Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflegekind. sonstiger Angehöriger. Familienkrankenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Die Satzung eines Versicherungsträgers ist mit § 205 RVO nicht zu vereinbaren, soweit sie die Gewährung von Leistungen der Familienhilfe für ein Pflegekind vorsieht, das von seinen leiblichen, unterhaltspflichtigen Eltern noch teilweise unterhalten wird.
Orientierungssatz
Pflegekinder sind keine sonstigen Angehörigen iS des § 205 Abs 3 S 1 RVO.
Normenkette
RVO § 205 Abs 3 S 1 Fassung: 1978-07-25; SGB 1 § 56 Abs 2 Nr 4 Fassung: 1975-12-11; SGB 1 § 56 Abs 2 Nr 2 Fassung: 1985-06-24; RVO § 205 Abs 1 S 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beigeladene zu 1.) ist die Mutter des am 24. September 1982 nichtehelich geborenen Kindes Steffen V.; sie ist Mitglied der Klägerin. Steffen V. ist nach seiner Geburt bis zum 14. Januar 1983 in stationärer Behandlung verblieben. Seit dem Januar 1983 ist das Kind vom Landkreis M.-B. im Rahmen eines nach Maßgabe des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) begründeten Pflegekind-Verhältnisses bei dem bei der Beklagten versicherten Beigeladenen zu 2.) und seiner Ehefrau untergebracht. Der Beigeladene zu 2.) erhält vom Landkreis M.-B. gemäß § 6 JWG ein Pflegegeld von 456,-- DM monatlich. Die Beigeladene zu 1.) zahlt ihm für das Kind Unterhaltsleistungen in Höhe von 150,-- DM im Monat. Steffen V. ist auch nach dem 13. Januar 1983 wiederholt stationär behandelt worden.
Da der Beigeladene zu 2.) der Beklagten einen höheren Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlt als die Beigeladene zu 1.), hält die Klägerin die Beklagte seit dem 14. Januar 1983 gemäß § 205 Abs 4 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) für leistungspflichtig. Die Beklagte verneint demgegenüber ihre Leistungspflicht. Sie habe zwar in § 20 Abs 3 f ihrer Versicherungsbedingungen in Verbindung mit § 205 Abs 3 RVO bestimmt, daß Familienhilfe ua auch für ein Pflegekind zu gewähren sei, sofern dieses vor Eintritt des Versicherungsfalles vom Kassenmitglied überwiegend unterhalten worden ist. Diese Voraussetzungen lägen aber hier nicht vor. Im übrigen unterhalte der Beigeladene zu 2.) das Kind auch nach Beginn des Pflegekind-Verhältnisses im Hinblick auf die Höhe des Pflegegeldes nicht überwiegend.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Die Vorinstanzen haben übereinstimmend die Auffassung vertreten, Pflegekinder seien nicht Angehörige iS des § 205 Abs 3 Satz 1 RVO. Die vorgenannte Satzungsbestimmung der Beklagten überschreite daher den ihr in § 205 Abs 3 RVO eröffneten Ermächtigungsrahmen und sei deshalb nichtig.
Die Klägerin tritt mit ihrer Revision dieser rechtlichen Beurteilung entgegen. Die in § 20 Abs 3 f der Satzung der Beklagten geregelten Leistungsvoraussetzungen seien auch erfüllt, da das dem Beigeladenen zu 2.) gewährte Pflegegeld entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht nicht als ein seine Unterhaltsbedürftigkeit minderndes Einkommen des Kindes zu berücksichtigen sei.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Juli 1984 und das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 19. März 1984 aufzuheben, festzustellen, daß die Beklagte ab 14. Januar 1983 dem Beigeladenen zu 2.) Familienkrankenhilfe für das Pflegekind Steffen V. zu gewähren hat.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich übereinstimmend damit einverstanden erklärt haben.
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat die Familienkrankenhilfeleistungen für das Kind Steffen V. auch über den 14. Januar 1983 hinaus zu erbringen.
Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage statthaft ist. Wie in den Fällen der Streitigkeiten unter Krankenkassen über die Zuständigkeit für die Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl dazu zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 22. April 1986 - 8 RK 4/85 - SozR 2200 § 250 Nr 12) kann auch hier dahingestellt bleiben, ob der Streit eine Feststellungsklage iS des § 55 Abs 1 Nr 2 SGG - Zuständigkeitsklage - oder eine Klage iS des § 55 Abs 1 Nr 1 SGG - Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses - betrifft.
Die Klägerin ist auch über den 14. Januar 1983 hinaus der für die Gewährung der Familienkrankenhilfe für das Kind Steffen V. zuständige Versicherungsträger. Das Kind ist ein nichteheliches unterhaltsberechtigtes Kind der bei der Klägerin versicherten Beigeladenen zu 1.). Dementsprechend ist die Klägerin auch gemäß § 205 Abs 1 Satz 1 RVO zur Gewährung der Familienkrankenhilfe für dieses Kind verpflichtet. Eine gemäß § 205 Abs 4 RVO konkurrierende Leistungspflicht der Beklagten aus dem bei ihr bestehenden Krankenversicherungsverhältnis des Beigeladenen zu 2.) besteht demgegenüber nicht.
Nach den nicht angefochtenen Tatsachenfeststellungen des LSG erhält zwar die Beklagte vom Beigeladenen zu 2.) höhere Beiträge als die Klägerin von der Beigeladenen zu 1.). Jedoch erfüllt das Kind Steffen V. nicht die Leistungsvoraussetzungen für die Gewährung von Familienkrankenhilfeleistungen aus dem Versicherungsverhältnis des Beigeladenen zu 2.) bei der Beklagten. Steffen V. ist - wie unter den Beteiligten nicht umstritten ist - kein unterhaltsberechtigtes Kind des Beigeladenen zu 2.) iS des § 205 Abs 1 iVm Abs 2 RVO; die in diesen Vorschriften getroffene Abgrenzung der Kinder iS des § 205 Abs 1 Satz 1 RVO ist erschöpfend, sie umfaßt auch die Pflegekinder nicht, deren Pflegeverhältnis im Rahmen des Gesetzes für Jugendwohlfahrt förmlich begründet worden ist.
Die Beklagte ist auch nicht deshalb leistungspflichtig, weil sie in § 20 Abs 3 f ihrer Versicherungsbedingungen bestimmt hat, daß sie Familienkrankenhilfe für Pflegekinder zu gewähren habe, sofern diese vor Eintritt des Versicherungsfalles von dem Kassenmitglied überwiegend unterhalten worden sind.
Das LSG hat zutreffend entschieden, daß diese Satzungsbestimmung mit der Ermächtigungsnorm des § 205 Abs 3 RVO nicht in Einklang steht, soweit die Beklagte Pflegekinder, die von den Pflegeeltern nicht voll unterhalten werden, als "sonstige Angehörige" im Sinne dieser Vorschrift behandelt.
Der Begriff "sonstige Angehörige" ist in § 205 Abs 3 RVO nicht definiert. Er läßt sich auch nicht aus anderen Rechtsvorschriften übertragen, da er im allgemeinen Rechtsleben je nach dem Ziel der jeweiligen Vorschrift einen unterschiedlichen Inhalt haben kann (vgl dazu für das Bürgerliche Gesetzbuch -BGB- allgemein: Palandt, BGB, 45. Aufl, Einleitung vor § 1297). So können zB Pflegekinder den "nahen" Angehörigen iS des § 530 BGB zugeordnet werden (Palandt, aaO, Anm 1d zu § 530). Auch im Strafrecht (vgl die Begriffsbestimmung des Angehörigen in § 11 Abs 1 Buchst b des Strafgesetzbuches -StGB- idF des Gesetzes vom 2. Juli 1976, BGBl I 1749) und im öffentlichen Leistungsrecht (vgl zB § 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes -USG- idF der Bekanntmachung vom 9. September 1980, BGBl I 1685) hat der Wandel der rechtlichen Stellung der Pflegekinder in der Familie seinen Niederschlag gefunden; hier werden Pflegekinder uneingeschränkt als Familienangehörige angesehen (vgl insbesondere die Differenzierung in § 3 Abs 2 USG).
Im Sozialrecht werden die Pflegekinder unterschiedlich behandelt. In den gesetzlichen Vorschriften über die Sonderrechtsnachfolge (§ 56 Abs 2 Nr 4 des Sozialgesetzbuches -Allgemeiner Teil-, SGB I), in § 2 Abs 1 Nr 6 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) und im Bereich der Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 595 Abs 1 Satz 2 RVO) werden Pflegekinder als Kinder berücksichtigt, wenn sie mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit den Eltern verbunden sind. Hingegen werden in anderen Leistungsbereichen der Unfall- und Rentenversicherung (§§ 583 Abs 5 Satz 2, 1262 Abs 2 Satz 2 RVO) nur die sogenannten Adoptivpflegekinder berücksichtigt.
Im Schrifttum ist aus der Rechtsentwicklung, insbesondere aus der Begriffsbestimmung in § 56 Abs 2 Nr 4 SGB I, auch für die Ermächtigung in § 205 Abs 3 RVO hergeleitet worden, daß Pflegekinder durch die Satzung in den Kreis der Angehörigen iS des § 205 Abs 3 Satz 1 RVO einbezogen werden dürfen, wenn sie die in § 56 Abs 2 Nr 4 SGB I normierten Merkmale des Pflegekindes erfüllen (Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, Anm 7.1.2. zu § 205 RVO; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 18. Aufl, Stand 29. Nachtrag, Anm 11 zu § 205; Noell, Die Krankenversicherung der Landwirte, 10. Aufl, S 220). Der 3. Senat des Bundessozialgerichts -BSG- (Urteil vom 12. Dezember 1972 - 3 RK 99/71 -, USK 72175) hat Zweifel an der Richtigkeit dieses in seiner Sache auch dem Urteil der Vorinstanz zugrunde liegenden rechtlichen Ausgangspunktes nicht erkennen lassen; er hat diese Frage jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht entschieden, so daß eine den erkennenden Senat zu einer Anfrage beim 3. Senat verpflichtende Vorentscheidung nicht vorliegt.
Die Gewährung von Familienhilfeleistungen gemäß § 205 RVO an solche Pflegekinder, die in einem auf Dauer angelegten Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft mit den Pflegeeltern wie leibliche Kinder verbunden sind, mag de lege ferenda anzustreben sein. Sie entspricht aber dem - zuletzt im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des Adoptionsanpassungsgesetzes (AdAnpG) vom 24. Juni 1985 (BGBl I 1144) klar erkennbar gewordenen - Willen des Gesetzgebers nicht.
Auszugehen ist davon, daß der Angehörigenbegriff iS des § 205 Abs 3 RVO nicht allein im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewählte Wortverbindung (sonstige Angehörige) in dem Sinne verstanden werden kann, daß die satzungsgemäße Erstreckung der Familienhilfe nicht nur auf "Familienangehörige" - etwa Verwandte oder Verschwägerte -, sondern auch auf Pflegekinder statthaft sein soll. Eine derartige erweiternde Inhaltsbestimmung des § 205 Abs 3 Satz 1 RVO wird der Zielsetzung nicht gerecht, die der Gesetzgeber mit dieser Regelung verfolgt hat. Insoweit haben bereits die Vorinstanzen zutreffend auf die Erlasse des früheren Reichsarbeitsministers (RAM) vom 13. Juli 1940 (Amtliche Nachrichten -AN- S 249) und vom 8. März 1941 (AN S 129) hingewiesen, in denen der RAM davon ausgegangen ist, daß Pflegekinder keine sonstigen Angehörigen iS des § 205 Abs 3 Satz 1 RVO sind. Ebenso hat das Reichsversicherungsamt (RVA) Pflegekinder stets nicht den Angehörigen iS des § 205 Abs 3 RVO zugeordnet (RVA AN 1916, 347; 1929, 297; 1936, 326; 1941, 129). Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den RAM-Erlassen, soweit den Kassen die Erstreckung der Gewährung von Familienhilfeleistungen auf voll unterhaltene Pflegekinder gestattet worden ist, von Anfang an nicht um - den Normgehalt des § 205 Abs 3 Satz 1 RVO zulässigerweise erweiternde - Rechtsnormen, sondern um Meinungsäußerungen gehandelt hat, denen eine rechtliche Verbindlichkeit allenfalls im Innenbereich der Versicherungsaufsicht zukommen konnte und die jedenfalls die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht binden, zumal da der RAM seinen Erlassen selbst nur eine vorübergehende Bedeutung beigemessen hatte. Denn der Gesetzgeber geht auch für das geltende Recht davon aus, daß Pflegekinder nur dann durch die Satzung in den familienhilfeberechtigten Personenkreis einbezogen werden dürfen, wenn sie von den Pflegeeltern voll unterhalten werden. Er hat zunächst in der Begründung zu Art 2 Nr 2 des Entwurfes eines Gesetzes zur Anpassung rechtlicher Vorschriften an das Adoptionsgesetz (vgl BT-Drucks 10/1746, S 16ff) darauf abgehoben, daß sich nach dem vor dem Inkrafttreten des AdAnpG geltenden Recht der Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 205 RVO nur auf die unterhaltsberechtigten Kinder erstreckt hat. Nicht beachtet worden ist bei diesem Ausgangspunkt allerdings, daß jedenfalls die Stiefeltern den Stiefkindern nicht unterhaltspflichtig sind, daß die Stiefkinder aber unabhängig davon gemäß § 205 Abs 2 Nr 6 RVO aF als Kinder iS des § 205 RVO galten (und auch nach geltendem Recht - § 205 Abs 2 Satz 1 RVO idF des AdAnpG -nF- gelten). Gleichwohl hat der Gesetzgeber, nachdem er im Rahmen der Neuregelung des Adoptionsrechtes die Unterhaltspflicht des Annehmenden vor der der Eltern begründet hatte (§ 1751 Abs 4 BGB idF des Adoptionsgesetzes vom 2. Juli 1986 -BGBl I 1749-), und mithin die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern für ein sogenanntes Adoptionspflegekind im Regelfall entfallen war, den Familienhilfeanspruch der Pflegeeltern aus der gesetzlichen Krankenversicherung nur für die sogenannten Adoptionspflegekinder begründet. Der Anregung des Bundesrates (Stellungnahme des Bundesrates, Anlage 2 zur BT-Drucks 10/1746, S 26), eine umfassende Regelung der Familienhilfe für Pflegekinder zu treffen, ist der Gesetzgeber im Anschluß an die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks aa0, Anlage 3) nicht gefolgt; die Bundesregierung hat sich dabei wiederum auf den Standpunkt gestellt, das bisher geltende gesetzliche System der Familienhilfe erfasse "nur Personen, die kraft Gesetzes einen Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten haben"; vor allem hat die Bundesregierung aber auch mit dem Hinweis, daß bereits die meisten Kassen durch Satzung die voll unterhaltenen Pflegekinder in die Familienhilfe einbezogen hätten, die Notwendigkeit der vom Bundesrat angeregten Prüfung der Einbeziehung aller Pflegekinder in die gesetzliche Regelung über die Familienhilfe verneint.
Aus der gesamten Rechtsentwicklung, insbesondere aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Adoptionsgesetz und zum AdAnpG folgt, daß die Einbeziehung nur der sogenannten Adoptivpflegekinder und nicht auch wenigstens der Pflegekinder, die die Voraussetzungen des § 56 Abs 2 Nr 4 SGB I erfüllen, nicht darauf zurückzuführen ist, daß der Gesetzgeber einen regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen oder die Folgen der gesetzlichen Regelung nicht erkannt hat, sondern daß er jedenfalls die von den Pflegeeltern nicht voll unterhaltenen Pflegekinder bewußt nicht in den Familienhilfeanspruch der Pflegeeltern gemäß § 205 RVO einbezogen und sich insoweit eine Neuregelung vorbehalten hat. Diese Abgrenzung haben Rechtsprechung und Verwaltung hinzunehmen (BSG, Urteil vom 14. Januar 1981 - 3 RK 42/79 -, SozR 2200 § 205 Nr 36; Urteil vom 11. Juni 1986 - 1 RA 7/85 -, SozR 2200 § 1232 Nr 21). Insbesondere ist der Verwaltung in einem solchen Fall auch nicht gestattet, den Familienhilfeanspruch durch Satzung über den gesetzlichen Rahmen hinaus auszudehnen.
Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Ausgangspunkt der Bundesregierung (aaO) zutrifft, daß die meisten Krankenkassen in ihrer Satzung die Pflegekinder unter der Voraussetzung in die Familienhilfe einbezogen hätten, daß der Versicherte sie voll unterhält, und ob nicht auch bereits eine solche Regelung die in § 205 RVO gezogene Grenze für die Gewährung der Familienhilfe für Pflegekinder überschreitet. Denn jedenfalls ist die von der Beklagten in § 20 Abs 3 Buchst f ihrer Versicherungsbedingungen vorgesehene Gewährung der Familienhilfe für ein nur überwiegend unterhaltenes Pflegekind wegen der in § 205 Abs 2 RVO abschließend getroffenen Regelung der Einbeziehbarkeit von Pflegekindern in die Familienhilfe mit der ihr in § 205 Abs 3 RVO eingeräumten Ermächtigung nicht vereinbar.
Nach den unangefochtenen Tatsachenfeststellungen des LSG leistet die Beigeladene zu 1.) für ihr nichteheliches Kind eine Unterhaltszahlung von 150,- DM monatlich. Damit unterhält sie das Kind jedenfalls teilweise, so daß es weiterhin nur unterhaltsberechtigtes Kind iS des § 205 Abs 1 RVO der Beigeladenen zu 1.) ist. Allein schon aus diesem Grunde besteht auch keine konkurrierende Leistungspflicht der Beklagten gemäß § 205 Abs 4 RVO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen