Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Urteil vom 01.07.1987; Aktenzeichen L 4 Kr 103/86)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 1. Juli 1987 – L 4 Kr 103/86 – wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Ehefrau des bei der Beklagten versicherten Klägers ist im Jahre 1984 durch Eingliederung eines Zahnersatzes zahnärztlich behandelt worden. Es ist streitig, ob die Beklagte, nachdem sie satzungsgemäß 60 Prozent der Kosten übernommen hatte, wegen eines Härtefalles einen Zuschuß zu dem verbliebenen Eigenanteil (1.948,– DM) zu zahlen hat. Die Beklagte hat die (teilweise) Übernahme unter Berufung auf ihre nach § 182c Abs 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) erlassenen Härtefallrichtlinien mit der Begründung abgelehnt, daß das Einkommen des Klägers im maßgeblichen Zeitraum unter Berücksichtigung des Kindergeldes die in den Richtlinien festgelegte Obergrenze überschritten habe.

Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 182c Abs 3 RVO; das Kindergeld gehöre nicht zu dem relevanten Bruttoentgelt, auf das die Beklagte in ihren Richtlinien abstelle. Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

Die Revision war als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 162 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Die Richtlinien der Beklagten, um deren Auslegung hier gestritten wird, sind kein Bundesrecht. Zu der nach § 164 Abs 2 SGG notwendigen Begründung der Revision hätte daher die Darlegung gehört, inwiefern es sich bei der angeblichen Rechtsverletzung gleichwohl um revisibles Recht gehandelt haben, der Geltungsbereich der Richtlinien der Beklagten sich also über den Bezirk des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen hinaus erstreckt haben soll (vgl Meyer-Ladewig, Komm SGG, 3. Aufl 1987, RdNr 11 zu § 164). Eine solche Darlegung enthält die Revisionsbegründung aber nicht. Die Revision war daher gemäß § 169 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173629

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