Leitsatz (amtlich)
Bei der Berechnung der Halbdeckung für die Anrechnung von Ausfallzeiten (AVG § 36 Abs 3) können nur solche freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten berücksichtigt werden, die der Versicherte für Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet hat, in der er nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei gewesen ist. Freiwillige Beiträge für andere Zeiten bleiben hierbei auch dann unberücksichtigt, wenn der Versicherte zunächst wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei geworden war.
Normenkette
AVG § 36 Abs. 3 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1259 Abs. 3 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. August 1960 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Rechtsstreit wird um die Frage geführt, ob bei der Berechnung der Rente des Klägers Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung sowie der Arbeitslosigkeit als Ausfallzeiten angerechnet werden können, insbesondere ob die hierfür nach § 36 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) erforderliche "Halbdeckung" gegeben ist.
Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) war der Kläger bis zum Jahre 1934 in der Rentenversicherung der Angestellten (AnV) pflichtversichert. Anschließend war er wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze (JAV-Grenze) versicherungsfrei. Von 1946 bis 1951 entrichtete er Pflichtbeiträge zu sowjetzonalen Versicherungsträgern. Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik war er jahrelang arbeitslos. In diesen Jahren (1951 bis 1956) leistete er 61 freiwillige Beiträge zur AnV, 14 hiervon für die Jahre 1945 und 1946. Seine Gesamtversicherungszeit beträgt 405 Monate; mit Pflichtbeiträgen belegt sind 142 Monate.
Die Beklagte gewährte dem Kläger auf seinen Antrag das (vorzeitige) Altersruhegeld nach § 25 Abs. 2 AVG vom April 1957 an. Bei der Berechnung der Rente in dem während des Berufungsverfahrens zuletzt ergangenen Bescheid vom 3. Februar 1960 lehnte sie es ab, die vom Kläger geltend gemachten Ausfallzeiten von insgesamt 106 Monaten - statt der bei der Rentenfestsetzung pauschal angerechneten 15 Monate (Art. 2 § 14 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - AnVNG -) - anzuerkennen, weil die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls nicht mindestens zur Hälfte mit Pflichtbeiträgen belegt sei und die für die Zeit seit 1951 entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen nicht gleichgestellt werden könnten (§ 36 Abs. 3 AVG).
Das LSG Baden-Württemberg bestätigte die Rechtsauffassung der Beklagten und wies die Klage gegen den Bescheid vom 3. Februar 1960 ab; die Revision ließ es zu. Zur Begründung führte es aus: Der Kläger habe die für die Anrechnung der Ausfallzeiten nach dem Gesetz erforderliche Mindestzahl von Beiträgen nicht erreicht. Seine freiwilligen Beiträge für die Zeit von 1951 bis 1956 seien nicht zu berücksichtigen. Nach dem Sinn des § 36 Abs. 3 Satz 2 AVG könnten den Pflichtbeiträgen nur solche freiwilligen Beiträge gleichgestellt werden, die in einer Zeit geleistet worden sind, in der lediglich wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze Versicherungsfreiheit bestand. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger nicht vor (Urteil vom 9.8.1960).
Der Kläger legte Revision ein mit dem - in der mündlichen Verhandlung allein noch aufrechterhaltenen - Antrag,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Ausfallzeit von 106 Monaten auf die bisher gewährte Rente anzurechnen.
Er begründete die Revision mit dem Vorbringen, nach § 36 Abs. 3 Satz 2 AVG müsse ihm die Ausfallzeit von 106 Monaten angerechnet werden. Unter diese in ihrem Wortlaut eindeutige Vorschrift fielen alle freiwilligen Beiträge, wenn nur irgendwann einmal zuvor die JAV-Grenze überschritten wurde. Für diese Auffassung spräche auch die gerade anders lautende Formulierung in § 25 Abs. 3 Satz 2 AVG und in Art. 2 § 51 Abs. 1 Satz 2 AnVNG. Entstehungsgeschichte und der besondere Zweck der Vorschrift zwängen zu keiner anderen Deutung. Eine unterschiedliche Wertung der freiwilligen Beiträge sei nicht gerechtfertigt. Es verstoße auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, daß diejenigen Versicherten benachteiligt werden, die längere Versicherungszeiten aufweisen und deshalb mehr Pflichtbeiträge zur Erfüllung der Halbdeckung nachweisen müssen.
Die Beklagte beantragte
die Zurückweisung der Revision.
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Das LSG hat mit Recht die Einwendungen des Klägers gegen den Bescheid vom 3. Februar 1960 für unzutreffend erachtet und die Klage abgewiesen.
Die nach der Meinung des Klägers als Ausfallzeiten anzurechnenden Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung sowie der Arbeitslosigkeit, die sämtliche vor dem Inkrafttreten des AnVNG liegen, sind zwar länger als die von der Beklagten nach Art. 2 § 14 AnVNG pauschal berücksichtigten 15 Monate. Der Kläger kann aber die Anrechnung der längeren Ausfallzeiten nach dieser Vorschrift nur verlangen, wenn sowohl die Zeiten selbst nachgewiesen sind, als auch feststeht, daß sie nach § 36 Abs. 3 AVG anrechenbar sind (vgl. Urteil des Senats vom 20. Juni 1962 - 1 RA 123/60 -). Das LSG hat nicht untersucht, ob und inwieweit die vom Kläger behaupteten Zeiten den Erfordernissen in § 36 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AVG entsprechen; eine Prüfung hielt es insoweit für entbehrlich, weil eine Anrechnungsmöglichkeit nach Abs. 3 dieser Vorschrift nicht bestehe. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden; auch der Senat kann sich bei seiner Entscheidung auf die Frage der Anrechenbarkeit nach § 36 Abs. 3 AVG beschränken. Sie ist zu verneinen.
Da beim Kläger die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (= 405 Monate) nicht mindestens zur Hälfte (= 202 Monate) mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist, sondern nur 142 Pflichtbeiträge nachgewiesen sind, kann er die für die Anrechnung der Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 3 AVG erforderliche Halbdeckung nur erreichen, wenn mindestens 60 der von ihm insgesamt geleisteten 61 freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleichgestellt werden könnten. Die Gleichstellung beurteilt sich nach § 36 Abs. 3 Satz 2 AVG; danach stehen bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der JAV-Grenze versicherungsfrei werden und die Versicherung freiwillig fortsetzen, die nach dem Eintritt der Versicherungsfreiheit entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich. Hierauf kann sich der Kläger nicht berufen. Er hat zwar im Jahre 1934 die JAV-Grenze überschritten und ist in den folgenden Jahren (bis 1946) aus diesem Grunde versicherungsfrei beschäftigt gewesen. Die freiwilligen Beiträge, um deren Gleichstellung mit den Pflichtbeiträgen es hier geht, hat er aber in einer Zeit geleistet (1951 bis 1956), in der dieser Grund der Versicherungsfreiheit nicht mehr bestand, der Kläger vielmehr in der gesetzlichen Rentenversicherung aus einem anderen Grund (Arbeitslosigkeit) versicherungsfrei war. 47 der insgesamt 61 Beiträge hat er auch für diese spätere Zeit geleistet. Ob etwa die für die Jahre 1945/46 nachentrichteten 14 freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleichgestellt werden können, braucht für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht geprüft zu werden, weil sich auch mit ihnen die Zahl der anrechnungsfähigen Beiträge nur auf 156 erhöhen und die Halbdeckung nicht erreicht werden würde. Die für die spätere Zeit geleisteten 47 freiwilligen Beiträge erfüllen jedenfalls nicht die Voraussetzungen, unter denen die Gleichstellung mit den Pflichtbeiträgen möglich ist.
Der Wortlaut des § 36 Abs. 3 Satz 2 AVG gibt nach Auffassung des Senats den vom Gesetz gemeinten Sinn nicht richtig wieder. Darüber, was das Gesetz mit dieser Vorschrift bezweckt, kann aber kein Zweifel bestehen: Den Beiträgen für versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten sollen solche freiwilligen Beiträge gleichstehen, die ein Versicherter während oder für eine Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet hat, in der er nur wegen Überschreitens der JAV-Grenze versicherungsfrei geworden ist. Die freiwilligen Beiträge müssen im Zusammenhang mit einer allein aus diesem Grund versicherungsfrei gewordenen Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet worden sein. Der Grund für die Versicherungsfreiheit - Überschreiten der JAV-Grenze - muß während der Zeit einer (sonst versicherungspflichtigen) Beschäftigung oder Tätigkeit vorgelegen haben, in der oder für die die freiwilligen Beiträge geleistet worden sind. Das Gesetz drückt dies hinreichend deutlich mit den Worten "die nur wegen Überschreitens der JAV-Grenze versicherungsfrei werden" aus. Der Auffassung des Klägers, das Gesetz verlange nur, daß vor der Leistung der freiwilligen Beiträge irgendwann einmal die JAV-Grenze überschritten worden sei, ist das LSG mit Recht nicht gefolgt. Freiwillige Beiträge, die - wie diejenigen des Klägers für die Jahre 1951 bis 1956 - in keiner Beziehung zu einer Beschäftigung oder Tätigkeit mit der besonders gekennzeichneten Versicherungsfreiheit stehen, sind für die Gleichstellung mit den Pflichtbeiträgen nicht geeignet.
Auszugehen ist von der Regel in Satz 1 des § 36 Abs. 3 AVG, wonach für die Halbdeckung nur die Zeit anzurechnen ist, die mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist. Hiervon macht Satz 2 eine Ausnahme; er will eine gewisse Härte beseitigen, die in diesem Zusammenhang dadurch entsteht, daß die Versicherungspflicht in der Arbeiterrentenversicherung (ArV) und in der Angestelltenversicherung (AV) bei gleichem Einkommen unterschiedlich geregelt ist (vgl. § 5 AVG) und daß die wegen Überschreitens der JAV-Grenze in der AnV versicherungsfrei Gewordenen trotz Fortbestehens der abhängigen Beschäftigung oder der bisher versicherungspflichtigen Tätigkeit sonst gehindert wären, die für die Erreichung oder Erhaltung der Halbdeckung nach § 36 Abs. 3 AVG wirksamen Beiträge zu leisten. Um eine derart ungleiche Behandlung zu verhüten und nachteilige Auswirkungen zu vermeiden, die sich für die Versicherten der AnV aus der Festlegung der JAV-Grenze ergeben, sollen die freiwilligen Beiträge, die sie während oder für eine nur nach § 5 Abs. 2 AVG bzw. nach den entsprechenden früheren Vorschriften versicherungsfrei gewordene Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet haben, bei der Anwendung des § 36 AVG so behandelt werden, als ob sie für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet worden wären (vgl. Jantz/Zweng, Anmerkungen zu § 36 AVG). Diese Vergünstigung gewährt das Gesetz aber nicht, wenn die Versicherungsfreiheit nicht mehr ausschließlich auf dem im Gesetz genannten Rechtsgrund, sondern auf anderen Ursachen (zB Übernahme in das Beamtenverhältnis, Aufnahme einer selbständigen Beschäftigung, Heirat oder - wie hier - Arbeitslosigkeit) beruht, mag der Betreffende auch früher einmal als abhängig beschäftigter Angestellter oder bis dahin versicherungspflichtiger Selbständiger die JAV-Grenze überschritten gehabt haben. Die gegenteilige Meinung würde, wie das LSG mit Recht ausführt, eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung eines Teils der nach dem AVG versicherten Personen gegenüber allen Arbeitern und solchen Angestellten bedeuten, die nie zuvor in die Lage gekommen sind, mehr zu verdienen, als der JAV-Grenze entsprach.
Der Wortlaut des § 36 Abs. 3 Satz 2 AVG, der den Kläger zu seiner irrigen Meinung veranlaßt hat, ist darauf zurückzuführen, daß dort - an den vorausgehenden Satz anknüpfend - freiwillige Beiträge und Pflichtbeiträge miteinander verglichen worden sind und nicht die durch sie belegten Zeiten. Nicht die Art der Beiträge ist aber maßgebend, sondern der versicherungsrechtliche Charakter der durch sie repräsentierten Zeiten, nämlich die abhängige Beschäftigung oder die Tätigkeit, die der Versicherungspflicht unterliegt oder doch nur wegen der Höhe des JAV versicherungsfrei ist. Es ist kein vernünftiger Grund erkennbar, warum bei der Gleichstellung von Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge entrichtet worden sind, es darauf ankommen soll, aus welchem Grunde die Versicherungsfreiheit eingetreten ist und nicht vielmehr aus welchem Grunde sie andauert. Nur solche Deutung des Wortsinnes des § 36 Abs. 3 Satz 2 AVG rechtfertigt auch die Berücksichtigung der dadurch anrechenbar gewordenen Ausfallzeiten der AnV bei der Berechnung der einheitlichen Leistung der Wanderversicherung nach § 89 Abs. 4 AVG, § 1310 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO).
Aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 3 Satz 2 AVG und des Art. 2 § 51 Abs. 1 Satz 2 AnVNG läßt sich - entgegen der Ansicht des Klägers - keine andere Deutung des Wortsinnes des § 36 Abs. 3 Satz 2 AVG rechtfertigen. Die Tatsache, daß § 25 Abs. 3 Satz 2 AVG den vergleichbaren maßgebenden Sachverhalt klarer und richtiger ausdrückt, hängt damit zusammen, daß im vorausgehenden Satz nur von der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Rede ist, nicht aber von Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit wie in § 36 Abs. 3 Satz 1 AVG. Die Wortwahl in § 36 Abs. 3 Satz 2 AVG lag daher nahe. Dagegen schließt der Aufbau des Art. 2 § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 AnVNG - auf deren Wortlaut sich der Kläger ebenfalls beruft - einen Fehlgriff in der Wortfassung ebenso aus wie die Fassung des § 25 Abs. 3 Satz 1 AVG. Auf den Unterschied des Wortlauts dieser beiden Vorschriften zu § 36 Abs. 3 AVG kann sich der Kläger für die von ihm gewünschte Deutung dieser Vorschrift daher nicht berufen. Vielmehr legt gerade der Umstand, daß es sich in allen diesen Vorschriften um die Gleichstellung von Zeiten freiwilliger Versicherung mit Zeiten der Pflichtversicherung für die "Halbdeckung" (§ 36 Abs. 3 AVG) oder verwandte Mindestzeiten (§ 25 Abs. 3 AVG, Art. 2 § 51 Abs. 1 AnVNG) handelt, es nahe, für die Deutung des Wortsinnes all dieser Vorschriften auf die eindeutigste Wortfassung zurückzugreifen, also auf § 25 Abs. 3 Satz 2 AVG.
Wie dem Kläger zuzugeben ist, war allerdings zu der Zeit, als er die freiwilligen Beiträge leistete, noch nicht vorauszusehen, daß solche Beiträge in ihrer Bedeutung für die Ausfallzeiten - und damit für die Rentenhöhe - später einmal unterschiedlich bewertet würden je nach den Umständen, unter denen sie geleistet wurden. Die Unterscheidung verfolgt aber den bereits aufgezeigten Zweck und ist deshalb durchaus sinnvoll. Eine Gleichbehandlung sämtlicher freiwilliger Beiträge, die vor dem Inkrafttreten des AnVNG geleistet worden sind, ist nicht geboten, weil das Institut der Ausfallzeiten erst durch das neue Recht geschaffen wurde und weil es dem Gesetzgeber freistand, welche Voraussetzungen er dafür im einzelnen festlegen wollte. Wenn das Gesetz bei der Anrechnung von Ausfallzeiten diejenigen Versicherten, die in ihrem Arbeitsleben überwiegend Pflicht- oder unter besonderen Umständen freiwillige Beiträge entrichtet haben, besser behandelt, als diejenigen, die nur mit großen Unterbrechungen Beiträge geleistet haben, so liegt hierin kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Grundgesetz). Es entspricht auch gerade dem Wesen der Halbdeckung, daß - um sie zu erreichen - eine längere Gesamtversicherungszeit auch eine größere Anzahl von geeigneten Beiträgen voraussetzt.
Es braucht schließlich auch nicht darauf eingegangen zu werden, ob der Kläger gerade wegen seines Weggangs aus der Sowjetischen Besatzungszone nicht in der Lage war, die für die Erreichung der Halbdeckung geeigneten Beiträge zu leisten. Der Ausgleich von versicherungsrechtlichen Nachteilen, die einem Versicherten durch Flucht oder Vertreibung entstanden sind, geschieht - von hier nicht in Frage stehenden Sonderfällen (§ 29 Ziff. 6 AVG) abgesehen - durch die Gewährung von Ersatzzeiten, wie sie auch dem Kläger bei der Berechnung seiner Rente angerechnet worden sind. Die Bedeutung der Ersatzzeiten ist in den §§ 27 und 28 AVG erschöpfend geregelt. Es würde dem Versicherungsprinzip, das auch im neuen Recht der Rentenversicherung noch von Bedeutung ist, widersprechen, wenn man aus Billigkeitsgründen bei Flüchtlingen nicht nur Ersatzzeiten anrechnen, sondern für denselben Sachverhalt auch Pflichtbeiträge fingieren oder auf andere Weise entgegen der gesetzlichen Regelung Ausfallzeiten anrechnen wollte (vgl. die Urteile des Senats vom 20.2.1962 - 1 RA 62/60 - und vom 29.3.1962 - 1 RA 24/60 -).
Der Antrag des Klägers auf Anrechnung längerer Ausfallzeiten erweist sich somit als unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen