Orientierungssatz
Zur Frage der Berufsunfähigkeit eines Beinamputierten, der den Weg zur Arbeit mit einem Personenkraftwagen zurücklegt, der mit Hilfe eines Zuschusses aus öffentlichen Mitteln angeschafft wurde und zu dessen Unterhaltung der Versicherte laufend öffentliche Zuschüsse erhält.
Normenkette
RVO § 1246 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23; AVG § 23 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 22. März 1963 wird zurückgewiesen
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger begehrt die Weitergewährung der Rente aus der Angestelltenversicherung (AnV) über den 30. November 1960 hinaus. Die Beklagte hat sie ihm entzogen, weil er nicht mehr berufsunfähig sei.
Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) machte der Kläger (geboren 1914) eine kaufmännische Lehre durch, war Büroangestellter und seit 1945 als Tarifsachbearbeiter und Kontenführer bei den Hamburgischen Elektrizitäts-Werken (HEW) beschäftigt. Im April 1955 wurde ihm nach langjähriger Osteomyelitis der linke Oberschenkel amputiert. Wegen der Folgen der Operation gewährte ihm die Beklagte von Mai 1955 an die Rente wegen Berufsunfähigkeit (§ 26 Nr. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG - aF). Der Kläger nahm im August 1955 die Arbeit wieder auf. Er legte den etwa 1, 5 km langen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle zuerst mit einem Dienstwagen des Arbeitgebers zurück. Dann erwarb er einen Pkw. Das Landesfürsorgeamt gewährte zum Ankauf ein Darlehen, trug die Umbaukosten und zahlt einen monatlichen Benzinkostenzuschuß von (jetzt) 22,- DM. Die Beklagte bot dem Kläger während des Streitverfahrens einen Zuschuß von 2.350 DM (Hälfte des Kaufpreises) an. Der Kläger ist noch bei den HEW beschäftigt; sein Bruttogehalt betrug im November 1960 monatlich 782,- DM und im Januar 1962 = 856,- DM.
Nach weiteren Feststellungen des LSG, die auf ärztlichen Gutachten beruhen (Dr. H vom 15. November 1962 und 11. Januar 1963), ist der anatomische und funktionelle Befund an der Amputationsstelle unverändert geblieben. Der Kläger besitzt zwar eine Prothese, kann sie aber wegen des kurzen Stumpfes nicht tragen. Er ist auf Armstützen angewiesen. Die Periode der Anpassung und Gewöhnung wird als im Herbst 1960 abgeschlossen angesehen. Der Kläger kann gesundheitlich eine Bürotätigkeit im Sitzen ausüben; es ist ihm aber nicht zuzumuten, daß er den Arbeitsweg zu Fuß mit Armstützen und mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt, doch kann er den Weg zur und von der Arbeitsstelle mit seinem Pkw zurücklegen. Die Beklagte hat die Entziehung der Rente damit begründet, daß der Kläger durch Anpassung und Gewöhnung wieder in der Lage sei, eine Berufstätigkeit im Sitzen auszuüben (Bescheid vom 25. Oktober 1960).
Das Sozialgericht (SG) Hamburg hob den Entziehungsbescheid auf: Ein Versicherter, der den Weg zur Arbeitsstelle unter durchschnittlichen großstädtischen Verhältnissen, d. h. mit Fußweg bis zu einer Viertelstunde und öffentlichen Verkehrsmitteln, nicht oder nur mit fremder Hilfe zurücklegen könne, sei nicht berufsfähig; das Benutzen des eigenen Kraftwagens stelle einen außergewöhnlichen Umstand dar, der außer Betracht bleiben müsse (Urteil vom 11. September 1961).
Das LSG Hamburg hob das Urteil des SG auf und wies die Klage ab: Der Kläger sei zwar ohne die Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug zu benutzen, berufsunfähig, weil er den Weg von und zum Arbeitsplatz nicht regelmäßig bewältigen könne. Der Erwerb eines eigenen Kraftwagens sei aber eine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 AVG. Bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger infolge dieser Änderung nicht mehr berufsunfähig sei, müsse von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen werden; Umstände, die eine Ausnahme darstellten, müßten außer Betracht bleiben. Berufsunfähigkeit liege nicht mehr vor, wenn der Kläger wieder in der Lage sei, den Arbeitsweg unter üblichen Bedingungen zurückzulegen. Bei dem Einkommen von 856,- DM monatlich nähere er sich der Grenze der Einkommensschichten, die üblicherweise den Arbeitsweg mit dem eigenen Kraftfahrzeug zurücklegen. Dies ergebe sich auch aus seinem Vorbringen, daß ihm schon die zum Gehalt hinzukommende Rente eine Kraftfahrzeughaltung und außerdem die Übernahme eines Baukostenzuschusses ermögliche. Mit den Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer, mit dem laufenden Benzinkostenzuschuß und dem von der Beklagten angebotenen Zuschuß zu den Anschaffungskosten sei der Kläger zum Kreis derjenigen zu zählen, die regelmäßig mit dem Kraftwagen zur Arbeitsstelle fahren. Trotz der Ablehnung des angebotenen Zuschusses sei der Kläger so zu behandeln, als habe er das Angebot angenommen. Der Kläger sei nicht mehr berufsunfähig. - Die Revision wurde zugelassen (Urteil vom 22. März 1963).
Der Kläger legte Revision ein mit dem Antrag,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen,
hilfsweise, den Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen.
Er rügte die Verletzung der §§ 23, 63 AVG, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), §§ 103, 106, 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Das LSG habe den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, weil derselbe Senat unter einem anderen Vorsitzenden dieselbe Rechtsfrage in der gleichliegenden Streitsache B (IV ANBf 144/61) entgegengesetzt entschieden habe. Gegen die §§ 103, 106, 128 SGG verstoße die Annahme des LSG, der Kläger nähere sich den Einkommensschichten, die den Arbeitsweg im eigenen Wagen zurücklegen; dies sei nicht gleichbedeutend damit, daß er diese Grenze schon erreicht habe. Das LSG habe auch nicht berücksichtigt, daß seine Ehefrau ihn bisher zum Arbeitsplatz gefahren und von dort abgeholt habe, weil er den Weg von der Wohnung zur Garage nicht zurücklegen könne; seine Frau liege aber seit April 1963 im Krankenhaus - sie ist inzwischen gestorben. Zu Unrecht habe das LSG eine Änderung der Verhältnisse angenommen; es habe die Motorisierung des Klägers in ein Verhältnis zu den Bevölkerungsschichten gesetzt, die auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse üblicherweise einen Pkw besitzen. Einen solchen Erfahrungssatz gäbe es nicht; der Besitz eines Pkw sei nicht an bestimmte Einkommensschichten gebunden. Es müßte auch mit in die Prüfung einbezogen werden, inwieweit der Kläger weiterhin auf die Hilfe dritter Personen angewiesen bleibe, um regelmäßig und bei jeder Witterung den Arbeitsplatz mit dem Pkw zu erreichen.
Die Beklagte beantragte,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hielt ihr früheres Angebot, dem Kläger einen Zuschuß zu den Anschaffungskosten für den Pkw zu gewähren, nicht mehr aufrecht.
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, daß der Kläger nicht mehr berufsunfähig ist und daß er die Rente aus der AnV nicht weiter beanspruchen kann.
Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 AVG wird die Rente entzogen, wenn der Empfänger infolge einer Änderung in seinen Verhältnissen nicht mehr berufsunfähig ist. Eine Änderung gegenüber dem bei der Rentenbewilligung bestehenden Zustand (BSG 7, 215) liegt vor, wenn sich der körperliche oder geistige Gesundheitszustand des Rentenempfängers gebessert hat oder wenn sonst Umstände eingetreten sind, die seine Erwerbsfähigkeit erhöhen. Mit Recht hat das LSG eine Änderung der Verhältnisse des Klägers darin gesehen, daß er durch den dauernden Besitz eines Kraftwagens und durch die Fähigkeit ihn zu führen, nunmehr imstande ist, den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück (Arbeitsweg) in gesundheitlich zumutbarer Weise zurückzulegen. Diese Änderung ist nicht in außerhalb der besonderen Verhältnisse des Klägers liegenden Umständen, wie der zunehmenden Motorisierung der arbeitenden Bevölkerung zu sehen; vielmehr haben sich dadurch, daß der Kläger einen Pkw erworben hat, seine eigenen, persönlichen, für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit maßgeblichen Verhältnisse geändert; als Beinamputierter ist er nicht mehr gehindert, den Arbeitsplatz regelmäßig aufzusuchen und dort seine Arbeitskraft zu nutzen. Infolge dieser Änderung ist der Kläger nicht mehr berufsunfähig.
Wie der Senat in einem ähnlich liegenden Rechtsstreit entschieden hat, ist ein kaufmännischer Angestellter, der im Büro arbeiten, aber wegen körperlicher Behinderung die öffentlichen Verkehrsmittel in den Hauptverkehrszeiten nicht benutzen kann, nicht berufsunfähig, wenn er den Weg zum und vom Büro zum Beispiel mit einem Kraftwagen seines Arbeitgebers zurücklegt (SozR Nr. 27 zu § 1246 RVO). Nach der Auffassung des Senats gehört die Fähigkeit, einen Arbeitsplatz aufzusuchen, zur Erwerbsfähigkeit, d. h. zur Fähigkeit, Einkünfte durch eine Erwerbstätigkeit zu erzielen. Eine solche Erwerbstätigkeit wird mit Ausnahme der Berufe, die üblicherweise in Heimarbeit ausgeübt werden, nicht in der eigenen Wohnung, sondern an der Arbeitsstätte des Arbeitgebers verrichtet. Deshalb muß der Versicherte auch imstande sein, einen Weg zum Arbeitgeber zurückzulegen. Entgegen der Auffassung des LSG kommt es dabei aber nicht entscheidend darauf an, daß der Versicherte den Arbeitsweg in der allgemein üblichen Weise zurücklegen kann mit der Folge, daß Umstände, die eine Ausnahme bilden, außer Betracht zu bleiben hätten. Zwar gilt eine solche Betrachtung für den Regelfall, daß die Arbeitskraft des Versicherten durch gesundheitliche Schäden beeinträchtigt ist; hier wird es allgemein als sinnvoll angesehen, die Erwerbsfähigkeit an den üblichen Arbeits- und Berufsverhältnissen zu messen und eine besonders günstige Gestaltung eines einzelnen Arbeitsplatzes und ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers unberücksichtigt zu lassen. Handelt es sich aber - wie im vorliegenden Streitfall - darum, daß allein die Fähigkeit zum Aufsuchen des Arbeitsplatzes - bei sonst nicht wesentlich geminderter Arbeitskraft - durch Krankheit oder Gebrechen beeinträchtigt ist, so ist eine gleichermaßen durchschnittliche Betrachtungsweise nicht geboten. Vielmehr ist hier die Frage der Berufsfähigkeit des Versicherten nach den besonderen Umständen des Falles unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten zu prüfen, die ihm für die Nutzung der Arbeitskraft zur Verfügung stehen. Zu diesen Möglichkeiten gehört aber auch der Einsatz eines eigenen Pkw, mit dem ein Beinamputierter den Arbeitsweg zurücklegen kann. Seine Anschaffung bedeutet - ebenso wie zum Beispiel die Anschaffung einer Prothese - eine Erweiterung der "Kräfte", die dem Versehrten für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Verfügung stehen. Besteht hiernach die Möglichkeit, daß er seine Arbeitskraft auf einzelnen Arbeitsplätzen zu nutzen vermag, so ist seine Erwerbsfähigkeit nicht mehr beeinträchtigt.
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen ist der Kläger gesundheitlich in der Lage, Büroarbeiten zu verrichten, wie er sie seit 1945 an seinem Arbeitsplatz bei den HEW ausübt. Er ist als Beinamputierter, der keine Prothese tragen kann, allein beim Aufsuchen des Arbeitsplatzes behindert, weil ihm das regelmäßige Zurücklegen des Arbeitsweges mit Armstützen zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zugemutet werden kann. Er ist aber imstande, den Arbeitsplatz mit seinem Pkw aufzusuchen. Diese Feststellung kann auch der Einwand des Klägers, seine Ehefrau habe ihn fahren müssen, nicht erschüttern. Sie ist getragen von der ärztlichen Beurteilung des Dr. H und von der eigenen Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 1963, daß er den Wagen selbst fahren könne. Der Kläger hat dazu lediglich die Einschränkung gemacht, daß ihn seine Frau wegen der Schwierigkeiten mit dem Parkplatz an der Arbeitsstelle hinfahre und abhole. Insoweit handelt es sich aber um Schwierigkeiten, die jedem Benutzer eines Kraftfahrzeuges in einer Großstadt begegnen und sich bei einem beinamputierten Kraftfahrer im allgemeinen nicht anders auswirken als bei einem nicht behinderten Fahrer. Das LSG hatte unter diesen Umständen keinen Anlaß, an den Kläger noch weitere Fragen zu richten. Wenn er in der Revision jetzt vorträgt, seine Frau habe ihn deshalb gefahren, weil er den Weg zwischen der Wohnung und der Garage nicht zurücklegen könne, so handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung, die überdies seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung widerspricht. Es ist nicht ersichtlich, daß das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus gesehen seine Frage- und Aufklärungspflichten (§§ 103, 106, 112 Abs. 2 SGG) verletzt hätte.
