Entscheidungsstichwort (Thema)
Wehrdiensteigentümliche Verhältnisse. Sturz aus Kasernenfenster
Leitsatz (amtlich)
Ein Soldat, der während seiner Freizeit in der Kaserne einen Unfall erleidet, kann versorgungsrechtlich geschützt sein, wenn er trotz der Freizeit gezwungen war, sich in der Kaserne aufzuhalten.
Orientierungssatz
1. Ein Unfall im oder aus dem Kasernengebäude, bei dem als mitwirkende Ursache eine bauliche Gefährdung mitwirkt (hier: Sturz aus Kasernenfenster infolge zu niedriger Brüstungshöhe), beruht auf wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen, selbst wenn sich der Unfall in der dienstfreien Zeit ereignet.
2. Zur Auslegung des Begriffs "wehrdiensteigentümliche Verhältnisse."
Normenkette
SVG § 80 S 1, § 81 Abs 1, § 81 Abs 5 S 1
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 03.10.1985; Aktenzeichen L 7 V 347/84) |
SG Landshut (Entscheidung vom 13.09.1984; Aktenzeichen S 10 V 336/83) |
Tatbestand
Der damals wehrpflichtige Kläger stürzte in der Nacht vom 20. zum 21. Juli 1982 aus einem Kasernenfenster im zweiten Stock. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob er wegen der erlittenen erheblichen Verletzungen (ua Schädelhirntrauma zweiten Grades) versorgungsrechtlich zu entschädigen ist.
In der Unfallnacht schliefen in dem Sechsbettzimmer noch zwei Kameraden; sie haben den Kläger, der etwa um 23.45 Uhr von einem Volksfest mit dem Pkw in die Kaserne zurückgekehrt war, in dieser Nacht nicht gehört. Der Kläger wurde - schon entkleidet - noch in den Toilettenräumen gesehen. Das Bett hat einen benutzten Eindruck gemacht. Der Zeitpunkt des Unfalls ist unbekannt. Der Kläger wurde um 05.45 Uhr schwer verletzt und unterkühlt auf der Rasenfläche unterhalb des Fensters gefunden. Die Alkoholkonzentration im Blut ist nicht festgestellt worden.
Nach Anhörung aller in Betracht kommenden Kontaktpersonen aus den letzten Stunden lehnte das Versorgungsamt die Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung und den Versorgungsanspruch ab (Bescheid vom 13. Dezember 1983). Das Sozialgericht (SG) hat nach wiederholten Zeugenvernehmungen die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat Auskünfte zu den allgemeinen Bauvorschriften eingeholt, einen Ortstermin durchgeführt und auf der Grundlage des schriftlichen Sachverständigengutachtens durch Dipl.-Ing. D. (D.) der Klage stattgegeben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Der Unfallhergang sei zwar nicht mehr klärbar. Die Kasernierung rechne aber zu den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen. Die baulichen Mängel der Kaserne - das Unterschreiten der Mindesthöhen für Fensterunterkanten - habe als gleichwertig mitwirkende Ursache zu dem Unfall geführt, der insoweit auf wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen beruhe. Der Drehpunkt des Klägers habe oberhalb der Fensterbankkante gelegen. Eine die Versorgung ausschließende alkoholische Beeinträchtigung des Klägers sei nicht feststellbar. Es gebe auch keinen Anhalt für eine Suizidgefährdung.
Der Beklagte rügt mit der vom LSG zugelassenen Revision unrichtige Rechtsanwendung und unzulängliche Sachaufklärung. Die dem militärischen Dienst eigentümlichen Verhältnisse seien nur solche, die sich grundsätzlich von denjenigen des zivilen Lebens unterschieden, für die also Eigenarten des Wehrdienstes typisch seien. Das Trinken alkoholischer Getränke und die Nichtbeachtung von Bauvorschriften seien auch im zivilen Bereich anzutreffen. Das Unfallgeschehen hätte sich daher an jedem Ort und zu jeder Zeit auch im zivilen Bereich ereignen können. Das LSG habe für seine Entscheidung den Sachverhalt auch nicht ausreichend aufgeklärt. Zur Größe des Verletzten und zur Lage des Drehpunktes fehlten Feststellungen. Ein Unterschreiten der vorgeschriebenen Brüstungshöhe um nur 8,5 cm könne nicht ausschlaggebend sein. Zum Ortstermin sei der Beklagte nicht geladen gewesen. Dem Alkoholgenuß auf dem Volksfest habe das LSG einen zu geringen Stellenwert eingeräumt und damit sein Recht der freien richterlichen Beweiswürdigung überschritten. Nicht erst bei Volltrunkenheit schließe der Alkohol den wesentlichen Zusammenhang mit sonstigen Ursachen aus, sondern schon dann, wenn sich der Unfall nach menschlichem Ermessen in nüchternem Zustand nicht ereignet hätte (Bundessozialgericht -BSG- - 9a RV 3/82 - vom 8. April 1982).
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Streitsache zurückzuverweisen.
Die Beigeladene schließt sich diesem Antrag an.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält den Sachverhalt für ausreichend aufgeklärt und die Entscheidung für richtig.
Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Das LSG hat der Klage zu Recht stattgegeben.
Dem Kläger steht wegen der Unfallfolgen Versorgung nach § 80 Satz 1, § 81 Abs 1 und 5 Satz 1, § 88 Abs 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) idF vom 9. Oktober 1980 (BGBl I 1957) iVm § 9 Bundesversorgungsgesetz (BVG) gegen den Beklagten zu. Seine Verletzung ist durch einen wehrdiensteigentümlichen Unfall entstanden; für dessen Folgen hat der Beklagte einzustehen.
Nach Auffassung aller Beteiligten und der zutreffenden Wertung im angefochtenen Urteil ist der Unfall nicht während der Dienstausübung gemäß § 81 Abs 1 SVG eingetreten. Ein Unfall im oder aus dem Kasernengebäude, bei dem als mitwirkende Ursache eine bauliche Gefährdung mitwirkt, beruht jedoch auf wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen, selbst wenn sich der Unfall in der dienstfreien Zeit ereignet.
Unter wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen sind solche zu verstehen, die der Eigenart des Dienstes entsprechen und im allgemeinen eng mit ihm verbunden sind. Es muß sich um Lebensbedingungen handeln, die mit den besonderen Gegebenheiten des Dienstes eng verknüpft sind und sich außerdem deutlich von denjenigen des Zivillebens abheben. Der Tatbestand erfaßt damit alle nicht näher bestimmbaren Einflüsse des Wehrdienstes, die sich aus der besonderen Rechtsnatur dieses Verhältnisses und seiner Beschränkung der persönlichen Freiheit des Soldaten ergeben. Wehrdiensteigentümliche Verhältnisse können sich daher auch außerhalb der Ausübung des Wehrdienstes in der Freizeit, während Dienstpausen, während privater Verrichtungen ergeben (vgl hierzu die umfänglichen Nachweise bei BSG SozR 3200 § 81 Nrn 19 und 21).
Zu den Eigentümlichkeiten des Wehrdienstes gehört, daß der Soldat durch seinen Dienst an seinen Standort oder Einsatzort gebunden ist und für die Dauer seines Wehrdienstverhältnisses aus seinem bürgerlichen Leben herausgenommen und von dem Ort ferngehalten wird, an dem sich der räumliche Schwerpunkt seiner bürgerlichen Lebensinteressen befindet. Das gilt insbesondere für den Aufenthalt im Kasernenbereich (Wilke/Wunderlich, Soziales Entschädigungsrecht, 6. Aufl § 1 RdNr 31). Die militärische Ordnung, die ihre besondere Ausprägung in der Kaserne findet, weil dort ein wesentlicher Teil des militärischen Dienstes und auch der freien Zeit verbracht wird, zählt in besonderem Maße zu den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen. Die Verhältnisse in der Kaserne sind nicht auf die Gegebenheiten des zivilen Lebens, sondern auf militärische Bedingungen zugeschnitten. Dieser Einrichtung und Ordnung ist jeder Soldat unterworfen; er kann auf sie keinen Einfluß nehmen (so schon BSG aaO).
Der Tatbestand setzt nur eine solche den Wehrdienst kennzeichnende Eigentümlichkeit, nicht aber eine besondere Gefährdung durch diese typischen Besonderheiten voraus. Die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse müssen im konkreten Fall wesentliche Ursache einer gesundheitlichen Schädigung sein, sie jedoch nicht durch eine besondere Gefahrenlage herbeigeführt haben. Das ist in den genannten Entscheidungen für den gewöhnlichen Sportunfall, der sich auch im Zivilleben in dieser Form hätte ereignen können (aaO Nr 19) ebenso wie für eine harmlose Auseinandersetzung unter Stubenkameraden mit unglücklichen Folgen (aaO Nr 21) anerkannt worden und trägt letztlich auch schon die Entscheidung aus dem Jahr 1970 zu einem wehrdiensteigentümlichen, dh unglücklichen Sturz in der Bundeswehrkantine durch körperliche Einwirkung anderer Soldaten (BSG SozR zu § 1 BVG Nr 80). Wenn in einer Entscheidung zur Frage der "wehrdiensteigentümlichen" Belastung als Mitursache für einen Herzinfarkt (BSGE 37, 282, 283) ausgeführt wird, daß bei derartigen Erkrankungen außergewöhnliche Verhältnisse zu fordern seien, die den Eigenarten des Wehrdienstes entsprächen und über durchschnittliche Belastungen in Zivilberufen hinausgingen, so darf diese Entscheidung nur dahin verstanden werden, daß es sich hier um eine Abgrenzung für den Bereich handelt, der im Zivilleben durch die Berufskrankheiten (§ 551 der Reichsversicherungsordnung -RVO-) erfaßt wird. Auch in der RVO wird vorausgesetzt, daß dabei nur solche Krankheiten anzuerkennen sind, die durch besondere Einwirkungen verursacht werden, denen bestimmte Personengruppen in erheblich höherem Grade als die übliche Bevölkerung ausgesetzt sind. Insoweit sind in der genannten Entscheidung zum BVG/SVG vergleichbare Abgrenzungskriterien zu den schicksalhaften Erkrankungen gesucht und gefunden worden. Ähnliche Einschränkungen sind jedoch für den Unfallbereich weder geboten noch zulässig, wenn man berücksichtigt, daß die Wehrpflichtigen nach § 541 Abs 1 Nr 2 RVO statt des Unfallversicherungsschutzes über das SVG abgesichert sind. Diese in gewissem Umfang parallele Entwicklung des Unfallversicherungsrechts und des Soldatenversorgungsrechts ist auch in früheren Entscheidungen bereits gesehen worden (vgl BSG SozR 3100 § 1 Nr 15 - Unfall eines Marinesoldaten im Hafenbereich unter Hinweis auf § 838 Abs 2 RVO). Es müssen sich daher im konkreten Geschehensablauf nicht besondere, im zivilen Leben nicht anzutreffende Gefahren konkretisieren; es genügt, daß die wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse wesentlich die gesundheitliche Schädigung (mit-) herbeiführen.
Auch die in älteren Entscheidungen zugesprochene Entschädigung für Unfälle bei Urlaubsfahrten, als dieser Sachverhalt noch nicht in § 4 Abs 1 Satz 2 BVG und § 80 Abs 4 Satz 3 SVG geregelt worden war (vgl BSGE 7, 75, 76; 28, 190, 193 f) beruhte auf diesem rechtlichen Gesichtspunkt. Allein die dauernde Unterbringung fern von der Familie ist in Krieg und Frieden zu den eigentümlichen Verhältnissen militärischen Dienstes gerechnet worden mit der Folge, daß die sich auf Heimfahrten ergebenden Gefahren des Straßenverkehrs als wehrdiensteigentümlich zugeordnet worden sind. Dasselbe gilt für die Folgen kameradschaftlichen Handelns, weil die Kameradschaft zu den tragenden Elementen jeder Wehrgemeinschaft gehört, ohne daß schon von diesem kameradschaftlichen Zusammengehörigkeitsgefühl eine besondere Gefährdung ausgeht, wohl aber vom Straßenverkehr während des durch Kameradschaft bedingten Umwegs (vgl BSGE 33, 239, 244 - inzwischen besonders geregelt in § 81 Abs 4 S 2 Buchst b SVG). Solange sich also ein Soldat oder Wehrpflichtiger nicht allein aus privaten Gründen im Kasernengelände befindet, werden Unfälle in aller Regel wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen zuzurechnen sein, wenn sie von den baulichen Anlagen, dem Gelände oder den Geräten sowie den dort befindlichen Menschen wesentlich mitverursacht sind und keine Umstände vorliegen, die einen Ursachenzusammenhang ausschließen, wie Alkoholgenuß (vgl BSG SozR 3200 § 81 Nr 18) oder selbstgeschaffene Gefahr (vgl BSG SozR 3200 § 81 Nr 14).
Die von diesen rechtlich zutreffenden Gesichtspunkten getragene Entscheidung des LSG ist auch im übrigen nicht zu beanstanden. Es hat auf der Grundlage der ausgeschöpften Beweismittel dahin erkannt, daß die nicht den Bauvorschriften entsprechende - zu niedrige - Kantenhöhe des Fensterbrettes bei einem im übrigen ungeklärten Unfallhergang (Stolpern, Unwohlsein oder zu weites Hinauslehnen aus dem Fenster) angesichts der Körpergröße des Klägers und der durch diese Größe bestimmten Lage des Drehpunktes wesentlich mitursächlich für den so abgelaufenen Unfall ist. Durchgreifende Verfahrensrügen (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) sind hiergegen nicht erhoben worden.
Zu der dem Beklagten ohnehin aus den eigenen Akten bekannten Körpergröße des Klägers fehlen im angefochtenen Urteil nicht die erforderlichen Feststellungen, weil insoweit die Bezugnahme auf das verwertete Sachverständigengutachten, das diese Angabe enthält, genügt. Die Behauptung des Beklagten, vom Ortstermin keine Kenntnis gehabt zu haben, wird durch den Akteninhalt und den Nachweis der Zustellung des entsprechenden Beweisbeschlusses und der Ladung widerlegt. Daß der Beklagte davon abgesehen hat, am Termin teilzunehmen, ist ohne Belang.
Das LSG hat auch nicht die Grenzen der freien Beweiswürdigung nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG überschritten. Es darf nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheiden und ist in der Würdigung lediglich an die Regeln der Logik und der Erfahrung gebunden. Hier sind weder allgemeine Erfahrungssätze noch Denkgesetze verletzt worden, soweit das LSG den erhobenen Beweisen entnommen hat, daß jeder Hinweis auf einen übermäßigen Alkoholgenuß des Klägers in der Nacht vor dem Unfall fehlt. Mit Schlaftrunkenheit oder Unwohlsein zur Nachtzeit liegen gleichwertige Ursachen so nahe, daß allein der abendliche Besuch eines Volksfestes und der Unfallhergang noch keinen Rückschluß auf Alkohol als Ursache zulassen. Entgegen der Auffassung des Beklagten gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß jeder Besucher eines Volksfestes in erheblichem Maße alkoholische Getränke zu sich nimmt, so daß weitere Feststellungen über eine alkoholbedingte körperliche und geistige Beeinträchtigung als denkbare Unfallursachen entbehrlich würden.
Auch soweit das LSG die Brüstungshöhe als wesentliche Mitursache für in einem so hohen Grade wahrscheinlich gehalten hat, daß bei Abwägung aller dafür und dagegen sprechenden Umstände die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erwägungen derart überwiegen, um hierauf die richterliche Überzeugungsbildung zu gründen, hat es sich in rechtlich gesicherten Bahnen bewegt und dies unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung auch belegt. Es bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung, ob nicht stets bei der Verletzung von verkehrssichernden Bauvorschriften oder der Überschreitung von Unfallverhütungsvorschriften typische Geschehensabläufe vorliegen, die den Beweis des ersten Anscheins hier zuließen (BSG-Urteil vom 23. März 1988 - 3/8 RK 5/87 -; vgl auch BSGE 8, 245, 247; 12, 242, 246), weil derartige Vorschriften für den Regelfall verhindern sollen, daß aus Leichtsinn, Ortsunkenntnis, bei Dunkelheit, bei Schlaftrunkenheit, Krankheit oder auch alkoholbedingter Beeinträchtigung der Wahrnehmung und des Handlungsvermögens übermäßige Schäden entstehen - hier statt eines Sturzes im Zimmer ein Absturz aus dem Zimmer im zweiten Stockwerk. Derartige Vorschriften konkretisieren im Zivilrecht die Verkehrssicherungspflicht (vgl BGH BG 67, 115 und BG 72, 110). Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften sind prima facie ebenfalls Mitursache eines Unfalls, sowohl im Verhältnis Arbeitgeber zu Arbeitnehmer als auch gegenüber jedem Dritten (vgl die Nachweise aus der zivilrechtlichen Rechtsprechung bei Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl, S 780/2 und S 921). Da der Beweis des ersten Anscheins nur ein Unterfall des Indizienbeweises ist, wie er für Sachverhalte aller Art in Betracht kommt (BGH VersR 56, 84, 147, 276), mit der Besonderheit, daß es ein typischer Geschehensablauf ist, der eine verstärkte Indizienwirkung des unstreitigen äußeren Sachverhalts bewirkt, eignet er sich vor allem bei Fragen von Ursache und Wirkung. Jedenfalls hat das LSG aus den vorhandenen Tatsachen, den Regeln der Lebenserfahrung, dem Zweck der baupolizeilichen Vorschriften und unter Auswertung der Zeugenaussagen sowie des Sachverständigengutachtens ohne Verstoß gegen Beweisregeln zu dem Ergebnis gelangen dürfen, es bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, daß an dem Unfallhergang so, wie er sich abgespielt hat, auch die konkreten baulichen Verhältnisse der Kaserne wesentlich mitgewirkt haben.
Die Revision des Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Fundstellen