Leitsatz (redaktionell)
Ist der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit aus einem früheren Bescheid nach dem WFVG ohne ärztliche Nachuntersuchung zunächst in einen Bescheid nach der SVD Nr 27 und später in gleicher Weise in den Umanerkennungsbescheid nach dem BVG übernommen worden, so beurteilt sich die Frage einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gemäß BVG § 62 Abs 1 nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des WFVG-Bescheides.
Normenkette
BVG § 62 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20; WFVG; SVD 27 Nr. 27
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 1959 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Durch Bescheid vom 4. November 1944 erkannte das Versorgungsamt (VersorgA) Köln nach dem Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetz (WFVG) bei dem Kläger "Bewegungseinschränkung in der Wirbelsäule nach Bruch des 1. Lendenwirbels durch Überfahren" als Wehrdienstbeschädigung an, es bewilligte dem Kläger vom 1. Oktober 1944 an Versehrtengeld nach Stufe I und Versehrtengeldzulage; diesem Bescheid lag ein wehrmachtärztliches Zeugnis ("D. U. Zeugnis") des Stabsarztes Dr. K vom 21. Juli 1944 zugrunde. Durch Bescheid vom 15. November 1947 bewilligte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz, Außenstelle Köln, mit der gleichen Leidensbezeichnung dem Kläger vom 1. August 1947 an nach der Sozialversicherungsdirektive (SVD) Nr. 27 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v. H. Am 26. Februar 1952 erkannte das VersorgA Köln diese Leiden wiederum mit der gleichen Leidensbezeichnung als Schädigungsfolge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) an (Umanerkennungsbescheid), es bewilligte weiterhin Rente nach einer MdE um 30 v. H. Die Bescheide vom 15. November 1947 und 26. Februar 1952 ergingen ohne vorherige ärztliche Nachuntersuchung. Am 15. Februar 1955 beantragte der Kläger eine höhere Rente, weil sich die Schädigungsfolge verschlimmert habe. In einem Gutachten vom 12. März 1955 kam der Facharzt für Chirurgie Dr. K zu dem Ergebnis, der Wirbelbruch habe zu einer Keilwirbelbildung des ersten Lendenwirbels geführt, dieser Wirbelbruch sei vollkommen konsolidiert, die Erwerbsfähigkeit sei durch diesen Wirbelbruch nicht mehr gemindert; die jetzt vorhandenen Beschwerden des Klägers seien auf anlagebedingte Veränderungen der Wirbelsäule zurückzuführen. Mit Bescheid vom 22. April 1955 stellte das VersorgA Köln als Schädigungsfolge "Keilwirbelbildung nach Bruch des 1. Lendenwirbelkörpers" fest, es entzog die Rente vom 1. Juni 1955 an, weil die Erwerbsfähigkeit durch diese Schädigungsfolge nicht mehr gemindert sei; der Bescheid wurde auf § 62 Abs. 1 BVG gestützt. Den Widerspruch des Klägers wies das Landesversorgungsamt Nordrhein durch Bescheid vom 13. Juli 1955 zurück. Auf die Klage änderte das Sozialgericht (SG) Köln den Bescheid vom 22. April 1955 (Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 1955) ab, es verurteilte den Beklagten, dem Kläger Rente nach einer MdE um 30 v. H. über den 31. Mai 1955 hinaus zu zahlen. Das SG führte aus, der Zustand nach Bruch des 1. Lendenwirbelkörpers bedinge keine MdE mehr, dieser Zustand habe jedoch schon bei Erlaß des "Umanerkennungsbescheides" vom 26. Februar 1952 vorgelegen, seit diesem Bescheid sei eine Änderung nicht eingetreten, der Beklagte habe den Bescheid deshalb nicht nach § 62 Abs. 1 BVG zurücknehmen dürfen. Auf die Berufung des Beklagten hob das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen das Urteil des SG auf und wies die Klage ab: Der Bescheid vom 22. April 1955 (Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 1955) sei rechtmäßig. Die "Verhältnisse, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind" (§ 62 BVG), seien nicht die Verhältnisse, die bei Erlaß des "Umanerkennungsbescheides" vom 26. Februar 1952 objektiv vorgelegen haben; da dieser Bescheid ohne ärztliche Nachuntersuchung ergangen sei, komme es auf die Verhältnisse an, die bei der letzten der Bescheiderteilung vorausgegangenen Untersuchung festgestellt worden seien, dies sei die Untersuchung vom 21. Juli 1944 gewesen, die dem letzten vor dem Inkrafttreten des BVG gültigen Bescheid nach der SVD Nr. 27 vom 15. November 1947 zugrunde gelegen habe; seit dieser Untersuchung habe sich aber nach den vorliegenden ärztlichen Gutachten der Gesundheitszustand des Klägers wesentlich gebessert; auch nach Ablauf der Frist in § 86 Abs. 3 BVG (30. September 1954) habe der Beklagte die Versorgungsbezüge bei Änderung der Verhältnisse nach § 62 Abs. 1 BVG neu feststellen dürfen; es komme nicht darauf an, ob die Änderung vor oder nach dem Erlaß des "Umanerkennungsbescheides" eingetreten sei. Das LSG ließ die Revision zu. Das Urteil wurde dem Kläger am 17. Mai 1960 zugestellt.
Am 24. Mai 1960 legte der Kläger Revision ein, er beantragte,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Zur Begründung trug der Kläger, nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 17. August 1960, am 15. August 1960 vor: Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Februar 1958 (BSG 7, 11, 12) könnten nach § 62 Abs. 1 BVG lediglich solche Verwaltungsakte zurückgenommen werden, die bei ihrem Erlaß rechtmäßig gewesen und erst nachträglich durch Änderung der Verhältnisse fehlerhaft geworden seien, dies gelte auch für "Umanerkennungsbescheide", die ohne ärztliche Nachuntersuchung ergangen seien. Der - wie der Kläger meinte - abweichenden Auffassung in dem Urteil des BSG vom 21. Januar 1960 (BSG 11, 236 ff.) könne nicht gefolgt werden. Da nach dem Erlaß des "Umanerkennungsbescheids" vom 26. Februar 1952 im vorliegenden Falle eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes des Klägers nicht eingetreten sei, habe die Rente durch den angefochtenen Bescheid vom 22. April 1955 nicht entzogen werden dürfen.
Der Beklagte beantragte,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Er berief sich auf das Urteil BSG 11, 236 ff. und den Beschluß des BSG vom 8. Juni 1960 - 10 RV 1159/57 -.
II.
Die Revision ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.
Das LSG hat festgestellt, daß die Schädigungsfolgen, die bei der Untersuchung am 21. Juli 1944 vorgelegen haben, in dem Zeitpunkt, in dem der Bescheid vom 22. April 1955 erlassen worden ist, wesentlich gebessert gewesen sind; der Wirbelbruch, der 1944 die Beweglichkeit der Wirbelsäule stark eingeschränkt habe, sei unter Keilwirbelbildung vollkommen konsolidiert und folgenlos ausgeheilt, die Keilwirbelbildung, die noch als Schädigungsfolge festzustellen sei, bedinge keine MdE. Diese Feststellungen sind mit der Revision nicht angegriffen, sie sind deshalb für das BSG bindend (§ 163 SGG). Das LSG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß deshalb der Bescheid vom 22. April 1955, durch den die Rente vom 1. Juni 1955 an entzogen worden ist, nach § 62 Abs. 1 BVG rechtmäßig ist; der Beklagte hat den "Umanerkennungsbescheid" vom 26. Februar 1952 nach § 62 Abs. 1 BVG mit Wirkung vom 1. Juni 1955 an durch den angefochtenen Bescheid zurücknehmen dürfen. Wenn in einem Umanerkennungsbescheid nach dem BVG Schädigungsfolgen und Grad der MdE ohne ärztliche Nachuntersuchung aus einem nach früherem Versorgungsrecht ergangenen Bescheid übernommen worden sind (§ 86 Abs. 3 BVG), kommt es für die Frage, ob und seit wann eine wesentliche Änderung der Verhältnisse (§ 62 BVG) eingetreten ist, auf den Zeitpunkt an, in dem der Bescheid nach früherem Versorgungsrecht ergangen ist. Wenn - wie im vorliegenden Falle - der Grad der MdE aus einem früheren Bescheid nach dem WFVG ohne ärztliche Nachuntersuchung für einen Bescheid nach der SVD Nr. 27 als maßgebend angenommen und dieser Grad der MdE später, ebenfalls ohne Nachuntersuchung, in den Umanerkennungsbescheid nach dem BVG übernommen worden ist, so ist insoweit von den Verhältnissen zu dem Zeitpunkt auszugehen, in dem der Bescheid nach dem WFVG erteilt worden ist. Der erkennende Senat befindet sich mit dieser Rechtsauffassung in Übereinstimmung mit den Urteilen des 8. Senats des BSG vom 21. Januar 1960 (BSG 11, 236 ff.) und vom 17. August 1961 (BSG 15, 26 ff.) sowie mit dem Beschluß des 10. Senats vom 8. Juni 1960 - 10 RV 1159/57 - und dem Urteil dieses Senats vom 10. Januar 1963 - 10 RV 763/60 -; er hat diese Auffassung auch in den Urteilen vom 22. April 1959 - 11/8 RV 295/57 - und vom 16. August 1961 (BSG 15, 17 ff. (22)) vertreten. Es kommt in diesem Falle nicht darauf an, ob die Änderung der Verhältnisse vor oder nach dem Erlaß des "Umanerkennungsbescheides" eingetreten ist. Das LSG hat deshalb im vorliegenden Falle davon absehen dürfen, festzustellen, ob die - unstreitige - Änderung der Verhältnisse, wie das LSG angenommen hat, spätestens 1947, jedenfalls aber vor dem Erlaß des "Umanerkennungsbescheides" eingetreten ist, ob der Umanerkennungsbescheid also schon bei seinem Erlaß fehlerhaft gewesen ist, oder ob dieser Bescheid erst durch eine Änderung der Verhältnisse nach seinem Erlaß unrichtig geworden ist. Der erkennende Senat hat in dem Urteil BSG 7, 8 ff. (12) ausgeführt, daß unter den "Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind" (§ 62 Abs. 1 BVG), nur die Verhältnisse verstanden werden dürfen, die in Wirklichkeit (objektiv) vorgelegen haben, und daß es nicht darauf ankomme, von welchen Verhältnissen die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen habe, ausgegangen sei, was also subjektiv für sie bei Erlaß des Verwaltungsakts maßgebend gewesen sei. In diesem Urteil ist auch gesagt, daß der Gesetzgeber bei § 62 Abs. 1 BVG von dem Regelfall ausgegangen sei, "daß die Versorgungsverwaltung vor der Feststellung der Bezüge die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geprüft und die notwendigen Erhebungen angestellt hat, daß diese Verhältnisse somit der Wirklichkeit entsprechen" und daß der Verwaltungsakt "deshalb" zur Zeit seines Erlasses rechtmäßig gewesen sei. Dieser "Regelfall" liegt aber dann nicht vor, wenn die Versorgungsverwaltung durch Gesetz ermächtigt ist, von einer Prüfung der objektiven, tatsächlichen Verhältnisse bei Erlaß eines Bescheides teilweise abzusehen, und wenn sie diese Verhältnisse bei Erlaß des Bescheids auch nicht geprüft hat. So liegt es aber in den Fällen der Umanerkennung ohne ärztliche Nachuntersuchung und unter Übernahme des bisher anerkannten Grades der MdE (§ 86 Abs. 3 BVG). Für die Feststellung der Rente maßgebend ist bei einer solchen "Umanerkennung" ausnahmsweise nur der bisher anerkannte Grad der MdE, auch dann, wenn er den tatsächlichen Verhältnissen, die bei der "Umanerkennung" vorliegen, nicht entspricht. Ebenso wie nach der Übergangsvorschrift des § 85 BVG ein "Bestandteil" der Entscheidung nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften, nämlich die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung in einer früheren Entscheidung "Zukunftswirkung" hat (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 21. September 1962 - 10 RV 963/59 -) und deshalb in die Entscheidung nach dem BVG hat übernommen werden müssen , hat die Versorgungsverwaltung, wenn sie einen "Umanerkennungsbescheid" ohne ärztliche Nachuntersuchung erlassen hat, eine andere "Regelung" der früheren Entscheidung, nämlich die Bewertung des Grades der MdE, nach § 86 Abs. 3 BVG in den "Umanerkennungsbescheid" übernehmen dürfen. In beiden Fällen wird damit eine "Regelung" des früheren Bescheids "Bestandteil" des Umanerkennungsbescheides. Es ist richtig, wenn in den Urteilen BSG 11, 236 ff. (242) und 15, 26 ff. (28) gesagt ist, daß in diesen Fällen die Entscheidung nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften und der "Umanerkennungsbescheid" zu einer Einheit verschmolzen sind. Haben die Verhältnisse, die bei Erlaß der Entscheidung nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen gewesen sind, schon bei Erlaß des "Umanerkennungsbescheides" nicht mehr bestanden, so ist die Rechtswidrigkeit des "Umanerkennungsbescheides" eine Folge davon, daß der frühere Bescheid im Zeitpunkt der Umanerkennung rechtswidrig gewesen ist. Bis zum 30. September 1954 hat die Versorgungsverwaltung, wenn sie den rechtswidrigen Umanerkennungsbescheid hat zurücknehmen wollen, nicht nachweisen müssen, daß eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist, die der Entscheidung nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften zugrunde zu legen gewesen sind; die Versorgungsverwaltung ist bis zu diesem Zeitpunkt ermächtigt gewesen, den "Umanerkennungsbescheid" schon dann zurückzunehmen, wenn sie nach seinem Erlaß die Überzeugung erlangt hat, dieser Bescheid entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. § 86 Abs. 3 BVG hat die Versorgungsverwaltung aber zu dieser Rücknahme unter erleichterten Voraussetzungen bis zum 30. September 1954 nur ermächtigt; dieser Vorschrift, die sich schon durch ihren Wortlaut als eine Ausnahme zu dem Regelfall des § 62 Abs. 1 BVG kennzeichnet, besagt nicht, daß die Versorgungsverwaltung einen Umanerkennungsbescheid, der ohne ärztliche Nachuntersuchung ergangen ist und den tatsächlichen Verhältnissen bei seinem Erlaß nicht entsprochen hat, bis 30. September 1954 hat zurücknehmen müssen und daß sie nach dem 30. September 1954 den "Umanerkennungsbescheid" nicht mehr zurücknehmen darf; sie darf dies auch nach diesem Zeitpunkt tun, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, unter denen sie im Regelfalle einen Bescheid zurücknehmen kann, also dann, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist (§ 62 Abs. 1 BVG). Für die Prüfung der Frage, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, kommt es aber in diesen - von der Regel abweichenden - Fällen nur auf die Verhältnisse an, die der Beurteilung der MdE in der letzten Entscheidung, die vor der Umanerkennung ergangen ist, zugrunde gelegen haben. Wenn auch in der letzten Entscheidung nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften die tatsächlichen Verhältnisse nicht haben geprüft werden müssen, weil auch für diese Entscheidung die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse aus einer vorausgegangenen Entscheidung hat übernommen werden dürfen, so sind zum Vergleich dafür, ob eine Änderung eingetreten ist, die Verhältnisse heranzuziehen, die der vorausgegangenen Entscheidung zugrunde zu legen gewesen sind (vgl. BSG 15, 28 und 15, 22).
Im vorliegenden Fall sind für die Versorgungsverwaltung bei dem Erlaß des Bescheides vom 4. November 1944 in medizinischer Hinsicht die Verhältnisse maßgebend gewesen, die Dr. Klar bei der Untersuchung am 21. Juli 1944 beschrieben hat, es ist nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich, daß der Beklagte diese Verhältnisse in dem Bescheid vom 4. November 1944 unrichtig beurteilt habe. Nach Nr. 14 II Satz 1 und 2 der SVD Nr. 27 hat bei der Gewährung von Leistungen nach dieser Direktive die "Entscheidung über den Grad des Verlustes der Erwerbsfähigkeit" die "bereits nach früheren Gesetzen und Verordnungen über Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene" getroffen worden ist - das ist hier der Bescheid vom 4. November 1944 nach dem WFVG - "vorläufig als maßgebend angenommen" werden dürfen, der Beklagte hat also beim Erlaß des Bescheides vom 15. November 1947 nicht prüfen müssen, wie die Verhältnisse bei Erlaß dieses Bescheides objektiv gewesen sind, er hat dies im vorliegenden Falle auch nicht getan. Auch beim Erlaß des Bescheides vom 26. Februar 1952 (Umanerkennungsbescheid nach dem BVG) hat der Beklagte ohne Rücksicht darauf, wie die Verhältnisse im Zeitpunkt der Umanerkennung tatsächlich gewesen sind, von den Verhältnissen ausgehen dürfen, die für den vorausgegangenen Bescheid vom 15. November 1947 "angenommen" worden sind.
Da das SG verkannt hat, daß der Bescheid vom 22. April 1955 nach § 62 Abs. 1 BVG rechtmäßig ist, hat das LSG zu Recht das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers ist daher unbegründet und zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen