Leitsatz (redaktionell)
Das vorzeitige Altersruhegeld nach AVG § 25 Abs 2 (= RVO § 1248 Abs 2) steht dem Versicherten zu, der seine bisherige Erwerbsstelle verloren hat, arbeitslos geworden ist und danach wegen seines Alters in keine neue Arbeit mehr vermittelt werden kann.
Normenkette
AVG § 25 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1248 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. März 1971 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 13. Mai 1970 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger vorzeitiges Altersruhegeld nach § 25 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) zusteht.
Der am 22. November 1908 geborene Kläger hatte sein letztes Beschäftigungsverhältnis als Hochbauingenieur im November 1961 aus gesundheitlichen Gründen endgültig beendet. Seit dem 1. Oktober 1961 bezieht er Ruhegeld nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes (GG) fallenden Personen (G 131). Zwei im Januar 1963 und im Oktober 1965 gestellte Anträge auf Zahlung von Rente wegen Berufsunfähigkeit blieben erfolglos. Im Oktober 1967 meldete er sich beim Arbeitsamt K als Arbeitsloser.
Am 22. Oktober 1968 beantragte der Kläger die Gewährung von vorzeitigem Altersruhegeld nach § 25 Abs. 2 AVG. Auf eine entsprechende Anfrage der Beklagten gab er an, von 1958 bis zum Herbst 1965 wegen Herzleidens und Blutunterdrucks in ärztlicher Behandlung gestanden und sodann keine neue Stellung mehr gefunden zu haben. Sein Ruhegehalt nach dem G 131 betrage 49 % des zuletzt bezogenen monatlichen Bruttoarbeitsverdienstes. Unterlagen über private Bewerbungen um Arbeit könne er nicht vorlegen, da er bei seinen Bewerbungen hierüber keine Bescheinigungen erhalten habe.
Durch Bescheid vom 7. August 1969 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe seit Ende Dezember 1960 keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt. Er habe sich erst im Oktober 1967, also ein Jahr vor Vollendung seines 60. Lebensjahres, arbeitslos gemeldet. Hieraus sei zu folgern, daß er nicht ernstlich arbeitsbereit gewesen sei, zumal er sich letztmalig in den Jahren 1961 und 1962 um Arbeit bemüht habe. Er habe ab 1. Oktober 1961 Versorgungsbezüge nach dem G 131 erhalten. Hierauf hätte sämtliches Arbeitseinkommen gemäß § 35 Abs. 4 G 131 angerechnet werden müssen, so daß auch hieraus entnommen werden müsse, daß er an der Aufnahme einer Arbeit nicht interessiert gewesen sei.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Koblenz abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat nach Einholung einer Auskunft vom Arbeitsamt K und nach Vernehmung des Verwaltungsoberinspektors K F E vom Arbeitsamt K als Zeugen das Urteil des SG vom 13. Mai 1970 und den Bescheid der Beklagten vom 7. August 1969 aufgehoben und diese verurteilt, dem Kläger ab 1. Dezember 1968 vorzeitiges Altersruhegeld zu gewähren.
Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Koblenz vom 13. Mai 1970 zurückzuweisen.
Gerügt wird unrichtige Anwendung des § 25 Abs. 2 AVG sowie Verletzung der §§ 103, 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Der Kläger hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
II
Die Revision der Beklagten ist begründet.
Nach § 25 Abs. 2 AVG erhält auf Antrag Altersruhegeld auch der Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet, die Wartezeit erfüllt hat und seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos ist, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Hierzu stellt das LSG fest, daß der Kläger bei Vollendung seines 60. Lebensjahres, d.h. am 22. November 1968, bereits seit mehr als einem Jahr, nämlich seit dem 17. Oktober 1967, als Arbeitsloser ohne Leistungsbezug beim Arbeitsamt K gemeldet gewesen ist.
In rechtlicher Hinsicht führt das LSG sodann weiter aus, das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 28. Februar 1963 (BSG 18, 287) die Auffassung vertreten, arbeitslos im Sinne des § 1248 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung - RVO - (= § 25 Abs. 2 AVG) könne grundsätzlich nur sein, wer berufsmäßig in der Hauptsache als Arbeitnehmer tätig zu sein pflege, aber vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehe. Dazu seien allerdings auch solche Personen zu rechnen, die bereits aus dem Kreise derjenigen ausgeschieden seien, die berufsmäßig in der Hauptsache als Arbeitnehmer tätig zu sein pflegen, später aber wieder den Entschluß gefaßt hätten, bei nächster Gelegenheit nochmals abhängige Arbeit aufzunehmen. Bei dieser Gruppe bestehe allerdings die Gefahr des Mißbrauchs der durch das vorzeitige Altersruhegeld gewährten Vergünstigung. Diese Gefahr könne indes weitgehend ausgeschlossen werden, wenn beim Nachweis des ernsthaften Willens, wieder als Arbeitnehmer tätig zu werden, strenge Maßstäbe angelegt würden. Bei Versicherten, die lange Zeit nicht mehr als Arbeitnehmer tätig geworden seien und die sich erst im höheren Alter, etwa kurz vor Erreichung des 60. Lebensjahres, beim Arbeitsamt als arbeitsuchend melden, ohne daß in ihren persönlichen, vor allem in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten sei und ohne daß die Höhe ihres Einkommens diesen Schritt für einen unbefangenen einsichtigen Betrachter naheliegend erscheinen lassen, spreche daher vieles dafür, daß sie dies nur täten, um in den Genuß des vorzeitigen Altersruhegeldes zu gelangen. Die Meldung beim Arbeitsamt und auch sonstige Bemühungen um Arbeit reichten alsdann in solchen Fällen nicht ohne weiteres zum Nachweis des ernsthaften Willens aus, wieder abhängige Arbeit aufzunehmen. Ähnliche Ausführungen fänden sich in den Urteilen des BSG vom 18. Februar 1964 (BSG 20, 190) und 4. Februar 1965 (SozR § 1248 RVO Nr. 33).
Durch diese Rechtsprechung, so meint das LSG, würden jedoch die Versicherten überfordert. Unter einem Arbeitslosen werde in den Kreisen der Versicherten, die nicht über eingehende Rechtskenntnisse verfügten, derjenige verstanden, der als solcher mit oder ohne Leistungsbezug beim Arbeitsamt gemeldet sei, um wieder in Arbeit vermittelt zu werden. Sie ließen es daher regelmäßig bei der Arbeitslosmeldung und den ihnen sodann aufgegebenen Kontrollmeldungen in der Überzeugung bewenden, alles Erforderliche getan zu haben. Selbst wenn sie aber wüßten, daß dies für einen späteren Antrag auf Gewährung von vorzeitigem Altersruhegeld nicht ausreiche, so könne doch nicht von ihnen erwartet werden, daß sie ihre Unterlagen aufhöben. Dazu komme, daß praktisch überhaupt nicht aufzuklären sei, ob etwaige Bewerbungen wirklich ernst gemeint seien oder nur zum Schein erfolgten. Der Versicherte könne sich mit Leichtigkeit ablehnende Antworten verschaffen, indem er sich um Stellen bewerbe, für die er offensichtlich wegen seines Alters nicht mehr in Betracht komme.
Vor allem aber erscheine der Ausgangspunkt der Rechtsprechung des BSG fraglich, ein Versicherter, der lange Zeit nicht als Arbeitnehmer tätig gewesen sei und kurz vor Vollendung des 60. Lebensjahres durch seine Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 AVG zu erfüllen trachte, mißbrauche diese gesetzliche Vergünstigung, wenn seine ernstliche Arbeitsbereitschaft sich nicht daraus ergebe, daß er auf Grund einer Änderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nunmehr für den unbefangenen, einsichtigen Betrachter wieder auf zusätzlichen Erwerb durch abhängige Arbeit angewiesen sei. Das Recht der freien Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 Abs. 1 GG), das Recht der freien Berufs- und Arbeitsplatzwahl und das Verbot der Zwangsarbeit (Art. 12 GG) erlaubten es jedem Staatsbürger, in seinem Leben diejenigen Abschnitte frei zu bestimmen, in denen er arbeiten oder nicht arbeiten wolle. Daß der Bezug des vorzeitigen Altersruhegeldes nach den gesetzlichen Bestimmungen unter anderem von einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres liegenden und mindestens ein Jahr andauernden Arbeitslosigkeit abhängig sei, ändere an dieser Freiheit nichts. Der Senat erachte es daher für legitim, wenn ein Versicherter, der mehrere Jahre nicht gearbeitet habe, sich gerade angesichts der Bestimmungen über das vorzeitige Altersruhegeld ein Jahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen entschließe, wieder abhängige Arbeit aufzunehmen und sich deshalb ohne jede Einschränkung seiner Arbeitsbereitschaft beim Arbeitsamt fortlaufend als arbeitsuchend melde.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Beklagte mit Recht. Die Ansicht des LSG ist in sich nicht frei von Widersprüchen. Wenn ein Versicherter, der mehrere Jahre nicht gearbeitet hat, "sich gerade angesichts der Bestimmungen über das vorgezogene Altersruhegeld ein Jahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen" entschließt, wieder abhängige Arbeit aufzunehmen, so beweist er in Wahrheit mit diesem Verhalten, daß er gerade nicht arbeitsbereit ist, sondern darauf hofft, daß er nicht mehr in Arbeit vermittelt wird. Denn die Anspruchsvoraussetzung der mindestens einjährigen ununterbrochenen Arbeitslosigkeit kann er nur erfüllen, wenn er es erreicht, daß er ein Jahr lang nicht in abhängiger Erwerbstätigkeit arbeitet. Er muß also von vornherein anstreben und es auch erreichen, daß ihm entweder überhaupt erst keine Arbeit angeboten wird, oder daß im Falle des Angebots einer Arbeit der Arbeitgeber ihn nicht einstellt. Dabei hat der Versicherte zwar in der Regel keinen Einfluß darauf, daß ihm das Arbeitsamt keine Stellung anbietet. Anders liegt es aber bei der Einstellung in die ihm nachgewiesene Arbeit. Hier braucht er nur zu erklären, daß er sich für die in Betracht kommende Arbeit doch nicht ganz geeignet fühle, oder daß er gesundheitlich recht anfällig oder in seiner Leistungsfähigkeit recht eingeschränkt sei, und er hat damit sein Ziel erreicht, daß er nicht in Arbeit vermittelt wird. Der wirklich ernstliche Wunsch, ohne jede Einschränkung abhängige Arbeit wieder aufzunehmen, würde das erstrebte Ziel, die Anspruchsvoraussetzungen des § 25 Abs. 2 AVG zu erfüllen, gerade verhindern, zumal jede längere rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit die vom Gesetz geforderte ununterbrochene mindestens einjährige Arbeitslosigkeit unterbrechen und eine neue Jahresfrist als Voraussetzung für den Anspruch auf vorzeitiges Altersruhegeld in Lauf setzen würde (vgl. BSG SozR § 1248 RVO Nr. 22, 26, 36, 39, 40, 41, 43, 45, 58). Ein ernsthafter Wille zur Arbeitsaufnahme zwecks Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für ein vorzeitiges Altersruhegeld ist daher entgegen der Auffassung des LSG praktisch nicht vorstellbar; vielmehr wäre denkbar nur der Entschluß zu einer Arbeitsaufnahme, um den Bezug von vorzeitigem Altersruhegeld zu verhindern und der Rentenversicherung nicht zur Last zu fallen. Daß der Kläger eine dahingehende Absicht gehabt hätte, hat aber das LSG selbst nicht angenommen. Damit ist seiner Argumentation und seiner Berufung auf das Grundgesetz die Grundlage entzogen. Der Rechtsstreit ist vielmehr dahingehend entscheidungsreif, daß die Klage abzuweisen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist, da weder § 1248 Abs. 2 RVO noch § 25 Abs. 2 AVG eine eigene Definition der Arbeitslosigkeit enthalten, für deren Auslegung der jeweils im Recht der Arbeitslosenversicherung geltende Begriff der Arbeitslosigkeit maßgebend (vgl. BSG 14, 53; 15, 131; 18, 287; 20, 190 und erneut 5. Senat des BSG, Urteil vom 10.9.1971 - 5 RKn 71/69 -), soweit nicht die Besonderheiten der Rentenversicherung dem entgegenstehen. Für die Zeit bis zum 30. Juni 1969 ist deshalb von den §§ 75 und 76 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) auszugehen und für die Zeit seit dem 1. Juli 1969, dem Tage des Inkrafttretens des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 25. Juni 1969, von den §§ 101, 103 AFG. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
Nach dem Zweck des Gesetzes soll das vorzeitige Altersruhegeld demjenigen gewährt werden, der seine bisherige Erwerbsstellung verloren hat, arbeitslos geworden ist und wegen seines Alters keine neue Erwerbstätigkeit findet, weil gerade ältere Arbeitnehmer erfahrungsgemäß entweder überhaupt nicht oder nur schwer vom Arbeitsamt in Arbeit zu vermitteln sind. Wer alsdann vor Vollendung seines 60. Lebensjahres schon mindestens ununterbrochen ein Jahr arbeitslos gewesen ist, von dem wird angenommen, daß ihm wegen seines Alters der Arbeitsmarkt für dauernd verschlossen ist, so daß es gerechtfertigt erscheint, ihm vorzeitig das Altersruhegeld zuzubilligen. Das Altersruhegeld nach § 25 Abs. 2 AVG unterscheidet sich insoweit grundlegend von dem Altersruhegeld nach Abs. 3 für Frauen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten zwanzig Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben. Bei ihnen ist "Arbeitslosigkeit" keine Voraussetzung für die Bezugsberechtigung. Dieses Erfordernis für das vorzeitige Altersruhegeld nach § 25 Abs. 2 AVG muß daher auch so verstanden werden, daß die unterschiedlichen Regelungen in § 25 Abs. 2 und 3 ihren Sinn behalten.
Berücksichtigt man diesen Grundgedanken des § 25 Abs. 2 AVG und den mit der Schaffung dieser Vorschrift allein beabsichtigten Zweck, dann kann arbeitslos im Sinne des § 1248 Abs. 2 RVO und des § 25 Abs. 2 AVG nicht bereits derjenige sein, der arbeitsfähig und arbeitswillig ist und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, d.h. nicht durch sonstige Umstände gehindert ist, eine Beschäftigung unter den Bedingungen des üblichen allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben. Vielmehr muß er in der Regel außerdem zum Kreis derjenigen Personen gehören, die bis zuletzt, d.h. bis zum Beginn der Arbeitslosigkeit, in der Hauptsache berufsmäßig als Arbeitnehmer tätig gewesen sind (vgl. BSG, SozR Nr. 10, 15 (= BSG 18, 287), 19, 21, 26, 37 (= BSG 23, 235) und 40 (= BSG 25, 105)). Diese Voraussetzung ist aber beim Kläger nicht erfüllt. Er ist letztmalig im Jahre 1960 erwerbstätig gewesen und gehörte somit bei seiner Arbeitslosmeldung im Oktober 1967 schon lange Jahre nicht mehr zu den Personen, die berufsmäßig als Arbeitnehmer tätig sind. Er hat sich sogar über längere Zeiten selbst nicht für fähig gehalten, eine solche Arbeitnehmertätigkeit auszuüben, denn er hat wiederholt die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit beantragt.
Zur Begründung seines Anspruchs kann sich der Kläger nicht auf BSG 23, 235 berufen. Dort ist zwar gesagt, daß es auf das Erfordernis der berufsmäßigen Arbeitnehmereigenschaft dann nicht ankommt, wenn die vom positiven Recht anerkannte Interessenlage eine Ausnahme von diesem Erfordernis rechtfertigt; diese Ausnahme ist dort allerdings für einen Ruhestandsbeamten angenommen worden; für einen Beamten, der mit 58 Jahren pensioniert worden war und der sich anschließend sogleich beim Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet hatte. Nur für diesen Fall, der beim Kläger nicht gegeben ist, hat das BSG ausgesprochen, daß der Beamte einem berufsmäßigen Arbeitnehmer gleichzuerachten ist. Ebensowenig ist die in BSG 18, 287 abgedruckte Entscheidung des 12. Senats vom 28. Februar 1963 hier einschlägig. Dort heißt es zwar, eine Versicherte, die früher Arbeitnehmerin gewesen ist, zuletzt aber seit längerer Zeit nur noch Hausfrau war, trete schon dadurch wieder in den Kreis derjenigen ein, die berufsmäßig in der Hauptsache als Arbeitnehmer tätig zu sein pflegen, daß sie den ernsthaften Entschluß fasse, wieder als Arbeitnehmerin tätig zu sein. Angesichts der Tatsache, daß die damalige Klägerin von einer Witwenrente von 130,50 DM nicht leben konnte, bestanden keinerlei ernstliche Zweifel daran, daß sie tatsächlich wieder als Arbeitnehmerin tätig sein mußte und wollte. Anders liegt es dagegen beim Kläger, der zur Zeit der Stellung des Rentenantrags bereits 7 Jahre lang Ruhegeld nach dem G 131 bezogen hat. Dafür, daß er von Oktober 1967 an unter Berücksichtigung dieses Ruhegeldes seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten konnte und er deshalb zur Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung genötigt gewesen ist, fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Die Feststellungen des LSG stehen dem sogar entgegen. Denn sie sind dahin zu verstehen, daß der Kläger trotz seiner Arbeitslosmeldung kein Interesse hatte, durch das Arbeitsamt in eine abhängige Erwerbstätigkeit zur Abwendung einer wirtschaftlichen Notlage vermittelt zu werden, sondern daß er bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres ein Jahr lang ununterbrochen als arbeitslos gelten wollte, um damit die Voraussetzungen für das vorzeitige Altersruhegeld zu erlangen.
Nach alledem kann der Auffassung des LSG nicht gefolgt werden. Vielmehr muß die Revision der Beklagten schon aus den genannten Gründen den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg haben. Einer Erörterung, ob die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen durchgreifen, bedarf es hiernach nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen