Leitsatz (amtlich)
1. Der Versicherte hatte seiner früheren Ehefrau "zur Zeit seines Todes" nicht iS des RKG § 65 S 1 Alternative 1 und 2 (= RVO § 1265 S 1 Alternative 1 und 2) Unterhalt zu leisten, wenn bereits zu dieser Zeit feststand, daß eine Unterhaltsverpflichtung infolge vertraglicher Befristung in naher Zukunft entfallen wird.
2. Eine Unterhaltsleistung des Versicherten an seine frühere Ehefrau während des letzten Jahres vor seinem Tode begründet keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach RKG § 65 S 1 Alternative 3, wenn zur Zeit des Todes feststand, daß die Unterhaltsleistung infolge vertraglicher Befristung in naher Zukunft enden wird.
3. In naher Zukunft liegt in diesem Sinne ein Zeitpunkt dann, wenn er nicht ferner liegt als 1 Jahr nach dem Tode des Versicherten.
Normenkette
RKG § 65 S. 1 Alt. 1 Fassung: 1957-05-21; RKG § 65 S. 1 Alt. 2 Fassung: 1957-05-21; RKG § 65 S. 1 Alt. 3 Fassung: 1957-05-21; RVO § 1265 S. 1 Alt. 3 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1265 S. 1 Alt. 1 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1265 S. 1 Alt. 2 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 1972 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Klägerin, von Beruf Gartenarbeiterin, ist die frühere Ehefrau des am 16. März 1970 verstorbenen Schlossers und Schweißers D F (F.). Ihre Ehe mit ihm, aus der ein Sohn hervorgegangen ist, ist am 22. Dezember 1967 aus beiderseitigem Verschulden rechtskräftig geschieden worden. Im Zuge des Scheidungsverfahrens hatte die Klägerin mit F. am 12. Dezember 1967 vor dem Einzelrichter einen Unterhaltsvergleich geschlossen. Danach verpflichtete sich F., der Klägerin für den Fall der rechtskräftigen Scheidung ab Januar 1968 für drei Jahre einen Unterhalt von 80,- DM zu zahlen; für die Zeit nach Ablauf der drei Jahre verzichtete die Klägerin auf jeglichen Unterhalt auch für den Fall des Notbedarfs. Entsprechend zahlte F., der sich nicht wieder verheiratet hat, der Klägerin bis zu seinem Tode Unterhalt. Auch für das gemeinschaftliche Kind leistete F. Unterhalt.
Mit dem streitigen Bescheid vom 3. November 1970 in der Gestalt des bestätigenden Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 1971 lehnte es die Beklagte ab, der Klägerin Hinterbliebenenrente aus dem Versicherungsverhältnis des F. zu gewähren: Dessen Unterhaltszahlung habe nicht ein Viertel des Einkommens der Klägerin betragen.
Auf die von der Klägerin erhobenen Klage hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte verurteilt, ihr Hinterbliebenenrente zu gewähren. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) mit der angefochtenen Entscheidung vom 19. Mai 1972 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, daß die der Klägerin von F. im letzten Jahr vor seinem Tode tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen von monatlich 80,- DM nicht geeignet seien, einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente auszulösen. Da F. seine Leistungen erkennbar allein auf Grund des am 12. Dezember 1967 vor dem Landgericht (LG) Dortmund abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs erbracht hat, hätte zur Zeit seines Todes nicht erwartet werden können, daß der Versicherte seine Ehefrau auch künftig anhaltend und regelmäßig unterhalten werde. Das bereits vor dem Tode des Versicherten feststehende Ende der Unterhaltszahlung müsse berücksichtigt werden. Im übrigen habe F. der Klägerin zur Zeit seines Todes über die im Unterhaltsvergleich getroffene Vereinbarung hinaus nicht nach dem Ehegesetz (EheG) Unterhalt zu leisten brauchen, weil die Klägerin ein ausreichendes eigenes Nettoarbeitseinkommen gehabt habe.
Das LSG hat gegen dieses Urteil die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat die Revision eingelegt. Sie trägt vor: Die Voraussetzungen des § 65 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) seien in mehrfacher Hinsicht erfüllt: Der Versicherte hätte ihr - Klägerin - aus sonstigen Gründen "zur Zeit seines Todes" Unterhalt zu leisten gehabt, und der Versicherte habe ihr "im letzten Jahr vor seinem Tode" Unterhalt tatsächlich gezahlt. Zugegeben werde, daß der "letzte wirtschaftliche Dauerzustand" bereits mit dem künftigen Auslaufen der Unterhaltsvereinbarung "belastet" gewesen sei. Zumindest hätte das LSG die Rente noch für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1970 zusprechen müssen. Außerdem verstoße die Entscheidung gegen die in BSG 31, 5 aufgestellten Grundsätze; wie dort müsse auch hier auf den Zeitpunkt des Todes abgestellt werden. Im übrigen sei der vor dem Tode des Versicherten liegende Einjahreszeitraum auch für die Fälle der Pflichtzahlung maßgebend.
Die Klägerin beantragt,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Gelsenkirchen vom 25. August 1971 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie führt im wesentlichen aus: Zwar sei der Vergleich vom 12. Dezember 1967 bis einschließlich Dezember 1970 ein "sonstiger Grund" im Sinne der zweiten Alternative des § 65 Satz 1 RKG gewesen; wegen seiner zeitlichen Begrenzung begründe er jedoch keinen fortdauernden Rentenanspruch der Klägerin. Die dritte Alternative aaO treffe im Hinblick auf die Höhe des von der Klägerin erzielten Einkommens nicht zu: Nur wenn der Mann seiner früheren Frau Beträge in Höhe von einem Drittel bis einem Viertel des den notwendigen Mindestbedarf übersteigenden eigenen Einkommens der Frau zugewendet habe, könne von einer ins Gewicht fallenden Unterhaltsleistung des Versicherten die Rede sein. Der Unterhaltsbeitrag des Versicherten habe mit 80,- DM monatlich bei einem Monatsnettoeinkommen der Klägerin von 523,70 DM weit unter dem Mindestbedarf gelegen. Mangels Bedürftigkeit der Klägerin scheide ein Unterhaltsanspruch nach den Vorschriften des EheG (§ 60) aus. Der Satz 2 des § 65 RKG sei für die Klägerin wegen ihres ausreichenden Einkommens nicht anwendbar. Im übrigen werde auf die Entscheidung des 1. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Oktober 1972 - 1 RA 137/72 - hingewiesen.
II.
Die zugelassene Revision ist nicht begründet.
Nach § 65 Satz 1 RKG (= § 1265 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung - RVO -) wird nach dem Tode des Versicherten seiner früheren geschiedenen Frau Rente gewährt, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des EheG (1. Alternative) oder aus sonstigen Gründen (2. Alternative) zu leisten hatte, oder wenn er ihr im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat (3. Alternative).
Unter den Beteiligten ist außer Streit, daß der Versicherte der Klägerin im Hinblick auf deren von Mai 1969 an aus Erwerbstätigkeit als Gartenarbeiterin erzieltes Nettoeinkommen von monatlich zwischen 419,- DM und 734,- DM im Sinne der ersten Alternative aaO zur Zeit seines Todes nicht nach § 60 EheG zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages verpflichtet gewesen ist. Dem ist um so unbedenklicher beizupflichten, als der Versicherte dem gemeinschaftlichen Kind einen Unterhalt von 120,- DM monatlich gezahlt hat.
Aber auch aus folgenden weiteren Gründen hatte die Klägerin gegen F. "zur Zeit seines Todes" keinen Unterhaltsanspruch im Sinne der 1. Alternative des § 65 Satz 1 RKG:
Nach § 72 Satz 1 und 2 EheG können die geschiedenen Ehegatten, soweit hierbei nicht gegen die guten Sitten verstoßen wird (Satz 3 aaO), über die gesetzlichen Unterhaltsansprüche nach §§ 58 ff EheG vertraglich verfügen. Diese vertragliche Verfügungsmacht schließt den Fall des teilweisen oder völligen Unterhaltsverzichts ein (vgl. BGHZ 20, 127 und Palandt/Diederichsen, Kommentar zum BGB, 33. Aufl., Anm. 2 zu § 72 EheG). Nach Abschluß der Unterhaltsvereinbarung veränderte Umstände führen im Falle des Unterhaltsverzichts nicht zum Wiederaufleben des gesetzlichen Unterhaltsanspruches, weil dieser in seiner Gesamtheit erloschen ist (vgl. z. B. Hoffmann/Stephan, Kommentar zum EheG, 2. Aufl., Rd.-Nr. 46 bei § 72). Da die Klägerin in dem mit dem Versicherten am 12. Dezember 1967 geschlossenen gerichtlichen Unterhaltsvergleich für eine Zeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem 1. Januar 1968 auf jeglichen Unterhalt, auch für den Fall des Notbedarfs, verzichtet hat, hätte sie gegen diesen ab 1. Januar 1971 auch dann keinen Unterhalt nach den Vorschriften des EheG zu beanspruchen gehabt, wenn er nicht im März 1970 verstorben wäre.
Zu dieser Zeit freilich, also "zur Zeit seines Todes" - genauer: während des dem Tod vorausliegenden "letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes" (vgl. z. B. BSG 14, 255, 260; BSG SozR Nr. 22 zu § 1265 RVO) - hatte er der Klägerin noch auf Grund der genannten Unterhaltsvereinbarung Unterhalt zu leisten.
Indessen läßt sich nicht verkennen, daß bereits damals feststand, es werde seine Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin in naher Zukunft entfallen. Nun ist die Hinterbliebenenrente nach § 65 Satz 1 Alternative 1 RKG offenkundig dazu bestimmt, den durch den Tod des früheren Ehemannes entfallenen ehegesetzlichen Unterhaltsanspruch der früheren Frau zu ersetzen (vgl. dazu BSG 31, 5; BSG SozR Nrn. 46, 49 und 55). Berücksichtigt man, daß diese Rente grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung, also als Dauerrente gewährt wird, so liegt auf der Hand, daß das Gesetz keinen Ausgleich für Unterhaltsansprüche geben will, die alsbald nach dem Tode des Versicherten und unabhängig von diesem wieder weggefallen wären, die also offensichtlich keinen Dauercharakter haben. Diesem Willen des Gesetzgebers ist jedenfalls für Sachverhalte, die ihm kraß entgegenstehende Ergebnisse zeitigen würden, durch eine einengende Auslegung des Begriffs der ehegesetzlichen Unterhaltsverpflichtung des Versicherten in § 65 Satz 1 Alternative 1 RKG Rechnung zu tragen: Diejenige gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des früheren Ehemannes, bezüglich derer schon zur Zeit seines Todes feststand, daß sie in naher Zukunft unabhängig von dessen Tode wieder entfallen werde, kann nicht als Unterhaltsverpflichtung im Sinne der 1. Alternative aaO angesehen werden. Dabei liegt in naher Zukunft ein Zeitpunkt, der nicht ferner liegt als ein Jahr nach dem Tode des Versicherten.
Für den konkreten Fall, in dem der Tod des Versicherten im März 1970 eingetreten ist und in dem schon zu dieser Zeit das vereinbarungsgemäße Ende der Unterhaltsverpflichtung mit Ablauf des Jahres 1970 feststand, bedeutet dies, daß der Versicherte der Klägerin zur Zeit seines Todes nicht im Sinne des § 65 RKG (§ 1265 RVO) nach den Vorschriften des EheG zum Unterhalt verpflichtet war.
Diesem rechtlichen Ergebnis kann die Klägerin nicht BSG 31, 5 entgegenhalten. Auch in dem dort entschiedenen Fall ist bezüglich der vor dem Tode des Versicherten gegebenen unterhaltsrechtlichen Beziehungen auf die "nächste absehbare Zeit" abgestellt und ausgeführt, daß sich die geschiedene Frau deshalb auf Unterhaltsansprüche, die nach vertraglicher Vereinbarung erst Jahre nach dem Tode des Versicherten hätten entstehen können, vor dessen Tod noch nicht habe einrichten dürfen. Im vorliegend zu entscheidenden Fall hat dagegen die künftige Entwicklung der Dinge - Wegfall des Unterhaltsanspruches - schon vor dem Tode des Versicherten als nahe, nämlich zum Ablauf des Kalenderjahres des Todes bevorstehend festgestanden.
Was die 2. Alternative des § 65 Satz 1 RKG anbelangt, so bedarf es keiner näheren Begründung, daß der zwischen der Klägerin und F. am 12. Dezember 1967 abgeschlossene gerichtliche Unterhaltsvergleich als "sonstiger Grund" einer zur Zeit von dessen Tod bestehenden Unterhaltsverpflichtung in Betracht kommt. Indessen kann für den aus sonstigen Gründen bestehenden Unterhaltsanspruch der geschiedenen Frau grundsätzlich nichts anderes gelten als für den ehegesetzlichen Unterhaltsanspruch nach der 1. Alternative aaO. Auch für die 2. Alternative gilt, daß die Funktion der Rente aus § 65 Satz 1 RKG (= § 1265 RVO) als Ersatz eines auf Dauer angelegten Unterhaltsanspruches keine Unterhaltsverpflichtung dann annehmen läßt, wo feststand, daß der "sonstige Grund" - von der Zeit des Todes des Versicherten aus gesehen - in naher Zukunft entfallen würde.
Schließlich hat die Klägerin aber auch auf Grund der 3. Alternative des § 65 Satz 1 RKG (= § 1265 Satz 1 RVO) keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Zwar hängt der Rentenanspruch der geschiedenen Frau hier nicht von einem Unterhaltsanspruch, sondern davon ab, daß der Versicherte im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt tatsächlich geleistet hat. Gleichwohl bedarf es keiner näheren Begründung, daß die auf Grund der 3. Alternative aaO zu gewährende Hinterbliebenenrente Unterhaltsersatzfunktion nicht anders wie die Rente nach den ersten beiden anderen Alternativen aaO hat: Auf Grund der das Jahr vor dem Tode umfassenden tatsächlichen Unterhaltsleistung vermutet der Gesetzgeber, daß der Versicherte Unterhalt zeitlich unbeschränkt weiterhin geleistet haben würde, wenn der Tod nicht eingetreten wäre. Bei der 3. Alternative bezeichnet mithin das Tatbestandsmerkmal der Unterhaltsleistung "im letzten Jahr vor seinem (des Versicherten) Tode" einen zeitlich ausgedehnten und deshalb symptomatischen Zustand, den Zustand nämlich, der kraft genereller Vermutung des Gesetzgebers ohne den Tod des Versicherten wahrscheinlich fortbestanden hätte (vgl. dazu auch die Rechtsprechung, mit der das BSG den Begriff "zur Zeit des Todes des Versicherten" in den beiden ersten Alternativen aaO zum Zeitraum des "letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes" entwickelt hat, z. B. BSG SozR Nr. 22 zu § 1265 RVO; vgl. für die 3. Alternative aaO auch BSG 25, 86, 88). Ist aber die dem Tod des Versicherten vorausliegende, ein Jahr umfassende tatsächliche Unterhaltsleistung des Versicherten ihrer zukunftsweisenden Symptomatik kraß beraubt, weil bereits während dieses Jahres auf Grund Vereinbarung der geschiedenen Eheleute feststeht, daß die Unterhaltsleistung zu einem kurz nach dem Tode des Mannes liegenden Zeitpunkt enden wird, vermag sie keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 65 Satz 1 RKG (= § 1265 RVO) zu begründen. Insoweit ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der tatsächlichen Unterhaltsleistung in der 3. Alternative des § 65 Satz 1 RKG eine einschränkende Interpretation in gleicher Weise geboten wie in den beiden anderen Alternativen hinsichtlich des Begriffs der Unterhaltsverpflichtung.
Nach allem hat die Klägerin nach keiner der drei Alternativen des § 65 Satz 1 RKG von der Beklagten nach dem Tode F's. Hinterbliebenenrente zu beanspruchen (im Ergebnis ebenso die Entscheidung des 1. Senats des BSG vom 18. Oktober 1972 - 1 RA 137/72 -).
Schließlich vermag auch Satz 2 des § 65 RKG den Rentenanspruch der Klägerin nicht zu stützen. Dabei kann dahinstehen, ob Satz 2 aaO im Hinblick auf die durch Art. 2 § 3 Nr. 6 des Rentenreformgesetzes (RRG) vom 16. Oktober 1972 getroffene Änderung des Art. 2 § 14 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (KnVNG) für einen Fall der vorliegenden Art bereits in der Neufassung des RRG oder in der bis dahin geltenden Fassung des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes (RVÄndG) vom 9. Juni 1965 gilt. Nach dem oben Ausgeführten hat im Rahmen der 1. Alternative des § 65 Satz 1 RKG eine Unterhaltsverpflichtung des Versicherten gegenüber der Klägerin nicht nur wegen der Erwerbs- oder Vermögensverhältnisse der geschiedenen Eheleute nicht bestanden, sondern es hat zur Zeit seines Todes schlechthin kein zur Auslösung eines Hinterbliebenenrentenanspruches geeigneter Unterhaltsanspruch der Klägerin vorgelegen. Deshalb können weder die Voraussetzungen der alten Fassung des Satzes 2 noch der Nr. 1 der neuen Fassung des Satzes 2 aaO gegeben sein. Es kann daher auch offen bleiben, ob eine Verpflichtung zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages aus § 60 EheG überhaupt eine Unterhaltsverpflichtung im Sinne des Satzes 2 aaO sein kann (vgl. BSG SozR Nr. 63 zu § 1265 RVO).
Das angefochtene Urteil trifft nach allem zu. Die Revision hiergegen war als unbegründet zurückzuweisen und gemäß § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) über die außergerichtlichen Kosten zu entscheiden, wie geschehen.
Mit dem Einverständnis der Beteiligten hat der Senat ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs. 2 SGG).
Fundstellen