Entscheidungsstichwort (Thema)
Bisheriger Beruf. Verweisungstätigkeiten. konkrete Bezeichnung
Orientierungssatz
1. Zur Feststellung des bisherigen Berufes.
2. Die Pflicht zur konkreten Bezeichnung in Betracht kommender Verweisungstätigkeiten ist kein Selbstzweck, denn die Tatsachenfeststellung, daß der Versicherte eine konkrete Berufstätigkeit verrichten kann, setzt die Feststellung sowohl der vorhandenen als auch der für die konkrete Berufstätigkeit erforderlichen gesundheitlichen und beruflichen Leistungsfähigkeit voraus, die danach auf ihre Übereinstimmung miteinander zu vergleichen sind (vgl BSG vom 8.9.1982 5b RJ 48/82 = SozR 2200 § 1246 Nr 98). Deshalb genügt es für die konkrete Bezeichnung nicht, bestimmte Tätigkeiten zusammengefaßt als zumutbar zu bezeichnen (vgl zB BSG vom 3.12.1980 4 RJ 83/79 = SozR 2200 § 1246 Nr 72).
3. Zur Frage der Einstufung eines "Fräsers" als einfach Angelernter, als Angelernter im oberen Bereich oder als Facharbeiter und auf welche Tätigkeiten er nach § 1246 Abs 2 S 2 RVO zu verweisen ist.
Normenkette
RVO § 1246 Abs 2 S 2 Fassung: 1957-02-23
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 18.06.1985; Aktenzeichen L 05 Ar 0135/83) |
SG Würzburg (Entscheidung vom 09.02.1983; Aktenzeichen S 4 Ar 475/79) |
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit.
Der 1931 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Er war von 1947 bis 1955 als Perlendreher, Land- und Bauarbeiter sowie Kohlenträger beschäftigt. Danach arbeitete er bis Januar 1979 bei ein und derselben Firma als Fräser. Seinen im Mai 1979 gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit lehnte die Beklagte ab, weil selbst noch keine Berufsunfähigkeit vorliege (Bescheid vom 24. Juli 1979, Widerspruchsbescheid vom 28. September 1979).
Das Sozialgericht (SG) Würzburg hat die hiergegen erhobene Klage durch Urteil vom 9. Februar 1983 abgewiesen, das Bayerische Landessozialgericht (LSG) die Berufung des Klägers mit der angefochtenen Entscheidung vom 18. Juni 1985 zurückgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß der Kläger unter Berücksichtigung seiner Gesundheitsstörungen - leichte Fehlstatik der Wirbelsäule, mäßige degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie beginnender innenseitiger Verschleiß der Kniegelenke ohne wesentliche Funktionseinschränkungen, endgradiges geringes Streckdefizit des linken Ellenbogengelenks - noch vollschichtig leichte bis allenfalls mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung und ohne häufiges Bücken sowie Einwirkungen von Nässe und starken Temperaturschwankungen verrichten könne. Es hat ausgeführt, er genieße keinen Berufsschutz und müsse sich nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschema als angelernter Arbeiter auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen, wobei der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik zugrunde zu legen sei.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision macht der Kläger geltend, das LSG habe ihm verfahrensfehlerhaft den Berufsschutz versagt; er sei nicht darauf hingewiesen worden, zum bisherigen Beruf Stellung zu nehmen oder weitere Tatsachen vorzutragen, obwohl das Berufungsgericht von seiner Entlohnung als Fräser entsprechend der Tarifgruppe der Metallfacharbeiter gewußt habe. Auch sei er auf die vom LSG genannten Tätigkeiten ohne seine Anhörung und ohne Ermittlungen darüber verwiesen worden, ob er gesundheitlich und von seinen Fähigkeiten her entsprechenden Anforderungen genügen könne. Schließlich habe das LSG unberücksichtigt gelassen, daß trotz fehlender Ausbildung die Zuordnung zur Gruppe der Facharbeiter möglich sei und es im Bereich der Anlernberufe qualitative Unterschiede gebe.
Der Kläger beantragt, die Urteile der Vorinstanzen und den Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 1979 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. September 1979 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm "vom 25. Mai 1979 an" Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie meint, der Kläger sei angelernter Arbeiter und deshalb uneingeschränkt auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist insoweit begründet, als der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden muß. Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen für eine abschließende Entscheidung nicht aus.
Nach § 1246 Abs 2 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) ist ein Versicherter berufsunfähig, dessen Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr die Hälfte derjenigen eines vergleichbaren gesunden Versicherten beträgt. Nach Satz 2 der Vorschrift beurteilt sich dabei die Erwerbsfähigkeit des Versicherten nach allen (objektiv) seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten, die ihm (subjektiv) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Hiernach stehen die sogenannten Verweisungstätigkeiten in einer Wechselwirkung zum "bisherigen Beruf". Von diesem aus bestimmt sich, welche Verweisungstätigkeiten als zumutbar in Betracht kommen. Deshalb muß er zunächst ermittelt und - da die Verweisbarkeit davon abhängt - nach den vorgenannten Kriterien bewertet, also sein qualitativer Wert festgestellt werden (zB BSG SozR 2200 § 1246 Nr 41). Hierzu hat die Rechtsprechung ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe nach verschiedenen "Leitberufen" untergliedert, nämlich denjenigen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des "angelernten" und schließlich des ungelernten Arbeiters. Grundsätzlich darf der Versicherte nur auf die jeweils niedrigere Gruppe verwiesen werden. Denn das Gesetz sieht den Versicherten nicht schon dann als berufsunfähig an, wenn er den "bisherigen Beruf" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, sondern es verlangt, daß er, ausgehend von diesem Beruf, einen "zumutbaren" beruflichen Abstieg in Kauf nimmt. Erst wenn der Versicherte in diesem Sinne nicht auf eine zumutbare andere Tätigkeit verwiesen werden kann - sei es, daß es eine solche Tätigkeit (objektiv) nicht gibt, sei es, daß er (subjektiv) aus gesundheitlichen Gründen oder wegen fehlender (nicht ausreichender) Kenntnisse und Fähigkeiten eine solche Tätigkeit nicht zu verrichten vermag -, ist er berufsunfähig.
Hiernach ist zwischen der - zunächst vorzunehmenden - Bestimmung des bisherigen Berufs, nämlich von welcher versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen ist, und der qualitativen Bewertung des bisherigen Berufs (Einordnung in das Mehrstufenschema) zu unterscheiden. Das LSG hat den bisherigen Beruf des Klägers nicht ausdrücklich festgestellt, sondern in den Entscheidungsgründen seines Urteils in diesem Zusammenhang lediglich bewertend ausgeführt (S 9,10), der Kläger müsse sich "als angelernter Arbeiter" auf die Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen. Da dies aber im Hinblick auf das Mehrstufenschema geschehen ist, andererseits der Kläger dem Tatbestand des angefochtenen Urteils zufolge zuletzt etwa 24 Jahre als Fräser gearbeitet hat, wird damit deutlich, daß das Berufungsgericht diese Tätigkeit als bisherigen Beruf zugrunde gelegt hat. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Allerdings enthält das angefochtene Urteil keine ausdrückliche Aussage darüber, ob der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen seinen bisherigen Beruf noch ausüben kann. Ungerügt und daher für den Senat bindend festgestellt (§ 163 SGG) ist lediglich, daß er nurmehr leichte körperliche Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen (nicht in gebückter oder sonstiger längerfristig einseitiger Belastung, auch nicht ohne Witterungsschutz) vollschichtig zu leisten vermag. Ob nun im Hinblick auf die Verweisung des Klägers auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes durch das LSG die Annahme gerechtfertigt ist, dieses Gericht sei von keiner hinreichenden Einsatzfähigkeit des Klägers im bisherigen Beruf ausgegangen, kann für die Entscheidung des Senats letztlich dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls läßt sich dem landessozialgerichtlichen Urteil nicht umgekehrt entnehmen, die Einsatzfähigkeit im bisherigen Beruf sei bejaht worden.
Es kommt daher, wie ausgeführt, auf den qualitativen Wert dieses bisherigen Berufs an, um von dem gewonnenen Ergebnis aus den Kreis der zumutbaren Verweisungstätigkeiten abstecken und anschließend untersuchen zu können, welchem Verweisungsberuf der Kläger gesundheitlich sowie von seinem Können und Wissen her gewachsen ist.
Ob das Berufungsgericht den Kläger mit Recht dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zugeordnet hat, vermag der Senat weder zu bejahen noch zu verneinen. Die Nachprüfung durch das Revisionsgericht setzt nämlich voraus, daß das angefochtene Urteil eindeutige und ausreichende Feststellungen enthält, die unter die auf den geltend gemachten Anspruch anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen zu subsumieren sind (vgl §§ 162, 163 SGG); fehlt es daran, so muß, ohne daß es auf die Zulässigkeit und Begründetheit entsprechender Rügen ankommt, das Urteil der Tatsacheninstanz aufgehoben werden; das BSG darf die fehlenden tatsächlichen Feststellungen weder selbst treffen noch aus Beiakten entnehmen (BSG SozR Nrn 6 und 9 zu § 163 SGG). Das angefochtene Urteil enthält jedoch keine ausreichenden Feststellungen zum qualitativen Wert des bisherigen Berufs.
Als festgestellt kann zwar gelten, daß der Kläger keinen Facharbeiterberuf erlernt und mit einer Prüfung abgeschlossen, also auch keine Ausbildung zum Beruf des Fräsers durchlaufen hat. Dies schließt jedoch eine Zuordnung zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters nicht aus, selbst wenn man einbezieht, daß sich das LSG hinsichtlich des nach seiner Ansicht fehlenden "Berufsschutzes" auf Ausführungen des SG-Urteils bezogen hat; denn dort ist für die Einordnung des Klägers "als angelernter Arbeiter" auch nur "auf seinen beruflichen Werdegang" zurückgegriffen worden.
Zunächst ist zu beachten, daß nach dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe (Stand: 1. Juli 1984), herausgegeben vom Bundesinstitut für Berufsbildung, in der Berufsgruppe 22 (Metallverformer) zum einen der Fräser mit einer Ausbildungsdauer von 24 Monaten, zum anderen der Universalfräser mit einer solchen von 36 Monaten genannt wird, so daß mit der "unreflektierten", möglicherweise nur auf die Tätigkeit abhebenden Bezeichnung "Fräser" sowohl das eine wie das andere gemeint sein kann. Entsprechend der unterschiedlichen Ausbildungszeit und -intensität muß auch der qualitative Wert beider Berufe verschieden beurteilt werden. Dies ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil Berufe mit einer Regelausbildungszeit bis zu zwei Jahren innerhalb des Mehrstufenschemas der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten ("sonstiger Ausbildungsberuf") zuzuordnen sind, Berufe mit einer längeren Ausbildungszeit dagegen der Gruppe der Facharbeiter (Urteile des Senats vom 28. November 1985 - 4a RJ 51/84 = SozR 2200 § 1246 Nr 132 S 425 und vom 7. August 1986 - 4a RJ 73/84 aaO Nr 138 mwN; ebenso Urteil des 5b Senats vom 9. September 1986 - 5b RJ 82/85).
Das LSG war als letzte Tatsacheninstanz seiner Ermittlungs- und Prüfungspflicht darüber, welche Qualität der vom Kläger geleisteten Arbeit als Fräser beizumessen ist, auch nicht wegen der fehlenden Regelausbildungszeit enthoben. Denn in der Erkenntnis, daß weniger der Weg zum Beruf, als vielmehr die Qualität des Berufs maßgebend ist, hat das BSG in ständiger Rechtsprechung betont, daß ein Versicherter, der nicht die üblichen, "herkömmlichen" Stadien der Ausbildung durchlaufen hat, gleichwohl nach dem Mehrstufenschema der Gruppe der Facharbeiter zugeordnet werden kann, nämlich dann, wenn er die Facharbeitertätigkeit nicht nur vorübergehend "vollwertig" ausgeübt hat: Es sei allerdings im Interesse einer klaren und sachgerechten Abgrenzung geboten, eingehend zu prüfen, ob die abweichend vom "normalen" Ausbildungsweg erlangte berufliche Position tatsächlich in voller Breite derjenigen des vergleichbaren Versicherten bzw Facharbeiters entspricht, der die üblichen Stadien der Entwicklung durchlaufen hat. Neben der tariflichen Einstufung und Entlohnung sei zu verlangen, daß der Versicherte nicht nur eine seinem individuellen Arbeitsplatz entsprechende Leistung erbringe, sondern auch über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfüge, die in seiner Berufsgruppe im allgemeinen erwartet werden. In diesem Sinne müsse eine "Wettbewerbsfähigkeit" im Vergleich zu anderen Versicherten derselben Berufsgruppe bestehen (vgl erkennender Senat in SozR 2200 § 1246 Nr 53 S 163; dem folgend der 1. Senat aaO Nrn 68, 70; ebenso der 5. Senat, zuletzt 5b Senat aaO Nr 129 S 410 und, einen Sonderfall betreffend, Nr 131).
Unter Beachtung dieser Rechtsprechung kann nach den - knappen - Feststellungen des Berufungsgerichts die Zuordnung des Klägers zur Gruppe mit dem Leitbild des Facharbeiters jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Selbst wenn man erwägt, die ohne weiteres vom "angelernten Arbeiter" ausgehenden Gründe des angefochtenen Urteils im Zusammenhang damit zu verstehen, daß im Tatbestand eine Arbeitgeberauskunft vom 28. März 1980 mit dem Klammersatz erwähnt ist, "der Versicherte sei als angelernter Arbeiter in der Fräserei beschäftigt gewesen", reicht dies nicht aus, die Schlußfolgerung des LSG nachvollziehen zu können. Nicht hinreichend geklärt bleibt schon, ob der in der genannten Auskunft gebrauchte Begriff "angelernter Arbeiter" mit demjenigen des Mehrstufenschemas identisch ist; die Revision macht auch - offenbar unter Zugrundelegung derselben Auskunft - ohne Gegenrüge der Beklagten geltend, das LSG habe von der Einstufung des Klägers in die Tariflohngruppe für Facharbeiter gewußt (zur tariflichen Einstufung als wichtiges Indiz für die Qualität des Berufs vgl ua BSGE 41, 129, 133 = SozR 2200 § 1246 Nr 11; SozR aaO Nr 29, stRspr). Zu einem insoweit etwa vergleichbaren Sachverhalt, der die Frage betraf, ob ein Schleifer ohne Berufsausbildung vollwertig die Tätigkeiten des Universalschleifers verrichtet habe, hat der 5b Senat des BSG in dem bereits erwähnten Urteil SozR 2200 § 1246 Nr 29 (hier: S 410 f) mit Recht weitere Ermittlungen zur "vollwertigen" Verrichtung einer qualifizierten Tätigkeit namentlich dann für erforderlich gehalten, wenn einerseits der Facharbeiterlohn gezahlt, andererseits vom Arbeitgeber die entsprechende Tätigkeit als lediglich angelernt qualifiziert worden ist. Für derartige Ermittlungen kommen beispielsweise Auskünfte von Arbeitsämtern, Großbetrieben, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften sowie von berufskundigen Sachverständigen in Betracht. Entsprechend wird das LSG zunächst zu verfahren und auf der Grundlage der daraus gewonnenen Erkenntnisse nochmals zu prüfen haben, ob der Kläger in die Gruppe der Facharbeiter oder in diejenige der angelernten Arbeiter einzuordnen ist.
Sollte die erneute Prüfung ergeben, daß die berufliche Tätigkeit des Klägers der eines Facharbeiters entsprach, ist ohnehin in Anwendung des Mehrstufenschemas ein anderer Kreis von Verweisungstätigkeiten in Betracht zu ziehen als im angefochtenen Urteil. Aber auch wenn das LSG wiederum zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger sei als "Angelernter" einzustufen, wird es ihn nicht auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes verweisen können. Der erkennende Senat hat in dem oben genannten Urteil vom 28. November 1985 (= SozR 2200 § 1246 Nr 32) entschieden (ebenso, dem folgend der 5b Senat im Urteil vom 9. September 1986 - 5b RJ 82/85), daß bei einer Einordnung in den oberen Bereich der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten zum einen (insoweit im Anschluß auch an frühere Rechtsprechung, vgl SozR Nr 32 zu § 1246 RVO; SozR Nr 16 zu § 46 RKG; BSGE 43, 243, 246 f) für eine Verweisung ungelernte Tätigkeiten nur ganz geringen qualitativen Wertes ausscheiden und sich vielmehr die zumutbaren Verweisungstätigkeiten durch Qualitätsmerkmale, etwa das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen müßten; zum anderen - und das ist hier ebenfalls von Bedeutung - hat der Senat in einem solchen Fall aber auch die konkrete Bezeichnung mindestens einer in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit verlangt. Diese Bezeichnungspflicht ist kein Selbstzweck, denn die Tatsachenfeststellung, daß der Versicherte eine konkrete Berufstätigkeit verrichten kann, setzt die Feststellung sowohl der vorhandenen als auch der für die konkrete Berufstätigkeit erforderlichen gesundheitlichen und beruflichen Leistungsfähigkeit voraus, die danach auf ihre Übereinstimmung miteinander zu vergleichen sind (vgl SozR 2200 § 1246 Nr 98). Deshalb genügt es für die konkrete Bezeichnung nicht, bestimmte Tätigkeiten zusammengefaßt als zumutbar zu bezeichnen (vgl zB BSG in SozR Nr 36, 38, 45, 72). Das Berufungsgericht müßte also auch unter diesem Gesichtspunkt ergänzende Feststellungen treffen. Dabei dürfte sich die Kennzeichnung einer tariflich erfaßten Tätigkeit empfehlen, weil dann nachvollzogen werden kann, welche berufsspezifischen, qualitätsbestimmenden Anforderungen verlangt werden.
Demgemäß war die Sache an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
In der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung wird auch über die außergerichtlichen Kosten zu befinden sein.
Fundstellen