Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergangsgeldberechnung. besondere Zuwendungen
Orientierungssatz
Für die Ermittlung des Übergangsgeldes sind Leistungen des Arbeitgebers (besondere Zuwendungen) dann dem laufenden Arbeitsentgelt hinzuzurechnen, wenn sie mindestens jährlich wiederkehrend gezahlt werden und wenn auf sie ein Rechtsanspruch des Versicherten entsprechend der Dauer seiner Beschäftigung (vgl dazu BAG vom 1978-11-08 5 AZR 358/77 = AP Nr 100 § 611 BGB Gratifikation) besteht sowie ihre Höhe und Fälligkeit feststehen oder zumindest bestimmbar sind. Ihre Berücksichtigung setzt weiterhin voraus, daß sie dem Versicherten im Bemessungszeitraum zugeflossen sind (ebenso das Urteil des erkennenden Senats vom 1981-09-16 4 RJ 55/80).
Normenkette
RVO § 182 Abs 4 Fassung: 1974-08-07, § 182 Abs 5 Fassung: 1974-08-07, § 1241 Abs 1 Fassung: 1974-12-21, § 1241a Abs 1 Fassung: 1974-08-07
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Übergangsgeldes.
Der Kläger, ein gelernter Buchdrucker, war zuletzt - vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme - als Offsetdrucker beschäftigt; er leidet an einer Arthrose in beiden Kniegelenken.
Die Beklagte übernahm mit Bescheid vom 31. Mai 1977 die Kosten für die Umschulung des Klägers zum Datenverarbeitungskaufmann; die Maßnahme wurde in der Zeit vom 1. Dezember 1977 bis zum 16. Mai 1979 im Berufsförderungswerk Heidelberg durchgeführt. Das Arbeitsverhältnis hatte mit dem 30. November 1977 geendet; letzter abgerechneter Lohnabrechnungszeitraum vor Beginn der Maßnahme war nach den Angaben des Arbeitgebers der Monat Oktober 1977 mit einem Bruttoarbeitsentgelt von 2.587,24 DM (Nettoentgelt = 1.937,46 DM).
Mit Bescheid vom 13. Dezember 1977 bewilligte die Beklagte dem Kläger ein kalendertägliches Übergangsgeld in Höhe von 65,90 DM; es entsprach dem Nettoarbeitsentgelt. Ab 1. November 1978 erhöhte die Beklagte im Wege der Dynamisierung das Übergangsgeld auf 72,42 DM für den Kalendertag.
Der Kläger forderte demgegenüber ein höheres Übergangsgeld unter Berücksichtigung weiterer Zahlung auf Grund seines Beschäftigungsverhältnisses. Er brachte eine Bescheinigung seines ehemaligen Arbeitgebers bei; danach hätten ihm für die vom 1. Januar 1977 bis zum 30. November 1977 ein zusätzliches Urlaubsgeld von 1.060,61 DM und eine Jahressonderzahlung von 854,76 DM und damit durchschnittlich zusätzlich 174,12 DM brutto im Monat zugestanden.
Nach den Bestimmungen des ab 1. Juli 1974 gültigen Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie bestand auf diese Zahlungen ein Rechtsanspruch (§ 8 I 1.2, § 15 III,4). Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung minderte sich um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem nicht für zwei Wochen Anspruch auf Lohn, Lohnfortzahlung oder Ausbildungsvergütung bestanden hatte (§ 8 I. 6.). Das zusätzliche Urlaubsgeld konnte für die zuviel erhaltenen Urlaubszwölftel zurückgefordert oder einbehalten werden, wenn das Ausscheiden des Arbeitnehmers auf einer eigenen Kündigung beruhte (§ 15 III.6.a)).
Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 1979 und Urteil des Sozialgerichts -SG- Mainz vom 9. November 1979).
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 20. Juni 1980 dem Klagebegehren entsprochen und die Beklagte zur Zahlung eines Übergangsgeldes unter Berücksichtigung des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der Sonderzahlung des Jahres 1977 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Bei den vom Kläger geltend gemachten Tarifleistungen handele es sich nicht um einmalige Zuwendungen. Hinderungsgründe, die vom 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelte Auslegung des Begriffs der "einmaligen Zuwendung" auch für das Gebiet der Kranken- und Rentenversicherung zu übernehmen, bestünden nicht. Auch hier sei es Sinn und Zweck der Bemessungsvorschriften, ein von Zufälligkeiten unabhängiges Entgelt zugrunde zu legen und den vom Zufall unbeeinflußten bisherigen Lebensstandard des Berechtigten zu berücksichtigen. Das dem Kläger gezahlte zusätzliche Urlaubsgeld und die gewährte Jahressonderzahlung zählten nach ihrer Ausgestaltung und ihrer tariflichen Absicherung zum festen Jahresgehalt. Auf das regelmäßige Jahreseinkommen komme es aber an; der Lohnabrechnungszeitraum stelle lediglich eine Bemessungsgröße zu Berechnungszwecken dar.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision trägt die Beklagte vor: Die Auffassung des LSG führe zu vom Gesetzgeber nicht gewollten Zufallsergebnissen. Bei der weit überwiegenden Zahl von Rehabilitationsmaßnahmen der Rentenversicherungsträger handele es sich um solche von kurzer Dauer. Folge man der Ansicht des LSG, ergäbe sich ein Übergangsgeld, das den Lohn des Versicherten übersteige, der ihm bei Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit zustehen würde, wenn die zusätzliche Leistung nicht zufällig während dieser Zeit zahlbar wäre. Der Arbeitnehmer wäre daher während der Maßnahme besser gestellt als bei Fortsetzung der Erwerbstätigkeit. Außerdem könne die Einbeziehung derartiger einmaliger Zahlungen in zahlreichen Fällen zu einer doppelten Berücksichtigung führen, und zwar wenn der Versicherte nach Beendigung der Maßnahme sein Arbeitsverhältnis fortsetze und sowohl das Urlaubsgeld als auch die Jahressonderzahlung in voller Höhe erhalte. Die Berechnung des Übergangsgeldes habe von allen Versicherungsträgern nach einheitlichen Grundsätzen zu erfolgen. Die Renten- und auch die Krankenversicherungsträger berücksichtigten einmalige Zahlungen bei der Berechnung des Regellohnes nicht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz
vom 20. Juni 1980 aufzuheben und die Berufung des
Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz
vom 9. November 1979 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Nach seiner Auffassung könne allenfalls zweifelhaft sein, wie die "wiederkehrenden Sonderzahlungen" bei der Bemessung des Übergangsgeldes zu berücksichtigen seien, entweder anteilig, auf den Bemessungszeitraum umgelegt, oder je nachdem, ob die Zahlung dem Berechtigten tatsächlich zugeflossen sei und dann ggf voll bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Gegen eine solche volle Berücksichtigung sei im Schrifttum Kritik laut geworden; darin liege ein Verstoß gegen Art 3 Grundgesetz (GG). Die anteilmäßige Berücksichtigung schließe gleichheitssatzverletzende Zufälligkeiten aus. Der von der Beklagten eingewendeten Besserstellung von Krankengeld- und Übergangsgeldbeziehern lasse sich durch eine sinnvolle Auslegung des § 182 Abs 4 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) begegnen. Stehe bei Beginn der Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme fest, daß wiederkehrende Sonderzahlungen nicht entgingen, dann seien sie bei der Bemessung des Übergangsgeldes auch nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Rechtsstreit ist an das LSG zurückzuverweisen. Eine abschließende Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls inwieweit die dem Kläger für das Jahr 1977 gewährten besonderen Zuwendungen bei der Berechnung des Übergangsgeldes zu berücksichtigen sind, ist dem erkennenden Senat nicht möglich; es fehlt an den dafür erforderlichen Tatsachenfeststellungen.
Das LSG hat zunächst zutreffend die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG für zulässig erachtet. Im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung war zwar die Gewährung eines höheren Übergangsgeldes nur für die Zeit bis zum 16. Mai 1979 und damit nur für bereits abgelaufene Zeiträume im Streit. Eine entsprechende Anwendung der Berufungsausschlußvorschrift des § 146 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die unmittelbar nur die Rente für bereits abgelaufene Zeiträume betrifft, kommt jedoch nicht in Betracht. Es bestand vor dem Inkrafttreten des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes (RehaAnglG) vom 7. August 1974 (BGBl I S 1881) Bedenken gegen eine Heranziehung dieser Bestimmung im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Regelung. Unter der Geltung des RehaAnglG läßt sich jedoch eine Analogie mit dem "rentenähnlichen Charakter" des Übergangsgeldes, das von allen Rehabilitationsträgern iSd § 2 Abs 1 RehaAnglG erbracht werden soll (vgl § 12 Nr 1 RehaAnglG) nicht mehr rechtfertigen (BSG, Urteil vom 27. April 1978 - 11 RA 39/77 - = BSGE 46, 167, 168 ff = SozR 1500 § 146 Nr 8).
Das LSG hat zu Recht das dem Kläger im Jahre 1977 gewährte Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung nicht als "einmalige Zuwendungen" angesehen, die bei der Berechnung des Übergangsgeldes außer Betracht zu bleiben hätten.
Das Übergangsgeld wird bei der Gewährung berufsfördernder Maßnahmen nach § 1241a Abs 1 iVm § 1241 Abs 1 RVO berechnet; § 1241 Abs 1 RVO verweist seinerseits auf die krankenversicherungsrechtlichen Regelungen zur Berechnung des Krankengeldes in § 182 Abs 4 und Abs 5 RVO. Nach dem gemäß § 1241 Abs 1 RVO entsprechend heranzuziehenden § 182 Abs 5 RVO wird in beiden Berechnungsmodalitäten (der Sätze 1 und 2 und des Satzes 3) das im Bemessungszeitraum erzielte und um einmalige Zuwendungen verminderte Entgelt der Berechnung zugrundegelegt.
Nach der Rechtsprechung des BSG stellen, unabhängig von der gewählten Bezeichnung, zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers dann keine "einmaligen Zuwendungen" dar, wenn der Versicherte auf diese Leistungen einen Rechtsanspruch hat, Höhe und Fälligkeit von vornherein feststehen und diese Leistungen in der Weise Bestandteil des Jahresarbeitsentgelts bilden, das bei vorzeitigem Ausscheiden ein Anspruch auf anteilige Zahlung besteht (BSG, Urteil vom 20. März 1980 - 11 RA 60/79 - = SozR 2200 § 1241 Nr 15 = USK 8065; Urteile vom 11. Februar 1976 - 7 RAr 71/74 - und - 7 RAr 72/74 - = USK 7668; Urteil vom 10. Oktober 1978 - 7 RAr 57/77 - = USK 78203; Urteil vom 7. August 1979 - 7 RAr 42/78 - = USK 79164). Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit der arbeitsrechtlichen Betrachtung, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Ausdruck gefunden hat (vgl BAG, Urteil vom 8. November 1978 - 5 AZR 358/77 - = AP Nr 100 § 611 BGB "Gratifikation").
Aus der vom Gesetzgeber mit dem 10. Buch des Sozialgesetzbuches -Verwaltungsverfahren- (SGB X) vom 18. August 1980 (BGBl I S 1469, ber S 2218) in § 112 Abs 2 Satz 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) eingeführten Neuregelung läßt sich entnehmen, daß auch der Gesetzgeber derartige jährlich wiederkehrende Leistungen nicht als "einmalige Zuwendungen" ansieht. Sie unterscheiden sich vom laufenden Arbeitsentgelt nur dadurch, daß sie in größeren Zeitabständen als das laufende Arbeitsentgelt - zumeist jährlich - gezahlt werden (Beschlußempfehlung und Bericht zum Entwurf eines Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - in BT-Drucks 8/4022 auf S 90 zu § 2 Nr 3 f (§ 112 AFG)).
Demgegenüber kann dem Zahlungsanlaß ebensowenig Bedeutung beigemessen werden wie dem - formalen - Gesichtspunkt des Zahlungsmodus. Die für derartige besondere Zuwendungen von den Arbeitsvertragsparteien gewählten Bezeichnungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bedingen keine rechtlich relevante Zweckbindung derartiger Zahlungen; weder sind sie einem bestimmten Verwendungszweck gewidmet, noch besteht gar eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, die besonderen Zuwendungen einem bestimmten Verwendungszweck zuzuführen. Die Unterschiede zwischen den vom Arbeitgeber gewährten besonderen Zuwendungen und dem laufenden Arbeitsentgelt bestehen vielmehr ausschließlich im zeitlichen Bezug der Zahlung und damit in quantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht. Dabei folgt aus dem entsprechend der Beschäftigungsdauer sich ergebenden anteiligen Anspruch auf die besonderen Zuwendungen, daß sie ebenso wie das laufende Arbeitsentgelt in bestimmten Zeiten erarbeitet werden und daß sie also leistungsmäßig diesen Zeiten anteilig zuzuordnen sind.
Anders als die neu eingefügte Vorschrift des § 112 Abs 2 Satz 3 AFG, die unabhängig von der tatsächlich erfolgten Zahlung die anteilige Berücksichtigung mindestens jährlich wiederkehrender Zuwendung vorsieht, setzen die - unverändert gebliebenen - gesetzlichen Regelungen in § 182 Abs 5 RVO für die Berechnung des Kranken- und des Übergangsgeldes jedoch weiterhin voraus, daß das der Berechnung zugrundezulegende Arbeitsentgelt und damit auch die besonderen Zuwendungen wie das infrage stehende Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung dem Versicherten im maßgeblichen Bemessungszeitraum zugeflossen sind. Denn nach dem Wortlaut des § 182 Abs 5 Satz 1 und Satz 3 RVO ist das im Bemessungszeitraum erzielte Entgelt der Berechnung zugrundezulegen. Die Auffassung des LSG, Arbeitsentgelt unabhängig vom Zuflußzeitpunkt zu berücksichtigen, würde dazu führen, Ansprüche des Versicherten in die Berechnung mit einzubeziehen, die nicht realisiert sind und von denen auch nicht feststeht, ob sie sich jemals realisieren lassen werden. Die in § 182 Abs 5 RVO getroffenen Regelungen zur Berechnung der Lohnersatzleistungen orientieren sich demgegenüber allein am faktischen, nämlich dem tatsächlich erfolgten Zufluß von Einnahmen. Diesen Regelungscharakter verkennt das LSG, wenn es meint, der Bemessungszeitraum "stelle lediglich eine Berechnungs-Bemessungs-Größe dar".
Im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut und den Sinn dieser Vorschrift hat auch der 11. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 20. März 1980 - 11 RA 60/79 - (SozR 2200 § 1241 Nr 15) ausdrücklich das Kriterium des Zuflusses als maßgebend für die Anrechenbarkeit angesehen. Der erkennende Senat teilt diese Rechtsauffassung. Der Senat verkennt nicht, daß die rechtliche Qualifizierung der besonderen Zuwendung als laufendes Arbeitsentgelt es auch als möglich erscheinen ließe, sie ohne Rücksicht auf den Auszahlungszeitpunkt mit ihrem Gesamtbetrag anteilig auf den gesamten Zeitraum bis zur nächsten entsprechenden Zuwendung aufzuteilen. Bei einer solchen Gestaltung wäre es gleichgültig, welche Zeitspanne der für den Versicherten maßgebende Bemessungszeitraum erfaßte, weil in allen Fällen die besondere Zuwendung in gleicher Höhe erscheinen würde. Einer derartigen Lösung stehen jedoch gewichtige Bedenken entgegen, denn sie würde letztlich die Bemessung der Leistung nicht mehr am effektiven Arbeitseinkommen des Versicherten, sondern an den bloß errechneten Ansprüchen orientieren und somit der Unmittelbarkeit des Lohnersatzes nicht mehr Rechnung tragen. Zudem würde eine solche leistungsrechtliche Lösung auch entsprechende beitragspflichtige Konsequenzen nach sich ziehen müssen; eine derartig einschneidende Änderung muß dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben (ebenso auch der 11. Senat aaO).
Gegen die Berücksichtigung der besonderen Zuwendungen nur im Zeitpunkt des Zuflusses bestehen nach Auffassung des Senats auch keine durchschlagenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie entspricht der Konzeption des Gesetzes, für die Höhe des Kranken- und Übergangsgeldes grundsätzlich auf das im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossene Entgelt abzustellen und es als künftig entgehendes Entgelt zu fingieren. Diese Methode ist sachgerecht und überschreitet damit nicht den Rahmen gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit (vgl das Urteil des erkennenden Senats vom 16. September 1981 - 4 RJ 55/80 -; ebenso BSG, Urteil vom 30. Juni 1981 - 5b/5 RJ 156/80 -; vgl auch BSG in SozR 2200 § 1241 Nr 9). Der Lebensstandard eines Arbeitnehmers wird nämlich typischerweise bestimmt von den Einnahmen aus Erwerbsarbeit, die er tatsächlich erhält und nicht von der Höhe etwaiger als Berechnungsgröße zu ermittelnder Ansprüche; denn nur die tatsächlich zugeflossenen Mittel kann er zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwenden. Der Zweck des Übergangsgeldes - wie des Krankengeldes - ist, dem Arbeitnehmer die Aufrechterhaltung seines bisherigen Lebensstandards zu ermöglichen. Das Gesetz hat eine nicht zu beanstandende und sachgerechte Gestaltung der Lohnersatzleistung gewählt, wenn es an einen bestimmten Zeitraum kurz vor dem eingetretenen Einkommensverlust anknüpfte, um dadurch ein aktuelles Lohnniveau zu erhalten; andererseits durfte es Entgeltschwankungen außerhalb dieses Zeitraums außer Betracht lassen, um die schnelle Berechnung der Leistungen zu gewährleisten und damit ihre Effektivität zu sichern.
Zusammenfassend ergibt sich somit: Für die Ermittlung des Übergangsgeldes sind Leistungen des Arbeitgebers (besondere Zuwendungen) dann dem laufenden Arbeitsentgelt hinzuzurechnen, wenn sie mindestens jährlich wiederkehrend gezahlt werden und wenn auf sie ein Rechtsanspruch des Versicherten entsprechend der Dauer seiner Beschäftigung (vgl dazu BAG aaO) besteht sowie ihre Höhe und Fälligkeit feststehen oder zumindest bestimmbar sind. Ihre Berücksichtigung setzt weiterhin voraus, daß sie dem Versicherten im Bemessungszeitraum zugeflossen sind (ebenso das Urteil des erkennenden Senats vom 16. September 1981 - 4 RJ 55/80 -).
Dem angefochtenen Urteil lassen sich die erforderlichen Feststellungen darüber, ob dem Kläger im Oktober 1977 besondere Zuwendungen zugeflossen sind nicht zweifelsfrei entnehmen. Das LSG wird diese Feststellungen daher nachzuholen haben. Sollte ein Zufluß der Zahlungen im Oktober 1977 nicht festgestellt werden können, dann haben die dem Kläger für das Jahr 1977 gewährten besonderen Zuwendungen unberücksichtigt zu bleiben. Das Klagebegehren, das auf die Gewährung eines höheren Übergangsgeldes abzielt, erweist sich dann als nicht begründet.
Im Zuflußfall hingegen wird das LSG folgendes zu beachten haben: Der Umstand, daß besondere Zuwendungen wie anderes laufendes Arbeitsentgelt der Übergangsberechnung nur zugrundegelegt werden dürfen, wenn sie im Bemessungszeitraum zugeflossen sind, führt nicht zu einer "vollen" Berücksichtigung des tatsächlich gezahlten Betrages. Auch das LSG hat, wie sich aus den Entscheidungsgründen schließen läßt, die Sonderzahlungen nur mit dem auf den Kalendermonat entfallenden Betrag und damit nur anteilig berücksichtigt wissen wollen. Da die gesetzliche Regelung in § 182 Abs 5 RVO aber die Berücksichtigungsfähigkeit der besonderen Zuwendungen dem Grunde nach vom Zufluß abhängig macht, stellt sich die Frage der Berücksichtigung der Höhe nach auch erst mit der Anwendung dieser Vorschrift.
Beruht die Berücksichtigung der besonderen Zuwendungen darauf, sie dem Grunde nach wie laufendes Arbeitsentgelt zu behandeln, so muß diese rechtliche Bewertung auch bei der Berücksichtigung der Höhe solcher Zahlungen Platz greifen. Der für die rechtliche Qualifizierung maßgebende Gesichtspunkt, die besondere Zuwendung den Zeiträumen zuzuordnen, in denen sie erarbeitet wurde, muß auch Grundlage für die vorzunehmende Berechnung sein. Von dem Betrag, der dem Versicherten für die gesamte Zeit zwischen den wiederkehrenden Zahlungen zusteht, muß der Betrag ermittelt werden, der auf den Bemessungszeitraum entfällt, denn besondere Zuwendungen wie das infrage stehende Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung werden für das Kalenderjahr gewährt.
Hinsichtlich des Urlaubsgeldes ist zu berücksichtigen, daß der im Bemessungszeitraum gezahlte - und somit abgerechnete - Betrag des Urlaubsgeldes sich regelmäßig nach der Dauer des jeweils beginnenden Urlaubs richtet; er widerspiegelt aber nicht den Anteil des Urlaubsgeldes, den der Versicherte im Abrechnungszeitraum erarbeitet hat und der mithin auf den Bemessungszeitraum entfällt. In die Berechnung des Übergangs- oder Krankengeldes kann aber nur das Entgelt einfließen, das im Bemessungszeitraum erzielt worden ist. In dem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß ein Zurückgreifen auf längere Zeiteinheiten, um daraus im Wege der Reduktion Berechnungselemente zu ermitteln, auch an anderer Stelle bei der Berechnung des Krankengeldes stattfindet. Die Anzahl der "regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden" (§ 182 Abs 5 Satz 2 RVO) wird aus den vom Versicherten in den letzten drei Monaten geleisteten Arbeitsstunden abgeleitet (vgl BSG, Urteil vom 23. Januar 1973 - 3 RK 22/70 - = BSGE 35, 126, 128; Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, § 182 Anm 4.6; Gesamtkommentar/Heinze, § 182 Anm 20d).
Der vorstehend dargelegten Rechtsauffassung des Senats steht die Entscheidung des 11. Senats vom 20. März 1980 (aaO) nicht entgegen. Der 11. Senat hatte darüber zu entscheiden, ob eine besondere Zuwendung ohne Rücksicht auf ihr Zufließen für das Übergangsgeld zu berücksichtigen sei, und hat diese Frage verneint. Der erkennende Senat teilt diese Rechtsauffassung. Die andere Frage, in welcher Höhe besondere Zuwendungen zu berücksichtigen seien, die im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossen sind, war nicht Gegenstand jener Entscheidung, der 11. Senat hat zu diesem Thema auch nur im Zusammenhang mit der Erörterung der Ansicht des Berufungsgerichts beiläufige Ausführungen gemacht.
Als Ergebnis bleibt festzustellen, daß, soweit dem Kläger im Oktober 1977 besondere Zuwendungen zugeflossen sein sollten, diese nur bis zur Höhe des auf den Bemessungszeitraum entfallenden Anteils berücksichtigt werden können. Der Nettolohn als - oberer - Grenzbetrag der zu gewährenden Lohnersatzleistung ist dann entsprechend zu berechnen (BSG, Urteil vom 25. Juli 1979 - 3 RK 74/78 - = SozR 2200 § 182 Nr 49).
Sollte sich herausstellen, daß der Zahlbetrag gewährter besonderer Zuwendungen unter dem als Grenzwert zu beachtenden Anteil liegt, dann geht nur der "Zuflußbetrag" in die Regellohnberechnung ein. Denn nach § 182 Abs 5 RVO ist das im Bemessungszeitraum erzielte = zugeflossene Entgelt der Berechnung zuzuführen. Noch nicht realisierte Ansprüche des Versicherten bleiben bei der Berechnung außer Betracht. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß eine weitere Prüfung, ob die dem Versicherten zukünftig noch zustehenden besonderen Zuwendungen diesem infolge der Arbeitsunfähigkeit oder des Beginns der Maßnahme auch tatsächlich entgangen sind, nicht stattfindet. Denn entgangenes Entgelt iSd § 182 Abs 4 Satz 1 RVO ist nicht der dem Versicherten tatsächlich entgehende Verdienst, sondern das von ihm im Bemessungszeitraum erzielte Entgelt, das kraft unwiderlegbarer gesetzlicher Vermutung als dasjenige gilt, das er normalerweise während der Arbeitsunfähigkeit bzw der Durchführung der Maßnahme verdient haben würde (BSG, Urteil vom 28. November 1979 - 3 RK 103/78 - = SozR 2200 § 183 Nr 59).
Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen