Leitsatz (amtlich)
1. An widersprüchliche Tatsachenfeststellungen ist das Revisionsgericht nicht gebunden.
2. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Tätigkeit eines "gehobenen" oder qualifizierten Pförtners um einen typischen - regelmäßig den leistungsgeminderten Angehörigen des eigenen Betriebes vorbehaltenen - Schonarbeitsplatz, sodaß Anlaß zur Prüfung besteht, ob für einen bisherigen Facharbeiter insoweit der Arbeitsmarkt verschlossen ist. Dies kann nicht durch die Gegenüberstellung allein der absoluten Zahlen der vorhandenen Arbeitsplätze und der Bewerber geklärt werden (Anschluß an BSG 25.6.1986 4a RJ 55/84 = SozR 2200 § 1246 Nr 137).
Orientierungssatz
1. Zur Verweisung auf die "seltene" Tätigkeit eines "gehobenen Pförtners" in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst.
2. Untergruppen dieser "seltenen" Tätigkeiten.
Normenkette
SGG § 163; RVO § 1246 Abs 2 S 2 Fassung: 1957-02-23
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 10.05.1984; Aktenzeichen L 1 J 1526/83) |
SG Karlsruhe (Entscheidung vom 04.07.1983; Aktenzeichen S 3 J 2641/79) |
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der 1955 geborene Kläger erlernte den Beruf des Schriftsetzers und legte 1973 erfolgreich die Gesellenprüfung als Bester seines Gesellenjahrganges ab. Anschließend war er bis 1976 als Schriftsetzer tätig. Während dieser Zeit erkrankte er an einem beruflich verursachten Kontaktekzem der Hände bei Überempfindlichkeit der Haut gegenüber Kobaltsulfat und Nylonprint sowie verminderter Alkaliresistenz der Haut. Diese Erscheinungen wurden dem Kläger als Berufskrankheit anerkannt. Er erhält Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH, die sich im Jahre 1982 auf 288,50 DM monatlich belief. Von 1976 bis Oktober 1977 leistete er Zivildienst, besuchte aber bereits ab August 1977 eine weiterführende Schule und bestand 1981 die Reifeprüfung. Seit dem Wintersemester 1981/82 studiert er Katholische Theologie und Germanistik und hat in beiden Fächern die Zwischenprüfung mit der Note "sehr gut" bestanden. Die Durchführung einer von der Berufsgenossenschaft in Aussicht gestellten Rehabilitationsmaßnahme in einer seinem früheren Beruf gleichwertigen Tätigkeit lehnte er ab, da er an seinem Theologie- und Germanistikstudium festhalten wolle. Er finanziert sein Studium mit dem Stipendium einer kirchlichen Einrichtung.
Der Kläger beantragte im Dezember 1978 die Gewährung von Versichertenrente. Die Beklagte lehnte ab (Bescheid vom 12. November 1979). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 4. Juli 1983). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung mit Urteil vom 10. Mai 1984 zurückgewiesen und im wesentlichen ausgeführt: Als gelernter Schriftsetzer sei der Kläger der Gruppe der Arbeiterberufe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen. Seinen erlernten Beruf könne er aufgrund seiner Berufskrankheit nicht mehr ausüben. Wegen der bei ihm weiter vorhandenen Augenerkrankung, einem Keratokonus beidseitig, solle er Arbeit in Kälte, unter Wärmeeinfluß, unter Einwirkung von Staub, Gasen, Dämpfen oder Nässe und Arbeiten im Freien nicht mehr verrichten. Ansonsten könne er weiterhin vollschichtig arbeiten. Es liege auf der Hand, daß für den Kläger im Druckerei-und Verlagswesen eine Vielzahl von Tätigkeiten zumindest auf der Ebene der Anlernberufe, wenn nicht gar auf Facharbeiterniveau oder höher vorhanden seien, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen vollwertig ausführen könne. Das ergebe sich aus seiner guten Qualifikation als Schriftsetzer, seiner beruflichen Erfahrung, seiner schulischen Weiterbildung und seinen geringen gesundheitlichen Einschränkungen. Der Senat sei aber auf dem vom SG eingeschlagenen Weg der Heranziehung berufsnaher Verweisungstätigkeiten, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, nicht fortgeschritten, da der Kläger mit den in seiner beruflichen Praxis erworbenen Detailkenntnissen wiederum nur schwer überprüfbare Einwendungen erheben würde. Der Senat verweise den Kläger stattdessen auf die Tätigkeit eines qualifizierten Pförtners nach Lohngruppe V Nr 4.29 Buchst b (Pförtner mit Fernsprechvermittlungsdienst bei mehr als einem Amtsanschluß) des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifvertrag der Arbeiter der Länder (MTL II). Diese Tätigkeit sei - wie mehrfach höchstrichterlich entschieden - einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar. Der Kläger sei durch seine gesundheitlichen Einschränkungen nicht gehindert, als Pförtner zu arbeiten. Denn diese Tätigkeit werde in geschlossenen Räumen (Pförtnerloge), überwiegend im Sitzen ausgeübt und sei aufgrund der geringen körperlichen Belastung besonders für Leistungsgeminderte geeignet. Der Kläger könne auch die notwendigen Kenntnisse rasch erwerben. Neben einer normalen geistigen Veranlagung und Beweglichkeit seien keine besonderen geistigen Anforderungen erkennbar. Dem Kläger sei insoweit auch der Arbeitsmarkt nicht verschlossen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger Verstöße gegen die §§ 62, 103, 106, 128 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und die Verletzung materiellen Rechtes.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil und das Urteil des SG Karlsruhe vom 4. Juli 1983 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Januar 1979, hilfsweise Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit, zu gewähren; weiter beantragt er hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist iS der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz begründet.
Nach § 1246 Abs 2 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) ist berufsunfähig ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fertigkeiten abgesunken ist. Dabei umfaßt nach Satz 2 dieser Bestimmung "der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu beurteilen ist", alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen einer bisherigen Berufstätigkeit "zugemutet werden können". Zutreffend ist das LSG bei der Prüfung des bisherigen Berufs im Sinne der genannten Vorschrift von dem nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) insoweit maßgebenden Stufenschema ausgegangen (vgl BSGE 43, 243; 45, 276 und SozR 2200 Nrn 29, 51, 85, 95, 107). Es hat dabei den Kläger, der nicht nur die Gesellenprüfung als Schriftsetzer abgelegt hat, sondern auch als solcher gearbeitet hat, zu Recht in die Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters eingestuft.
Soweit das LSG den Kläger auf die Tätigkeit eines Pförtners in größeren Betrieben der Metallindustrie oder im öffentlichen Dienst mit Fernsprechvermittlung bei mehr als einem Amtsanschluß verweist, wird aus den tatsächlichen Feststellungen des LSG indes schon nicht klar, wieso diese Tätigkeit Anforderungen stellen sollen, die der beruflichen Qualität einer angelernten Tätigkeit entsprechen und auf die der Kläger deshalb nach der genannten Rechtsprechung des BSG im Sinne des § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO zumutbar verwiesen werden könnte. Das BSG ist allerdings schon mehrfach davon ausgegangen, daß der "gehobene Pförtner" (Pförtner, der in nicht unerheblichem Umfang mit schriftlichen Arbeiten beschäftigt wird oder Pförtner mit Fernsprechvermittlungsdienst bei mehr als einem Amtsanschluß) eine für den Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit darstellt (vgl SozR 2200 § 1246 Nrn 84 und 86). Diese Urteile des BSG beruhen jedoch auf tatsächlichen Annahmen über die Qualität der Tätigkeit. Wenn das LSG tatsächliche Feststellungen trifft, die damit unvereinbar sind, wenn es also feststellt, daß die Tätigkeit des "gehobenen Pförtners" qualitativ niedriger ist, als das BSG in den zitierten Entscheidungen angenommen hat, so kann es diese Urteile des BSG nicht als Beleg für die Auffassung heranziehen, ein Facharbeiter sei auf den "gehobenen Pförtner" verweisbar. Träfen die Feststellungen des LSG, wie sie in vorliegendem Fall getroffen worden sind, nämlich zu, wäre die Rechtsprechung des BSG, die, wie stets bei Revisionsgerichten, auf tatsächliche Feststellungen der Tatsacheninstanz angewiesen ist, zu überprüfen. Das LSG hat dazu festgestellt: "Die Pförtner im öffentlichen Dienst üben ihre Tätigkeit in geschlossenen Räumen (Pförtnerloge) überwiegend im Sitzen aus. Aufgrund der geringen körperlichen Belastung ist die Tätigkeit besonders für Leistungsgeminderte geeignet. Unter Umständen muß auch Schichtarbeit geleistet werden. Die zusätzliche Bedienung einer Telefonzentrale stellt keine besondere Belastung dar. Neben einer normalen geistigen Veranlagung und Beweglichkeit sind keine besonderen geistigen Anforderungen erkennbar. Die Einarbeitungszeit eines Pförtners im öffentlichen Dienst hängt ua von der Größe und Organisation der Dienststelle, den übertragenen Aufgaben und nicht zuletzt vom Einzuarbeitenden selbst ab. Festgelegte Normen für die Einarbeitungszeit gibt es nicht. Ihre Dauer wird sich üblicherweise im Rahmen von 4 Wochen bis maximal 3 Monaten bewegen. Der Übergang von einer "einfachen" Pförtnertätigkeit auf eine Tätigkeit mit dem Qualifikationsmerkmal "Fernsprechvermittlung bei mehr als einem Amtsanschluß" dürfte im Normalfall nahtlos vonstatten gehen. Falls dennoch eine zusätzliche Einarbeitungszeit notwendig sein sollte, sind wenige Tage (maximal 2 Wochen) ausreichend". Das ist die Beschreibung einer Hilfsarbeitertätigkeit, die dem Kläger nicht zumutbar wäre. Die Feststellungen des LSG sind aber auch in sich widersprüchlich. Eine berufliche Tätigkeit kann nicht einerseits angelernt sein, also einer Tätigkeit entsprechen, die eine bis zu zweijährige Anlernung voraussetzt, andererseits jedem zugänglich sein, der normale Intelligenz hat und nichts für diese Tätigkeit Spezifisches gelernt hat. Der Senat hat bereits im Urteil vom 12. Mai 1982 (5b RJ 6/81) ausgeführt: "In einen Anlernberuf, der normalerweise eine längere Arbeitszeit als 3 Monate voraussetzt, kann sich im allgemeinen in kürzerer Zeit nur ein Versicherter einarbeiten, der gewisse Vorkenntnisse hat. Geht das LSG aber hinsichtlich der genannten Verweisungsberufe davon aus, daß sie allgemein rascher erlernbar sind, so schließt das wiederum die Qualifikation der genannten Verweisungstätigkeiten als sonstige Ausbildungsberufe (angelernte Tätigkeit) aus" (ebenso schon der erkennende Senat im Urteil vom 28. November 1980 - 5 RJ 98/80 -; vgl auch BSGE 19, 57, 60 = SozR Nr 26 zu § 1246 RVO). An widersprüchliche Tatsachenfeststellungen ist das Revisionsgericht aber nicht im Sinne von § 163 SGG gebunden (Urteil des Senates vom 28. November 1980 aaO mwN).
Selbst wenn man jedoch hier unterstellt, daß der "gehobene" Pförtner in die Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten (sonstiger Ausbildungsberuf) einzuordnen ist, ist gleichwohl eine abschließende Entscheidung über den geltend gemachten Rentenanspruch nicht möglich, weil es die bisherigen Feststellungen des LSG nicht zulassen, einen offenen Arbeitsmarkt für eine derartige Verweisungstätigkeit zu bejahen. Zwar ist der Versicherte durch die Rentenversicherung nur gegen das Risiko versichert, aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr wie bisher arbeiten zu können. Das Risiko, keinen Arbeitsplatz zu finden, trägt grundsätzlich die Arbeitslosen-, nicht die Rentenversicherung (BSGE 44, 39 = SozR 2200 § 1246 Nr 19; - vgl auch SozR 2200 § 1246 Nrn 22, 30, 75, 82). Nach der vom Großen Senat des BSG entwickelten Rechtsprechung ist aber in § 1246 RVO die Erwerbsfähigkeit nicht abstrakt, dh nicht losgelöst von der Wirklichkeit des Arbeitslebens, zu betrachten. Hieraus folgt, daß der leistungsgeminderte Rentenbewerber nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden kann, die es auf dem Arbeitsmarkt nicht oder nur in so geringer Zahl gibt, daß der Arbeitsmarkt als verschlossen angesehen werden muß (vgl BSGE 30, 167; 30, 197 = SozR Nr 79 zu § 1246 RVO; SozR Nr 20 zu § 1246 RVO; BSGE 43, 75, 79 = SozR 2200 § 1246 Nr 13). Dieser von der Rechtsprechung zunächst nur bei Teilzeitarbeitsplätzen aufgestellte Grundsatz ist sodann auf diejenigen Vollzeitarbeitsplätze übertragen worden, bei denen wegen ihrer Seltenheit zumindest die erhebliche Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht. Die Grenze ist dabei vom 5a Senat des BSG im Urteil vom 30. November 1983 (BSGE 56, 64, 69 = SozR 2200 § 1246 Nr 110) wie folgt gezogen: Habe der aus gesundheitlichen Gründen Leistungsgeminderte eine - "wenn auch schlechte" - Chance, in einer zumutbaren - vollschichtigen - Verweisungstätigkeit unterzukommen, so sei er arbeitslos; habe er bei vernünftiger Betrachtung keine solche, auch nur schlechte Chance mehr, so sei er "nicht nur arbeitslos"; das beim Träger der Rentenversicherung versicherte Absinken seiner Leistungsfähigkeit schließe ihn in diesem Falle vom Arbeitsmarkt schlechthin aus.
Als Untergruppen solcher seltenen Tätigkeiten hat der 4a Senat des BSG im Urteil vom 25. Juni 1986 (4a RJ 55/84) herausgestellt:
1. Tätigkeiten, die nur unter nicht betriebsüblichen Arbeitsbedingungen ausgeübt werden können (BSGE 44, 39, 40 = SozR § 1246 Nr 19; SozR aaO Nr 22);
2. Arbeitsplätze, die der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht von der Wohnung aus aufsuchen kann (BSG aaO);
3. Tätigkeiten, bei denen die Zahl der in Betracht kommenden Stellen dadurch nicht unerheblich reduziert ist, daß der Versicherte nur in Teilbereichen des Tätigkeitsfeldes eingesetzt werden kann (BSG-Urteil vom 16. Oktober 1981 - 5b RJ 36/81 -; SozR 2200 § 1246 Nr 101; BSGE 56, 64, 67 = SozR 2200 § 1246 Nr 110);
4. Tätigkeiten, bei denen es sich um typische "Schonarbeitsplätze" handelt, die regelmäßig leistungsgeminderten Angehörigen des eigenen Betriebes vorbehalten bleiben und somit als Eingangsstelle für Betriebsfremde außer Betracht bleiben (SozR 2600 § 46 Nr 1; SozR 2200 § 1246 Nr 101; Urteil vom 8. September 1982 - 5b RJ 28/81 -);
5. Tätigkeiten, die auf einem Arbeitsplatz ausgeführt werden, der als Einstiegsstelle für Berufsfremde nicht zur Verfügung steht (BSGE 56, 64, 69 = SozR 2200 § 1246 Nr 110 sowie SozR aaO Nrn 86, 101; Urteile vom 9. September 1982 - 5b RJ 76/81 -, vom 26. Januar 1983 - 1 RJ 52/81 - und vom 24. März 1983 - 1 RJ 82/81 -);
6. Arbeitsplätze, die lediglich an bewährte Mitarbeiter als Aufstiegspositionen durch Beförderung oder Höherstufung vergeben werden (BSGE 51, 50, 52 = SozR 2200 § 1246 Nr 71; Urteil vom 21. April 1982 - 4 RJ 5/81 -).
7. Fälle besonderer Art, in denen es naheliegt, daß der Arbeitsplatz trotz einer tariflichen Erfassung nur in ganz geringer Zahl vorkommt (SozR 2200 § 1241d Nr 5 = SozR 2200 § 1246 Nr 84, SozR aaO Nr 82).
Das Berufungsgericht hat verkannt, daß die Rechtsprechung des BSG in mehreren Entscheidungen als markanten Unterfall eines seltenen, weil typischen Schonarbeitsplatzes, der regelmäßig leistungsgeminderten Angehörigen des eigenen Betriebes vorbehalten bleibt (Ziff 4 der obigen Aufstellung), die Tätigkeit eines "gehobenen" oder qualifizierten Pförtners herausgestellt hat (vgl aus der jüngeren Rspr des BSG zB SozR 2200 § 1241d Nr 5 S 18; Urteile vom 26. Januar 1983 - 1 RJ 52/81 -; vom 24. März 1983 - 1 RJ 22/81 -; vom 15. Mai 1985 - 5b RJ 96/84 -). Der 4a Senat des BSG hat in der genannten Entscheidung vom 25. Juni 1986, der sich der erkennende Senat anschließt, darauf hingewiesen, daß mit dieser Rechtsprechung, die die generellen Gegebenheiten der Berufs- und Arbeitswelt beobachtet, sich das BSG im Einklang mit der Spruchpraxis bereits des Reichsversicherungsamtes (RVA) befindet. Dieses hat ausgeführt, daß Pförtnertätigkeiten "in der Regel den Invaliden des eigenen Betriebes vorbehalten werden, also kaum dem für den freien Wettbewerb offenen Arbeitsmarkt zugerechnet werden können" (Entscheidungen vom 17. Dezember 1906, AN 1907 S 465, 466 und 26. Mai 1921, AN 1921, S 334, 336). Auch nach den in letzter Zeit erfolgten empirisch - wissenschaftlichen Untersuchungen pflegen "die wenigen Schonarbeitsplätze, die es gibt", dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung zu stehen (vgl Elsner in ZSR 1986, 149, 164).
Die Prognose, ob der nicht dem Betrieb angehörende leistungsgeminderte Rentenbewerber eine schlechte, aber noch reale Chance hat, eine solche Arbeitsstätte zu erhalten, kann demnach nicht - wie es das LSG getan hat - durch die Gegenüberstellung allein der absoluten Zahlen der vorhandenen Arbeitsplätze und der Bewerber geklärt werden. Die Zahl insbesondere der vorhandenen besetzten Stellen läßt naturgemäß nicht erkennen, in welchem Umfange sie von Arbeitgebern regelmäßig leistungsgeminderten oder doch schonungsbedürftigen Angehörigen des eigenen Betriebes vorbehalten sind und Betriebsfremden nicht oder nur unter Einschränkungen zugänglich sind (BSGE 56, 69; Urteil des 4a Senat vom 25. Juni 1986 aaO). Hinzu kommt, daß das LSG den Kläger ausdrücklich nur auf den qualifizierten Pförtner im öffentlichen Dienst verwiesen hat. Insoweit ist - was der Kläger zutreffend rügt - schon nicht ersichtlich, worauf das LSG seine Annahme gestützt hat, diese Tätigkeit stehe ihrer Art nach oder wenigstens die Eingangsstelle hierfür "berufsfremden" Versicherten zur Verfügung, was nach der aufgezeigten Rechtsprechung des BSG zur Bejahung eines offenen Arbeitsmarktes erforderlich ist (vgl oben unter Ziff 5). Das LSG hat bei seiner Prüfung des Arbeitsmarktes offenbar auch Auskünfte mitberücksichtigt, die sämtliche Pförtner, also auch diejenigen außerhalb des öffentlichen Dienstes betreffen. Es hat außerdem nicht beachtet, daß die Zahl der arbeitslosen Pförtner, also der bereits früher in diesem Beruf tätig gewesenen Versicherten schon deswegen nicht rechtserheblich sein kann, weil - entsprechend der bisherigen Übung des LSG und auch anderer Berufungsgerichte der Sozialgerichtsbarkeit - durch die Verweisung vollschichtig, mit gesundheitlichen Einschränkungen einsetzbarer Versicherter mit einem bisher anderen Beruf sich die Zahl der Stellensuchenden gegenüber der Zahl der arbeitslos gemeldeten früheren Pförtner um ein Mehrfaches erhöhen würde. Schließlich ist es methodisch fehlerhaft, in der Statistik auftauchende Stellen der "Pförtner und Hauswarte" den stellungssuchenden Pförtner gegenüberzustellen. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß damit völlig offen ist, wieviel von den "Pförtnern und Hauswarten" Pförtner seien.
Das LSG hat somit hinsichtlich der dem Kläger zumutbaren Verweisungstätigkeiten und hinsichtlich der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes noch tatsächliche Feststellungen nachzuholen. Wäre danach die Verweisbarkeit auf den "gehobenen" Pförtner ausgeschlossen, so hätte das LSG des weiteren zu prüfen, ob für den Kläger noch eine andere zumutbare Verweisungstätigkeit - insbesondere in seinem bisherigen Berufsbereich - in Betracht kommt.
Das LSG wird auch über die Kosten des Rechtsstreites zu befinden haben.
Fundstellen