Leitsatz (amtlich)
Ein nebenberuflich tätiger Hausschlachter tritt bei seinen jeweiligen landwirtschaftlichen Auftraggebern in der Regel weder in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nach RVO § 537 Nr 1 aF (= RVO § 539 Nr 1 nF), noch wird er wie ein nach dieser Vorschrift Versicherter tätig (RVO § 537 Nr 10 aF = RVO § 539 Abs 2 aF).
Normenkette
RVO § 537 Nr. 1 Fassung: 1942-03-09, § 539 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1963-04-30, § 537 Nr. 10 Fassung: 1942-03-09, § 539 Abs. 2 Fassung: 1963-04-30, § 915 Abs. 1 Fassung: 1948-01-12, § 776 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. November 1966 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Beigeladene erlernte den Beruf des Metzgers.
Er ist seit 1951 mit Unterbrechungen als Bauhilfsarbeiter tätig. Im Jahre 1962 verdiente er als solcher 7.950 DM brutto. Vom 1. Januar bis 2. Februar 1963 bezog er einen Lohn von 132,55 DM und danach Schlechtwettergeld. Nebenbei betreibt der Beigeladene eine kleine Landwirtschaft von 38 ar. Er ist insoweit bei der Beklagten als selbständiger Landwirt gegen Arbeitsunfälle versichert. Außerdem betätigt er sich seit 1955 während der Hausschlachtungssaison von Mitte November bis Mitte März als Hausschlachter, ohne diese Tätigkeit als Gewerbe angemeldet zu haben. In der Saison 1962/63 führte der Beigeladene bis zum 22. Februar 1963 insgesamt 22 Hausschlachtungen bei 4 Verwandten und 18 Landwirten aus. Eine weitere Hausschlachtung war für diese Saison noch vorgemerkt. Zu den Hausschlachtungen und der Aufbereitung des Fleisches benutzte der Beigeladene eigenes Werkzeug (Schußapparat, Messer, Fleischwolf, Wurstspritzen und Büchsenmaschine). Der jeweilige Auftraggeber stellte lediglich die Brühmulde. Die Termine der Schlachtungen setzte der Beigeladene fest. Die Auftraggeber konnten dem Beigeladenen keine Weisungen erteilen; bei ihnen möglichen Hilfeleistungen folgten sie den Anordnungen des Beigeladenen. Für jede Schlachtung erhielt der Beigeladene von den Landwirten eine Vergütung von 12 DM. Er erzielte durch Verkauf von Kunstdärmen zusätzlich je Schlachtung noch einen Gewinn von etwa 1 DM. Auch wurde er von seinen jeweiligen Auftraggebern bewirtet. Der Beigeladene nahm die Hausschlachtungen in der Saison 1962/63 während der in den Wintermonaten witterungsbedingt arbeitsfreien Tage im Baugewerbe und an arbeitsfreien Samstagen vor oder ließ sich hierfür besonders Urlaub erteilen.
Nach der am 1. Januar 1954 in Kraft getretenen Satzung der Fleischerei-Berufsgenossenschaft vom 25. November 1953 war der Beigeladene vom 1. Januar 1954 bis 31. Dezember 1959 als Hausschlachter gegen Arbeitsunfälle pflichtversichert. Die Unternehmerversicherungspflicht für Hausschlachter wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1960 durch einen Satzungsnachtrag beseitigt, der aber dem Beigeladenen die Möglichkeit eröffnete, sich freiwillig gegen die Folgen von Arbeitsunfällen als Hausschlachter zu versichern. Davon machte der Beigeladene keinen Gebrauch.
Am 22. Februar 1963 erlitt der Beigeladene bei der Hausschlachtung im landwirtschaftlichen Unternehmen der Witwe Hilda P einen Unfall. Er zog sich beim Öffnen des Schweinemagens am linken Zeigefinger Verletzungen zu. Er war deshalb bis einschließlich 9. Juni 1963 arbeitsunfähig. Die klagende Allgemeine Ortskrankenkasse wendete aus Anlaß dieser Unfallverletzung für den Beigeladenen vom 9. April 1963 an, dem 46. Tag nach dem Unfall, 1.256,60 DM an Heilverfahrenskosten auf.
Am 1. März 1963 meldete die Klägerin bei der Beklagten einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten an. Mit Schreiben vom 17. April 1963 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie sei nicht in der Lage, irgendwelche Leistungen zu erbringen, weil der Beigeladene als Hausschlachter selbständiger Unternehmer und deshalb bei ihr nicht gegen Arbeitsunfall versichert sei. Sie übersandte unter demselben Datum eine Abschrift dieses Schreibens dem Beigeladenen und gab ihm bekannt, daß sie ihm aus Anlaß des Unfalls keine Leistungen gewähre.
Mit der Klage hat die Klägerin begehrt, ihr die Heilverfahrenskosten in Höhe von 1.256,60 DM zu erstatten und dem Beigeladenen für die Unfallfolgen die gesetzlichen Leistungen aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu gewähren. Das Sozialgericht (SG) Freiburg hat die Klage durch Urteil vom 10. Februar 1965 mit der Begründung abgewiesen, der Beigeladene habe den Unfall bei einer selbständigen unternehmerischen Tätigkeit als Hausschlachter erlitten. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat im Einverständnis mit dem Beigeladenen dessen Anspruch auf Entschädigungsleistungen in der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr weiter verfolgt, sondern nur noch Ersatz der von ihr aufgewendeten Heilverfahrenskosten begehrt. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 15. November 1966 zurückgewiesen. Es hat dazu ausgeführt: Ein von der Beklagten zu entschädigender Arbeitsunfall habe nicht vorgelegen. Der Beigeladene sei während der Hausschlachtung, die zum Unfall geführt habe, nicht als ein auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bei der Landwirtin P Beschäftigter (§ 537 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung - RVO - i. d. F. vor Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes - UVNG - vom 30. April 1963 - RVO aF -) oder wie ein solcher (§ 537 Nr. 10 RVO aF) tätig gewesen. Er habe alle an einen Unternehmer nach § 633 Abs. 1 RVO aF zu stellenden Anforderungen erfüllt. Seine Auftraggeber seien ihm als Kunden seiner Hausschlachterei gegenübergetreten.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 537 Nr. 1 und 10 RVO aF. Sie führt dazu aus: Der Beigeladene gehöre entsprechend seiner sozialen Stellung zum Kreis der Arbeitnehmer, da er seinen Lebensunterhalt überwiegend aus dem Verdienst als Bauhilfsarbeiter bestreite. Dagegen spreche nicht, daß er nebenbei noch eine kleine Landwirtschaft betreibe. Es widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, einem unselbständigen Arbeitnehmer den Unfallversicherungsschutz für eine nebenberufliche Tätigkeit geringen Umfangs zu versagen. Der Beigeladene sei als Hausschlachter kein selbständiger Unternehmer im Sinne des § 633 Abs. 1 RVO aF gewesen, sondern in den Betrieb des jeweiligen Auftraggebers eingetreten. Gegen eine Unternehmereigenschaft spreche, daß die Initiative für die Tätigkeit des Beigeladenen von den Auftraggebern ausgegangen und die Arbeiten ausschließlich in deren Interesse ausgeführt worden seien.
Die Klägerin beantragt,
die angefochtenen Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin in Höhe von 1.256,60 DM Ersatz zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend, weil der Beigeladene den Unfall nicht als Arbeitnehmer, sondern als selbständiger Hausschlachter erlitten habe.
Der Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
II
Die nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, auch sonst zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.
Da sich der Unfall des Beigeladenen am 22. Februar 1963, also früher als am 45. Tage vor dem Inkrafttreten des UVNG - 1. Juli 1963 -, ereignet hat, ist das LSG zutreffend davon ausgegangen, daß Grundlage eines Erstattungsanspruchs für die Klägerin nur die Vorschriften des § 1509 RVO aF i. V. m. §§ 1504 bis 1508 RVO aF sein können (Art. 4 §§ 4, 16 UVNG).
Nach §§ 1509, 1504, 1505 RVO aF hat der Träger der Unfallversicherung der Krankenkasse die Aufwendungen für ein Heilverfahren an den Verletzten vom 46. Tag an zu ersetzen, wenn die Krankheit die Folge eines Unfalls ist, für den der Träger der Unfallversicherung zu entschädigen hat.
Mit Recht hat zunächst das LSG ausgeführt, daß die Geltendmachung des Ersatzanspruchs nicht mehr voraussetzt, daß die Entschädigungspflicht des Unfallversicherungsträgers gegenüber dem Verletzten unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden ist. Es ist vielmehr im Rahmen der von der Klägerin nach § 54 Abs. 5 SGG erhobenen Leistungsklage mit zu entscheiden, ob ein Arbeitsunfall bei einer nach § 537 RVO aF versicherten Tätigkeit vorliegt (BSG SozR Nr. 3 zu § 1509 RVO aF; BSG 24, 155).
Der Ersatzanspruch der Klägerin ist auch nicht schon deshalb unbegründet, weil sie im Einvernehmen mit dem Beigeladenen dessen von ihr zunächst nach § 1511 RVO ebenfalls geltend gemachten Anspruch auf Unfallentschädigung in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht fallengelassen und nur noch beantragt hat, ihr die Aufwendungen für das Heilverfahren zu ersetzen. Allerdings ist dadurch die Berufung gegen das den Entschädigungsanspruch des Beigeladenen abweisende Urteil des SG zurückgenommen und insoweit die Entscheidung des SG gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen rechtskräftig geworden. Von dieser Rechtskraft wird aber der Ersatzanspruch der Klägerin nach § 1509 RVO aF nicht erfaßt, obwohl auch er von dem Vorliegen eines Arbeitsunfalls bei einer nach § 537 RVO aF versicherten Tätigkeit abhängig ist (§ 1505 RVO aF). Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger nämlich nur, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (§ 141 SGG).
Der Streitgegenstand der beiden Klagebegehren ist hier jedoch nicht identisch, weil insbesondere materiell-rechtlich nicht dieselben Personen beteiligt sind (BSG 24, 155). Betroffen wird sachlich-rechtlich bei der Klage auf Entschädigungsleistungen der Verletzte, also der Beigeladene, nicht aber die Klägerin, auch wenn sie diese Leistungen auf Grund ihrer Prozeßführungsbefugnis nach § 1511 RVO einklagt (BSG aaO). Von dem Ersatzanspruch nach § 1509 RVO aF wird indessen materiell-rechtlich allein die Klägerin betroffen. Insofern ist daher über den Streitgegenstand noch nicht rechtskräftig entschieden, so daß die Klägerin nicht gehindert ist, dieses Begehren weiter zu verfolgen.
Die Klägerin hat jedoch keinen Ersatzanspruch gegen die Beklagte, weil sich, wie das LSG mit Recht angenommen hat, der Unfall des Beigeladenen am 22. Februar 1963 nicht bei einer bei der Beklagten nach § 537 Nr. 1 und Nr. 10 RVO aF versicherten Tätigkeit ereignet hat.
Nach § 537 Nr. 1 RVO aF (= § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO nF) i. V. m. § 915 Abs. 1 RVO aF (= § 776 Abs. 1 RVO nF) sind in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfall die auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses in einem landwirtschaftlichen Unternehmen Beschäftigten versichert. Entsprechend einem in der Sozialversicherung allgemein anerkannten Grundsatz kommt es für das Vorliegen eines solchen Arbeits- oder Dienstverhältnisses nicht auf die zivilrechtliche Erscheinungsform der getroffenen Vereinbarung oder gar auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung an. Entscheidend ist allein das Vorliegen eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses gegenüber dem Auftraggeber (BSG 5, 168, 173; 11, 149, 150; BSG SozR Nrn. 19, 39 und 45 zu § 537 RVO aF; Lauterbach, RVO, 3. Aufl., § 539 Anm. 6 a; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 470 b). Ob eine Beschäftigung in einem solchen persönlichen Abhängigkeitsverhältnis verrichtet wird, hängt von der tatsächlichen Gestaltung des Verhältnisses und der Art der verrichteten Tätigkeit ab (BSG SozR Nr. 8, 39 und 45 zu § 537 RVO aF). Zu Unrecht meint die Revision, der Beigeladene habe die Voraussetzungen des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 537 RVO aF schon deshalb erfüllt, weil er entsprechend seiner sozialen Stellung zum Kreis der Arbeitnehmer gehöre, da er überwiegend seinen Lebensunterhalt durch abhängige Arbeit verdiene. Unter diesen Voraussetzungen hat allerdings das Reichsversicherungsamt (RVA) zuweilen den Versicherungsschutz eines nebenberuflich als Hausschlachter tätigen landwirtschaftlichen Arbeiters in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung bejaht (vgl. RVA AN 1891, 184). Auf diese Rechtsprechung kann sich indessen die Revision nicht stützen, weil sie vor dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (RGBl I 107) ergangen und vom RVA selbst schon vor dem Inkrafttreten des Sechsten Änderungsgesetzes ausdrücklich wieder aufgegeben worden ist (vgl. RVA EuM 43, 335, 337). Sie kann auch deshalb nicht mehr herangezogen werden, weil es nach § 537 Nr. 1 RVO aF nur auf das Vorhandensein eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Einzelfall, ohne Rücksicht auf die sonstige Stellung des Versicherten im beruflichen und gesellschaftlichen Leben, ankommt (BSG 5, 168, 174). Soweit sich Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in neuerer Zeit (vgl. LSG Baden-Württemberg, Breithaupt 1970, 19) noch auf die vorgenannte Rechtsprechung des RVA berufen, berücksichtigen sie nicht diese veränderte Rechtsgrundlage und die gewandelte Rechtsauffassung. Sie übersehen ferner, daß das RVA nach Inkrafttreten des Sechsten Änderungsgesetzes entschieden hat, daß es bei Hausschlachtern von den tatsächlichen Umständen im Einzelfall abhängt, ob sie ihre Tätigkeit als Unternehmer oder als Arbeitnehmer ausgeführt haben (RVA EuM 51, 1). Gerade die vom LSG im vorliegenden Fall festgestellten Tatsachen lassen aber eine Wertung der Beschäftigung des Beigeladenen bei der Landwirtin P als abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 537 Nr. 1 RVO aF nicht zu.
Maßgeblich für die Abhängigkeit ist vor allem, ob der Beschäftigte einem nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht seitens seines Auftraggebers unterliegt (vgl. BAG AP Nr. 1, 3 und 6 zu § 611 BGB, Abhängigkeit; BGHZ 10, 187, 190) oder ob er, wie in § 84 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) niedergelegt ist, "im wesentlichen frei seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit bestimmen kann" (BSG 13, 196, 202; 16, 289, 293). Da meistens einzelne Umstände für und andere gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen, ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles das Gesamtbild der Tätigkeit zu ermitteln und nach der Stärke des Abhängigkeitsgrades zu beurteilen, ob die Beschäftigung auf Grund eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des § 537 Nr. 1 RVO aF erfolgte (BSG SozR Nr. 39 und 45 zu § 537 RVO aF). Eine solche abwägende Wertung der hier vom Berufungsgericht festgestellten und insoweit das Revisionsgericht bindenden Umstände (§ 163 SGG) führt dazu, daß eine persönliche Abhängigkeit des Beigeladenen während der unfallbringenden Tätigkeit zu der Auftraggeberin, der Landwirtin P, nicht bestanden hat. Es spricht gegen eine persönliche Abhängigkeit, daß der Beigeladene nicht verpflichtet war, seine Arbeit zu einer bestimmten Zeit und nach irgendwelchen Anweisungen zu verrichten. Er schuldete seinen jeweiligen bäuerlichen Auftraggebern, bei denen er Hausschlachtungen durchführte, nicht die Leistung von im voraus nicht bestimmten Schlachterdiensten, die er etwa zu bestimmten Zeiten auf Weisung der Landwirte hätte durchführen müssen, sondern im Vordergrund stand der geschuldete einmalige Arbeitserfolg, die einzelne Hausschlachtung. Umfang und Art der Arbeitsweise, sowie insbesondere auch die Zeit und Dauer der Arbeitsleistung, bestimmte der Beigeladene, nicht die Auftraggeber. Alles dies zeigt, daß im vorliegenden Fall keine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit verrichtet, sondern in Selbständigkeit ein Arbeitserfolg gegen Entgelt erbracht wurde. Es sind nach dem festgestellten Sachverhalt keine Umstände zu erkennen, die auf einen erheblichen Grad von Weisungsgebundenheit des Beigeladenen gegenüber seinen Auftraggebern, insbesondere gegenüber der Landwirtin P, hinweisen, also auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis schließen lassen.
Mit Recht hat das Berufungsgericht auch einen Versicherungsschutz des Beigeladenen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach § 537 Nr. 10 i. V. m. § 537 Nr. 1 RVO aF abgelehnt. Nach Nr. 10 aaO sind gegen Arbeitsunfall auch Personen versichert, die wie ein nach § 537 Nr. 1 RVO aF Versicherter tätig werden, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht. Die Anwendung dieser Vorschrift scheidet schon deshalb aus, weil - wie dargelegt - nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG die Tätigkeit des Beigeladenen nicht unter irgendwelchen Umständen geleistet worden ist, die sie einer Tätigkeit auf Grund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 537 Nr. 1 RVO aF ähnlich erscheinen lassen (BSG 5, 168, 174). Es kann hier dahinstehen, ob der Beigeladene, wie das Berufungsgericht angenommen hat, im Sinne des § 633 Abs. 1 RVO aF (= § 658 Abs. 2 RVO nF) als Unternehmer anzusehen oder die unfallbringende Tätigkeit lediglich als unternehmerähnlich zu beurteilen ist. Allein entscheidend ist, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 537 Nr. 1 RVO aF oder doch eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung nach § 537 Nr. 10 RVO aF vorliegt. Da dies nach den vom LSG festgestellten Umständen nicht der Fall ist, kommt es nicht darauf an, ob der Beigeladene alle Voraussetzungen der hier nicht entscheidungserheblichen Vorschrift des § 633 Abs. 1 RVO aF erfüllt. Auch wenn die Tätigkeit des Beigeladenen nur als unternehmerähnlich anzusehen ist (vgl. BSG SozR Nr. 11 zu § 539 RVO nF: Tätigwerden - eines anderweitig abhängig Beschäftigten -, das dem eines selbständigen Handwerkers entsprochen hat), also weder die Voraussetzungen des § 537 Nr. 1 und 10 RVO aF noch die des § 633 Abs. 1 RVO aF erfüllt, ist der Versicherungsschutz jedenfalls bei der Beklagten nicht gegeben.
Nach allem hat somit das LSG im Ergebnis mit Recht angenommen, daß es sich bei dem Unfall, den der Beigeladene am 22. Februar 1963 bei der Landwirtin P als Hausschlachter erlitten hat, nicht um einen Arbeitsunfall handelt, für den Versicherungsschutz in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung besteht. Die Klägerin kann deshalb von der Beklagten keinen Ersatz für die von ihr aus Anlaß des Unfalles gemachten Aufwendungen nach § 1509 RVO aF verlangen. Die Revision der Klägerin muß daher als unbegründet zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen