Leitsatz (amtlich)
1. Die Zustimmung des Gesellenausschusses zur Errichtung einer IKK (RVO § 250 Abs 1) wird auch dann nicht unwirksam oder widerrufbar, wenn sich die Zusammensetzung des Ausschusses nach Einleitung des Errichtungsverfahrens ändert (Ergänzung zu BSG 1970-08-28 3 RK 48/69 = SozR Nr 8 zu § 250 RVO).
2. Ob die Neuerrichtung einer IKK den Bestand oder die Leistungsfähigkeit einer AOK gefährdet (RVO § 251 Abs 1 Nr 1), ist nicht allein nach den Verhältnissen zur Zeit der Erteilung der Errichtungsgenehmigung zu beurteilen, wenn sich das Errichtungsverfahren bisher auf eine Prüfung der Errichtungsvoraussetzungen RVO § § 250 ff) beschränkt hat, jedoch noch keine Satzung der neu zu errichtenden IKK genehmigt und deshalb auch noch nicht bestimmt ist, wann die IKK ins Leben tritt (Ergänzung zu BSG 1961-02-28 3 RK 59/56 = BSGE 14, 71).
Normenkette
RVO § 250 Abs. 1 Fassung: 1951-02-22, § 251 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1930-07-26, § 320 Fassung: 1911-07-19
Tenor
Auf die Revision der klagenden Krankenkasse wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 9. Mai 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer - von der beigeladenen Kreishandwerkerschaft für die beigeladenen fünf Innungen beantragten und vom zuständigen Oberversicherungsamt (OVA) erteilten - Genehmigung zur Errichtung einer gemeinsamen Innungskrankenkasse (IKK).
Nachdem das OVA den Antrag vom November 1955 zunächst abgelehnt, seinen Bescheid jedoch im anschließenden Gerichtsverfahren wieder aufgehoben hatte, genehmigte es - nach Anhörung verschiedener Stellen - die Errichtung der IKK mit Bescheid vom 7. August 1959; die Leistungsfähigkeit der betroffenen Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) hielt es durch die Neugründung nicht für gefährdet. Eine Satzung der IKK ist bisher nicht genehmigt und auch nicht bestimmt worden, wann die IKK ins Leben tritt.
Auf die Klage der AOK, mit der diese die Feststellung der Nichtigkeit des Genehmigungsbescheides, hilfsweise dessen Aufhebung beantragte, setzte das Sozialgericht (SG) den Vollzug des angefochtenen Bescheides einstweilen aus, wies aber später die Klage als unbegründet ab; dabei ging es von der Sachlage zur Zeit seiner Entscheidung aus.
Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Landessozialgericht (LSG) hat zunächst die förmlichen Voraussetzungen für die Errichtung der IKK sämtlich als erfüllt angesehen; insbesondere hätten die Gesellenausschüsse der Errichtung ordnungsgemäß zugestimmt. Sie hätten ihre Zustimmungserklärungen vom Jahre 1955 nach Aufhebung der ersten ablehnenden Entscheidung des OVA nicht zu wiederholen brauchen; auch ein möglicherweise eingetretener Wechsel in der Zusammensetzung der Ausschüsse habe die Wirksamkeit der früher erklärten Zustimmungen nicht berührt, da eine einmal erteilte Zustimmung nicht wieder zurückgenommen werden könne. Auch die materiellen Errichtungsvoraussetzungen hätten bei Erlaß des Genehmigungsbescheides vorgelegen. Durch die Abgabe von 1118 Mitgliedern wäre die Leistungsfähigkeit der Klägerin im Jahre 1959 nicht gefährdet worden. Die spätere Entwicklung ihrer Wirtschaftslage sei für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides unerheblich; für sie komme es wegen der Gestaltungswirkung des Bescheides nur auf die Verhältnisse zur Zeit seines Erlasses an. Die Zurückweisung der Berufung habe den Aussetzungsbeschluß des SG gegenstandslos gemacht (Urteil vom 9. Mai 1967).
Die Klägerin wendet sich mit der zugelassenen Revision gegen die Ansicht des LSG, die Zustimmungen der Gesellenausschüsse seien trotz eines Wechsels in ihrer Zusammensetzung wirksam geblieben. Das LSG habe ferner zu Unrecht nur geprüft, ob die Errichtungsvoraussetzungen bei Erlaß des Genehmigungsbescheides vorgelegen hätten; wenn der Verwaltungsakt, wie hier, nicht vollzogen worden sei, müsse auch die spätere Entwicklung berücksichtigt werden. Wäre dies geschehen, hätte das LSG festgestellt, daß die Klägerin bei einer Überführung von Mitgliedern an die IKK ihren Beitragssatz über den zulässigen Höchstsatz anheben müßte. Im übrigen hätte auch im Jahre 1959 ein Verlust von über 1000 Mitgliedern ihre Leistungsfähigkeit gefährdet. Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG Niedersachsen vom 9. Mai 1967 und des SG Lüneburg vom 16. Januar 1964 aufzuheben und die Nichtigkeit des angefochtenen Genehmigungsbescheides festzustellen, hilfsweise, diesen aufzuheben.
Auch das beklagte Land hält die Auffassung des LSG über den maßgebenden Beurteilungszeitpunkt für fragwürdig; wenn Änderungen, die nach Erlaß eines noch nicht vollzogenen Genehmigungsbescheides einträten, nicht zu berücksichtigen wären, könnte es geschehen, daß entgegen der Schutzvorschrift des § 251 RVO eine IKK unter Gefährdung der Leistungsfähigkeit der betroffenen AOK errichtet würde.
Der beigeladene Landesverband der IKKen beantragt,
die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.
Seiner Ansicht nach war das OVA an die früheren Beschlüsse der Gesellenausschüsse schon deswegen gebunden, weil sie auch von den neugebildeten Ausschüssen nicht aufgehoben worden seien. Bei einer Gestaltungsklage, insbesondere einer Anfechtungsklage, könne die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, auch eines nicht vollzogenen, nur nach den Verhältnissen im Zeitpunkt seines Erlasses beurteilt werden, wie auch das Bundessozialgericht (BSG) schon entschieden habe.
Die übrigen Beteiligten haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II
Die Revision der klagenden AOK ist begründet. Der Rechtsstreit muß zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden, weil dieses die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Genehmigungsbescheides nicht allein nach den Verhältnissen zur Zeit seines Erlasses beurteilen durfte.
Unbegründet ist allerdings die Rüge der Klägerin, das LSG habe nicht geprüft, ob die - nach § 250 Abs. 1 RVO zur Errichtung einer IKK erforderliche - Zustimmung der Gesellenausschüsse auch bei Erteilung der Errichtungsgenehmigung durch das OVA im Jahre 1959 noch vorgelegen habe. Wie der Senat schon entschieden hat, kann eine einmal erklärte Zustimmung des Gesellenausschusses jedenfalls dann nicht mehr widerrufen werden, wenn der Genehmigungsantrag beim Versicherungsamt gestellt und damit das Errichtungsverfahren eingeleitet worden ist (Urteil vom 28. August 1970, SozR Nr. 8 zu § 250 RVO). Das muß auch in den Fällen gelten, in denen sich die Zusammensetzung des Gesellenausschusses später ändert. Ist der neue Ausschuß mit der Errichtung einer IKK nicht mehr einverstanden, kann er nur versuchen, die Innung zur Rücknahme ihres Genehmigungsantrages zu veranlassen. Er kann jedoch nicht den Fortgang des Errichtungsverfahrens durch einseitigen Widerruf einer früher erteilten Zustimmung verhindern.
Im vorliegenden Fall steht nicht einmal fest, ob die bei Erlaß des Genehmigungsbescheides im Amt befindlichen Gesellenausschüsse mit der Errichtung einer IKK nicht mehr einverstanden waren; eine ausdrückliche Erklärung in diesem Sinne liegt von keinem der beteiligten Ausschüsse vor. Wäre auch ohne eine solche eine früher erteilte Zustimmung, wie die Klägerin meint, schon dann als hinfällig anzusehen, wenn sich die Zusammensetzung des Ausschusses inzwischen geändert hat, würde dies im Ergebnis bedeuten, daß die Wirksamkeit einer Zustimmungserklärung durch das Ausscheiden auch nur eines Ausschußmitgliedes auflösend bedingt ist. Damit wäre indessen eine ordnungsmäßige Durchführung des Errichtungsverfahrens in vielen Fällen, zumal bei Beteiligung mehrerer Innungen, in Frage gestellt. Auch der Wortlaut des Gesetzes stützt die Ansicht der Klägerin nicht. Eine Änderung in der Zusammensetzung des Gesellenausschusses berechtigt deshalb weder diesen zum Widerruf einer früher erklärten Zustimmung noch macht sie eine frühere Zustimmungserklärung von selbst unwirksam. Das LSG hat mithin zu Recht ungeprüft gelassen, ob die Mitglieder der Gesellenausschüsse (nach Abgabe der Zustimmungserklärungen im Jahre 1955) bis zum Erlaß des Genehmigungsbescheides im Jahre 1959 gewechselt haben und ob nach einem möglicherweise eingetretenen Wechsel ihr Einverständnis mit der Errichtung einer IKK fortbestanden hat.
Begründet ist dagegen die Rüge der Klägerin, das LSG habe die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides, insbesondere die für die Klägerin entscheidende Frage, ob ihre Leistungsfähigkeit durch die Errichtung der IKK gefährdet wird (§ 251 Abs. 1 Nr. 1 RVO), nicht allein nach den Verhältnissen zur Zeit der Bescheiderteilung beurteilen dürfen.
Der Senat hat zur Frage des maßgebenden Beurteilungszeitpunkts bisher nur in Überführungsstreitigkeiten nach § 14 GSv aF = § 33 SVerwG Stellung zu nehmen brauchen. So hat er in einem Fall, in dem die Überführung von Mitgliedern einer AOK auf eine IKK nach § 14 Abs. 6 GSv aF angefochten war, entschieden, daß bei der Nachprüfung einer in der Vergangenheit liegenden und bereits vollzogenen Überführungsordnung, die ihre Wirkung in der Herbeiführung eines einmaligen Kassenwechsels erschöpfe, von den Verhältnissen zur Zeit ihres Erlasses auszugehen sei; gerade der Vollzug der Überführungsanordnung unterscheide den Fall von anderen, in denen der Verwaltungsakt noch nicht vollzogen sei (BSG 14, 71, 76). In einer späteren Entscheidung hat der Senat auch für eine Klage auf Erlaß einer abgelehnten Überführungsanordnung den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung als maßgebend angesehen und eine von der AOK behauptete nachträgliche Änderung der Verhältnisse für unerheblich erklärt: Hätte die streitige Überführungsanordnung seinerzeit erlassen werden müssen, so hätte die IKK damit (d. h. mit der Überführung der Mitglieder auf sie) einen "Besitzstand" erworben, der ihr durch eine - auf den früheren Zeitpunkt bezogen - unbegründete Anfechtungsklage nicht wieder genommen werden konnte. Der Senat hat dabei ausdrücklich offengelassen, wie die Frage des Beurteilungszeitpunkts zu beantworten ist, wenn es sich nicht um die Überführung von Mitgliedern auf eine schon bestehende Krankenkasse, sondern um die Errichtung einer neuen Kasse handelt (Urteil vom 18. November 1969, 3 RK 10/66, in SozR Nr. 3 zu § 69 SGG teilweise abgedruckt).
Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Neuerrichtung einer IKK. Ein Fall dieser Art unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von einem Überführungsverfahren nach dem GSv bzw. SVerwG . Während dieses lediglich bezweckt, den Mitgliederkreis der IKK und ihrer Trägerin wieder in Übereinstimmung zu bringen und damit einen anomalen Zustand zu beseitigen, der durch die Handwerksgesetzgebung nach 1933 herbeigeführt worden war, bedeutet die Neuerrichtung einer IKK einen Eingriff in das bestehende Organisationsgefüge der Krankenversicherung, der nach § 251 RVO nur statthaft ist, wenn dadurch der Bestand und die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Allgemeinen Ortskrankenkassen und Landkrankenkassen nicht gefährdet wird. Tatsachen, aus denen sich eine solche Gefährdung ergibt, können allerdings von den Gerichten nur berücksichtigt werden, wenn und solange der Mitgliederwechsel nicht vollzogen ist; eine einmal bewirkte Gestaltung kann aufgrund später eingetretener Tatsachen nicht wieder rückgängig gemacht werden, einen entsprechenden "Restitutionsanspruch" sieht das Gesetz für die betroffene AOK nicht vor. An eben einer solchen Gestaltungswirkung fehlt es indessen - anders als bei einer vollzogenen Überführungsanordnung - im Falle der Neuerrichtung einer IKK, solange nur der erste Abschnitt des Errichtungsverfahrens mit der Prüfung der formellen und materiellen Errichtungsvoraussetzungen (§§ 250 ff RVO) abgeschlossen ist, jedoch noch keine Satzung der neu zu errichtenden IKK genehmigt und deshalb auch noch nicht bestimmt ist, daß und wann die IKK ins Leben tritt (§§ 320 ff RVO). Nur wenn diese gestaltende Verwaltungsentscheidung bereits vorliegt, die IKK also ins Leben getreten ist, hat sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Errichtungsgenehmigung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses zu beschränken. Ist dagegen die IKK noch nicht existent geworden, können und müssen zugunsten der betroffenen AOK auch solche, ihre Leistungsfähigkeit gefährdenden Umstände berücksichtigt werden, die erst während des Gerichtsverfahrens eintreten. Das erfordert der Schutzzweck des § 251 RVO, dem auf seiten der erst zu errichtenden IKK keine in gleicher Weise schutzwürdigen Interessen gegenüberstehen.
Im vorliegenden Fall hat das zuständige OVA bisher nur die Voraussetzungen für die Errichtung einer IKK geprüft, sie bejaht und die Errichtungsgenehmigung erteilt, dagegen noch keine Satzung der neu zu errichtenden Kasse genehmigt und auch noch nicht bestimmt, wann die IKK ins Leben treten soll. Ein Mitgliederwechsel zu Lasten der klagenden AOK ist deshalb bisher nicht erfolgt. Daß im übrigen der Vollzug des Genehmigungsbescheides bis zum Erlaß des Berufungsurteils ausgesetzt war, ist unerheblich. Auch ohne eine solche Aussetzung, über deren Zulässigkeit der Senat hier nicht zu entscheiden braucht, hätte das LSG die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen über eine nach Erlaß des Genehmigungsbescheides eingetretene Gefährdung ihrer Leistungsfähigkeit berücksichtigen müssen. Da das LSG über dieses Vorbringen der Klägerin - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat, ist der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen worden, die auch die abschließende Kostenentscheidung treffen wird.
Fundstellen