Leitsatz (amtlich)
1. Gewährt ein Rentenversicherungsträger Witwen- und Waisenrenten, so besteht keine Beratungspflicht hinsichtlich des Kindergeldanspruches (Fortführung von BSG vom 24.7.1985 - 10 RKg 5/84 = SozR 1200 § 14 Nr 19).
2. Kein Herstellungsanspruch, wenn sich der dem Leistungsträger unterlaufene oder zuzurechnende Beratungsfehler nicht wesentlich auf die Antragstellung durch einen anderen Berechtigten auswirkt.
3. Stellt eine für die Zahlung des Kindergeldes zuständige Stelle die Leistung im Zusammenhang mit der Beendigung ihrer Zuständigkeit formlos ein, so handelt der später zuständig werdende Leistungsträger nicht rechtsmißbräuchlich, wenn er sich auf die Verjährung des nicht gezahlten laufenden Kindergeldes beruft.
Normenkette
BKGG § 3 Abs 1 S 1; SGB 1 §§ 13-14, 45 Abs 1; BKGG § 9 Abs 2
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 12.08.1986; Aktenzeichen L 9 Kg 660/85) |
SG Reutlingen (Entscheidung vom 14.12.1985; Aktenzeichen S 8 Kg 2230/83) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin Kindergeld für das Kind Carmen für die Zeiten von April 1978 bis Dezember 1978 und von September 1980 bis Februar 1983 nachzuzahlen hat.
Die Klägerin und ihr erster Ehemann, Christian G., hatten letzteren gemäß § 3 Abs 1 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) zum Berechtigten bestimmt. Christian G. hatte auf seine entsprechenden Anträge zunächst vom zuständigen Arbeitsamt, sodann bis zu seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr am 31. März 1978 Kindergeld von dem für ihn zuständig gewesenen Wehrbereichsgebührenamt V (WBGA) bezogen. Ende März 1978 hatte das WBGA mit der Beendigung der Zahlung der Gebührnisse auch die Kindergeldzahlung eingestellt, ohne den ersten Ehemann der Klägerin darüber zu belehren, daß ihm das Kindergeld ab April 1978 weiterhin zustände und von der nunmehr zuständigen Behörde zu zahlen wäre. Kindergeld ist deshalb auch ab April 1978 zunächst nicht gezahlt worden. Christian G. ist am 31. August 1980 verstorben.
Auf den von der Klägerin am 6. September 1983 gestellten Antrag gewährte die Beklagte der Klägerin mit dem Bescheid vom 8. Oktober 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 1983 unter Anwendung des § 9 Abs 2 BKGG Kindergeld ab März 1983. Im übrigen hat sie sich auf die Verjährung des dem ersten Ehemann der Klägerin zustehenden Kindergeldanspruches berufen und bezüglich des zweiten Zeitraumes die Beschränkung der Rückwirkung auf § 9 Abs 2 BKGG gestützt.
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte zur Gewährung von Kindergeld auch für die Zeit von April 1978 bis Februar 1983 verurteilt. Im zweiten Rechtszuge hat die Beklagte mit dem von der Klägerin angenommenen Teilanerkenntnis vom 26. April 1985 Kindergeld für die Zeit von Januar 1979 bis August 1980 gewährt. Hierbei ist sie davon ausgegangen, daß die Klägerin Sonderrechtsnachfolgerin ihres ersten Ehemannes geworden und der anerkannte Teil des Kindergeldes noch nicht verjährt sei. Das Landessozialgericht (LSG) hat die - vom SG zugelassene - Berufung der Beklagten im übrigen zurückgewiesen: Der von dem ersten Ehemann der Klägerin gestellte Antrag habe auch für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr fortgewirkt, so daß nach der Beendigung der Zuständigkeit des WBGA kein neuer Antrag erforderlich gewesen sei. Soweit die Beklagte sich auf die Verjährung des dem ersten Ehemann der Klägerin bis zu seinem Tode zustehenden Anspruches berufe, handle sie rechtsmißbräuchlich. Im übrigen stehe der Klägerin das Kindergeld für die gesamte streitige Zeit im Wege des Herstellungsanspruches zu, weil das WBGA seine gegenüber dem ersten Ehemann der Klägerin obliegende Hinweispflicht nicht erfüllt habe und diese Unterlassung auch kausal dafür gewesen sei, daß die Klägerin den nach dem Tode ihres ersten Ehemannes erforderlich gewesenen neuen Antrag nicht beim zuständigen Arbeitsamt gestellt habe.
Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision vor, daß der Kindergeldanspruch für die Zeit von April bis Dezember 1978, den die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin ihres ersten Ehemannes iS des § 56 Abs 1 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) möglicherweise gehabt habe, verjährt sei. Ein Herstellungsanspruch komme für sie selbst nicht in Betracht; auch er wäre im übrigen für diese Zeit verjährt. Für den zweiten Zeitraum von September 1980 bis Februar 1983 habe die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch. Insoweit komme als Anspruchsgrundlage lediglich der sozialrechtliche Herstellungsanspruch in Betracht. Ein mögliches Fehlverhalten des WBGA sei jedoch für die unterbliebene neue Antragstellung durch die Klägerin nicht kausal gewesen. Allenfalls könne eine Belehrungspflicht der die Hinterbliebenenleistung gewährenden Landesversicherungsanstalt W. (LVA) angenommen werden; insoweit sei der Rechtsstreit aber nicht entscheidungsreif.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. Dezember 1984 und das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. August 1986 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG Baden-Württemberg zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich übereinstimmend damit einverstanden erklärt haben.
Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht das geltend gemachte Kindergeld für keinen der beiden Zeiträume zu.
Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Rechtsstreit durch das - von der Klägerin wirksam angenommene - Teilanerkenntnis für die Zeit von Januar 1979 bis August 1980 in der Hauptsache erledigt ist. Es hat ferner zutreffend angenommen, daß das Kindergeld für die Zeit von April bis Dezember 1978 dem ersten Ehemann der Klägerin infolge seiner Bestimmung zum Berechtigten (§ 3 Abs 3 Satz 1 BKGG) zugestanden hat. Durch diese Bestimmung hatte die Klägerin ihre Anspruchsberechtigung verloren (erkennender Senat, Urteil vom 24. Juli 1985 - 10 RKg 18/84 -, SozR 1200 § 14 Nr 20).
Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Kindergeldanspruch des ersten Ehemannes der Klägerin mit seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr oder mit seinem Tode gemäß § 59 SGB I erloschen war und ob er im Falle des Bestehens nunmehr auf die Klägerin gemäß § 56 Abs 1 Nr 1 SGB I aF als Sonderrechtsnachfolgerin nach ihrem verstorbenen ersten Ehemann übergegangen war. Denn der Anspruch ist jedenfalls verjährt. Da das BKGG gemäß Art II § 1 Nr 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (BGBl I 3015) als ein besonderer Teil des Sozialgesetzbuches gilt, findet auf den Kindergeldanspruch auch die Verjährungsvorschrift des § 45 SGB I Anwendung. Gemäß § 45 Abs 1 SGB I verjähren die Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstehen. Die Revision macht im Ergebnis zutreffend geltend, daß das Kindergeld eine regelmäßig wiederkehrende Sozialleistung ist, deren Verjährung auch bei vorher erfolgter Antragstellung mit dem Ablauf des Jahres der Fälligkeit der jeweiligen Teilleistung beginnt (vgl BSG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 9a RV 60/83 -, SozR 1200 § 45 Nr 5). Die Verjährung war auch nicht gemäß § 45 Abs 2 SGB I iVm §§ 194 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unterbrochen. Das Kindergeld ist eine - vom WBGA bindend festgestellte - regelmäßig wiederkehrende Leistung, für die bei sinngemäßer Anwendung des § 218 BGB nach Absatz 2 dieser Vorschrift nicht die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB, sondern die vierjährige Verjährungsfrist des § 45 Abs 2 SGB I gilt. Ein Fall der Unterbrechung iS des § 45 Abs 3 Satz 1 SGB I hat nicht vorgelegen. Denn während des Laufes der Verjährungsfrist hat ein noch nicht abgeschlossenes Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren nicht geschwebt (§ 45 Abs 3 Satz 2 SGB I). Dementsprechend sind die vor 1979 fällig gewesenen Kindergeldansprüche des ersten Ehemannes der Klägerin am 31. Dezember 1982 verjährt.
Entgegen der vom LSG vertretenen Ansicht ist die Erhebung der Verjährungseinrede keine unzulässige Rechtsausübung durch die Beklagte. Die Geltendmachung der Verjährung kann zwar gegen Treu und Glauben verstoßen. Voraussetzung dafür ist aber, daß der Leistungsträger oder die zur Mitwirkung am Kindergeldverfahren berufene Stelle die Verjährung arglistig oder durch rechtswidrige Maßnahmen herbeigeführt haben (BSGE 20, 262, 265; 42, 219, 223; 43, 227, 232 mwN; SozR 7610, § 242 Nr 14) oder daß die Erhebung der an sich gerechtfertigten Einrede zu einer groben Unbilligkeit führen oder einen wirtschaftlichen Notstand auslösen würde (BSG, Urteil vom 23. Oktober 1975 - 11 RA 152/74 -, BSGE 40, 279). Das LSG hat nicht festgestellt, daß der früher zuständig gewesene oder der jetzt zuständige Leistungsträger bei dem Anspruchsberechtigten den Eindruck erweckt haben, daß der Leistungsanspruch nicht oder nicht mehr bestehe. Die bloße Zahlungseinstellung durch das WBGA im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses des ersten Ehemannes der Klägerin bei der Bundeswehr, in dessen Rahmen auch die Kindergeldzahlung abzuwickeln war, reichte für die Begründung eines Vertrauenstatbestandes nicht aus, weil dann bereits generell das bloße Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns die Verjährungseinrede ausschlösse. Aus den vom LSG getroffenen Tatsachenfeststellungen ergibt sich schließlich nicht, daß die Erhebung der Einrede durch die Beklagte aus anderen Gründen grob unbillig wäre oder einen wirtschaftlichen Notstand bei der Klägerin auslösen würde.
Die Klage ist auch nicht begründet, soweit die Klägerin die Nachzahlung des Kindergeldes für die Zeit von September 1980 bis Februar 1983 begehrt. Der erkennende Senat hat bereits entschieden und hält auch für den zur Entscheidung stehenden Fall an dieser Auffassung fest, daß der Kindergeldantrag eines von den Eltern gemäß § 3 Abs 3 Satz 1 BKGG zum Berechtigten bestimmten Elternteils mit dem Tode des Berechtigten seine Wirkung verliert und insbesondere nicht als Antrag des überlebenden Elternteils im Falle des Todes des anderen Elternteils fortgilt (Urteil vom 24. Juli 1985 - 10 RKg 5/84 -, SozR 1200 § 14 Nr 19). Die Beklagte ist infolgedessen zutreffend davon ausgegangen, daß die Gewährung des Kindergeldes an die Klägerin nach dem Tode ihres ersten Ehemannes einen neuen, originären Kindergeldantrag der Klägerin erforderte, dessen Rückwirkung, wie die Beklagte ebenfalls zu Recht festgestellt hat, gemäß § 9 Abs 2 BKGG auf die letzten sechs Monate vor der Antragstellung beschränkt ist.
Für den Zeitraum von September 1980 bis Februar 1983 könnte, wie auch das LSG und die Beteiligten zutreffend angenommen haben, der Kindergeldanspruch der Klägerin eine Grundlage nur im sozialrechtlichen Herstellungsanspruch finden. Ein solcher Anspruch besteht aber entgegen der vom LSG vertretenen Auffassung hier nicht.
Der erkennende Senat hat zwar in den Urteilen vom 24. Juli 1985 - 10 RKg 5/84 - (aa0) und - 10 RKg 18/84 - (aa0) den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auch für den Fall bejaht, daß eine zur Mitwirkung an dem Verfahren zur Gewährung des Kindergeldes berufene Behörde die ihr im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht obliegende Beratungs- und Hinweispflicht nicht erfüllt hat und die Unterlassung der Antragstellung hierauf beruht. Aus dem in der Sache 10 RKg 5/84 (aa0) ergangenen Urteil ist jedoch bereits ersichtlich, daß eine andere Behörde nur insoweit in den Verwaltungsablauf der Kindergeldgewährung eingeschaltet und entsprechend hinweispflichtig ist, wie es sich um das Kindergeld selbst und die mit dem Kindergeld gemäß § 8 Abs 1 BKGG konkurrierende Leistung handelt. Dagegen besteht eine Beratungspflicht nicht, soweit erst später - und hier zudem in einer anderen Person - ein Kindergeldanspruch entsteht. Gemäß § 13 SGB I sind die Leistungsträger zur Aufklärung nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet. Der Anspruch auf Beratung ist gemäß § 14 SGB I auf die Leistungsträger beschränkt, denen gegenüber Rechte geltend zu machen sind, und auch die Auskunftspflicht gemäß § 15 SGB I ist auf die zuständigen Stellen beschränkt. Dementsprechend war das WBGA, das die Klägerin nach dem Ausscheiden ihres ersten Ehemannes aus der Bundeswehr nicht zu betreuen hatte, nicht verpflichtet, die Klägerin über ihren erst nach dem Tode ihres Ehemannes entstehenden Kindergeldanspruch zu beraten oder Auskünfte zu erteilen.
Entgegen der vom LSG vertretenen Ansicht kann auch die zuvor erwähnte Art und Weise der Behandlung des Kindergeldantrages des ersten Ehemannes der Klägerin nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr durch das WBGA nicht als wesentliche und daher rechtserhebliche mittelbare Ursache für die Unterlassung der rechtzeitigen Antragstellung durch die Klägerin angesehen werden. Da die Klägerin nach dem Tode ihres ersten Ehemannes einen eigenständigen, originären Kindergeldanspruch hatte, hätte sie trotz der unterbliebenen Abgabe des Leistungsantrages ihres ersten Ehemannes und der Nichtherbeiführung der dafür erforderlichen Erklärungen durch das WBGA erkennen können, daß nunmehr die Anspruchsberechtigung ihres ersten Ehemannes erloschen und die Stellung eines eigenen Antrages erforderlich geworden war. Demgemäß war auch die nicht zutreffende Behandlung des Kindergeldantrages des ersten Ehemannes der Klägerin durch das WBGA nicht in rechtserheblicher Weise ursächlich für die unterbliebene Antragstellung durch die Klägerin, so daß sich ein Herstellungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus dem Verhalten des WBGA nicht ableiten läßt.
Schließlich entfällt auch die von der Beklagten zugunsten der Klägerin erwogene Möglichkeit, den Herstellungsanspruch möglicherweise daraus herzuleiten, daß die LVA W. die Klägerin gelegentlich der Erteilung des Witwenrentenbescheides nicht auf einen möglichen Kindergeldanspruch hingewiesen hat. Da die gesetzliche Regelung über das Kindergeld neben Versicherten-, Witwen- und Waisenrenten für Laien auf Anhieb nicht verständlich ist, wäre es zwar sinnvoll, wenn der eine Hinterbliebenenrente zahlende Versicherungsträger den Leistungsempfänger darauf hinweist, daß unter bestimmten Voraussetzungen der Bezug von Kindergeld auch neben der Waisenrente in Betracht kommen kann. Zu weitgehend und insbesondere mit dem in §§ 14 bis 16 SGB I abgesteckten Rahmen unvereinbar wäre es aber, eine entsprechende Belehrungspflicht des Rentenversicherungsträgers auch in einem solchen Fall zu bejahen, in dem die Kindergeldzahlung nicht mit einer Leistung aus der Rentenversicherung korrespondiert oder konkurriert, sondern nur neben einer Leistung aus der Rentenversicherung in Betracht kommen kann und von der Erfüllung weiterer, dem Rentenversicherungsträger nicht zwangsläufig bekannter Umstände abhängt.
Da hier im Zeitpunkt des Todes des ersten Ehemannes der Klägerin - anders als in den vom erkennenden Senat in den Urteilen vom 24. Juli 1985 entschiedenen Fällen - eine mit dem Kindergeld konkurrierende Sozialleistung nicht gewährt worden ist, nach deren Wegfall der Klägerin das Kindergeld hätte zustehen können, war auch die LVA W. nicht verpflichtet, die Klägerin auf die Möglichkeit und Notwendigkeit der Stellung eines neuen Kindergeldantrages hinzuweisen. Dementsprechend war auch die - vom LSG nicht geprüfte - Unterlassung eines entsprechenden Hinweises durch die LVA W. nicht kausal für die verspätete Antragstellung durch die Klägerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen