Leitsatz (amtlich)

Eine in der UdSSR geborene Volksdeutsche, die 1941 aus ihrem Siedlungsgebiet nach Sibirien verbracht worden und dort - nach Beendigung des Lageraufenthalts und der anschließenden Aufenthaltsbegrenzung auf den Wohnort - wegen des Verbots der Rückkehr in das volksdeutsche Siedlungsgebiet in der UdSSR bis zum Erhalt der Ausreiseerlaubnis in die Bundesrepublik Deutschland verblieben ist, war während dieser Zeit iS von § 51 Nr 3 RKG durch feindliche Maßnahmen im Ausland festgehalten worden (Anschluß an BSG 23.6.1965 11 RA 26/64 = SozR Nr 13 zu § 1251 RVO und BSG 16.12.1981 11 RA 82/80 = BSGE 53, 37 = SozR 2200 § 1251 Nr 91).

 

Normenkette

RKG § 51 Abs 1 Nr 3; RVO § 1251 Abs 1 Nr 3

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 16.08.1984; Aktenzeichen L 2 Kn 61/81)

SG Köln (Entscheidung vom 07.01.1981; Aktenzeichen S 17 Kn 61/80)

 

Tatbestand

Die 1918 in einem volksdeutschen Siedlungsgebiet in der Sowjetunion geborene Klägerin arbeitete bis zum September 1941 in einer Kolchose ihres Geburtsortes. Im Oktober 1941 wurde sie nach Sibirien verbracht, wo sie bis Mai 1943 als Landarbeiterin und danach in einem Untertagebetrieb als Kohlenförderin und Einstäuberin bis Ende 1958 tätig war. Sodann war sie bis Januar 1963 außerhalb des Bergbaus mit Stukkateurarbeiten beschäftigt. Ab Vollendung des 45. Lebensjahres bezog sie nach sowjetischem Recht Altersrente für weibliche Arbeitnehmer bis zu ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik im Juli 1975 und war nicht mehr erwerbstätig. Während des Aufenthalts in Sibirien war sie von Mai 1943 bis Oktober 1945 in einem von Stacheldraht umzäunten und von Posten bewachten Lager untergebracht und hatte sich anschließend bis Juli 1956 regelmäßig bei der Kommandantur des Ortes zu melden, den sie nicht verlassen durfte.

Die Beklagte bewilligte ihr zunächst durch Bescheid vom 8. Mai 1976 und sodann durch Neufeststellungsbescheid vom 3. September 1979 Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit. In letzterem Bescheid wurde ua die Zeit vom 1. Juni 1943 bis zum 31. Oktober 1945 als Ersatzzeit gemäß § 1251 Abs 1 Nr 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Arbeiterrentenversicherung und die Zeit vom 1. Januar 1959 bis zum 13. Januar 1963 als Beitragszeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1979 erinnerte die Klägerin daran, daß die Beklagte noch nicht über die Berücksichtigung der Zeit vom 14. Januar 1963 bis zum 17. Juli 1975 entschieden habe. Die Anerkennung dieser Zeit als Ersatzzeit lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 28. April 1980 mit der Begründung ab, die Klägerin sei in dieser Zeit nicht durch feindliche Maßnahmen an der Rückkehr aus dem Ausland verhindert gewesen und habe im übrigen während dieser Zeit in der Sowjetunion eine Altersrente bezogen. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 1980).

Die Klage hat das Sozialgericht (SG) Köln mit Urteil vom 7. Januar 1981 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 16. August 1984 zurückgewiesen. Die Verbringung der Klägerin nach Sibirien habe zwar mit dem Ausbruch des deutsch-sowjetischen Kriegs zusammengehangen, stelle sich aber im wesentlichen als eine Sicherheitsmaßnahme gegenüber Volkszugehörigen des Kriegsgegners dar. Im übrigen komme bei der Klägerin, die bis 1975 nur in der UdSSR gelebt habe, eine Rückkehr in die Bundesrepublik begrifflich nicht in Betracht. Aus dem Vorbringen der Klägerin sei auch nicht erkennbar, daß sie mit ihren Ausreisewünschen in der Sowjetunion anders behandelt worden wäre, als die Bevölkerung allgemein am Aufenthaltsort.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 51 Abs 1 Nr 2 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG). Sie macht geltend, das LSG habe den Begriff der Verschleppung verkannt, wenn es gemeint habe, diese scheide schon deshalb aus, weil die Klägerin zuvor nie in Deutschland gelebt habe. Sie verweist demgegenüber auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. Februar 1985 - 9a RV 5/83 -, wonach eine Verschleppung iS des § 5 Abs 1 Buchst d des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) im Unterschied zu dem gleichlautenden Rechtsbegriff in anderen Kriegsfolgegesetzen nicht die Verbringung ins Ausland zum Ziele haben muß, und meint, es genüge, daß sie wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit rechtswidrig an der Rückkehr in ihren Heimatort gehindert worden sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Urteile des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. August 1984 und des Sozialgerichts Köln vom 7. Januar 1981 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 28. April 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 1980 zu verurteilen, ihr in Abänderung der ergangenen Rentenbescheide die Zeit vom 1. Februar 1963 bis zum 17. Juli 1975 als Ersatzzeit auf die Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit anzurechnen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie verweist auf Nr 17 der Verwaltungsvorschriften zum Heimkehrergesetz, wonach nur der gegen seinen Willen in ein ausländisches Staatsgebiet Verbrachte als verschleppt gelte.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zwar nicht unter dem Gesichtspunkt des § 51 Abs 1 Nr 2 RKG (Verschleppung), wohl aber nach § 51 Abs 1 Nr 3 RKG (Festhalten im Ausland durch feindliche Maßnahmen) begründet.

Zutreffend ist das LSG von der Anwendung des § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB 10) auf den vorliegenden Sachverhalt ausgegangen (vgl BSG in SozR 2200 § 1251 Nr 102 mwN). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB 10 auch insoweit vor, als die Beklagte beim Erlaß des Rentenfeststellungsbescheides vom 3. September 1979 der Rentenberechnung nicht den Zeitraum vom 1. Februar 1963 bis 17. Juli 1975 als Ersatzzeit zugrunde gelegt hat und deshalb zu Unrecht ihre Rentenleistungen nicht in richtiger Höhe erbracht hat.

In der allein streitigen Zeit vom 1. Februar 1963 bis zum 17. Juli 1975 war die Klägerin sowohl nach der ihr ausgestellten Heimkehrerbescheinigung als auch nach den Feststellungen des LSG aus der Internierung entlassen. Der Lageraufenthalt war beendet und auch die Begrenzung des Aufenthalts auf den Wohnort in Sibirien, die durch regelmäßige Meldung bei der Ortskommandantur kontrolliert wurde, hatte im Juli 1956 ihr Ende gefunden. Die Klägerin ist nach ihrem eigenen Vorbringen im Gewahrsamsland Sowjetunion mit der Einschränkung freigelassen worden, daß sie nicht mehr in ihre frühere in Rußland gelegene Heimat zurückkehren durfte. Um einen Gewahrsam iS der Internierung (vgl hierzu Nr 10 der Verwaltungsvorschriften zum Heimkehrergesetz) und auch iS des Festgehaltenwerdens an einem Verschleppungsort hat es sich mithin in der streitigen Zeit nicht gehandelt. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob der Begriff der Verschleppung iS von § 51 Abs 1 Nr 2 RKG entsprechend der Nr 17 der Verwaltungsvorschriften zum Heimkehrergesetz nur bei Verbringung in ein ausländisches Staatsgebiet oder aber auch bei zwangsweiser Verbringung innerhalb des Staatsgebietes des vorherigen Aufenthalts erfüllt ist, (vgl hierzu das ausdrücklich auf den Bereich des BVG beschränkte Urteil des BSG vom 7. Februar 1985 in BSGE 58, 38 = SozR 3100 § 5 Nr 7).

Tatbestände der hier vorliegenden Art sind vom Gesetz jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 51 Abs 1 Nr 3 RKG erfaßt. Diese Vorschrift sah zunächst als Ersatzzeit nur die Zeiten vor, in denen der Versicherte während eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen an der Rückkehr aus dem Ausland verhindert gewesen ist. Durch Art 1 § 3 Nr 8b des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (BGBl I S 476) erhielt die Vorschrift die jetzt geltende Fassung, die sich auch auf die Zeit nach Beendigung eines Kriegs und auf die unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete bezieht und neben der Rückkehrverhinderung auch das dort "Festgehaltenwerden" umfaßt. Die Worte "oder dort festgehalten worden ist" wurden in die Bestimmung eingefügt, um dadurch Personen in die Regelung einzubeziehen, die zB vor ihrer Ausweisung in Ostpreußen wohnten, bei denen also nicht von einer "Rückkehr" - nach Ostpreußen - gesprochen werden konnte (vgl BT-Drucks IV 2572 und den Ausschußbericht zu BT-Drucks IV/3233). Dabei ist allerdings übersehen worden, daß bereits durch Urteil des BSG vom 23. Juni 1965 - 11 RA 26/64 - (SozR Nr 13 zu § 1251 RVO) entschieden worden war, daß auch ein deutscher Staatsangehöriger, der als Kind deutscher Eltern im Ausland geboren war, stets nur im Ausland gelebt hatte, während des ersten Weltkrieges wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit im Ausland interniert gewesen und nach Kriegsende 1918 erstmals nach Deutschland gekommen war, durch feindliche Maßnahmen "an der Rückkehr" aus dem Ausland verhindert gewesen ist. Rechtsprechung und gesetzgeberische Absicht zu § 51 Abs 1 Nr 3 RKG (entsprechend: § 1251 Abs 1 Nr 3 RVO und § 28 Abs 1 Nr 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes -AVG-) schließen somit in den Schutz dieser Vorschrift auch diejenigen Personen ein, die wegen ihrer Geburt und ihres ausschließlichen Aufenthalts im Ausland im strengen sprachlich-logischen Sinne nicht an der "Rückkehr" aus dem Ausland verhindert sein konnten. Dies wird durch die Ausdehnung auf das "Festgehaltenwerden" im Ausland in der Neufassung der Vorschrift klargestellt. Die im Gebiet der Sowjetunion geborene und bis zu ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik in diesem Gebiet verbliebene Klägerin ist in diesem Zeitraum nach Beendigung eines Kriegs, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, jedenfalls iS von § 51 Abs 1 Nr 3 RKG im Ausland festgehalten worden. Dies ist auch durch feindliche Maßnahmen iS der genannten Bestimmung geschehen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG kann es sich bei einer feindlichen Maßnahme auch um eine solche nach Beendigung eines Krieges - ohne zeitliche Begrenzung - handeln. Indessen fallen nicht alle Maßnahmen eines ehemaligen Feindstaates darunter. Es muß sich bei den in § 51 Abs 1 Nr 3 RKG bezeichneten feindlichen Maßnahmen um Maßnahmen eines ehemaligen Feindstaates handeln, die sich allgemein gegen den früheren Kriegsgegner Deutschland richten. Dies wurde in der bisherigen Rechtsprechung als gegeben angesehen, wenn die Maßnahme hauptsächlich Bevölkerungsteile mit deutscher Volkszugehörigkeit traf oder gerade die Ausreise nach Deutschland verhinderte (BSGE 53, 37, 38 = SozR 2200 § 1251 Nr 91 mwN). Wurde auf im Ausland wohnende Volksdeutsche ein für die Bewohner allgemein geltendes Ausreiseverbot angewandt, hat die Rechtsprechung dies nicht als feindliche Maßnahme im eben genannten Sinne gewertet (vgl SozR 2200 § 1251 Nrn 52 und 58). Indes darf bei einem allgemeinen Ausreiseverbot eine feindliche Maßnahme nicht von vornherein immer mit der Begründung verneint werden, das Verbot habe nicht hauptsächlich deutsche Volkszugehörige oder speziell die Ausreise nach Deutschland betroffen (BSG aaO Nr 91). Eine Ausnahme ist in dieser Entscheidung bejaht worden, wenn der ehemalige Feindstaat Evakuierte, die sich bei Kriegsende noch in den Vertreibungsgebieten befanden und an ihren Wohnsitz zurückkehren wollten, in ein allgemeines Ausreiseverbot einschloß. Dem ist der hier zu entscheidende Fall gleichzustellen.

Nach den Feststellungen des LSG hat die Verbringung der Klägerin von ihrem Wohnort nach Sibirien im Jahre 1941 mit dem zu dieser Zeit ausgebrochenen deutsch-sowjetischen Krieg zusammengehangen. Sie stellt sich deshalb als gegen deutsche Volkszugehörige gerichtete - wenn auch auf Sicherung bedachte - feindliche Maßnahme dar. Gleiches gilt für die anschließende Internierung - auch in der gelockerten Form der Aufenthaltsbeschränkung auf einen bestimmten Ort mit Meldepflicht beim Ortskommandanten -. Ab Juli 1956 wurde diese Maßnahme nach den Feststellungen des LSG weiter dahin gelockert, daß die Klägerin sich nun innerhalb der Sowjetunion bewegen konnte, aber nicht in ihr Heimatgebiet in der Sowjetunion zurückkehren durfte. Von der gegen die Klägerin im Jahre 1941 ergriffenen feindlichen Maßnahme blieb mithin ihre Entwurzelung aus dem volksdeutschen Siedlungsgebiet erhalten. Insoweit war sie in einer ähnlichen Situation, wie die vom nationalsozialistischen Regime Verfolgten in den Ostgebieten, die infolge von Ausrottung und verfolgungsbedingter Auswanderung in ihrem eigentlichen Heimatland in sprachliche und kulturelle Vereinsamung gerieten (vgl hierzu BSG in SozR 5070 § 20 Nrn 6 und 10). Diese Situation hat dazu geführt, daß die Klägerin sich - wie das LSG festgestellt hat - seit dem Ende des zweiten Weltkrieges vielfach um Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland bemüht hat. Obgleich kein Hinweis dafür erkennbar ist, daß die Klägerin als Volksdeutsche mit ihren Ausreisewünschen in der Sowjetunion anders behandelt worden ist, als die Bevölkerung an ihrem Aufenthaltsort allgemein, wirkte sich die Tatsache, daß sie - wie die übrige Bevölkerung - dem allgemeinen Ausreiseverbot unterlag und erst im Jahre 1975 in die Bundesrepublik ausreisen durfte, für sie doch in besonderem Maße aus. Wie die Evakuierten in den deutschen Ostgebieten, mit denen sich das BSG in dem bereits genannten Urteil vom 16. Dezember 1981 - 11 RA 82/80 - (SozR 2200 § 1251 Nr 91) auseinandergesetzt hat, war die Klägerin durch ihre Verbringung nach Sibirien und die damit verbundene sowie durch das Rückkehrverbot aufrechterhaltene dauernde Entwurzelung aus ihrem Heimatgebiet in besonderem Maße darauf angewiesen, nach Deutschland, in ihre sprachliche Heimat, überzusiedeln. Anders als die übrige Bevölkerung der Sowjetunion wurde sie somit von dem allgemeinen Ausreiseverbot in besonderem Maße betroffen. Die Ausreisebehinderung in Verbindung mit der fortbestehenden Entwurzelung der Klägerin aus ihrem Heimatgebiet in der Sowjetunion erfüllt daher den Begriff der feindlichen Maßnahme iS von § 51 Abs 1 Nr 3 RKG.

Zur Frage, ob es der Anrechnung einer Ersatzzeit nach § 51 Abs 1 Nr 3 RKG entgegensteht, daß die Versicherte während der streitigen Zeit eine russische Rente erhalten hat, verweist der erkennende Senat auf sein Urteil vom 20. April 1983 - 5a RKn 26/81 - (SozR 2200 § 1251 Nr 101). Danach und ebenso auch nach der Entscheidung des 4. Senats vom 21. Juni 1983 - 4 RJ 69/82 - (aaO Nr 102) steht der Bezug einer russischen Rente nach Ausscheiden aus dem Arbeitsleben der Anrechnung der davon berührten Zeit als Ersatzzeit nicht entgegen.

Nach alledem muß die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Urteile der Vorinstanzen verurteilt werden, der Klägerin die Zeit vom 1. Februar 1963 bis zum 17. Juli 1975 als Ersatzzeit auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anzurechnen (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664910

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