Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschiedenenwitwenrente. Anspruchsvoraussetzung
Leitsatz (redaktionell)
Für den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung der früheren Ehefrau eines verstorbenen Versorgungsberechtigten müssen die Voraussetzungen ihres Unterhaltsanspruchs zur Zeit seines Todes konkret dargetan sein.
Orientierungssatz
Der Rechtsauffassung des SG, der Anspruch einer früheren Ehefrau auf Hinterbliebenenversorgung nach BVG § 42 Abs 1 S 1 sei gegeben, wenn der Mann allein für schuld an der Scheidung erklärt worden sei und demgemäß für den Unterhalt der Klägerin hätte aufkommen müssen (EheG § 58 Abs 1), auf die Höhe der Unterhaltsforderung komme es nicht an, wird nicht zugestimmt. Der Senat hält vielmehr an der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl statt vieler: BSG vom 1960-11-24 10 RV 351/58 = BSGE 13, 166, 170; BSG vom 1972-03-14 9 RV 710/71 = BSGE 34, 107, 109 und BSG vom 1976-11-24 9 RV 208/75 = SozR 3100 § 42 Nr 3), zu der sich das SG in Widerspruch gesetzt hat, fest.
Normenkette
BVG § 42 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1978-08-10; EheG § 58 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Itzehoe (Entscheidung vom 27.10.1978; Aktenzeichen S 6 V 36/78) |
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 27. Oktober 1978 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt als frühere Ehefrau des verstorbenen Kriegsbeschädigten P. G die Hinterbliebenenrente gemäß § 42 Bundesversorgungsgesetz - BVG - (in der Fassung vom 22. Juni 1976, BGBl I, 1633). Ihre Ehe mit dem Verstorbenen war 1955 geschieden und der Ehemann war für schuld an der Scheidung erklärt worden. Im August 1976 starb er an der anerkannten Folge seiner Schädigung, einer Lungentuberkulose. Eine auf Unterhaltszahlung gerichtete Klage der Klägerin war 1973 von dem Amtsgericht Rotenburg (Wümme) im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten abgewiesen worden.
Den im September 1977 gestellten Antrag der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung lehnte die Versorgungsverwaltung ab, weil der Verstorbene im letzten Jahr vor seinem Tode keinen Unterhalt geleistet habe und hierzu auch nicht verpflichtet gewesen sei (Bescheid vom 23. Dezember 1977; Widerspruchsbescheid vom 3.März 1978). Bei ihrer Entscheidung ging die Versorgungsverwaltung davon aus, die Klägerin habe bis zum Tode ihres früheren Ehemannes über ein Renteneinkommen von monatlich 600,- DM verfügt; außerdem habe sie im eigenen Einfamilienhaus frei gewohnt. Darüber hinaus hätte ihr früherer Ehemann bei seiner wirtschaftlichen Lage allenfalls nur geringfügig zu ihrem Lebensbedarf beisteuern können. Sein Beitrag, wenn er überhaupt in Betracht gekommen wäre, stelle keinen Unterhalt im Sinne des § 42 Abs 1 Satz 1 BVG dar. - Demgegenüber hat die Klägerin behauptet, sie sei beim Tode ihres früheren Ehemannes bedürftig, er sei hingegen zu ihrer Unterstützung in der Lage gewesen.
Der Klage hat das Sozialgericht (SG) stattgegeben. Es hat angenommen, der Verstorbene hätte zur Zeit seines Todes Unterhalt leisten müssen. Für diese Voraussetzung des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung reiche es aus, daß der Mann allein für schuld an der Scheidung erklärt worden sei und demgemäß dem Grunde nach für den Unterhalt der Klägerin hätte aufkommen müssen (§ 58 Abs 1 Ehegesetz - EheG -). Auf die Höhe der Unterhaltsforderung komme es nicht an. Die Richtigkeit dieser Auffassung hat das SG aus einem Vergleich der in § 42 Abs 1 Satz 1 BVG aufgeführten Tatbestandsalternativen gefolgert. Das Gesetz - so das SG - lasse es in einem Falle genügen, daß im letzten Jahr vor dem Tode des Versorgungsberechtigten tatsächlich Unterhalt gezahlt worden sei. Solche Zahlungen freiwilliger Art begründeten aber weit weniger eine sichere Unterhaltserwartung als die gesetzliche, - dem Grunde nach - festgelegte Unterhaltspflicht. Freiwillige Zahlungen könnten jederzeit ausbleiben. "Unterhaltsgrundansprüche" böten hingegen, wenn sich ein wirklicher Bedarf einstelle, einen besseren Rechtsschutz. Deshalb müsse das Erlöschen eines Unterhaltsgrundanspruchs durch den Tod des früheren Ehemannes dem Ende freiwilliger Zahlungen zumindest gleichstehen. - Das SG hat die Revision zugelassen, weil es von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (BSG SozR 3100 § 42 Nr 3) abweiche.
Der Beklagte hat mit Zustimmung der Klägerin das Rechtsmittel eingelegt. Er bezieht sich auf die Judikatur des BSG, die erkennbar die Bestätigung durch den Gesetzgeber gefunden habe (dazu der durch das 9. Anpassungsgesetz - KOV vom 27. Juni 1977 in § 42 Abs 1 BVG neueingefügte Satz 2).
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten hat Erfolg.
Das SG vertritt die Auffassung, der Anspruch einer früheren Ehefrau auf Hinterbliebenenversorgung nach § 42 Abs 1 Satz 1 BVG sei gegeben, wenn zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Unterhaltsverhältnis objektiv und abstrakt dargetan sei (zur bloß potentiell bestehenden gesetzlichen Unterhaltspflicht vergleiche BFHE 72, 515; 94 34, 36; 109, 570). Die in den §§ 58 bis 61 EheG aufgeführten Einzelheiten einer Unterhaltsberechtigung der geschiedenen Frau brauchten nicht greifbar ermittelt zu werden. Insbesondere sah sich das SG der Aufgabe enthoben, zu erforschen, ob und in welcher Höhe die Klägerin zur Zeit des Todes ihres geschiedenen Mannes über eigene Vermögens- und Arbeitseinkünfte verfügte, sowie ob und in welchem Umfange er leistungsverpflichtet war. - Mit dieser Rechtsansicht hat sich das SG in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BSG gesetzt (vgl statt vieler: BSGE 13, 166, 170; 34, 107, 109 f; SozR 3100 § 42 Nr 3; für das ältere Recht: BSGE 9, 86, 89). Seine Meinung findet im Gesetz keine Stütze.
Nach § 42 Abs 1 Satz 1 BVG steht die geschiedene Frau eines Verstorbenen einer Witwe versorgungsrechtlich ua gleich, wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den eherechtlichen Vorschriften zu leisten hatte. Der Gesetzestext verweist auf die einschlägigen Normen des Eherechts. Dies sind für den Streitfall die §§ 58 ff EheG. Die Vorschriften des am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Ersten Eherechtsreformgesetzes (EheRG 1) greifen nicht ein (Art 12 Nr 13 Buchst a des EheRG 1).
Für die Folgen einer Ehescheidung, die wie hier noch unter der Herrschaft des früheren Rechts rechtskräftig wurde, namentlich für die unterhaltsrechtlichen Folgen, sind die vor der Eherechtsreform geltenden Gesetzesbestimmungen maßgebend (Art 12 Nr 3 Absätze 1 und 2 des EheRG 1; BT-Drucks 7/4361 S 54). Dies gilt auch für die versorgungsrechtlichen Auswirkungen einer älteren Ehescheidung (Rolland, Kommentar zum EheRG 1, 1977, S 319, RdNr 27 zu § 1569). Sonach ist von der Verweisung des § 42 Abs 1 Satz 1 BVG auf die Unterhaltsregelung des Ehegesetzes auszugehen. Daraus folgt zugleich, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs nach § 42 Abs 1 Satz 1 BVG in enger Anlehnung an die bürgerlich-rechtlichen Regelungen gestaltet sind (BSGE 40, 225, 226; grundsätzlich: Großer Senat in BSGE 12, 147, 148). Zwar mag der Inhalt des § 42 BVG Anlaß zu einer konkretisierenden oder modifizierenden Übernahme der in Bezug genommenen Vorschriften geben. Doch ist eine typisierende Rechtsanwendung, welche die konkrete Prüfung und Würdigung der durch die §§ 58 ff EheG vorgeschriebenen Fallbesonderheiten vernachlässigte, nicht angezeigt.
Das Gegenteil ergibt sich bereits daraus, daß das Gesetz auf die Umstände während eines Moments abhebt, nämlich auf die Unterhaltsbeziehungen der in Betracht kommenden Personen zur Zeit des Todes des Unterhaltsverpflichteten. Hierdurch gebietet das Gesetz die Beachtung der individuellen Situation und schließt ein Hinweggehen über Einzelfallgegebenheiten aus.
Anders wäre es, wenn die Hinterbliebenenversorgung der geschiedenen Frau nicht von dem eherechtlichen Unterhaltsanspruch, sondern unmittelbar von dem Grad des Scheidungsverschuldens abhängig wäre. In diese Richtung wies der Regierungsentwurf eines BVG (§ 41; BT-Drucks I/1333; aber auch Begründung § 59 f). Dieser Entwurf wurde jedoch nicht Gesetz. Vielmehr wurde nach dem Änderungsvorschlag des Bundesrats (Anlage 2 zu der oa BT-Drucks) die Fassung gewählt, daß Hinterbliebenenrente gewährt werden könne, wenn der Verstorbene "nach den eherechtlichen Vorschriften Unterhalt zu gewähren" hätte. Den eingeschlagenen Weg verfolgte der Gesetzgeber dann auch weiterhin, als er § 42 BVG der Normierung des § 1265 Satz 1 RVO anglich (1. NOGKOV vom 27. Juni 1960, BGBl I/453; BT-Drucks III/1239, Begründung zu § 41 S 28). Für diese Vorschrift ist der wirklichkeitsgetreue Nachvollzug der unterhaltsrechtlichen Normen des Ehegesetzes ständige Verwaltungs- und Rechtsprechungsübung (vgl dazu Großer Senat des BSG in E 20, 1, 5; ferner E 22, 44, 46; 26, 293, 294 ff; SozR Nrn 15, 16, 38, 40, 42, 45, 49 zu § 1265 RVO uö). Damit dient die Vorschrift der Idee der Unterhaltsersatzfunktion, die dem Anspruch auf die "Geschiedenenwitwenrente" zugrunde liegt, nämlich dem Gedanken, daß diese Hinterbliebenenrente den vom Verstorbenen zu seinen Lebzeiten geleisteten oder geschuldeten Unterhalt ersetzen soll (BT-Drucks II/2437 S 76). Dieses Normverständnis, von dem sich das BSG bei Auslegung und Anwendung des § 1265 Satz 1 RVO hat leiten lassen, hat der Gesetzgeber aufgenommen und damit bestätigt. Die Unterhaltsersatzfunktion war wiederholt Gegenstand gesetzlicher Neuordnungen. Bei den Beratungen zum Rentenversicherungsänderungsgesetz (RVÄndG) vom 9. Juni 1965 entschloß sich der Gesetzgeber nicht - im Gegensatz zu einer Anregung des Bundesrates (Bundesrats-Drucks 319/64) -, auf die Unterhaltsersatzfunktion ganz zu verzichten und für die Rentenberechtigung lediglich zu verlangen, daß die Ehe ohne alleiniges oder überwiegendes Verschulden der früheren Ehefrau aufgelöst worden sei. Aber er gestand mit dem durch das RVÄndG dem § 1265 RVO angefügten Satz 2 einer früheren Ehefrau, falls eine Witwenrente nicht zu gewähren ist, dann eine Hinterbliebenenrente zu, wenn der Versicherte wegen schlechter Vermögens- und Erwerbsverhältnisse zur Unterhaltsleistung nicht imstande gewesen war. Dafür war es nunmehr gleichgültig, daß die geschiedene Frau zu Lebzeiten des Versicherten keinen Unterhaltsanspruch gehabt, durch seinen Tod also insoweit eine Einbuße nicht erlitten hatte. Sie sollte, nachdem sie der Verstorbene selbst nicht unterstützt hatte, wenigstens den Nutzen aus seiner Versicherung ziehen. Hatte die geschiedene Frau aber über eigenes ausreichendes Einkommen verfügt, dann hatte es bei der Vorschrift des Satzes 1 von § 1265 RVO sein Bewenden. Insoweit hielt das Gesetz also an dem Erfordernis fest, daß ein Stück des unterhaltsrechtlichen Normenkomplexes in seinen Einzelheiten aufzuklären sei. Indem das Gesetz nur für einen Teil dieses Tatbestandes die Unterstellung bestimmter Fakten einführte, hob es für den Rest des Tatbestandes die Pflicht zur Sachermittlung hervor. Eine ähnliche Bewandtnis hat es mit der Rechtsänderung durch das Rentenreformgesetz (RRG) vom 16. Oktober 1972. Die Unterhaltsersatzfunktion wurde nunmehr in Satz 2 des § 1265 weiter, aber nicht restlos abgebaut. Es blieb bei dem Gebot, daß eine Unterhaltsverpflichtung des früheren Ehemannes nicht zu fingieren, sondern zu verneinen sei, wenn die geschiedene Frau bei seinem Tode aus eigenem Vermögen ihr Auskommen hatte. - Aus dieser Gesetzesentwicklung erhellt, daß das Kriterium der Unterhaltspflicht in § 1265 Satz 1 RVO nicht als bloß vorgestelltes, mögliches Rechtsverhältnis gesehen werden darf (BSGE 40, 155, 156; 42, 96, 98; SozR 2200 § 1265 Nr 13 S 39). Wie für § 1265 Satz 1 RVO ist eine solche aufs Typische verkürzte Tatbestandsbeschreibung auch nicht für § 42 Abs 1 Satz 1 BVG anzunehmen, weil beide Vorschriften erklärtermaßen einander angeglichen sein sollen.
Einen weiteren Fingerzeig darauf, daß § 42 Abs 1 BVG sich für die eherechtliche Unterhaltspflicht auf die vorzufindende Wirklichkeit bezieht und deren konkrete Prüfung verlangt, entnimmt die Revision zutreffend dem durch das 9. Anpassungsgesetz-KOV vom 27. Juni 1977 in § 42 BVG eingefügten Satz 2. Danach ist Versorgung "nur so lange" zu leisten, als die frühere Ehefrau unterhaltsberechtigt gewesen wäre (ähnlich: § 592 Abs 1 Satz 3 RVO). Die Neufassung des Gesetzes ist mit dem Ehescheidungs- und Unterhaltsrecht des EheRG 1 in Verbindung zu bringen. Nach diesem Recht hat die geschiedene Frau in mehreren Fällen von vornherein befristete Unterhaltsansprüche, zB für die Dauer einer Berufsausbildung, nach deren Abschluß sie sich selbst unterhalten kann. In solchen Fällen braucht die Rente aus der Kriegsopferversorgung auch nur so lange gezahlt zu werden, wie der Verstorbene unterhaltspflichtig gewesen wäre (vgl dazu Begründung des Regierungsentwurfs zum EheRG 1: BT-Drucks 7/650 S 184). Darauf ist nach § 42 Abs 1 Satz 2 BVG einzugehen. Es wird also - jedenfalls für Scheidungsfälle vor dem 1. Juli 1977 - eine direkte Beachtung der konkreten Besonderheiten des Unterhaltsverhältnisses vorgeschrieben.
Bei dieser Deutung des § 42 Abs 1 BVG sind nach Ansicht des SG die Gewichte zwischen den einzelnen Tatbestandsalternativen folgewidrig verteilt. Die potentielle Unterhaltspflicht, der es beim Tod des geschiedenen Ehemannes lediglich an der Unterhaltsbedürftigkeit oder an seiner Leistungsfähigkeit gemangelt habe, die aber immerhin zu einem Vollrecht hätte erstarken können, werde in ihrer Bedeutung heruntergespielt. Hingegen werde die tatsächliche einjährige Unterhaltsleistung, die - weil freiwillig erbracht - jederzeit hätte eingestellt werden können, als Basis einer auf Dauer angelegten Rente aufgewertet. Diese Würdigung, die sicher keinen Normwiderspruch, sondern allenfalls eine wertende Widersprüchlichkeit aufzeigen könnte, ist nicht zwingend. Die gegenübergestellten Sachverhalte der unerfüllten Unterhaltspflicht einerseits und der effektiven Unterhaltsleistung andererseits sind vom Gesetzgeber ausdrücklich "gleichgesetzt" worden (BT-Drucks II/2437 S 76). Im letzteren Falle hat der Gesetzgeber sogar die generelle Vermutung (BSG SozR Nr 2200 § 1265 Nr 24 S 76) aufgestellt, daß die geschiedene Frau beim regelmäßigen Bezug von Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Mannes auch in der Zukunft entsprechende Zuwendungen zu erwarten hatte (BSGE 25, 86, 88 f; SozR 2200 § 1265 Nrn 26, 31 S 93). Diese Vermutung wird nicht lediglich, wie das SG anzunehmen scheint, an freiwillige Zahlungen geknüpft. Vielmehr erfaßt die dritte Alternative des § 42 Abs 1 Satz 1 BVG auch Pflichtleistungen (vgl BSGE 20, 1, 4 f). Es liegt nahe, der mindestens ein Jahr andauernden, tatsächlichen Hingabe von Geld oder Gütern zu Unterhaltszwecken nur solche Verpflichtungen gleich zu erachten, deren gesetzliche Voraussetzungen auch voll verwirklicht waren. Sonst war ungewiß, ob im Bedarfsfalle die Unterhaltspflicht des Mannes jeweils entstehen werde (vgl BSGE 37, 50, 53; SozR 2200 § 1265 Nr 10).
Der Überlegung des SG, das sich von einer abweichenden Rechtsansicht bestimmen ließ, kann sonach nicht gefolgt werden. Deshalb ist das erstinstanzliche Urteil aufzuheben. Der Sachverhalt, wie er nach dem oben näher erörterten Norminhalt des § 42 Abs 1 Satz 1 BVG zu erforschen ist, wird noch erst festzustellen sein. Zu diesem Zweck wird die Sache gemäß § 170 Abs 4 Satz 1 SGG an dasjenige LSG zurückverwiesen, welches für die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuständig gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.
Fundstellen