Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz auf dem Umweg zum Auftanken. Fahrgemeinschaft (Eheleute)
Orientierungssatz
1. Eine zunächst in entgegengesetzter Richtung zur Wohnung führende und insgesamt etwa mehr als 50 vH betragende Verlängerung des kürzesten und üblichen Heimweges ist auch dann nicht als nur unbedeutend zu werten, wenn die durch den Umweg bedingte zusätzliche Fahrzeit nur wenige Minuten betragen hat.
2. Der ursächliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist nicht gegeben, wenn sich nicht während der Fahrt die Notwendigkeit zum Tanken ergibt, sondern der Ehemann der Verletzten den erheblichen Umweg deshalb gewählt hat, weil er auf dem Umweg billiger tanken konnte als bei der etwa gleich weit von der Arbeitsstätte an dem direkten Weg zur Wohnung gelegenen Tankstelle.
3. Die Frage, ob die Verletzte auf dem Umweg unter Versicherungsschutz gestanden hat, ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil nicht sie selbst sondern ihr Ehemann das Fahrzeug gesteuert hat.
Normenkette
RVO § 550 S 1 Fassung: 1963-04-30
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 31.05.1978; Aktenzeichen L 2 U 198/76) |
SG Landshut (Entscheidung vom 16.03.1976; Aktenzeichen S 6 U 88/73) |
Tatbestand
Die Klägerin und ihr Ehemann waren bei der Metallwarenfabrik J R in P beschäftigt. Die Hin- und Rückwege zwischen ihrer gemeinsamen Wohnung in P, D Straße, und der Arbeitsstätte legten sie gemeinsam im Pkw des Ehemannes zurück; die kürzeste Wegstrecke betrug 2,6 km. Am Freitag, dem 6. Oktober 1972, wollte der Ehemann der Klägerin nach Arbeitsschluß (13.00 Uhr) Treibstoff tanken. Er fuhr - zusammen mit der Klägerin - nicht zu der am Weg zur Wohnung gelegenen Tankstelle, sondern zur Tankstelle M in P, S Straße, weil er den Treibstoff dort billiger erhielt. Der Weg über die Tankstelle M zur Wohnung, der zunächst ein kurzes Stück in entgegengesetzter Richtung zur direkten Verbindung von der Arbeitsstätte aus führte, hätte 4 km betragen. Vor dem Erreichen der Tankstelle M kam es zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Pkw. Dabei wurde die Klägerin erheblich verletzt.
Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 23. Februar 1973 eine Entschädigung ab, da die Klägerin im Unfallzeitpunkt nicht unter Versicherungsschutz gestanden habe; das Auftanken eines Kraftfahrzeuges sei grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen; der Unfall habe sich darüber hinaus auf einem erheblichen Abweg ereignet; es sei unerheblich, daß die Klägerin nicht selbst gefahren sei, weil man nicht unterstellen könne, daß das Ziel der Fahrt und der damit in Kauf genommene Umweg nicht von ihrem Willen mitbestimmt worden sei.
Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 30 vH vom 16. Dezember 1972 an zu verurteilen. Die Beigeladene hat sich diesem Antrag angeschlossen.
Das Sozialgericht (SG) Landshut hat durch Urteil vom 16. März 1976 die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Zurücklegung des Weges zur Tankstelle M habe rein eigenwirtschaftlichen Zielsetzungen gedient, da die Besorgung des Treibstoffes nicht nur für die am Nachmittag des Unfalltages beabsichtigte Fahrt zur Mutter der Klägerin, sondern auch für die Hin- und Rückfahrten vom Arbeitsplatz eine dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit gewesen sei.
Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 31. Mai 1978 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt: Der Unfall habe sich nicht auf einem mit der versicherten Tätigkeit der Klägerin zusammenhängenden Weg ereignet. Das Zurücklegen des Weges zur Tankstelle habe vielmehr rein eigenwirtschaftlichen Zwecken gedient. Da der Ehemann der Klägerin nicht die unmittelbar am üblichen Wege von der Arbeitsstätte zur Wohnung liegende Tankstelle habe aufsuchen wollen, lägen auch nicht die Voraussetzungen vor, unter denen ausnahmsweise der Versicherungsschutz beim Auftanken nicht unterbrochen werde. Auf einem Umweg - wie im vorliegenden Fall - sei Versicherungsschutz nur gegeben, wenn sich während der Fahrt die Notwendigkeit zum Tanken ergebe, um die Fahrt fortsetzen zu können. Dies sei aber hier nicht der Fall gewesen, da der Ehemann der Klägerin zur Tankstelle M nur deshalb gefahren sei, weil das Benzin an dieser Tankstelle billiger gewesen sei als bei der in der Nähe der Wohnung der Klägerin gelegenen Tankstelle. Diese Tankstelle hätte erreicht werden können, weil die Wegstrecke bis zur Tankstelle M etwa gleich lang gewesen sei wie der Weg von der Arbeitsstätte bis zur Tankstelle, die sich auf dem Weg zur Wohnung befunden habe. Die Verlängerung der üblichen Wegstrecke um 1,4 km sei unter Berücksichtigung der relativ kurzen Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wegen der eigenwirtschaftlichen Zielsetzung kein unbedeutender Umweg mehr, und zwar auch dann nicht, wenn man berücksichtige, daß der Umweg ohne den Aufenthalt in der Tankstelle nur einen zeitlichen Mehraufwand von wenigen Minuten erfordert hätte. An dieser Beurteilung ändere sich auch dadurch nichts, daß die Klägerin lediglich Mitfahrerin im Pkw ihres Ehemannes gewesen sei. Die Klägerin habe selbst angegeben, sie könne sich nicht entsinnen, versucht zu haben, ihren Mann von dem Umweg abzuhalten. Sie habe ihren Ehemann auch nicht gefragt, weshalb er nicht zur nächstgelegenen Tankstelle fahre. Demnach habe die Klägerin den Umweg in Kauf genommen mit der Folge, daß sie auch als Mitfahrerin die unfallrechtlichen Konsequenzen tragen müsse. Das von der Beigeladenen angeführte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. Februar 1976 (SozR 2200 § 550 Nr 10) betreffe einen Umweg im Zusammenhang mit einer sogenannten Fahrgemeinschaft auf Gegenseitigkeit. Dieser Entscheidung liege ein anderer Sachverhalt zugrunde. Im übrigen sei der Versicherungsschutz für Fahrgemeinschaften (§ 550 Abs 2 Nr 2 der Reichsversicherungsordnung -RVO-) erst durch das 17. Rentenanpassungsgesetz (RAG) vom 1. April 1974 mit Wirkung vom 1. Januar 1974 eingeführt worden und deshalb auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Gegen dieses Urteil hat die Beigeladene die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Das LSG habe zu Unrecht darauf abgestellt, ob es sich in bezug auf den Ehemann der Klägerin nicht um einen Wegeunfall gehandelt habe. Es komme vielmehr entscheidend darauf an, wie sich der Unfall aus der Sicht der Klägerin darstelle. Von einer Ehefrau, die mit ihrem Ehemann gemeinsam nach Betriebsschluß im Wagen nach Hause fahre, könne regelmäßig nicht erwartet werden, daß sie Einfluß auf die Fahrstrecke nehme; nur bei erheblichen Abweichungen von der normalen Fahrstrecke sei zu erwarten und aus der Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung auch zu fordern, daß sie Einfluß auf den einzuschlagenden Weg nehme. Mache der Umweg nur etwa 50 bis 60 vH der Gesamtstrecke aus, und betrage die kürzeste Wegstrecke nur etwa 2 1/2 km, sei es lebensfremd zu verlangen, die Klägerin hätte versuchen sollen, ihren Ehemann vom Umweg abzuhalten oder ihn zu fragen, weshalb er nicht die nächstgelegene Tankstelle anfahre. Es würde eine Überforderung der Klägerin bedeuten, wolle man ihr zumuten, zur Erhaltung des Versicherungsschutzes gegebenenfalls einen Ehestreit in Kauf zu nehmen.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts
vom 31. Mai 1978 und das Urteil des Sozialgerichts
Landshut vom 16. März 1976 aufzuheben und die Beklagte
unter Änderung des Bescheides vom 23. Februar 1973
zu verurteilen, der Klägerin ab 16. Dezember 1972 eine
Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 30 vH
zu gewähren, hilfsweise - sofern bezüglich des
Hauptantrages das Rechtsschutzinteresse fehlen sollte -
unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und
unter Abänderung des Bescheides vom 23. Februar 1973
festzustellen, daß es sich bei dem Unfall am 6. Oktober 1972
um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 550 RVO gehandelt
hat.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Der Unfall, von dem die Klägerin am 6. Oktober 1972 betroffen wurde, war kein Arbeitsunfall.
Die Entscheidung darüber, ob die Klägerin im Unfallzeitpunkt unter Versicherungsschutz gestanden hat, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen des § 550 Satz 1 RVO in der bis zum 31. Dezember 1973 geltenden Fassung vor Inkrafttreten des 17. RAG vom 1. April 1974 (BGBl I 821) gegeben sind.
Als Arbeitsunfall gilt danach auch ein Unfall auf einem mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Im Unfallzeitpunkt befand sich die Klägerin nicht auf der direkten etwa 2,6 km langen Wegstrecke von ihrer Arbeitsstätte zur Wohnung, die sie sonst seit Beginn ihrer Beschäftigung im Unternehmen zurückzulegen pflegte, sondern auf einem Weg, der sie zwar ohne den Unfall auch zu ihrer Wohnung geführt hätte, jedoch um 1,4 km länger gewesen wäre. Zu Recht hat das LSG nach der Lage des Falles die zunächst in entgegengesetzter Richtung zur Wohnung führende und insgesamt etwa mehr als 50 vH betragende Verlängerung des kürzesten und üblichen Heimweges als nicht nur unbedeutend gewertet. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil - wie in der mündlichen Revisionsbegründung geltend gemacht worden ist - die durch den Umweg bedingte zusätzliche Fahrzeug nur wenige Minuten betragen hätte, zumal da die Dauer des am Unfalltag beabsichtigten Heimwegs in zeitlicher Hinsicht auch noch durch den Aufenthalt in der Tankstelle verlängert worden wäre. Auf einem erheblichen Umweg besteht der erforderliche ursächliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit jedoch nur, wenn der - längere - Weg wesentlich der Zurücklegung des Weges nach oder von dem Ort der versicherten Tätigkeit dient und für die Wahl des weiteren Weges keine Gründe maßgebend waren, die allein oder überwiegend dem privaten Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen sind (ständige Rechtsprechung des BSG, s Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-9. Aufl, S 486m nN). Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß die Klägerin als Mitfahrerin in dem ihrem Ehemann gehörenden und von diesem gesteuerten Pkw den von der gemeinsamen Arbeitsstätte aus angetretenen verlängerten Weg nicht unmittelbar selbst bestimmt, allerdings auch - ohne Einwendungen - in Kauf genommen hat. Zu Recht hat auch die Beigeladene in der Revisionsbegründungsschrift nicht verkannt, daß für den Ehemann der Klägerin im Unfallzeitpunkt auf dem erheblichen Umweg, den er von der gemeinsamen Arbeitsstätte zur gemeinsamen Wohnung der Eheleute eingeschlagen hat, kein Versicherungsschutz gemäß § 550 Satz 1 RVO aF iVm § 539 Abs 1 Nr 1 RVO bestand. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gehört das Auftanken des zur Fahrt nach oder von dem Ort der Tätigkeit benutzten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu den Verrichtungen, die zwar der Aufnahme der Betriebstätigkeit vorangehen oder folgen, der Betriebsarbeit aber zu fern stehen, als daß sie schon dem persönlichen Lebensbereich des Beschäftigten entzogen und der unter Versicherungsschutz stehenden betrieblichen Sphäre, die in § 550 RVO auf die Wege nach oder von dem Ort der Tätigkeit erstreckt ist, zuzurechnen wären (BSGE 16, 77, 78; BSG SozR 2200 § 550 Nr 39; Brackmann, aaO S 486d II; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 550 Anm 4, 19 Buchst i; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl, Kennzahl 120 S 1 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Zwar ist der ursächliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gegeben, wenn das Auftanken während der Fahrt nach oder von dem Ort der Tätigkeit zum Zurücklegen des Weges erforderlich wird und aus diesem Grund ein Umweg zurückgelegt wird; dabei sind an die Voraussetzungen, daß ein Nachfüllen des Tanks notwendig ist, keine zu strengen Anforderungen zu stellen, vielmehr davon auszugehen, daß zB die Inanspruchnahme des Reservekraftstoffes als Anhaltspunkt für die Notwendigkeit des Tankens anzusehen ist (s BSG SozR 2200 § 550 Nr 39 mN). Das LSG hat jedoch - von der Revision unangefochten - festgestellt, daß sich nicht während der Fahrt die Notwendigkeit zum Tanken ergeben, sondern der Ehemann der Klägerin den erheblichen Umweg deshalb gewählt hat, weil er den Treibstoff bei der Tankstelle M billiger bekam als bei der etwa gleich weit von der Arbeitsstätte an dem direkten Weg zur Wohnung gelegenen Tankstelle. Hiernach kann ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Zurücklegung des Umweges und der Beschäftigung im Unternehmen auch unter Berücksichtigung des verständlichen Wunsches des Ehemannes der Klägerin zur Einsparung von Benzinkosten nach der angeführten ständigen Rechtsprechung des BSG selbst dann nicht angenommen werden, wenn außer Betracht bleibt, daß sich nach den Angaben der Klägerin die Notwendigkeit des Auftankens auch deshalb ergab, weil am Nachmittag des Unfalltages eine Fahrt mit dem Pkw zur Mutter der Klägerin beabsichtigt war.
Die hier zu entscheidende Frage, ob die Klägerin im Unfallzeitpunkt unter Versicherungsschutz gestanden hat, ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Klägerin das Fahrzeug nicht selbst gesteuert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob bei einer Fahrgemeinschaft nach § 550 Abs 2 Nr 2 RVO idF des 17. RAG im Einzelfall für den Mitfahrer Versicherungsschutz auf einem privaten Zwecken des Fahrzeugführers dienenden Umweg, auf dem dieser nicht versichert ist, angenommen werden kann, wenn der Mitfahrer erst während der Fahrt von dem - privaten Zwecken des Fahrzeugführers dienenden - Umweg erfährt und auf die Mitfahrt angewiesen ist (vgl Brackmann, aaO S 486r; Lauterbach aaO Anm 19a Buchst d zu § 550). Denn eine solche mit der Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Fahrgemeinschaften durch das 17. RAG zu begründende Auffassung ließe sich nicht ohne weiteres auf den vorliegenden, noch nach altem Recht zu beurteilenden Fall übertragen. Selbst wenn der Ehemann der Klägerin den Plan, zur Tankstelle M zu fahren, vorher nicht mit der Klägerin abgesprochen hat, wurde der Klägerin jedenfalls unmittelbar bei der Abfahrt von der Arbeitsstätte, da der Weg in die entgegengesetzte Richtung führte, bewußt, daß ihr Ehemann einen Umweg einschluß. Die Klägerin hat hiergegen ihrem Ehemann gegenüber keine Einwendungen erhoben. Es ist nach der Lage des Falles nicht gerechtfertigt, hinsichtlich der Klägerin das Einschlagen des erheblichen Umweges als rechtlich unbeachtlich zu werten und für sie - anders als für ihren Ehemann - einen Versicherungsschutz nach § 550 Abs 1 RVO zu bejahen. Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, die - vom Senat geteilte - Auffassung des Berufungsgerichts widerspreche der Lebenswirklichkeit, weil der Klägerin zur Erhaltung des Versicherungsschutzes eine aktive Einflußnahme auf die Fahrstrecke und damit uU die Herbeiführung eines Ehestreits nicht habe zugemutet werden können. Dabei hat die Revision nicht ausreichend berücksichtigt, daß sich die wirtschaftlichen Interessen der Eheleute deckten und deshalb auch der Klägerin bei objektiver Betrachtung daran gelegen war, zB durch Einkauf billigeren Treibstoffs den gemeinsamen Haushalt zu entlasten. Der 8. Senat des BSG hat es zwar in seinem von der Revision angeführten Urteil vom 10. Dezember 1975 (SozR 2200 § 548 Nr 11) für die Begründung des Versicherungsschutzes als entscheidend angesehen, daß dem Beschäftigten nicht zuzumuten gewesen sei, die Mitfahrt im Pkw seines Arbeitgebers abzulehnen. Abgesehen davon, daß es sich in jenem Fall nicht - wie hier - um einen Umweg, sondern um den direkten Heimweg nach einer - allerdings etwa 4 Stunden währenden - Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit vor Antritt der Heimfahrt handelte, hat der 8. Senat (aaO) den inneren Zusammenhang der Heimfahrt mit der betrieblichen Tätigkeit nur deshalb als gegeben erachtet, weil von dem Beschäftigten eine Ablehnung der Mitfahrt wegen der für sein Beschäftigungsverhältnis möglicherweise abträglichen Folgen nicht habe verlangt werden können. Diese Überlegungen des 8. Senats lassen sich auf den vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb nicht übertragen, weil hier anders als dort ein nachteiliger Einfluß auf das - den Versicherungsschutz nach §§ 548, 550 RVO begründende - Beschäftigungsverhältnis nicht in Betracht kommen konnte.
Die Revision war danach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen