Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 23.08.1983; Aktenzeichen L 5 K 18/83) |
Nachgehend
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. August 1983 – L 5 K 18/83 – wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Mutterschaftsgeldes.
Die Beklagte bewilligte der (in einem abhängigen Arbeitsverhältnis stehenden) Klägerin durch Bescheid vom 29. Juni 1982 ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 400,– DM nach § 13 Abs. 2 des Mutterschaftsgesetzes (MuSchG) in der ab 1. Januar 1982 geltenden Fassung (–Mutterschaftsgeld für nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Frauen–) für die Zeit vom 29. April bis 11. August 1982. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beschränkung des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld durch das Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz (KVEG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1578) verstoße gegen das Grundgesetz (GG) und sei ihr gegenüber auch deshalb nicht anzuwenden, weil die Empfängnis vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens gelegen habe.
Ihr Widerspruch und ihre Klage hatten keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Die Neuregelung habe alle nach ihrem Inkrafttreten entstehenden Ansprüche auf Mutterschaftsgeld erfassen wollen; sie stehe mit der Verfassung in Einklang. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin.
Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts (§ 13 Abs. 2 MuSchG, Art. 3, 6, 20 GG) und beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des erst- und zweitinstanzlichen Urteils und des Widerspruchsbescheides zu verurteilen, an die Klägerin 2.225,– DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat die Berufung zu Recht zurückgewiesen.
Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Das hier umstrittene Mutterschaftsgeld für Mütter, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, hat der Senat den Angelegenheiten der Sozialversicherung iS des § 51 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zugerechnet (BSGE 33, 127; Urteil vom 24. November 1983 – 3 RK 41/82 –). Der Umstand, daß die zahlende Stelle nicht mehr die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK), sondern das Bundesversicherungsamt (BVA) ist, zwingt nicht dazu, die Frage des Rechtsweges heute anders zu beurteilen. Als entscheidendes Kriterium bleibt die Sachnähe des umstrittenen Anspruchs zu Leistungen der Sozialversicherung. Mutterschaftsgeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 des Sozialgesetzbuches –Allgemeiner Teil– SGB I). Absatz 2 des § 13 MuSchG räumt den in Absatz 1 erwähnten Anspruch auf Mutterschaftsgeld für versicherte Frauen – wenn auch in eingeschränktem Umfange und zu Lasten des Bundes – unter bestimmten Voraussetzungen auch den nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Frauen ein, wenn sie wie versicherungspflichtig Beschäftigte in einem abhängigen Arbeitsverhältnis stehen. Die sich daraus ergebende Sachnähe wird durch die angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) unterstrichen.
Das Klagebegehren ist jedoch nicht gerechtfertigt. Der Klägerin steht für die streitbefangene Zeit nur das von der Beklagten als einmalige Leistung gewährte Mutterschaftsgeld in Höhe von 400,– DM zu.
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 MuSchG idF des KVEG erhalten Frauen, die wie die Klägerin nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, aber bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder ihr Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist, für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 MuSchG Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender Anwendung der Vorschriften der RVO über das Mutterschaftsgeld, höchstens jedoch insgesamt 400,– DM. Die Begrenzung dieses Mutterschaftsgeldes auf 400,– DM ist durch das am 1. Januar 1982 in Kraft getretene KVEG eingeführt worden (Art. 4 und Art. 7 KVEG). Sie gilt für den vorliegenden Fall, denn der Beginn der sechswöchigen Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG lag unstreitig nach dem 1. Januar 1982 (BSGE 32, 270). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die den § 13 Abs. 2 Satz 1 MuSchG abändernde Regelung des KVEG, wie der Senat in seinem oben bezeichneten Urteil vom 24. November 1983 bereits entschieden hat, nicht verfassungswidrig; sie ist es auch insoweit nicht, als sie für Fälle der vorliegenden Art. keine Übergangsbestimmung enthält. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art. 100 GG ist daher nicht veranlaßt.
Wie das BVerfG bereits wiederholt ausgesprochen hat, enthält Art. 6 Abs. 4 GG den bindenden Auftrag an den Gesetzgeber, jeder Mutter Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft angedeihen zu lassen (BVerfGE 60, 68, 74 mwN). Wenn dieses Schutzgebot auch das Ziel und die Tendenz hat, den Gesetzgeber zu verpflichten, wirtschaftliche Belastungen der Mütter, die im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft stehen, auszugleichen, so bedeutet das nicht, daß der Gesetzgeber gehalten wäre, jede mit der Mutterschaft zusammenhängende Belastung auszugleichen (BVerfG aaO). Ferner hat das BVerfG auch in bezug auf Art. 6 Abs. 4 GG darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber bei der Verwirklichung positiver Schutz- und Fürsorgepflichten nicht zu stark in seiner Gestaltungsfreiheit eingeengt werden darf und daß er insbesondere im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bestimmen kann, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz der Ehe verwirklichen will (BVerfGE 37, 121, 127). Hinsichtlich des Mutterschutzes hat das BVerfG entschieden, daß die finanziellen Lasten von Verfassungs wegen nicht ausschließlich vom Staat getragen zu werden brauchen und die vorgenommene Aufteilung der Kosten zwischen Bund, Krankenkassen und Arbeitgeber verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (BVerfGE 37, 121, 126 ff). Unter Zugrundelegung dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich im vorliegenden Fall, daß die hier maßgeblichen Regelungen das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 4 GG nicht verletzen. Arbeitnehmerinnen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten von der Krankenkasse nach näherer Regelung des § 200 Abs. 2 RVO für die Zeit der Schutzfristen das die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt, mindestens 3,50 DM, höchstens 25,– DM für den Kalendertag. An dieser Leistung beteiligt sich der Bund gemäß § 200d Abs. 1 RVO für jeden Leistungsfall mit einem Pauschbetrag von 400,– DM. Außerdem ist nach § 14 Abs. 1 MuSchG der jeweilige Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 25,– DM und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt zu zahlen. Damit ist der durch die Schwangerschaft bedingte Einkommensverlust voll ausgeglichen. Die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmerinnen erhalten vom Bund und Arbeitgeber jeweils die gleichen Leistungen wie die versicherten Arbeitnehmerinnen. Lediglich der Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung besteht nicht. Da das MuSchG die durch die Schwangerschaft bedingten wirtschaftlichen Lasten in zulässiger Weise auf Bund, Krankenkassen und Arbeitgeber verteilt, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Arbeitnehmerinnen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, den Anteil der Krankenversicherung am Ausgleich des Einkommensverlustes nicht erhalten. Dies ist vielmehr systemgerecht. Es wäre systemwidrig, wenn der Staat die Lasten der Mutterschaftsgeldgewährung an die Versicherten zum Teil der Versichertengemeinschaft aufbürdete und die gleichen Leistungen an die nichtversicherten Arbeitnehmerinnen in vollem Umfange aus dem allgemeinen Steueraufkommen erbrächte.
§ 13 Abs. 2 Satz 1 MuSchG idF des KVEG verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG ist diese Verfassungsnorm nur dann verletzt, wenn der Gesetzgeber es versäumt, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Es steht dem Gesetzgeber also auch hier eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu, vor allem ist er innerhalb jener Grenzen frei, die Merkmale zu wählen, an denen er Gleichheit und Ungleichheit der gesetzlichen Regelung orientiert (BVerfGE 60, 113, 119 mwN). Bei der Regelung der Ansprüche auf Mutterschaftsgeld hat der Gesetzgeber auf die Arbeitnehmereigenschaft und die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung abgestellt. Er hat diese Regelungsmerkmale entsprechend seiner verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Regelungsabsicht, die in einem Arbeitsverhältnis stehende Frau während der Schutzfristen wirtschaftlich abzusichern und die dadurch entstehenden Kosten auf Bund, Krankenkassen und Arbeitgeber zu verteilen, sachgerecht gewählt. Es entspricht daher den zu ordnenden Lebensverhältnissen, wenn die versicherten Arbeitnehmerinnen aus ihrer gesetzlichen Krankenversicherung eine zusätzliche Leistung und damit insgesamt eine höhere Leistung erhalten als diejenigen Arbeitnehmerinnen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Ungleichbehandlung kann auch nicht darin gesehen werden, daß der Gesetzgeber die dem Bund nach § 13 Abs. 2 MuSchG obliegende Leistung einheitlich auf 400,– DM begrenzt und darüber hinaus bei dieser Leistung die unterschiedlichen Einkommensverhältnisse der Anspruchsberechtigten unberücksichtigt läßt. Der Gesetzgeber hat den individuellen Einkommensausgleich für die Zeit der Schutzfristen im wesentlichen den Krankenversicherungsträgern und Arbeitgebern übertragen (§ 200 Abs. 2 RVO, § 14 Abs. 1 MuSchG; Ausnahme: § 14 Abs. 2 MuSchG). So ist auch der Einkommensausgleich (Mutterschaftsgeld und Arbeitszuschuß) für die Arbeitnehmerinnen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, je nach dem vorher erzielten Arbeitsentgelt unterschiedlich hoch. Ein voller Einkommensausgleich wird nur deshalb nicht erreicht, weil diesen Arbeitnehmerinnen kein Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung zusteht.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin, die sich gegen die durch das KVEG eingetretene Verschlechterung ihrer Rechtsposition richten, greifen ebenfalls nicht durch. Soweit das KVEG § 13 Abs. 2 MuSchG geändert hat, wird nicht eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition beeinträchtigt. Beim Mutterschaftsgeld handelt es sich um eine Leistung, die der Staat in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht gewährt; der Anspruch auf diese Leistung wird deshalb nicht vom verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz erfaßt (BVerfGE 53, 257, 290 ff). Die Neuregelung als solche verletzt auch nicht den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verlangt, schutzwürdiges Vertrauen in ein gesetzlich geregeltes Dauerrechtsverhältnis nicht zu enttäuschen (BVerfGE 31, 94, 99). Das MuSchG trifft nur Regelungen für begrenzte Zeiten, nämlich für solche Zeiten, in denen die Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft und Entbindung auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft besonders angewiesen ist. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Fortgeltung der gesetzlichen Regelung kann sich daher lediglich auf diese Zeiten beziehen. Die zu beantwortende Frage beschränkt sich dementsprechend darauf, ob durch das KVEG auch der Mutterschaftsgeldanspruch derjenigen Frauen beschränkt werden durfte, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits schwanger waren und nicht mehr der geänderten Rechtslage Rechnung tragen konnten (zB durch Anpassung eventueller Versicherungsverhältnisse). Generell schließt das Rechtsstaatsprinzip eine Neuregelung des Mutterschutzes nicht aus.
Die durch das KVEG geänderte Fassung des § 13 Abs. 2 MuSchG findet, da eine Übergangsregelung fehlt, auf alle ab 1. Januar 1982 eingetretenen Leistungsfälle Anwendung, also auch auf die Leistungsfälle, bei denen zu diesem Zeitpunkt die Schwangerschaft schon bestanden hatte. Insoweit wirkte das KVEG auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein. Diese sogenannte unechte Rückwirkung ist zwar grundsätzlich zulässig, der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kann aber je nach Lage der Verhältnisse im einzelnen Fall der Regelungsbefugnis Schranken setzen (BVerfGE 30, 392, 402; 39, 128, 144; 50, 386, 394 f; 55, 185, 203 f). Die verfassungsrechtlichen Grenzen von Gesetzen, die dem Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand einer bestimmten gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, sind unter Abwägung des Einzelinteresses mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Allgemeinwohl zu bestimmen (BVerfGE 55, 185, 204 mwN). Nur wenn die an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit im Einzelfall vorzunehmende Prüfung ergibt, daß das Vertrauen auf die Fortgeltung der bestehenden Lage den Vorrang verdient, ist die Regelung unzulässig (BVerfGE 50, 386, 395; 59, 128, 166). Im vorliegenden Fall kann die Vereinbarkeit mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nur insoweit zweifelhaft erscheinen, als bezüglich der bei Inkrafttreten des KVEG bereits eingetretenen Schwangerschaftsfälle keine Übergangsregelung getroffen worden ist.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob eine solche Übergangsregelung möglich oder wünschenswert gewesen wäre. Eine Abwägung der Interessen der Klägerin und der in gleicher Lage befindlichen Arbeitnehmerinnen einerseits mit den Belangen des Allgemeinwohls andererseits ergibt nicht, daß eine Übergangsregelung von Verfassungs wegen geboten war. Auch wenn die betroffenen Arbeitnehmerinnen bei rechtzeitiger Kenntnis von der am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Neufassung des § 13 Abs. 2 MuSchG den durch die Beschränkung des Mutterschaftsgeldes bedingten Einkommensverlust auf andere Weise hätten ausgleichen können, so ist doch der Vertrauensschaden relativ gering. Er beschränkt sich auf das den versicherten Arbeitnehmerinnen für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 MuSchG – 6 Wochen vor der Entbindung – und des § 6 Abs. 1 MuSchG – 8 bzw 12 Wochen nach der Entbindung – von der gesetzlichen Krankenkasse zu zahlende kalendertägliche Mutterschaftsgeld von höchstens 25,– DM abzüglich des den nichtversicherten Müttern zustehenden pauschalen Höchstbetrages von insgesamt 400,– DM. Wenn man einen Vertrauensschaden darin sieht, daß die Klägerin während der Schwangerschaft nicht mehr der gesetzlichen Krankenversicherung habe beitreten können, so ist auch der Mehraufwand für die Krankenversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen. Ein eventueller Vertrauensschaden verliert weiter an Bedeutung, wenn man den auch den nichtversicherten Frauen zustehenden Arbeitgeberzuschuß nach § 14 Abs. 1 MuSchG berücksichtigt, der bei einer Arbeitnehmerin, die wegen eines die Jahresarbeitsverdienstgrenze überschreitenden Einkommens nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, einen großen Teil des durch die Schwangerschaft bedingten Entgeltausfalls ausgleicht. Schließlich hat das KVEG das Mutterschaftsgeld für den an die Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG unter Umständen anschließenden Mutterschaftsurlaubs nicht herabgesetzt. Die Neuregelung beschränkt sich also nur auf die Zeit der beiden Schutzfristen. Das BVerfG hat bei unechter Rückwirkung eines Gesetzes die Notwendigkeit einer Übergangsregelung dann in Betracht gezogen, wenn die Neuregelung die bisherige Rechtsposition im ganzen entwertet hat (BVerfGE 21, 173, 183; 32, 1, 22; 39, 128, 143 f; 43, 242, 288; 55, 185, 203 f). Ferner hat es den Grundsätzen des Vertrauensschutzes besondere Bedeutung geschenkt, wenn der von der Neuregelung Betroffene aufgrund der bisherigen Regelung Dispositionen mit langfristigen Auswirkungen getroffen hat (BVerfGE 51, 356, 363). Mit diesen Fallkonstellationen sind die Verhältnisse des vorliegenden Falles nicht vergleichbar. Die Einzelinteressen, wie sie die Klägerin für sich in Anspruch nehmen kann, zwingen deshalb nicht dazu, von Verfassungs wegen eine Übergangsregelung zu fordern. Hinzu kommt, daß die Belange des allgemeinen Wohls, die für die Neuregelung maßgebend waren, eine ausnahmslose Anwendung des neuen Rechts auf alle neuen Leistungsfälle gerechtfertigt erscheinen lassen. Mit der Änderung des § 13 Abs. 2 MuSchG durch das KVEG verwirklichte der Gesetzgeber das Anliegen, eine Ungleichbehandlung der versicherten und der nichtversicherten Frau bei den Mutterschaftsgeldleistungen des Bundes zu beseitigen. Vor dem KVEG trug der Bund von dem Mutterschaftsgeld, das der versicherten Frau für die Zeit der Schutzfristen gewährt wurde, einen Betrag von insgesamt 400,– DM; dagegen zahlte er an die nichtversicherte Frau ein Mutterschaftsgeld bis zu 25,– DM täglich. Der Gesetzgeber hielt es nicht für gerechtfertigt, daß den Frauen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, höhere Bundesleistungen als den versicherten Frauen gewährt werden (BT-Drucks 9/845, S 16 f, zu Art. 4). Da der Gesetzgeber einen dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechenden Rechtszustand herstellen wollte, hatte er ein berechtigtes Interesse daran, dafür zu sorgen, daß das neue Recht alsbald einheitlich angewendet wird (BVerfGE 53, 336, 350). Bei dieser Sachlage kann auch eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht gesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen