Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz auf Wegen zu oder von der Arbeitsstätte (Unterbrechung wegen einer privaten Besorgung)
Leitsatz (amtlich)
Ein Versicherter, der den Antritt des Weges von dem Ort der Tätigkeit bis zu 2 Stunden durch eine privaten Zwecken dienende Verrichtung hinausschiebt, steht auf dem anschließenden Weg von dem Ort der Tätigkeit wieder unter Versicherungsschutz nach RVO § 550 Abs 1; die Dauer der zuvor ausgeübten Tätigkeit und die Länge des zurückzulegenden Weges sind unerheblich (Fortführung von BSG 1976-04-28 2 RU 147/75 = SozR 2200 § 550 Nr 12).
Leitsatz (redaktionell)
Nach einer Unterbrechung des Heimweges wegen privater Verrichtungen lebt der Unfallversicherungsschutz nur in Ausnahmefällen - wenn aus Art und Dauer der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg von dem Ort der Tätigkeit zu schließen ist - nicht wieder auf; für den Zusammenhang des Weges vom Ort der Tätigkeit mit der versicherten Tätigkeit ist es ohne Bedeutung, wie lange die zuvor ausgeübte versicherte Tätigkeit gedauert hat und in welchem Verhältnis die für die versicherte Tätigkeit aufgewendete Zeit zu der für die Zurücklegung des Weges erforderlichen Zeit steht.
Normenkette
RVO § 550 Abs. 1 Fassung: 1974-04-01
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 14.03.1978; Aktenzeichen L 3 U 52/77) |
SG Augsburg (Entscheidung vom 13.12.1976; Aktenzeichen S 1 UL 49/76) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. März 1978 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger hatte sich am 13. August 1974 nach einer etwa 1 1/2 Stunden dauernden Nachbarschaftshilfe in einem landwirtschaftlichen Betrieb (Einholen von Grünfutter und Kastrieren von Ferkeln) noch mehr als 1 Stunde im Haus des Nachbarn aufgehalten und war anschließend auf dem etwa 200 m langen Heimweg verunglückt. Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 23. April 1976 einen Entschädigungsanspruch ab, weil durch den mehr als einstündigen Aufenthalt nach Beendigung der Tätigkeit der ursächliche Zusammenhang mit der zuvor bei dem Nachbarn verrichteten versicherten Tätigkeit endgültig gelöst worden sei. Der Kläger habe daher auf dem Heimweg nicht mehr unter Versicherungsschutz gestanden. Durch einen weiteren Bescheid vom 26. April 1976 forderte die Beklagte vom Kläger einen aus Anlaß des Unfalls gewährten Vorschuß von 800,- DM zurück. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteile des Sozialgerichts - SG - Augsburg vom 13. Dezember 1976 und des Bayerischen Landessozialgerichts - LSG - vom 14. März 1978). Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt: Der Kläger habe keinen Arbeitsunfall iS der §§ 550 Abs 1, 548 der Reichsversicherungsordnung (RVO) erlitten. Es sei bewiesen, daß der Kläger nach Beendigung der gemäß § 539 Abs 2 RVO versicherten 1 1/2 Stunde dauernden Hilfeleistungen im benachbarten landwirtschaftlichen Unternehmen noch für einen Zeitraum von mehr als 1 Stunde in der Wohnung des Nachbarn geblieben sei. Der Nachweis, daß auch dieser Aufenthalt dem Interesse des benachbarten landwirtschaftlichen Unternehmens gedient habe, sei nicht erbracht. Da der Kläger den Heimweg erst nach mehr als 1 Stunde nach Beendigung der versicherten Tätigkeit angetreten habe, sei eine endgültige Lösung von der versicherten Tätigkeit eingetreten. Die im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. April 1976 - 2 RU 147/75 - (SozR 2200 § 550 Nr 12) neu aufgestellten Grundsätze zur Frage der Unterbrechung des Versicherungsschutzes könnten nicht zur Beurteilung des Versicherungsschutzes für Heimwege nach kurzfristigen versicherten Tätigkeiten, wie zB nach § 539 Abs 2 RVO, herangezogen werden. Dies würde nämlich bedeuten, daß der Versicherungsschutz beispielsweise nach einer Hilfeleistung, die nur wenige Minuten in Anspruch genommen habe, und einem anschließenden Gasthausaufenthalt von 2 Stunden auf dem Heimweg, auch wenn dieser nur wenige Meter lang sei, zu bejahen wäre. Ein solches Ergebnis ließe sich mit dem in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätsprinzip nicht mehr vereinbaren. Deshalb müßten in Fällen wie dem vorliegenden die allgemeinen Grundsätze über den ursächlichen Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und dem Weg von dem Ort der Tätigkeit (§ 530 Abs 1 Satz 1 RVO) zur Anwendung kommen. Das bedeute aber, daß der Zusammenhang zu verneinen sei, wenn die Dauer der Unterbrechung den Zeitraum von 1 Stunde übersteige und - wie hier - in keinem Verhältnis zu der für die versicherte Hilfeleistung benötigten Zeit sowie zur Länge des Heimweges stehe. Da der Kläger keinen Arbeitsunfall erlitten habe, sei auch der Vorschuß von 800,- DM zu Recht zurückgefordert worden. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: Auch in Fällen der vorliegenden Art lebe der Versicherungsschutz bei einem verzögerten Heimweg nur dann nicht wieder auf, wenn aus Art und Dauer der Verzögerung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg von dem Ort der Tätigkeit gesprochen werden könne. Dabei ständen Art und Dauer in einer sich gegenseitig beeinflussenden Beziehung zueinander. Je länger die Art der Unterbrechung an die versicherte Tätigkeit herangerückt sei, um so verlängernder wirke sie auf die Dauer der Unterbrechung ein. So könne der Kauf eines Arbeitsanzuges durchaus die unschädliche Dauer von 2 Stunden übersteigen und das Anfertigen von Bewerbungsschreiben innerhalb von 3 Stunden nach Betriebsschluß nicht zur Lösung des Zusammenhanges führen. Im vorliegenden Fall habe sich das Unfallgeschehen im landwirtschaftlichen Bereich abgespielt. Es könne daher erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, daß in den Gesprächen, die zu einer Verzögerung des Heimweges geführt haben, landwirtschaftliche Dinge behandelt worden seien. Eine solche Art der Unterbrechung zwischen Arbeit und Heimweg wirke sich verlängernd auf den Zeitraum aus. Entgegen der Meinung des LSG habe es sich im vorliegenden Fall auch nicht um eine nur ganz kurzfristige Tätigkeit gehandelt. Außerdem habe der Satz, daß die Unterbrechung der versicherten Tätigkeit nicht länger dauern dürfe als die Tätigkeit selbst, keinen Eingang in die Rechtsprechung gefunden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen LSG vom 14. März 1978, das Urteil des SG Augsburg vom 13. Dezember 1976 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. April 1976 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Entschädigung wegen des Unfalls vom 13. August 1974 zu gewähren; ferner den Bescheid der Beklagten vom 26. April 1976 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor, daß der ursächliche Zusammenhang mit der vom Kläger verrichteten versicherten Tätigkeit nicht mehr vorhanden gewesen sei, als der Kläger nach mehr als einstündiger Unterbrechung das Haus des Nachbarn verlassen habe. Die neuere Rechtsprechung des BSG könne hier keine Anwendung finden, da jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen seien. In diesem Zusammenhang sei das Verhältnis zwischen Dauer der Unterbrechung und Dauer des Weges für die Lösung vom Betrieb von Bedeutung. Das LSG habe zutreffend dargestellt, welche Groteskfälle sich bei der generellen Anwendung der Zweistundengrenze ergeben könnten.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist insofern begründet, als das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.
Dem LSG ist darin zu folgen, daß der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit im nachbarlichen landwirtschaftlichen Unternehmen (Einholen von Grünfutter und Kastrieren von Ferkeln) nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO versichert war. Nach § 550 Abs 1 Satz 1 RVO gilt als Arbeitsunfall auch ein Unfall auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg von dem Ort der Tätigkeit. Mit der Beendigung der Tätigkeit des Klägers im nachbarlichen Unternehmen war der durch die Tätigkeit begründete Versicherungsschutz zwar zunächst unterbrochen, da vom LSG nicht hat festgestellt werden können, daß der weitere Aufenthalt des Klägers bei seinem Nachbarn von mehr als 1 Stunde noch wesentlich dem Interesse des landwirtschaftlichen Unternehmens des Nachbarn gedient hat. Diese Unterbrechung hat jedoch nicht schon deshalb zu einer endgültigen, den Verlust des Versicherungsschutzes für den Heimweg bedingenden Lösung vom Betrieb geführt, weil sie mehr als eine Stunde gedauert hat. Zu Recht beruft sich der Kläger auf das Urteil des erkennenden Senats vom 28. April 1976 (SozR 2200 § 550 Nr 12), dem sich der 8. Senat des BSG angeschlossen hat (SozR 2200 § 550 Nr 27). Danach steht ein Versicherter, der den Weg von dem Ort der versicherten Tätigkeit bis zu 2 Stunden unterbrochen hat, auf dem anschließenden restlichen Weg von dem Ort der Tätigkeit wieder unter Versicherungsschutz nach § 550 Abs 1 RVO. Mit dieser neueren Rechtsprechung wird im Rahmen einer bestimmten Zeitdauer vermieden, für die Beurteilung des Wiederauflebens des Versicherungsschutzes auf dem weiteren Weg von dem Ort der Tätigkeit zwischen den für die Unterbrechung in Betracht kommenden zahlreichen privaten Gründen differenzieren zu müssen; zugleich wird ein von den Versicherten sicher zu beurteilendes Kriterium maßgebend, so daß sie im Regelfall zeitlich abschätzen können, bis wann sie nach einer lediglich privaten Zwecken dienenden Unterbrechung auf dem weiteren Weg von dem Ort der Tätigkeit wieder unter Versicherungsschutz stehen. Die Art der privaten Zwecken dienenden Verrichtung ist hierbei ohne Bedeutung; sie hat auf den Zeitraum, nach dessen Ablauf der Versicherungsschutz wieder aufleben kann, keine Beziehung. Was nach dieser Rechtsprechung für die Unterbrechung des bereits begonnenen Weges von dem Ort der Tätigkeit gilt, ist auch auf Fälle anzuwenden, bei denen der Heimweg nach Beendigung der versicherten Tätigkeit aus Gründen, die nicht mit dieser Tätigkeit zusammenhängen, verzögert angetreten wird (BSG SozR Nr 7 zu § 543 RVO aF). Hierbei ist es ohne Bedeutung, wie lange die zuvor ausgeübte versicherte Tätigkeit gedauert hat, noch in welchem Verhältnis die für die versicherte Tätigkeit aufgewendete Zeit zu der für die Zurücklegung des Heimweges erforderlichen Zeit steht. Der Senat vermag nicht zu erkennen, inwiefern die von ihm für das Wiederaufleben des Versicherungsschutzes als unschädlich angenommene Zeitdauer der Unterbrechung von 2 Stunden mit dem in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätsprinzip nicht vereinbar sein soll, dies dagegen bei einer Unterbrechung von 1 Stunde der Fall ist. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 28. April 1976 (SozR aaO) darauf hingewiesen, daß nach der älteren Rechtsprechung eine Unterbrechung des Heimweges bis zu einer Stunde auch bisher schon nicht der Zeitraum war, bis zu dem nur der Versicherungsschutz bei Fortsetzung des Weges wieder aufleben konnte. Im Grundsatz lebt nämlich der Versicherungsschutz nach jeder Unterbrechung auf dem weiteren Weg von dem Ort der Tätigkeit gemäß § 550 Abs 1 RVO wieder auf, es sei denn, daß aus der Dauer und der Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg von dem Ort der Tätigkeit geschlossen werden kann (vgl Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9. Aufl S. 486 t und S. 487 a, jeweils mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung des BSG). Diesen Grundsatz berücksichtigt auch die neuere Rechtsprechung des BSG. Andererseits werden dadurch Fälle, in denen auch bei Überschreitung der Zeitdauer von 2 Stunden der Versicherungsschutz auf dem weiteren Weg von dem Ort der Tätigkeit anzunehmen wäre, auf nur durch besondere Umstände gekennzeichnete Ausnahmen beschränkt (vgl Brackmann aaO S. 487 c).
Ob der Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats am 13. August 1974 einen Arbeitsunfall iS des § 550 Abs 1 Satz 1 RVO erlitten hat, hängt demnach von der Dauer des verzögerten Antritts des Heimweges ab. Das LSG hat zwar das Ergebnis der Beweisaufnahme über die Dauer des Aufenthaltes des Klägers in der Wohnung des Nachbarn nach Beendigung der versicherten Tätigkeit angeführt, jedoch keine tatsächlichen Feststellungen hierzu getroffen, so daß dem Urteil nicht entnommen werden kann, ob die Verzögerung nur bis zu 2 Stunden oder mehr betragen hat. Der Senat kann diese Feststellungen nicht selbst treffen und daher auch nicht entscheiden, ob der Unfall am 13. August 1974 ein Arbeitsunfall war. Außerdem fehlt im angefochtenen Urteil jeder Anhalt für Art und Umfang der aus Anlaß des Unfalls von der Beklagten möglicherweise zu gewährenden Leistungen.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das LSG zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 1658375 |
Breith. 1980, 945 |