Leitsatz (amtlich)
Die Unterschrift eines Richters, der versehentlich ein Urteil mit unterzeichnet hat, kann noch während des Revisionsverfahrens durch die Unterschrift des beteiligten Richters ersetzt werden; dies gilt auch, wenn die Revision eine Verfahrensrüge auf diesen Mangel gestützt hat (Anschluß BGH 1955-10-27 11 ZR 310/53 = BGHZ 18, 350).
Leitsatz (redaktionell)
Versicherungsrechtlicher Schutz (Unfallversicherung) der Teilnehmer an einer sogenannten "Kohlpartie" als betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltung.
Normenkette
SGG §§ 138, 153; RVO § 542 Abs. 1 Fassung: 1942-03-09, § 543 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1942-03-09
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 22. November 1957 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Der Kläger ist Werkmeister bei der Firma F-W GmbH. in Bremen. Er nahm am 12. Februar 1955 an einer sogenannten "Kohl- und Pinkelfahrt" der Angestellten der Konstruktionsabteilung und der Meister und Vorarbeiter der Betriebsabteilung des Unternehmens teil. Auf der Heimfahrt von V nach B kam er beim Aussteigen aus einem Trollibus zu Fall und zog sich dadurch einen Verrenkungsbruch im rechten Sprunggelenk zu.
Im Verwaltungsverfahren, das die beklagte Berufsgenossenschaft auf eine Anzeige der Barmer Ersatzkasse hin einleitete, äußerte die Firma F-W GmbH. sich schriftlich über die näheren Umstände der Veranstaltung vom 12. Februar 1955. Durch Bescheid vom 25. Juni 1956 lehnte die Beklagte es ab, dem Kläger Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, weil die Voraussetzungen, unter denen Gemeinschaftsveranstaltungen unter Versicherungsschutz ständen, nicht gegeben seien.
Auf die Klage hin hat das Sozialgericht (SG.) Bremen den Geschäftsführer der F-W GmbH., Direktor R, und den Leiter der Konstruktions- und Betriebsabteilung, Oberingenieur M, als Zeugen vernommen. Durch Urteil vom 24. Juni 1957 hat es den Entschädigungsanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Landessozialgericht (LSG.) Bremen hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 22. November 1957 als unbegründet zurückgewiesen. Es hat in tatsächlicher Hinsicht folgendes festgestellt: Die Anregung zu der "Kohl- und Pinkelfahrt" - einer geselligen Veranstaltung, bei der Braunkohl und Pinkel verzehrt und Alkohol getrunken werde - sei von dem Zeugen M ausgegangen; er habe mit Billigung des Direktors R nachhaltig für die Fahrt geworben. Die Beschränkung des Teilnehmerkreises auf die Konstruktionsabteilung und die Meister und Vorarbeiter der Betriebsabteilung sei darauf zurückzuführen, daß das Unternehmen im Wiederaufbau gewesen sei und zunächst die angeführten Personengruppen sich hätten näher kennenlernen sollen; gleichzeitig habe die Verbundenheit dieser Personengruppen mit der Betriebsleitung gepflegt und gefördert werden sollen. Dabei habe M die Autorität eines Arbeitgebers genossen. Er sei schon vor 1945 in leitender Stellung der F-W GmbH. gewesen. Nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches habe er aus dem Unternehmen ausscheiden müssen, sei aber bald wieder in Beziehungen zu ihm getreten. So erkläre sich die Doppelstellung, die er zeitweilig als Inhaber eines selbständigen Ingenieurbüros und als Abteilungsleiter der F-W-Werke gehabt habe. Diese Umstände seien bekannt gewesen, da sich unter den Betriebsangehörigen ein größerer Teil früherer Mitarbeiter befinde. Die Betriebsleitung habe keinen geldlichen Beitrag zu der Fahrt vom 12. Februar 1955 geleistet, weil das Unternehmen sich damals im Vergleichsverfahren befunden habe, sie habe aber die Veranstaltung dadurch gefördert, daß während der Arbeitszeit eine Bierzeitung verfaßt und auch die sonstige Vorbereitung getroffen worden sei. Schließlich seien die Teilnehmer an einem Samstag kurz vor Beendigung der gewöhnlichen Arbeitszeit (13 Uhr) von der Betriebsstätte aus weggefahren. Direktor R habe mit seiner Ehefrau einige Stunden an der Veranstaltung teilgenommen. Gegen 21 Uhr sei das Zusammensein in V beendet gewesen. Von dort bis zur Unfallstelle am Straßenbahnhof B habe der Kläger mehr als eine Stunde gebraucht. Er sei etwa um 22 Uhr verunglückt. In rechtlicher Hinsicht hat das LSG. die Voraussetzungen als gegeben erachtet, unter denen nach der Rechtsprechung Versicherungsschutz für betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen besteht.
Das LSG. hat die Revision zugelassen.
Das Urteil war zunächst von dem Landessozialgerichtsrat Sch mitunterzeichnet worden, obwohl dieser an der letzten mündlichen Verhandlung nicht mitgewirkt hatte und auch im Urteilskopf nicht als beteiligter Richter aufgeführt war. In einem Berichtigungsbeschluß vom 3. April 1958 hat der Vorsitzende des Berufungssenats ausgesprochen, bei der Urteilsfindung habe nicht Landessozialgerichtsrat Sch sondern Landessozialgerichtsrat L mitgewirkt. Die Unterschrift des Landessozialgerichtsrats Sch ist von ihm selbst als "irrtümlich" gestrichen worden; Landessozialgerichtsrat L hat seine Unterschrift nachgeholt.
Das Urteil ist der Beklagten am 10. Januar 1958 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 7. Februar 1958 Revision eingelegt und diese am 28. Februar 1958 begründet.
Die Revision hält das angefochtene Urteil schon wegen der anfänglich unrichtigen Unterzeichnung für aufhebungsbedürftig, weil anzunehmen sei, daß Landessozialgerichtsrat Sch die schriftliche Urteilsfassung unbefugt beeinflußt habe. Zur Sache selbst führt die Revision aus: Die "Kohl- und Pinkelfahrt" sei nicht von der Autorität des Arbeitgebers getragen gewesen. Der Geschäftsführer R habe die Fahrt weder geplant noch durchgeführt, er habe sie nur geduldet; sein Besuch für einige Stunden sei ein Höflichkeitsakt gewesen. Der Zeuge M habe nicht als Beauftragter oder Vertreter der Betriebsführung diese repräsentiert, denn er sei damals nur freier Mitarbeiter der F-W-Werke gewesen; auf seine frühere Stellung im Betrieb, die zudem den neuen Betriebsangehörigen nicht bekannt gewesen sei, komme es nicht an. Es fehle auch an dem Erfordernis der Teilnahmeerwartung hinsichtlich aller Angehörigen der von dem Zeugen M geleiteten Abteilungen. Die geringe und exclusiv ausgewählte Zahl von 25 Teilnehmern - bei einer Gesamtbelegschaft von damals 160 bis 180 Personen - habe das Betriebsklima nicht verbessern können. Die zu beurteilende Veranstaltung habe auch deshalb nicht unter Versicherungsschutz gestanden, weil ein allgemeines Betriebsfest - ebenso wie in den Jahren 1954 und 1956 - durchaus möglich gewesen wäre. Schließlich spreche für einen privaten Charakter der Fahrt, daß der Unfall von der Arbeitgeberin monatelang nicht gemeldet worden sei.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils.
II
Die Revision ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -); sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Fristen für die Einlegung und Begründung der Revision (§ 164 Abs. 1 Satz 1 SGG) sind selbst dann gewahrt, wenn man die Zustellung des unberichtigten Urteils als für den Fristbeginn maßgebend ansieht. War die Zustellung hingegen nicht wirksam, so steht dieser Umstand der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen, weil im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit - ebenso wie im Zivilprozeß seit der Verordnung vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 135) - ein Rechtsmittel bereits vor Zustellung der anzufechtenden Entscheidung eingelegt werden kann (vgl. RGZ. 112 S. 167). Für die Zulässigkeit der Revision ist es daher ohne Bedeutung, ob die Zustellung des unberichtigten Urteils die Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt hat.
Die hiernach in jedem Falle zulässige Revision hatte jedoch keinen Erfolg.
Der Auffassung der Revision, das angefochtene Urteil müsse schon deshalb aufgehoben werden, weil es ursprünglich von einem an der Urteilsfindung nicht beteiligten Richter mitunterzeichnet worden war, ist der Senat nicht gefolgt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Zivilgerichtsbarkeit ist die Unterschrift eines Richters, der an der Urteilsfindung nicht beteiligt war, rechtlich bedeutungslos. Hat er anstelle eines beteiligten Richters unterschrieben, so fehlt eine der erforderlichen Unterschriften; solange diese nicht nachgeholt ist, liegt nur ein Urteilsentwurf vor. Die fehlende Unterschrift kann jederzeit nachgeholt werden, auch noch während des Rechtsmittelverfahrens und selbst dann, wenn eine Verfahrensrüge auf den Mangel der unrichtigen Unterzeichnung gestützt worden ist (vgl. z.B. RG., JW. 1903 S. 383 Nr. 6; RGZ. 150 S. 148; BGHZ. 18 S. 350 (354)). Diese Rechtsprechung wird von der herrschenden Meinung im Schrifttum gebilligt (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl., § 56 II 4 c; Stein-Jonas, Zivilprozeßordnung, 18. Aufl., § 315 Anm. II 2 b; Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, § 315 Anm. 1 C). Soweit ersichtlich, hält es lediglich Wieczorek (Zivilprozeßordnung und Nebengesetze, § 315 ZPO Anm. A II a 2) für bedenklich, bei versehentlich unrichtiger Unterzeichnung eines Urteils eine offenbare Unrichtigkeit anzunehmen und die falsche Unterschrift im Wege der Berichtigung zu streichen. Er meint, in solchen Fällen müsse jedenfalls der Berichtigungsbeschluß unter dem Namen des zur Unterzeichnung nicht berufenen Richters ausgefertigt werden. Im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit ist dies jedoch in der Regel nicht möglich, weil nach § 138 SGG der Berichtigungsbeschluß nicht - wie nach § 319 ZPO - vom Gericht, sondern vom Vorsitzenden erlassen wird. Im vorliegenden Falle weist der Kopf des Berufungsurteils zutreffend den Landessozialgerichtsrat L als mitwirkenden Berufsrichter aus; dieser Richter hat seine Unterschrift nachgeholt, nachdem der Landessozialgerichtsrat Sch seine - weil er an der Urteilsfindung nicht beteiligt war, rechtlich bedeutungslose - Unterschrift befugterweise als "irrtümlich" gestrichen hatte. Bei dieser Sachlage bedurfte es nicht des Berichtigungsbeschlusses vom 3. April 1958; tatsächlich enthält er auch keine Berichtigung des Urteils, sondern nur den deklaratorischen Ausspruch, daß die Unterschrift des Landessozialgerichtsrats L nachgeholt und damit der Vorschrift des § 153 Abs. 2 Satz 1 SGG Genüge getan worden sei. Daß dies erst nach Einlegung der Revision und nach einer auf den ursprünglichen Mangel in der Unterzeichnung gestützten Revisionsrüge geschehen ist, steht der den Vorschriften des Verfahrensrechts entsprechenden Vollendung der Urteilsschrift nicht entgegen. Insoweit schließt sich der Senat der angeführten Rechtsprechung der Zivilgerichtsbarkeit an. Der im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit geltende Grundsatz der Amtszustellung oder sonstige Unterschiede der beiden Verfahrensarten verbieten es nicht, der Rechtsprechung der Zivilgerichtsbarkeit auch im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit zu folgen. Der Senat war deshalb nicht gehindert, das nunmehr mit den richtigen Unterschriften versehene Urteil des Berufungsgerichts sachlich nachzuprüfen.
Das LSG. hat mit Recht die Voraussetzungen als gegeben erachtet, unter denen Gemeinschaftsveranstaltungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. BSG. 1 S. 179 und 7 S.249) der Fall, wenn die Veranstaltung der Verbundenheit von Betriebsleitung und Belegschaft dient, der Betriebsleiter entweder selbst Veranstalter ist oder die Veranstaltung billigt und fördert, die Veranstaltung in ihrer Planung und Durchführung von der Autorität des Betriebsleiters getragen ist und die Erwartung besteht, daß alle Betriebsangehörigen teilnehmen. Unter den angeführten Voraussetzungen besteht Versicherungsschutz auch für Gemeinschaftsveranstaltungen einzelner Abteilungen oder Gruppen eines Betriebes, wenn es sich um einen größeren Betrieb handelt oder die Erfordernisse des Betriebes keine gemeinsame Veranstaltung erlauben. Daß die zu beurteilende Fahrt vom 12. Februar 1955 der Verbundenheit von Betriebsleitung und Belegschaft, vor allem dem näheren Kennenlernen der im Zuge des Wiederaufbaus neu eingestellten Belegschaftsmitglieder sowohl untereinander als auch zwischen ihnen und dem Abteilungsleiter M und dem Direktor R, dienen sollte, hat das LSG. auf Grund der Bekundungen der Zeugen M und R in nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Die Revision hat hiergegen auch keine Angriffe erhoben. Veranstalter der Fahrt war allerdings nicht die Betriebsleitung; dies war auch nicht erforderlich. Es genügte, daß ein Mitglied der Betriebsleitung - der Direktor R - von der Durchführung der von dem Abteilungsleiter M organisierten Fahrt unterrichtet worden war und diese als Gemeinschaftsveranstaltung gutgeheißen und sie in mannigfacher Hinsicht, wenn auch nicht durch eine geldliche Zuwendung, gefördert hatte. Das LSG. hat mit Recht eine Förderung darin gesehen, daß die Vorbereitungen einschließlich der Anfertigung einer Bierzeitung während der Arbeitsstunden getroffen wurden und die Teilnehmer bereits kurz vor Beendigung der offiziellen Arbeitszeit die Fahrt vom Betrieb aus antreten konnten. Es bestehen auch keine Bedenken, die Fahrt als eine von der Autorität der Betriebsleitung getragene Veranstaltung anzusehen. Dies ergibt sich aus der mehrstündigen Anwesenheit des Direktors R und aus der Tatsache, daß der Abteilungsleiter M nachdrücklich für die Fahrt geworben und ihre Durchführung geleitet hat. Dem steht nicht entgegen, daß M damals noch nicht Prokurist des Unternehmens, sondern freier Ingenieur war. In seiner Eigenschaft als Leiter der an der Veranstaltung beteiligten beiden Abteilungen war er weisungsberechtigter Vorgesetzter der teilnehmenden Belegschaftsmitglieder; dadurch kam seinen Bemühungen um das Zustandekommen der Fahrt und seiner leitenden Tätigkeit bei deren Durchführung ein besonderes Gewicht in dem Sinne zu, daß er, namentlich im Hinblick auf die billigende Stellungnahme des Direktors R, als dessen Beauftragter anzusehen war. Ferner bestand nach den Feststellungen des LSG. hinsichtlich der für die Teilnahme an der Fahrt vorgesehenen Gruppe, nämlich einer geschlossenen Abteilung und der Meister und Vorarbeiter einer zweiten Abteilung, die Erwartung, daß diese Personen sich nicht von der Beteiligung ausschließen würden. Dem Berufungsurteil läßt sich auch entnehmen, daß - was die Revision im übrigen nicht bestreitet - die vorgesehene Personengruppe ohne nennenswerte Ausnahmen beteiligt war.
Daß der Teilnehmerkreis auf die angeführte Gruppe beschränkt war, stand dem Charakter einer unter Versicherungsschutz stehenden Veranstaltung, wie das LSG. mit Recht angenommen hat, nicht entgegen. Es genügte, daß die Teilnehmerzahl ausreichte, um die beiden Abteilungen zu repräsentieren. Ob die Beschränkung des Teilnehmerkreises nach der Lage der Verhältnisse notwendig war oder ob auch eine Veranstaltung des ganzen Unternehmens - wie in den Jahren 1954 und 1956 - möglich gewesen wäre, ist rechtlich unerheblich, weil es sich bei den F-W-Werken, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, selbst in der Zeit des Wiederaufbaus um ein größeres Unternehmen gehandelt hat. Außerdem hat das LSG. in diesem Zusammenhang mit Recht auf die damaligen besonderen Betriebsverhältnisse hingewiesen, die es angezeigt erscheinen ließen, den Teilnehmerkreis zu beschränken.
Da die zu beurteilende Fahrt somit der Arbeitstätigkeit des Klägers in den F-W Werken zuzurechnen war, erstreckte sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch auf den Heimweg, den der Kläger - wie feststeht - alsbald nach Beendigung der Veranstaltung angetreten hat und auf dem er verunglückt ist (§§ 542, 543 Abs. 1 Satz 1 RVO).
Dem Versicherungsschutz steht auch nicht entgegen, daß der Kläger nach dem vom LSG. am Schluß der Entscheidungsgründe angeführten Polizeibericht "leicht unter Alkoholeinfluß gestanden" hat. Selbst wenn man annimmt, das LSG. habe den Polizeibericht insoweit zum Inhalt seiner richterlichen Überzeugung machen wollen, so ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß der Kläger infolge der Alkoholeinwirkung nicht mehr imstande gewesen wäre, sich unter Benutzung der in Frage kommenden öffentlichen Verkehrsmittel auf dem Heimwege verkehrssicher zu bewegen. Die Revision hat insoweit auch keine Angriffe gegen die Feststellungen des LSG. erhoben, vor allem nicht gerügt, daß der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt worden sei.
Hiernach war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten ergeht auf Grund des § 193 SGG.
Fundstellen