Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 17. Dezember 1987 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, gegenüber der Klägerin die Bestellung eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit anzuordnen.
Die Klägerin, eine Einzelfirma, beschäftigt insgesamt 49 Arbeitnehmer. Sie betreibt in F. auf dem Grundstück O. einen Kraftfahrzeughandel mit Reparaturwerkstatt (12 Beschäftigte) sowie einen Landmaschinen- und Traktorenhandel mit Reparaturwerkstatt (10 Beschäftigte). Außerdem unterhält sie – etwa 8 bis 10 km entfernt – in L. ebenfalls einen Landmaschinen- und Traktorenhandel mit Reparaturwerkstatt; dort werden 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Die gemeinsame kaufmännische Verwaltung mit 8 Beschäftigten befindet sich in F., O.. Dort ist auch der Inhaber der Klägerin tätig.
In der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (VBG 122) und in der UVV Betriebsärzte (VBG 123), beide vom 1. Dezember 1974 idF vom 1. Oktober 1985, hat die Beklagte dem Unternehmer die Bestellung oder Verpflichtung von Sicherheitsingenieuren oder anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit bzw von Betriebsärzten auferlegt. In § 2 Abs. 1 Satz 2 ist in beiden UVVen bestimmt, daß der Unternehmer vorerst davon absehen kann, nach Satz 1 einen Sicherheitsingenieur oder eine andere Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen oder zu verpflichten, wenn die Zahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer innerhalb eines Ortes oder nicht mehr als 30 km Wegstrecke vom Hauptbetrieb entfernt weniger als 31 beträgt.
Aufgrund einer Besichtigung durch den technischen Aufsichtsdienst der Beklagten beanstandete die Beklagte im Besichtigungsbericht vom 17. April 1985 unter Hinweis auf ihre UVVen VBG 122 und 123 die fehlende Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und eines Betriebsarztes. Sie forderte die Klägerin auf, die erforderlichen Maßnahmen unverzüglich einzuleiten und deren Durchführung bis zum 10. Mai 1985 mitzuteilen. Den Widerspruch der Klägerin wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1985).
Mit Bescheid vom 11. November 1985 ordnete die Beklagte die unverzügliche Bestellung eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit an und setzte für die Anzeige über die Durchführung der angeordneten Maßnahme eine Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides. Den Widerspruch der Klägerin wies sie mit Bescheid vom 8. Oktober 1986 zurück.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 20. November 1986 die Klage gegen beide Anordnungen mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei für die Anordnungen zuständig und auch berechtigt gewesen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 17. Dezember 1987 = Breithaupt 1988, 200). Es hat zur Begründung ausgeführt: Die sachliche Zuständigkeit der Beklagten zur Erteilung der angefochtenen Bescheide ergebe sich aus § 712 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und den einschlägigen UVVen. § 12 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) vom 12. Dezember 1973 (BGBl I 1885) enthalte keine spezielle, diese gesetzliche Ermächtigung ausschließende Regelung der Zuständigkeit. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sei § 2 Abs. 1 VBG 122 und VBG 123. Die satzungsrechtlichen Bestimmungen hielten sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 712 Abs. 1 Satz 2 RVO und der maßgebenden Vorschriften der ASiG (BSG SozR 2200 § 708 Nr. 1). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei für die Auslegung der genannten UVVen der Begriff des Betriebes iS des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) maßgebend (BSG SozR 2200 § 708 Nrn 2 und 3). Deshalb gelte die gesetzliche Fiktion des § 4 BetrVG. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen D. und der Angaben des Inhabers der Klägerin stehe fest, daß die Betriebsstätte in L. nach diesem rechtlichen Beurteilungsmaßstab nicht „eigenständig” sei. Zwar finde ein Personalaustausch nur zur Bewältigung von „Arbeitsspitzen” statt, so daß Über den Arbeitseinsatz der einzelnen Arbeitnehmer in der Filiale in L. grundsätzlich selbständig entschieden werde. Darüber hinaus habe aber der Filialbetrieb keinen Einfluß auf die personellen und sozialen Angelegenheiten. Für diese sei allein der Hauptbetrieb verantwortlich.
Die Klägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie führt ua aus: Das LSG habe § 12 ASiG verletzt und damit gleichzeitig den § 712 Abs. 1 Satz 2 RVO fehlerhaft angewandt. Die Beklagte besitze nicht die Zuständigkeit, die Klägerin anzuweisen, einen Betriebsarzt sowie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. § 12 ASiG sei als Sondervorschrift gegenüber § 712 Abs. 1 Satz 2 RVO zu erachten. Die Aufgaben der Berufsgenossenschaft (BG) beschränkten sich darauf, das staatliche Arbeitsschutzrecht zu präzisieren. Der Gesetzgeber habe in § 12 ASiG ausdrücklich geregelt, daß die zuständige Behörde die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen treffe und zuvor dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nur Gelegenheit zu geben habe, an der Erörterung mit dem Arbeitgeber teilzunehmen und zu der von der Behörde in Aussicht genommenen Anordnung Stellung zu nehmen. Hätte der Gesetzgeber eine weitreichendere Befugnis der BGen regeln wollen, so hätte er § 12 ASiG anders fassen müssen.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen und den Bescheid der Beklagten vom 17. April 1985 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1985 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. November 1985 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 1986 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist unbegründet.
Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, daß die Beklagte für die Anordnungen, einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen, zuständig ist.
Nach § 708 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RVO haben die BGen Vorschriften zu erlassen über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat. Dies ist durch die UVVen VBG 122 und 123 geschehen. Die Verpflichtung aus einer UVV hat der Unternehmer grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die BG zu erfüllen (Schelter, Arbeitssicherheitsgesetz, § 12 Anm. II). Er hat deshalb auch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit einzustellen oder zu verpflichten, sofern nicht Ausnahmeregelungen bestehen. Die BGen können darüber hinaus im Einzelfall Anordnungen zur Durchführung von UVVen oder zur Abwendung besonderer Unfall- oder Gesundheitsgefahren treffen (s § 712 Abs. 1 Satz 2 RVO). Die BGen sind somit nicht nur zum Erlaß der grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die BG vom Unternehmer zu erfüllenden UVVen berechtigt, sondern sie können im Einzelfall die – hier in den UVVen VBG 123 und 122 geregelte – Verpflichtung des Unternehmers, einen Betriebsarzt und/oder eine Arbeitskraft für Arbeitssicherheit zu bestellen oder zu verpflichten, auch – deklaratorisch – feststellen, wenn zB Zweifel bei der Anwendung von Vorschriften über die Verpflichtung und Bestellung bestehen. Davon ist das BSG in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 708 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RVO ausgegangen (s BSGE 50, 107, 109; 50, 171, 172; 59, 55; BSG-Urteil vom 1. März 1989 – 2 RU 51/88). Der Senat verbleibt nach erneuter Prüfung bei seiner Rechtsprechung. § 12 ASiG steht dem nicht entgegen. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den die gesetzlichen Pflichten näher bestimmenden Rechtsverordnungen und UVVen ergebenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich der Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, zu treffen hat (s § 12 Abs. 1 ASiG). Die zuständige Behörde hat, bevor sie eine Anordnung trifft, dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Gelegenheit zu geben, an der Erörterung mit dem Arbeitgeber teilzunehmen und zu der von der Behörde in Aussicht genommenen Anordnung Stellung zu nehmen (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 ASiG). Diese Regelung begründet nicht, wie die Revision meint, die alleinige Zuständigkeit der nach Landesrecht für die Durchführung des ASiG zuständigen Behörde auch für die Anordnungen zur Erfüllung von UVVen. Vielmehr verbleibt den BGen die in der RVO festgelegte Aufgabe, darüber zu wachen, daß die UVVen, auch soweit sie sich auf das ASiG stützen, von dem Unternehmer erfüllt werden (Giese/Ibels/Rehkopf, Kommentar zum Arbeitssicherheitsgesetz, 3. Aufl 1977, § 12 RdNr. 1; Graeff, Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, 2. Aufl 1979, § 12 Anm. 1; Spinnarke, Sicherheitstechnik, Arbeitsmedizin und Arbeitsplatzgestaltung, 1981, S 67). Insbesondere rechtfertigt die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 2 ASiG, wonach dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, nicht die von der Revision vertretene Auslegung. Die Revision meint, daß dem Träger der Unfallversicherung nur die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sei, die zuständige Behörde iS des § 12 ASiG aber die Entscheidung auch dann zu treffen habe, wenn es um die Anwendung der UVVen VBG 122 und 123 gehe. Indessen besagt diese Vorschrift lediglich, daß im Rahmen des „dualen Systems” (Spinnarke aaO) eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden stattzufinden hat, vor allem in den Fällen, in denen die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Rahmen ihres Aufgabenbereiches über die Auslegung von UVVen und damit über einen Hauptbereich der gesetzlichen Unfallversicherung zu entscheiden haben. Für die vom Senat für zutreffend erachtete Auslegung hat es entgegen der Auffassung der Revision keiner anderen Fassung des § 12 ASiG bedurft; denn die Ermächtigung zum Erlaß entsprechender Anordnungen ergibt sich für die BGen nach den angeführten Vorschriften der RVO. Daß § 12 ASiG gegenüber den Regelungen der von der Revision zitierten §§ 712 und 714 RVO keine abschließende Sonderregelung für die Bestellung bzw Verpflichtung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit enthält, zeigt auch die von der Revision nicht angeführte Vorschrift des § 708 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RVO, wonach die BGen auch Vorschriften über die Maßnahmen erlassen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem ASiG ergebenden Pflichten zu treffen hat. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben aufgrund ihres Aufgabenbereiches durch § 12 ASiG lediglich ebenfalls die dort umschriebene Zuständigkeit erhalten, mit über die Erfüllung der Pflichten nach den UVVen zu wachen. Davon geht auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung über das Zusammenwirken der Träger der Unfallversicherung und der Gewerbeaufsichtsämter vom 26. Juli 1968 (BAnz Nr. 142 vom 2. August 1968) aus, auf welche in der Begründung zu § 12 ASiG ausdrücklich Bezug genommen ist (BT-Drucks 7/260, S 15). Die Verwaltungsvorschrift ordnet eine „gegenseitige” Anhörung an, wenn ein „Unfallversicherungsträger oder eine Gewerbeaufsichtsbehörde” eine Maßnahme zu treffen beabsichtigt, insbesondere von einer Vorschrift eine Ausnahme bewilligt. Danach ist nicht nur die nach Landesrecht bestimmte Behörde iS des § 12 ASiG, sondern auch der Träger der Unfallversicherung – jeweils im eigenen Aufgabenbereich – zur Anordnung erforderlicher Maßnahmen zuständig. Das „duale System” (Spinnarke aaO) berücksichtigt die Eigenständigkeit der BGen als Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche die Befugnis umschließt, über das Vorliegen der Vorausetzungen von UVVen selbst zu entscheiden. Dies gilt um so mehr, als die BGen überwiegend bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, während es sich bei den zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörden iS des § 12 ASiG um Landesbehörden handelt. Aus diesen Erwägungen kann der Gegenmeinung von Schelter (aaO) nicht gefolgt werden. Zur Ansicht von Kliesch/Nöthlichs/Wagner (Arbeitssicherheitsgesetz, 1978, § 12 Anm. 12), die BGen seien nur zuständig, soweit die UVVen „neben dem ASiG eigene Arbeitgeberpflichten” begründeten, braucht aus Anlaß des vorliegenden Falles nicht Stellung genommen zu werden; denn diese Autoren gehen davon aus, daß die von den BGen erlassenen UVVen selbständige Arbeitgeberpflichten begründet hätten, wie sich beispielsweise aus § 2 VBG 122 und 123 ergebe.
Das LSG hat auch zutreffend entschieden, daß die Anordnungen der Beklagten rechtmäßig sind.
Der Unternehmer hat nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VBG 122 und 123 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen oder zu verpflichten. Der Unternehmer kann vorerst davon absehen, nach Satz 1 einen Sicherheitsingenieur oder eine andere Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen oder zu verpflichten, wenn die Zahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer innerhalb eines Ortes oder nicht mehr als 30 km Wegstecke vom Hauptbetrieb entfernt weniger als 31 beträgt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 VBG 122). Eine entsprechende Regelung enthält § 2 Abs. 1 Satz 2 VBG 123 für die Bestellung von Betriebsärzten. Die Voraussetzungen, unter denen der Unternehmer nach diesen Vorschriften von der Bestellung und Verpflichtung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit absehen kann, sind hier nicht erfüllt, weil die Klägerin mehr als 31 Beschäftigte hat. § 2 Abs. 1 Satz 2 VBG 122 und 123 sind allerdings, wie das LSG nicht verkannt hat, nach der Rechtsprechung des BSG dahin auszulegen, daß die Höchstzahl von 31 durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmern sich auf den jeweiligen Einzelbetrieb und nicht auf das mehrere Betriebe umfassende Unternehmen bezieht (s BSGE 50, 107, 109; 50, 171, 172; BSG-Urteil vom 1. März 1989 – 2 RU 51/88). Der Begriff des Betriebes iS des ASiG ist weitgehend gleichbedeutend mit dem Betriebsbegriff des BetrVG (BSGE 50, 171, 173). Nach § 4 Satz 1 BetrVG gelten Betriebsteile dann als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 BetrVG erfüllen und räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. Die Betriebsstätten der Klägerin in F. und in L. sind nach den von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (s § 163 des Sozialgerichtsgesetzes –SGG–) keine selbständigen Betriebe. Sie sind sowohl unter Berücksichtigung der Zweckbestimmungen des ASiG als auch nach der Rechtsprechung zum BetrVG nicht räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt. Sie sind vor allem in der Organisation nicht selbständig. Sie besitzen insbesondere nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG keine von der Betriebsleitung abgehobene eigenständige Leitung auf der Betriebsebene; eine arbeitstechnische Selbständigkeit reicht nicht aus (s ua jeweils mwN Dietz/Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 6. Aufl 1981, Bd. 1, § 4 RdNr. 28; Etzel, Betriebsverfassungsrecht, 3. Aufl 1987, RdNr. 16; Fabricius/Kraft/Thiele/Wiese/Kreutz, Betriebsverfassungsgesetz, 4. Aufl 1987, Bd. I, § 4 RdNrn 34, 35; Fitting/Auffarth/Kaiser, Betriebsverfassungsgesetz, 15. Aufl 1987, § 4 RdNr. 7; Galperin/Löwisch, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 6. Aufl 1982, Bd. I, § 4 RdNr. 16; Hess/Schlochauer/Glaubitz, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 3. Aufl 1986, § 4 RdNr. 10; Löwisch, Betriebsverfassungsgesetz, 1985, § 4 RdNr. 3). Das LSG hat mit Recht insoweit wesentlich auf die Entscheidungsbefugnis in persönlichen und sozialen Angelegenheiten abgestellt (s BAG AP Nrn 3 und 4 zu § 4 BetrVG 1972), die nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bei den einzelnen Betriebsteilen, sondern allein bei der Klägerin im Hauptbetrieb liegt.
Danach war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen