Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragspflicht des Krankengeldes
Leitsatz (amtlich)
1. Die Pflicht der Krankengeldbezieher, Beiträge zur Rentenversicherung zu tragen (§ 1385b Abs 1 S 2 Halbs 1 RVO), obwohl Rentenversicherungspflicht nicht besteht und die Krankengeldbezugszeit nur Ausfallzeit ist, ist jedenfalls bei denjenigen Krankengeldbeziehern mit dem Grundgesetz vereinbar, bei denen die Halbbelegung des § 1259 Abs 3 RVO bereits gesichert oder deren Erfüllung nicht ernstlich zweifelhaft ist.
2. Die Pflicht zur Tragung von Rentenversicherungsbeiträgen nach § 1385b Abs 1 RVO besteht auch für Monate, die nur teilweise mit einer Ausfallzeit iS des § 1259 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b RVO belegt sind.
Orientierungssatz
Verfassungswidrigkeit wird allein durch Systemwidrigkeit nicht begründet.
Normenkette
RVO § 1385b Abs 1 S 2 Halbs 1 Fassung: 1983-12-22; GG Art 3 Abs 1; RVO § 1259 Abs 3 Fassung: 1983-12-22, § 1259 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b Fassung: 1983-12-22, § 1250 Abs 1 Buchst a Fassung: 1983-12-22, § 1255 Abs 7 S 2 Fassung: 1985-06-05; GG Art 14 Abs 1 S 2; GG Art 20 Abs 3
Verfahrensgang
SG Reutlingen (Entscheidung vom 18.09.1985; Aktenzeichen S 1 Kr 639/85) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger gemäß § 1385b Abs 1 Satz 2 Halbs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) vom Krankengeld Beiträge zur Rentenversicherung zu tragen hat.
Der 1942 geborene Kläger ist aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung bei der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse krankenversichert. Am 23. März 1984 wurde er arbeitsunfähig krank. Nach dem Ende der Lohnfortzahlung bezog er vom 4. Mai bis zum 26. August 1984 Krankengeld. Die Beklagte behielt davon 807,12 DM an Beiträgen zur Rentenversicherung und 200,64 DM an Beiträgen zur Bundesanstalt für Arbeit (BA) ein und übersandte dem Kläger für die Zeit des Krankengeldbezuges einen "Nachweis von Ausfallzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung". Der Kläger beantragte die Auszahlung ("Erstattung") seines zur Rentenversicherung - und zunächst auch des zur BA - einbehaltenen Beitragsanteils. Die Beklagte lehnte dies im Bescheid vom 8. Februar 1985 ab. Der Widerspruch des Klägers wurde als Klage an das Sozialgericht (SG) Reutlingen weitergeleitet.
Das SG hat nach Beiladung der Landesversicherungsanstalt (LVA) Württemberg und der BA die Klage durch Urteil vom 18. September 1985 abgewiesen. Es hat die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen eine Beitragserhebung von seinem Krankengeld für unbegründet gehalten.
Der Kläger hat die zugelassene Sprungrevision eingelegt, sie jedoch auf die Einbehaltung von Beiträgen zur Rentenversicherung beschränkt. Daraufhin hat der Senat die Beiladung der BA aufgehoben.
Der Kläger macht - schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung - im wesentlichen geltend: Es sei nichts dagegen einzuwenden, daß auch Bezieher von Lohnersatzleistungen (hier: von Krankengeld) in die Rentenversicherungspflicht einbezogen und dann zu Beitragszahlungen herangezogen würden. Verfassungswidrig sei es jedoch, eine Beitragspflicht ohne Versicherungspflicht einzuführen, wie das durch die beanstandete Regelung geschehen sei. Denn damit habe der Gesetzgeber das von ihm selbst gewählte System durchbrochen, wonach in der Rentenversicherung die Beitragspflicht stets an eine Versicherungspflicht geknüpft sei. Ferner liege im Vergleich zu anderen Beitragszahlern eine Ungleichbehandlung vor. Derjenige, der vom Krankengeld Beiträge zu entrichten habe, könne damit - anders als Versicherungspflichtige mit den von ihnen zu tragenden Beiträgen - die Wartezeiten nicht erfüllen; insofern blieben die Pflichtbeiträge vom Krankengeld in ihren Wirkungen sogar hinter denen freiwilliger Beiträge zurück. Auch auf die Anrechnung und Bewertung der Zeit des Krankengeldbezuges als Ausfallzeit wirke sich die Beitragszahlung nicht aus. Ausfallzeit sei nach § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst b RVO die Zeit des Krankengeldbezuges, ohne daß der Nachweis einer Beitragsentrichtung gefordert werde. Andererseits hänge die spätere Anrechnung als Ausfallzeit davon ab, daß die Halbbelegung des § 1259 Abs 3 RVO erfüllt sei. Dazu könne die Beitragsentrichtung vom Krankengeld nicht verhelfen, weil der Bezug von Krankengeld keine Versicherungspflicht begründe. Schließlich seien die streitigen Beiträge jedenfalls dann nutzlos, wenn sie nur für einen Teil eines Kalendermonats entrichtet, für den Rest des Monats hingegen Beiträge vom Lohn abgezogen würden; denn ein solcher Monat werde nur als Beitragsmonat mit dem dafür verdienten Lohn berücksichtigt. Da dem geforderten Beitrag demnach eine gesicherte Gegenleistung nicht entspreche, handele es sich in Wirklichkeit um eine Sonderabgabe. Mit ihr würden gerade die Bezieher von Krankengeld belegt, die bereits mit ihren Beiträgen vom Arbeitsentgelt die - ihrem Wesen nach beitragsfreien - Ausfallzeiten finanziert hätten. Sie würden auch gegenüber Versicherten benachteiligt, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig seien. Da es diesen nach § 1385b Abs 2 Satz 1 RVO freistehe, Beiträge vom Krankengeld zu entrichten, könnten sie einer bei Pflichtversicherten uU zu befürchtenden nutzlosen Beitragsentrichtung aus dem Wege gehen. Insgesamt erweise sich die beanstandete Regelung hiernach als unvereinbar mit Art 3 Abs 1 und Art 104a bis 108 des Grundgesetzes (GG). Es sei daher eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geboten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. September 1985 und den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 1985 hinsichtlich der Beiträge zur Rentenversicherung aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm 807,12 DM zu erstatten.
Die Beklagte und die beigeladene LVA beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten die gesetzliche Regelung für vereinbar mit dem GG. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Frage aufgeworfen, ob die Ausführungen des Klägers zur möglichen Nutzlosigkeit der Beiträge für das Leistungsrecht zur verfassungsrechtlichen Beanstandung einer beitragsrechtlichen Vorschrift führen könnten. Nach ihrer Ansicht bewegt sich die Argumentation des Klägers ferner zum Teil im Bereich rechts- und sozialpolitischer Überlegungen und nicht des hier allein entscheidenden Verfassungsrechts. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung ua ausgeführt: Der jetzt vom Krankengeld für eine Ausfallzeit des Krankengeldbezuges erhobene Beitrag sei keine Sonderabgabe. Denn er sei leistungsadäquat, da das Gesetz bei der Anrechnung als Ausfallzeit davon ausgehe, daß der Beitrag für sie entrichtet worden sei. Zum Vergleich des Klägers mit denjenigen, die gemäß § 1385b Abs 2 RVO freiwillig Beiträge vom Krankengeld entrichten könnten, sei darauf hinzuweisen, daß bei diesem Personenkreis die Berücksichtigung als Ausfallzeit von der tatsächlichen Entrichtung der Beiträge abhänge.
Der Senat hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die beanstandete Regelung mit dem GG vereinbar ist, von der Beigeladenen einen Versicherungsverlauf des Klägers vorlegen lassen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat, wie das SG zutreffend entschieden hat, die streitigen Beitragsanteile zu Recht von seinem Krankengeld einbehalten.
Nach § 1385b Abs 1 RVO, der am 1. Januar 1984 in Kraft getreten ist (Haushaltsbegleitgesetz -HBegleitG- 1984 vom 22. Dezember 1983, BGBl I 1532, Art 1 Nr 53 iVm Art 39 Abs 1), zahlen ua die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung für Ausfallzeiten von Personen, die von ihnen Krankengeld beziehen, für die Zeit des Bezugs dieser Leistung Beiträge, wenn die Personen vor Beginn der Leistung zuletzt nach diesem Buch oder dem Handwerkerversicherungsgesetz pflichtversichert waren (Satz 1). Die Beiträge sind von den Beziehern des Krankengeldes, sofern es nicht in Höhe der Leistungen der BA zu zahlen ist, sowie von den Leistungsträgern je zur Hälfte zu tragen (Satz 2, 1. Halbsatz). Nach Satz 3 iVm § 1397 Abs 1 Satz 1 RVO müssen sich die Bezieher des Krankengeldes bei der Krankengeldzahlung ihren Beitragsanteil vom Krankengeld abziehen lassen.
Aufgrund dieser Vorschriften hat die beklagte Krankenkasse für den Kläger, der vor Beginn des Krankengeldes zuletzt in der Arbeiterrentenversicherung pflichtversichert war, Rentenversicherungsbeiträge an die zuständige LVA gezahlt und dem Kläger die Hälfte der Beiträge vom Krankengeld abgezogen. Dabei hat sie die Krankengeldbezugszeit als Ausfallzeit iS von § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst b RVO angesehen. Nach dieser Vorschrift, die ebenfalls am 1. Januar 1984 in Kraft getreten ist (HBegleitG 1984, Art 1 Nr 38 iVm Art 39 Abs 1), sind Ausfallzeiten Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch eine infolge Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit oder durch Maßnahmen zur Rehabilitation unterbrochen worden ist, wenn nach dem 31. Dezember 1983 für diese Zeiten oder einen Teil von ihnen ua Krankengeld bezogen worden ist.
Nach Feststellung des SG war die versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers während der Zeit vom 4. Mai bis 26. August 1984 durch eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit unterbrochen. Für diese Zeit hat er auch von der Beklagten Krankengeld bezogen. Die Zeit ist deshalb Ausfallzeit iS der genannten Vorschriften. Daran ändert es nichts, daß die Monate Mai und August 1984 nur teilweise mit einer Ausfallzeit belegt sind: Dem Kläger ist von seinem Arbeitgeber Lohn bis zum 3. Mai 1984 fortgezahlt worden, bis dahin sind offenbar auch Rentenversicherungsbeiträge für ihn entrichtet worden; gleiches gilt für den Monat August 1984, für den der Kläger nur bis zum 26. Krankengeld und anschließend wieder Lohn bezogen hat.
Anders als nach früherem Recht, das bis Ende 1983 galt, kann nach neuem Recht auch eine krankheitsbedingte Unterbrechungszeit (Krankengeldbezugszeit), die nur einen Teil eines Kalendermonats umfaßt, während für den Rest des Monats Beiträge entrichtet worden sind, Ausfallzeit sein. Das ergibt ein Vergleich mit dem alten Recht (§ 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO aF), wonach die versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit "mindestens einen Kalendermonat" unterbrochen sein mußte, Unterbrechungen von kürzerer Dauer mithin unberücksichtigt blieben. Die gleiche Regelung enthält auch noch § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst a RVO nF, der krankheitsbedingte Unterbrechungszeiten bis Ende 1983 erfaßt und dem früheren Recht entspricht (BT-Drucks 10/335, S 73/74 zu Nr 34). In die neue Vorschrift (Buchst b aaO), die nur nach dem 31. Dezember 1983 liegende Zeiten betrifft, ist dagegen eine entsprechende Einschränkung ("mindestens einen Kalendermonat") nicht mehr aufgenommen worden, so daß nunmehr jede krankheitsbedingte Unterbrechung als Ausfallzeit gilt, sofern wenigstens für einen Teil der Zeit Krankengeld bezogen worden ist (vgl BT-Drucks aaO S 59 unter Nr 5).
Daß auch Unterbrechungszeiten, die erst im Laufe eines Kalendermonats beginnen oder vor seinem Ablauf enden, die also nur einen Teil des - im übrigen mit einer Beitragszeit belegten - Kalendermonats umfassen, Ausfallzeiten iS des neuen Rechts sein können, bestätigt § 1255 Abs 7 Satz 2 RVO (idF von Art 2 Nr 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1985, BGBl I 913). Nach Buchst b dieser Vorschrift bleiben Beiträge, die für Kalendermonate entrichtet worden sind, die auch mit einer anzurechnenden Ausfallzeit belegt sind, für die der Versicherte ganz oder teilweise Beiträge nach § 1385b RVO getragen hat, unter bestimmten Voraussetzungen bei der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage unberücksichtigt. Wie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt, soll sie gerade diejenigen Fälle treffen, "in denen in einem Kalendermonat sowohl Beiträge aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet sind als auch Beiträge für eine Ausfallzeit vom Versicherten teilweise oder voll nach § 1385b RVO zu tragen waren" (BT-Drucks 10/3243, S 24 zu Art 2 Nr 2). Die Vorschrift gilt auch für Versicherungsfälle vor ihrem Inkrafttreten am 1. Juli 1985 (Art 2 § 12b Abs 5 des Arbeiter- rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes -ArVNG- idF von Art 5 Nr 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1985). Sie bezieht sich deshalb auch auf Ausfallzeiten, die vor dem 1. Juli 1985 liegen und lediglich einen Teil eines - im übrigen mit einer Beitragszeit belegten - Kalendermonats umfassen, wie dies beim Kläger für die Monate Mai und August 1984 der Fall ist.
Hat der Kläger somit durch seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 4. Mai bis 26. August 1984 und den Bezug von Krankengeld für diese Zeit den Tatbestand einer Ausfallzeit iS des § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst b RVO nF verwirklicht, und zwar auch in den "Grenz"-Monaten Mai und August 1984, und damit zugleich die Voraussetzungen des § 1385b Abs 1 RVO erfüllt, so hat er auch die für die genannte Zeit nach Satz 2 der Vorschrift auf ihn entfallenden Beitragsanteile zur Rentenversicherung zu tragen.
Einzuräumen ist allerdings, daß § 1385b Abs 1 RVO eine für die deutsche Rentenversicherung neuartige Regelung enthält. Ursprünglich, dh bei der Rentenreform des Jahres 1957, wurden Ausfallzeiten - zu ihnen gehören vor allem die Zeiten einer Krankheit, einer Arbeitslosigkeit und einer Ausbildung, in denen Arbeitsentgelt bzw bei Selbständigen Arbeitseinkommen nicht erzielt wird ("ausfällt") - vom Gesetzgeber sehr begünstigt. Bei der Rentenberechnung wurden sie in der Regel entsprechend dem während des Arbeitslebens durchschnittlich erzielten Verdienst des Versicherten bewertet und waren auch dann, wenn an die Stelle des ausgefallenen Arbeitsverdienstes Sozialleistungen, insbesondere Krankengeld oder Arbeitslosengeld, traten, von einer Beitragsleistung befreit. Die insoweit erforderlichen Mittel wurden durch Beiträge der Versichertengemeinschaft aufgebracht.
Diese Begünstigung der Ausfallzeiten ist jedoch in der Folgezeit - unter dem Druck wachsender Finanzierungsschwierigkeiten der Rentenversicherung - erheblich eingeschränkt worden. So wurde im Leistungsrecht die Bewertung der Ausfallzeiten ab 1965 neu geregelt (§ 1255a RVO idF des Art 1 § 1 Nr 20 des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965, BGBl I 476); insbesondere wurden die für Ausbildungszeiten gewährten Ausfallzeiten (§ 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 4 RVO) auf bestimmte Werte begrenzt (§ 1255a RVO idF des Art 2 § 1 Nr 12 des 20. Rentenanpassungsgesetzes -20. RAG- vom 27. Juni 1977, BGBl I 1040, in Kraft seit dem 1. Januar 1978; vgl dazu BVerfGE 58, 81). Außerdem wurden, soweit die Versicherten während der Ausfallzeiten Lohnersatzleistungen erhalten, die Leistungsträger und zum Teil auch die Leistungsempfänger mit Beiträgen belastet. Dies geschah zunächst dadurch, daß die Rentenversicherungspflicht auf die Empfänger bestimmter Lohnersatzleistungen ausgedehnt wurde, was die Beitragspflicht der Leistungen zur Folge hatte.
Den Anfang machte 1974 das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) vom 7. August 1974 (BGBl I 1881), das die Empfänger von Rehabilitationsleistungen, insbesondere von Krankengeld, sobald dieses 12 Kalendermonate hindurch ununterbrochen gezahlt worden war, in die Rentenversicherungspflicht einbezog (§ 1227 Abs 1 Satz 1 Nr 8a RVO, eingefügt durch § 21 Nr 63 RehaAnglG); die Beiträge wurden nach dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelt berechnet und waren allein vom Rehabilitationsträger zu tragen (§ 1385 Abs 3 Buchst f, Abs 4 Buchst g, alle genannten Vorschriften idF des § 21 RehaAnglG, in Kraft gemäß § 45 RehaAnglG seit dem 1. Oktober 1974).
Ein weiterer Schritt erfolgte 1977 mit der Einbeziehung der Empfänger von Leistungen der BA in die Rentenversicherungspflicht, und zwar zu Lasten der BA, die allein die - damals zunächst nach dem Bruttoentgelt vor Eintritt des Versicherungsfalls berechneten - Beiträge zu tragen hatte (§§ 1227 Abs 1 Satz 1 Nr 10, 1385 Abs 3 Buchst h und Abs 4 Buchst h RVO idF des Art 2 § 1 Nr 2 und Nr 36 Buchst b und c des 20. RAG, in Kraft seit dem 1. Juli 1978, Art 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 12. Dezember 1977, BGBl I 2557; zu den Gründen dieser Regelung - Verbesserung der Finanzierungsgrundlagen der Rentenversicherung - vgl BT-Drucks 8/337, S 83 unter 2.). Der starke Anstieg der Arbeitslosigkeit nach 1980 und die dadurch bedingte Anspannung auch der Finanzlage der BA zwangen dann jedoch dazu, ihre Beitragslast zu mindern. Deshalb wurden ihre Leistungsempfänger mit Wirkung vom 1. Januar 1983 wieder aus der Rentenversicherungspflicht entlassen (Streichung des § 1227 Abs 1 Satz 1 Nr 10 RVO); jedoch wurde die Beitragspflicht der BA für sie beibehalten, der Beitrag nun aber nicht mehr nach dem früheren Arbeitsentgelt, sondern nach der Höhe der Sozialleistung berechnet; die Leistungszeiten wurden wieder Ausfallzeiten (§§ 1385a, 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 3a RVO idF von Art 19 Nr 42 und Nr 32 Buchst a bb HBegleitG 1983 vom 20. Dezember 1982, in Kraft nach Art 38 Abs 1 seit dem 1. Januar 1983, BGBl I 1857).
Zu einem vorläufigen Abschluß ist diese Entwicklung dann mit dem HBegleitG 1984 gekommen. Dieses hat auch die Bezieher von Leistungen der Krankenversicherungsträger und bestimmter anderer Leistungsträger, soweit die Leistungsbezieher durch das RehaAnglG rentenversicherungspflichtig geworden waren, wieder aus der Versicherungspflicht herausgenommen. Dafür beginnt nun die Beitragspflicht zur Rentenversicherung, die bei den Krankenkassen vorher erst nach einem 12monatigen Krankengeldbezug eingesetzt hatte, sogleich mit der Leistungsgewährung; die Beiträge werden allerdings - wie bei der BA nach § 1385a RVO - lediglich nach der Höhe der Sozialleistung bemessen, wobei die Beitragslast bei Bezug von Kranken- und von Verletztengeld grundsätzlich auf die Leistungsträger und die Leistungsempfänger je zur Hälfte verteilt wird; die Leistungszeiten sind - wie die bei der BA - Ausfallzeiten (HBegleitG 1984 Art 1 Nr 25 Buchst a bb, Nrn 38 und 53, in Kraft seit dem 1. Januar 1984, Art 39 Abs 1; zu den Gründen der Regelung vgl BT-Drucks 10/335, S 59 zu Nr 5, S 72 zu Nr 22 und S 75/76 zu Nr 49). Daß diese Zeiten trotz Entrichtung von Beiträgen keine als Beitragszeiten anrechnungsfähigen Versicherungszeiten sind, stellt § 1250 Abs 1 Buchst a RVO ausdrücklich klar.
Vor diesem Hintergrund - Einschränkung der Bewertung von Ausfallzeiten bei der Leistungsgewährung und Beteiligung anderer Versicherungszweige an ihrer Finanzierung unter teilweiser "Selbstbeteiligung" der durch die Anrechnung von Ausfallzeiten begünstigten Versicherten - sind auch die rechtlichen Bedenken des Klägers gegen die Einbehaltung von Beitragsanteilen von seinem Krankengeld zu sehen. Die Belastung auch der Versicherten mit Beiträgen hat der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 1385b RVO damit gerechtfertigt, daß die betroffenen Lohnersatzleistungen (ua Krankengeld) "von allen einschränkenden Maßnahmen in den zurückliegenden Jahren verschont geblieben sind und im Regelfall 100 vH des letzten Nettoarbeitsverdienstes betragen" (BT-Drucks 10/335, S 59, rechte Spalte Mitte). Was der Gesetzgeber also den Empfängern anderer Sozialleistungen, insbesondere den Leistungsempfängern der BA, durch eine unmittelbare Leistungskürzung als Stabilitätsopfer zugemutet hat, hat er aus Gründen einer gewissen "sozialen Symmetrie" auch den Beziehern von Krankengeld zumuten zu können geglaubt. Dabei hat er allerdings - durch die Heranziehung zu Beiträgen für Ausfallzeiten - bei ihnen einen anderen und für die deutsche Rentenversicherung neuartigen Weg gewählt. Die hiergegen vom Kläger unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten erhobenen Einwände hält der Senat - jedenfalls soweit Personen wie der Kläger betroffen sind - nicht für begründet.
Wenn der Gesetzgeber in § 1385b Abs 1 Satz 2 RVO das bisherige System der Rentenversicherung durchbrochen hat, das die Beitragspflicht von Arbeitnehmern grundsätzlich von ihrer Versicherungspflicht abhängig macht, so führt das entgegen der Ansicht des Klägers allein nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung. Das GG enthält keine Norm, aus der sich die Unzulässigkeit der genannten Regelung - unmittelbar oder mittelbar - ergibt. Eine Systemwidrigkeit kann zwar eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes indizieren (BVerfGE 34, 103, 115; 59, 36, 49); auch müssen die Gründe für eine Durchbrechung des einmal gewählten Ordnungsprinzips, um überzeugend zu sein, in ihrem Gewicht der Intensität der Abweichung von der zugrunde gelegten Ordnung entsprechen (BVerfGE 59, 36, 49). Andererseits hat das BVerfG schon wiederholt betont, daß eine Systemwidrigkeit für sich allein nicht gegen Art 3 Abs 1 GG verstößt; nach welchem System der Gesetzgeber eine Materie ordnen wolle, obliege vielmehr, ebenso wie die Zweckmäßigkeit einer Regelung, seiner Entscheidung; eine solche Regelung könne nur nach den Maßstäben der Verfassung, nicht aber unter dem Gesichtspunkt der Systemwidrigkeit für verfassungswidrig erklärt werden (BVerfGE aaO, ferner 61, 138, 148/ 149; 68, 237, 253).
Der Kläger beanstandet weiter, daß Bezieher von Krankengeld, denen davon ein Beitragsanteil zur Rentenversicherung einbehalten werde, hinsichtlich der Anrechenbarkeit und der Bewertung der Krankengeldbezugszeiten im Leistungsfall schlechter stünden als Arbeitnehmer, die sich einen entsprechenden Beitragsanteil vom Lohn abziehen lassen müßten (Verletzung von Art 3 Abs 1 GG); die Beiträge vom Krankengeld würden möglicherweise sogar nutzlos entrichtet. Damit begründet der Kläger in einem Streit um die Erhebung von Beiträgen deren vermeintliche Rechtswidrigkeit mit Nachteilen, die ihm später - nach Eintritt eines Versicherungsfalls - bei der Leistungsgewährung entstehen können. Die Beklagte hat Zweifel geäußert, ob dies zulässig ist. Der Senat hat die Frage in einem früheren Urteil, das die Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen betraf, mit denen nach Ansicht des damaligen Klägers verfassungswidrige Leistungen finanziert werden sollten, verneint (BSGE 57, 184); die Leistungsseite dürfe nicht über die Beitragsseite kontrolliert werden (aaO S 192). Bedenken dieser Art hat der Senat im vorliegenden Fall nicht für durchgreifend erachtet, schon weil es dem Kläger hier eindeutig nicht um eine Korrektur des Leistungs-, sondern allein des Beitragsrechts geht und dem Grundsatz der Beitragsbezogenheit der Leistungen im geltenden Rentenrecht - anders als im Krankenversicherungsrecht - besondere Bedeutung zukommt.
Wenn sich nun der Kläger, dem Beiträge vom Krankengeld abgezogen worden sind, mit Personen vergleicht, denen Beiträge vom Arbeitsentgelt einbehalten werden, so handelt es sich insoweit nicht um zwei klar voneinander abgegrenzte Gruppen von Versicherten mit bestimmten unveränderlichen Merkmalen. Nach § 1385b Abs 1 Satz 2 RVO sind Beiträge vom Krankengeld nur zu entrichten, wenn und solange Krankengeld bezogen wird; soweit Arbeitsentgelt gezahlt (oder im Krankheitsfall fortgezahlt) wird, besteht dagegen Versicherungs- und Beitragspflicht als Arbeitnehmer. Insofern werden also alle Beitragszahler gleich behandelt. Gewisse Nachteile könnten wegen der unterschiedlichen Wirkung der vom Arbeitsentgelt und der vom Krankengeld einbehaltenen Beiträge allerdings solche Arbeitnehmer haben, deren entgeltliche Beschäftigung häufiger oder länger durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder des Krankengeldbezugs unterbrochen wird, wenn man sie mit denjenigen Arbeitnehmern vergleicht, die selten oder nie Krankengeld beziehen und für die daher (fast) ununterbrochen "vollwertige" Beiträge vom Arbeitsentgelt zu entrichten sind. Zweifelhaft ist indessen schon, welches Gewicht in tatsächlicher Hinsicht solchen möglichen Nachteilen beizumessen ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß bei Arbeitnehmern die Entgeltbezugszeiten gegenüber den Krankengeldbezugszeiten weitaus überwiegen. Bei einer Zahl von rund 19 Millionen rentenversicherungspflichtig Beschäftigten (VdR-Statistik Pflichtversicherte, Band 69, 1983/1984, S VI, nach dem Stand vom 31. Dezember 1984) können an Versicherungszeiten in der Rentenversicherung im Jahr 228 Millionen Monate zurückgelegt werden. Demgegenüber dürften bei etwa 2 Millionen Krankengeldfällen im Jahr und einer durchschnittlichen Krankengelddauer von 2 Monaten je Fall (vgl hierzu die Statistiken bei Stollenwerk, KrV 1985, S 70, hier: S 72 Tabelle 2 und S 73 Tabelle 4) jährlich nur rund 4 Millionen Monate an Krankengeldbezugszeit anfallen; dabei wird unter Vernachlässigung gewisser Abweichungen unterstellt, daß sich der Kreis der rentenversicherungspflichtig Beschäftigten mit dem Kreis der Krankengeldbezieher im wesentlichen deckt. Hiernach entfällt im Durchschnitt auf etwa 50 Monate versicherungspflichtiger Beschäftigung mit Bezug von Arbeitsentgelt (einschließlich Lohnfortzahlung) und entsprechender Beitragsentrichtung ein Monat Krankengeldbezug, was bei einem Arbeitnehmer mit 40 Versicherungsjahren - einen solchen hat der Gesetzgeber bei der Rentenreform und ihren Regelungen im Auge gehabt - insgesamt 10 Monate Krankengeldbezug ausmacht. Dies zeigt, daß schon aus tatsächlichen Gründen die weniger günstige Behandlung der für Krankengeldbezugszeiten entrichteten Beiträge für die Masse der Versicherten wenig Bedeutung hat.
Rechtlich unterscheiden sich die Beiträge vom Arbeitsentgelt von den hier umstrittenen Beiträgen vor allem in ihrer Anrechenbarkeit im Leistungsrecht. Die nach § 1227 Abs 1 Nr 1 RVO versicherungspflichtigen Arbeiter erwerben durch die Beitragsentrichtung vollwertige Versicherungszeiten. Diese werden auf die Wartezeiten für Rentenansprüche angerechnet (§§ 1246 Abs 3, 1247 Abs 3, 1248 Abs 7, jeweils iVm § 1249 Satz 1 und § 1250 Abs 1 Buchst a RVO); sie zählen bei Bewilligung einer Rente als anrechnungsfähige Versicherungszeiten (§ 1258 Abs 1 RVO) und werden schließlich auch dann berücksichtigt, wenn nach dem Gesetz - ggf innerhalb von Rahmenfristen - für eine bestimmte Zeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung von bestimmter Dauer ausgeübt sein muß und darüber hinaus Beiträge hierfür entrichtet worden sein müssen (§ 1236 Abs 1a RVO; § 1246 Abs 2a RVO, angefügt durch Art 1 Nr 32 Buchst b HBegleitG 1984; § 1248 Abs 2 Satz 2 RVO; § 1248 Abs 3 RVO; § 1259 Abs 3 RVO; § 1260 Abs 1 Satz 2 RVO; Art 2 § 55a Abs 1 Satz 1 ArVNG).
Demgegenüber sind Zeiten, für die Krankengeldbezieher Beiträge nach § 1385b RVO entrichten, nicht auf die Wartezeit anzurechnen (§ 1249 Satz 1 iVm § 1250 Abs 1 Buchst a RVO idF des Art 1 Nr 35 HBegleitG 1984). Mit ihnen können, da während des Krankengeldbezuges keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird, auch wartezeitähnliche Tatbestände nicht erfüllt werden, die die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von gewisser Dauer verlangen. Bei der Rentenberechnung können die genannten Zeiten nur als Ausfallzeiten berücksichtigt werden (§ 1258 Abs 1 iVm § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst b RVO).
Die letztgenannte Vorschrift fordert dabei ihrem Wortlaut nach nur den Bezug von Krankengeld, nicht auch den Nachweis einer Beitragsentrichtung. Da die Krankenkassen jedoch gesetzlich verpflichtet sind, den Beitragsanteil der Krankengeldbezieher einzubehalten und ihn - zusammen mit der von den Krankenkassen zu tragenden Beitragshälfte - an den zuständigen Rentenversicherungsträger abzuführen (§ 1385b Abs 1 Satz 3 RVO iVm § 1397 Abs 1 Satz 1), ist die Entrichtung von Beiträgen während des Krankengeldbezuges (§ 1259 Abs 1 Satz 1 Buchst b RVO) rechtlich und tatsächlich gesichert. Das reicht aus, um die Verbindung zwischen der Beitragsentrichtung und dem durch sie erlangten individuellen Vorteil herzustellen und damit die Abgabe als Beitrag zu qualifizieren; auch bei den Beiträgen nach § 1385b Abs 1 RVO handelt es sich deshalb um echte Beiträge und, wie das SG zutreffend dargelegt hat, nicht um Sonderabgaben (zu deren Zulässigkeit vgl BVerfGE 55, 274, 297 ff; 67, 256, 274 ff).
Für den Vergleich der vom Arbeitsentgelt und der vom Krankengeld entrichteten Beiträge und der ihnen vom Gesetzgeber jeweils zugeordneten Rechtspositionen ist indessen nicht nur von Bedeutung, wie sie sich auf den Grund eines Leistungsanspruchs (Wartezeit der Rente uä) auswirken, sondern auch, in welcher Weise sie die Höhe des Anspruchs beeinflussen. Insoweit geht für die durch Beiträge vom Arbeitsentgelt erworbenen Beitragszeiten regelmäßig das tatsächlich erzielte Entgelt in die Rentenberechnung ein (§ 1255 RVO). Für die durch Krankengeldbezug erworbenen Ausfallzeiten gilt dagegen folgendes: Handelt es sich um ganze Kalendermonate - dieses trifft beim Kläger für die Monate Juni und Juli 1984 zu -, so sind die Monate regelmäßig mit der bisher erzielten persönlichen Bemessungsgrundlage anzurechnen (§ 1255a RVO). Dieses ist auch für die Betroffenen im allgemeinen günstiger, als wenn Zeiten des Krankengeldbezuges als Beitragszeiten angerechnet würden. Denn während die vor Beginn des Krankengeldbezuges entrichteten Beiträge vom Bruttoarbeitsentgelt zu entrichten sind und zu einer entsprechend hohen persönlichen Bemessungsgrundlage führen, werden während des Bezuges von Krankengeld, das heute in der Regel die Höhe des Nettolohnes hat, nur vom Krankengeld Beiträge erhoben. Eine Steigerung der persönlichen Bemessungsgrundlage würde bei einer Bewertung der Krankengeldbezugszeiten als Beitragszeiten nur in den - sehr seltenen und daher hier zu vernachlässigenden - Fällen eintreten, in denen sich das Arbeitsentgelt erst in dem Zeitraum, der der Bemessung des Krankengeldes zugrunde zu legen ist, so beträchtlich erhöht hat, daß selbst mit Beiträgen von dem anschließend gezahlten niedrigeren Krankengeld noch eine Steigerung der bisher vorhandenen persönlichen Bemessungsgrundlage zu erzielen wäre. Die demnach fast immer günstigere Bewertung der - vollen - Krankengeldbezugsmonate als Ausfallzeit setzt allerdings voraus, daß die Ausfallzeit anrechenbar ist, dh die Voraussetzungen des § 1259 Abs 3 RVO erfüllt sind, worauf noch zurückzukommen sein wird.
In aller Regel wird der Bezug von Krankengeld allerdings nicht oder nicht nur volle Kalendermonate umfassen, sondern im Laufe eines Kalendermonats beginnen und enden. In diesen "Grenz"-Monaten werden dann häufig für den einen Teil des Monats Beiträge vom Arbeitsentgelt, für den anderen Teil Beiträge vom Krankengeld entrichtet. Beim Kläger trifft dies für Mai und August 1984 zu. Solche Monate werden auf die Wartezeiten als volle Beitragsmonate angerechnet (§ 1250 Abs 3 RVO), so daß insofern ein Verlust an Versicherungszeiten nicht eintritt. Sind solche Monate aber auch Ausfallzeiten iS des § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst b RVO und, weil die Halbbelegung erfüllt ist, anrechenbar, so müssen diese Monate auch als Ausfallzeiten bewertet werden. § 1255 Abs 7 Satz 2 RVO nF regelt diesen Fall, wie schon ausgeführt, dahin, daß Beiträge für Kalendermonate, die auch mit einer anrechenbaren Ausfallzeit belegt sind, für die der Versicherte ganz oder teilweise Beiträge nach § 1385b RVO getragen hat, bei der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage unberücksichtigt bleiben, wenn dies eine höhere Rente ergibt.
Die dargelegte Ungleichbehandlung von Beitragszahlern vom Arbeitsentgelt und vom Krankengeld ist - jedenfalls für Versicherte wie den Kläger - durch vertretbare Gründe gerechtfertigt und deshalb nach Art 3 Abs 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber stand bei Einführung der Beitragspflicht vom Krankengeld vor der Wahl, entweder die Beiträge (ggf unter zusätzlicher Begründung einer Versicherungspflicht) als vollwirksame Beiträge zu behandeln oder aber, trotz Entrichtung von Beiträgen, insoweit nur eine Ausfallzeit vorzusehen. Beide Lösungen hatten für die Versicherten Vor- und Nachteile: Die Begründung von Versicherungspflicht und die Entrichtung vollwirksamer Beiträge hätten den Vorteil gehabt, daß auch während der Krankengeldbezugszeiten Wartezeiten und vergleichbare Tatbestände hätten erfüllt werden können; eine solche Regelung wäre auch systemkonform gewesen. Andererseits hätte sie vielfach zu einem Absinken der persönlichen Bemessungsgrundlage geführt. Demgegenüber hat die Ausfallzeit-Lösung den Vorteil, daß die Ausfallzeiten in den für die Versicherten typischen Fällen bei der Rentenberechnung wie die vorangegangenen Beschäftigungszeiten bewertet werden (so die Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks 10/335, S 59 unter 5, rechte Spalte oben). Dabei wurden allerdings eine Durchbrechung des Systems und die Gefahr in Kauf genommen, daß die Krankengeldbezugszeiten für die Erfüllung der Wartezeiten und sonstiger, eine bestimmte Dauer einer versicherungspflichtigen Beschäftigung voraussetzender Erfordernisse verlorengehen, insbesondere für die Erfüllung der Halbbelegung des § 1259 Abs 3 RVO.
Der Gesetzgeber durfte sich auch deswegen für die von ihm getroffene Regelung entscheiden, weil diese sich bei typischen Versicherungsverläufen von Arbeitern in der großen Mehrzahl der Fälle vorteilhaft auswirkt, die Nachteile aber nur selten zum Tragen kommen; dieses wird von Krause, der die Regelung für verfassungswidrig hält (DRV 1984, S 520 ff), nicht hinreichend berücksichtigt. Ein Arbeiter wird in der Regel bei Eintritt eines Versicherungsfalles so viele Beitragszeiten aufzuweisen haben, daß die Erfüllung von Wartezeiten und ähnlichen Tatbeständen auch dann nicht gefährdet ist, wenn die Bezugszeiten vom Krankengeld unberücksichtigt bleiben. Statistisch gesehen übersteigen, wie ausgeführt, die Beitragszeiten aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung die Krankengeldbezugszeiten bei weitem. Rechtsnachteilen ist ferner dadurch vorgebeugt, daß für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeiten auch freiwillige Beiträge genügen und, soweit eine bestimmte Dauer einer versicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb einer Rahmenfrist gefordert wird, Unterbrechungstatbestände im allgemeinen für die Rahmenfrist nicht mitgerechnet werden, sie also nicht verlängern (zB § 1246 Abs 2a Satz 2 bis 4, § 1259 Abs 3 Satz 2, § 1260 Abs 1 Satz 3 RVO). Das gilt also auch für die Erfüllung der Halbbelegung iS des § 1259 Abs 3 RVO; nach dessen Satz 2 bleiben bei der Ermittlung der Anzahl der Kalendermonate vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles die auf die Zeit nach Eintritt in die Versicherung entfallenden Ersatzzeiten, Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986, Ausfallzeiten nach § 1259 Abs 1 Nrn 1 bis 4, die gesamte Ausfallzeit nach Art 2 § 14 ArVNG und Zeiten eines Rentenbezuges unberücksichtigt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1259 Abs 3 RVO nicht erfüllt sind. Damit verkürzen die meisten wesentlichen Unterbrechungstatbestände, die bei Arbeitern vorkommen, den Zeitraum, der zur Hälfte mit Pflichtbeiträgen belegt sein muß. Die Erfüllung von Wartezeiten oder der Halbbelegung wird daher nur verhältnismäßig selten gerade daran scheitern, daß durch die Entrichtung von Beiträgen für Krankengeldbezugszeiten keine Beitragszeiten begründet werden; ein solches Scheitern wird weitaus häufiger darauf beruhen, daß der Versicherungsverlauf auch sonst erhebliche Lücken aufweist.
Ob der Gesetzgeber - aufs Ganze gesehen - mit § 1385b RVO die gerechteste und die zweckmäßigste Regelung getroffen hat, ist von den Gerichten nicht zu prüfen (BVerfGE 52, 277, 280/281; 54, 11, 25/26, jeweils mwN). Deshalb begründet es keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, daß der Gesetzgeber - von anderen Lösungsmöglichkeiten abgesehen - nicht schon bei Verabschiedung des HBegleitG 1984 gemäß der Entscheidung des BVerfG vom 8. Februar 1983 (BVerfGE 63, 119) den § 1255 Abs 7 Satz 2 RVO neu gefaßt und auch seine spätere Neufassung nicht zum Anlaß genommen hat, in § 1250 Abs 1 Buchst a RVO den Satzteil "nicht jedoch Beiträge nach § 1385b RVO" zu streichen, womit Beiträge vom Krankengeld auf die Wartezeiten und ähnliche Tatbestände anrechenbar geworden und damit mögliche Nachteile der Neuregelung auf der Leistungsseite ganz entfallen wären.
Verfassungsrechtlich nicht unbedenklich wäre es allerdings, Beiträge vom Krankengeld auch dann zu erheben, wenn bereits feststeht, daß die entsprechende Zeit der Arbeitsunfähigkeit als Ausfallzeit nicht angerechnet werden kann, weil die Halbbelegung nicht mehr erfüllt werden kann; dies gilt uU auch dann schon, wenn ihre Erfüllung ernstlich zweifelhaft ist. Fälle dieser Art könnten vor allem bei Arbeitnehmerinnen auftreten, die nach ihrer Heirat zunächst für längere Zeit aus dem Berufsleben ausgeschieden sind; würden ihnen bei späterer Wiederaufnahme einer Beschäftigung Beiträge vom Krankengeld abgezogen werden, so wären diese bei Nichtanrechnung einer Ausfallzeit mangels Halbbelegung für sie "nutzlos" und würden ihnen in der Regel auch nicht erstattet werden. Dies könnte mit Art 2 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) unvereinbar sein. Daß mit den Beiträgen vom Krankengeld mangels Versicherungspflicht die Halbbelegung nicht erfüllt werden kann, die Halbbelegung aber Voraussetzung für die Anrechnung einer Ausfallzeit ist und dieses zu Unzuträglichkeiten führen kann, hat auch im Regierungsentwurf des HBegleitG 1984 Ausdruck gefunden, wo in diesem Zusammenhang auf eine beabsichtigte Neuordnung beitragsloser und beitragsgeminderter Zeiten hingewiesen wird (BT-Drucks 10/335 aaO S 59). Weitere Schwierigkeiten ergeben sich daraus, daß mit dem Beginn des Krankengeldbezuges über die Beitragspflicht des Krankengeldes entschieden werden muß, obwohl sich oft erst bei Eintritt eines Versicherungsfalles der Rentenversicherung endgültig sagen läßt, ob die Halbbelegung erfüllt ist oder nicht. Da die Fälle einer verfehlten Halbbelegung zwar nach Auffassung des Senats einerseits nicht vernachlässigt werden können, andererseits aber nur einen kleinen Teil der Beitragspflichtigen betreffen, jedenfalls für die als Arbeitnehmer beschäftigten Versicherten nicht typisch sind, kann allein ihretwegen die Regelung über die Beitragspflicht des Krankengeldes verfassungsrechtlich allenfalls für diese Fälle, nicht aber insgesamt beanstandet werden.
Namentlich gehört der Kläger des vorliegenden Verfahrens nicht zu den Personen, bei denen die streitige Regelung verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen könnte. Er wird in diesem Monat (Juni 1986) 44 Jahre alt, ist nach dem vorliegenden Versicherungsverlauf im April 1957 in die Versicherung eingetreten und hatte schon bei Beginn des Krankengeldbezuges im Mai 1984 für mehr als 25 Jahre Pflichtbeiträge entrichtet und damit praktisch die für ihn in Betracht kommenden Wartezeiten, ferner auch die Halbbelegung des § 1259 Abs 3 RVO erfüllt. Letzteres gilt selbst dann, wenn bei ihm ein Versicherungsfall erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres im Juni 2007 eintreten und er bis dahin keinen Pflichtbeitrag mehr entrichten würde. Damit steht fest, daß der Kläger die Monate Juni und Juli 1984, in denen er durchgehend Krankengeld bezogen hat, als Ausfallzeiten angerechnet und bewertet bekommt. Auch eine Berücksichtigung der Monate Mai und August 1984 als Ausfallzeiten (vgl dazu § 1255 Abs 7 Satz 2 Buchst b RVO) scheitert nicht an einer etwa fehlenden Halbbelegung.
Der Kläger wird auch im Vergleich zu den Versicherten, die unter § 1385b Abs 2 RVO fallen, nicht willkürlich ungleich behandelt. Daß diesen die Entrichtung der Beiträge vom Krankengeld freisteht, während der Kläger dazu verpflichtet ist, beruht auf ihrer fehlenden oder weniger engen Beziehung zur gesetzlichen Krankenversicherung. Der Unterschied in den Absätzen 1 und 2 des § 1385b RVO, der darin gesehen werden könnte, daß Versicherte iS des § 1385b Abs 2 RVO Beiträge nur dann entrichten werden, wenn sie davon auch einen Vorteil im Leistungsrecht haben, während letzteres bei den Beitragspflichtigen des § 1385b Abs 1 RVO fraglich sein könnte, hat für den Kläger keine Bedeutung, da er alle Wartezeiten und die Halbbelegung des § 1259 Abs 3 RVO erfüllt hat.
Schließlich verstößt die - seit 1984 für die Versicherten vorgeschriebene - Beitragserhebung vom Krankengeld nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 GG oder den durch das Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) gewährleisteten Vertrauensschutz. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG schützt Art 14 GG grundsätzlich nicht gegen Zugriffe auf das Vermögen oder Einkommen durch Auferlegung von Geldleistungspflichten; das gilt auch für Zwangsbeiträge (vgl Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 6. Aufl, Art 14 Anm 7). Daß der Gesetzgeber von ihm selbst gewährte Rechtspositionen (einschließlich von Anwartschaften) ganz oder teilweise wieder zurücknehmen kann (Art 14 Abs 1 Satz 2 GG), wenn sich die Voraussetzungen für ihre Gewährung wesentlich geändert haben und es das öffentliche Interesse, insbesondere das Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit eines Regelungssystems, erfordert, hat der Senat für die 1977 erfolgte Einschränkung des Kreises der bisher beitragsfrei versicherten Rentenberechtigten (§ 165 Abs 1 Nr 3 RVO idF des Art 1 Nr 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1977, BGBl I 1069) schon entschieden (BSGE 54, 293; vgl dazu auch BVerfGE 69, 272 = SozR 2200 § 165 Nr 81). Das gleiche gilt für den Fall, daß solche Gewährungen in anderer Weise eingeschränkt werden, insbesondere dadurch, daß die - bisher und auch weiterhin - Begünstigten erstmals mit Beiträgen belastet werden oder daß ihre Beitragslast später wesentlich erhöht wird. Dabei ist jedoch - wie bei der (teilweisen) Rücknahme von Gewährungen - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; auch sind die Interessen der Bürger, vor allem ihr Vertrauen auf den Fortbestand der ihnen verliehenen Rechtspositionen, gebührend zu berücksichtigen (nach BVerfGE 64, 87, 104 hat der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für vermögenswerte Güter im Eigentumsgrundrecht eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren).
Ein Vertrauensschutz könnte insoweit auch für Versicherte wie den Kläger in Betracht kommen, der die Halbbelegung schon im Mai 1984 (Beginn des Krankengeldbezuges) endgültig erfüllt hatte. Das BVerfG hat sich im Zusammenhang mit gesetzlichen Regelungen über eine Verschärfung der Anrechnungsvoraussetzungen (Dreiviertel- statt Halbbelegung bei freiwillig Versicherten BVerfGE 29, 283, 302 f) und über die geringere Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten (BVerfGE 58, 81, 121 sowie - als Folgeentscheidung dazu - BVerfGE 71, 1) mit ähnlichen Fragen befaßt und dabei das Ausmaß des Vertrauensschadens für den einzelnen und die Bedeutung der gesetzlichen Vorschrift für das Wohl der Allgemeinheit gegeneinander abgewogen. In Fällen der vorliegenden Art wird indes das Vertrauen der Versicherten nicht beeinträchtigt, weil die - bereits erfüllte - Halbbelegung für die Zukunft unberührt bleibt und der Gesetzgeber alle vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Januar 1984 nach dem bisherigen Recht gemäß § 1259 Abs 1 Nr 1 RVO aF zurückgelegten Ausfallzeiten nicht angetastet hat. Das Vertrauen eines Versicherten darauf, daß auch künftige Ausfallzeiten der Arbeitsunfähigkeit bzw des Krankengeldbezuges ohne eigene Beitragsentrichtung anrechenbar sein würden, verdient nur geringen Schutz. Ihm standen neben der beabsichtigten Konsolidierung der Rentenversicherung auch sozialpolitische Gründe gegenüber; sie sprachen dafür, die Empfänger einer Lohnersatzleistung, die beim Krankengeld in der Regel die Höhe des vorher bezogenen Nettoverdienstes erreicht, ebenso wie die Empfänger von Arbeitsentgelt zu Beitragsleistungen heranzuziehen, statt sie weiterhin beitragsfrei zu lassen, ihnen aber die betreffenden Zeiten bei der Rentenberechnung gleichwohl anzurechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen
Haufe-Index 1664245 |
BSGE, 134 |