Soweit sich die Revision gegen die Ausführungen des angefochtenen Urteils darüber wendet, ob der Kläger sich der Einkommensschicht mit eigenem Pkw nähere oder sie erreiche, kann es für die Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen, ob diese Ausführungen, wie der Kläger meint, einen wesentlichen Verfahrensmangel erkennen lassen oder nicht. Denn die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist - wie bereits dargelegt wurde - nicht danach zu beurteilen, ob er zu den arbeitenden Bevölkerungskreisen gehört, die den Arbeitsweg üblicherweise mit dem Pkw zurücklegen. Entscheidend ist vielmehr, daß der Kläger schon seit längerer Zeit im Besitz eines Kraftfahrzeuges ist, das er selbst fahren und ständig für den Arbeitsweg benutzen kann und das er - wie sich aus dem vom LSG festgestellten Zählerstand ergibt - auch zu sonstigen Fahrten benutzt (vgl. Urteil des 4. Senats vom 30. November 1965 - 4 RJ 101/62 -). Hinzu kommt, daß der Kläger zur Anschaffung und zur Haltung des Wagens Hilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln erhalten hat und laufend erhält und daß er auch in sonstiger Hinsicht (Kfz-Steuer, Haftpflicht-Versicherung) Vergünstigungen genießt. Diese finanziellen Erleichterungen werden dem Kläger aber gerade zu dem Zweck gewährt, daß er den Arbeitsweg, der ihm sonst gesundheitlich und finanziell nicht zuzumuten wäre, zurücklegen und der Beschäftigung bei seinem Arbeitgeber nachgehen kann. Dieser Zweck muß im Rahmen des § 23 AVG beachtet werden. Es wäre wenig sinnvoll, wenn der Kläger zwar mit Hilfe der erwähnten finanziellen Vergünstigungen den Beruf voll auszuüben vermag, daneben aber noch die Rente wegen Berufsunfähigkeit erhielte. Solche "Doppelleistungen" liegen nicht in der Absicht des Gesetzes; dies ist zum Beispiel bei der Berücksichtigung von Umschulungsmaßnahmen in § 23 Abs. 2 Satz 3 AVG ausdrücklich ausgesprochen. Der Kläger kann allenfalls verlangen, daß die Unkosten der Fahrzeughaltung beim Vergleich mit dem Arbeitseinkommen eines nicht behinderten Versicherten berücksichtigt werden. Aber auch insoweit führt die Berücksichtigung des Zuschusses, den der Kläger laufend zu den Benzinkosten erhält, sowie der Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer und bei der Haftpflichtversicherung zu dem Ergebnis, daß sich die Kosten der laufenden Unterhaltung des Kraftfahrzeuges für ihn in tragbarer Höhe halten. Der durch die arbeitstäglichen Fahrten entstehende Aufwand ist deshalb nicht so groß, daß der Kläger im Ergebnis nicht mehr die Hälfte dessen verdienen kann, was vergleichbare, körperlich nicht behinderte Versicherte erwerben können. Zu einem anderen Ergebnis kann auch nicht die Erwägung führen, daß der Kläger bei seiner körperlichen Verfassung zu einzelnen Verrichtungen auf die Hilfe gesunder Personen angewiesen ist; denn solcher Hilfeleistungen bedarf es nach den Feststellungen des LSG insoweit nicht - oder nicht in größerem Umfang -, als es sich um die berufliche Tätigkeit (Büroarbeiten) an der Arbeitsstelle und um den Arbeitsweg handelt.
Unbeachtlich ist die Behauptung der Revision, das LSG habe den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt, weil es in einem anderen Rechtsstreit die gleiche Rechtsfrage entgegengesetzt entschieden habe. Der Senat kann im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits jenes Urteil des LSG nicht nachprüfen. Eine solche Nachprüfung ist auch nicht erforderlich. Selbst wenn es zuträfe, daß die Sachverhalte - wie die Revision behauptet, die Beklagte jedoch bestreitenden beiden Rechtsstreiten völlig gleich liegen, so könnten daraus bei der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits keine Rechtsfolgen zu Gunsten des Klägers hergeleitet werden, weil anderenfalls das Revisionsgericht in der Gesetzesauslegung nicht mehr nach eigener Überzeugung entscheiden könnte (vgl. Art. 97 Abs. 1 GG).
An dem Ergebnis, daß der Kläger nicht mehr berufsunfähig ist, ändert sich schließlich auch nichts deshalb, weil die Beklagte den früher angebotenen, vom Kläger aber abgelehnten Zuschuß zu den Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug jetzt nicht mehr geben will. Der Senat ist jedoch der Meinung, daß der vorliegende Sachverhalt der Beklagten Anlaß zu der Prüfung geben kann, in welcher Weise die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch berufsfördernde Maßnahmen (§§ 13, 14 AVG) erhalten werden kann.
Die Revision des Klägers muß aus diesen Gründen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen