Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 09.12.1986; Aktenzeichen L 13 An 118/85)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 1986 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit zu gewähren hat.

Der Kläger arbeitete vom Mai 1951 bis September 1967 im deutschen Steinkohlenbergbau als Berglehrling, Knappe, Hilfsarbeiter, Hauer, Schießmeister, Lehrsteiger und Grubensteiger. Anschließend besuchte er bis Juli 1969 die Ingenieurschule für Bergwesen in Bochum. Seitdem ist er bis heute als Beamter beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt in Duisburg beschäftigt, jedenfalls seit der Rentenantragstellung als Gewerbeamtmann der Besoldungsgruppe A 11. Für das Jahr 1984 hat er freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet.

Seinen Antrag vom 31. Januar 1985, ihm Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit zu gewähren, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 24. Juli 1985 und Widerspruchsbescheid vom 17. September 1985).

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger nach einem Versicherungsfall vom 31. Januar 1985 Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit zu gewähren. Das Landessozialgericht (LSG) hat die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger könne zwar wegen der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen nur leichte und witterungsgeschützte Übertagearbeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten. Ihm sei deshalb nur noch eine Beschäftigung als technischer Angestellter über Tage in den Gehaltsgruppen 11 bis 13 im Bergbau möglich. Im Vergleich zu seinem Hauptberuf als Grubensteiger dürfe er aber mangels wirtschaftlicher Gleichwertigkeit nicht zumutbar auf eine solche Tätigkeit verwiesen werden, weil damit eine Lohneinbuße von über 12,5 % verbunden wäre. Dennoch stehe dem Kläger die begehrte Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit nicht zu. Einem Versicherten, der an sich die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) erfülle, könne diese Leistung nämlich nicht gewährt werden, wenn er schon bei Antragstellung aufgrund „anderer” als der für seinen Hauptberuf erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aus versicherungspflichtiger Arbeit ein Entgelt erziele, das mindestens der für ihn maßgeblichen Rentenbemessungsgrundlage entspreche. Insoweit sei § 86 Abs 2 RKG als Vorschrift über die Rentenentziehung bereits bei der Entscheidung über die Rentengewährung neben § 45 RKG mitzuberücksichtigen. Für seine jetzige Tätigkeit als Gewerbeamtmann benötige der Kläger „andere” Fertigkeiten als für seinen früheren Beruf als Grubensteiger. Diese neuen Kenntnisse und Fähigkeiten habe er sich durch den Besuch der Ingenieurschule von Oktober 1967 bis Juli 1969 und den anschließenden Vorbereitungsdienst als Beamtenanwärter bis September 1971 erworben. Er erziele aus seiner Tätigkeit als Gewerbeamtmann auch einen Verdienst, der über seiner persönlichen Rentenbemessungsgrundlage liege, die nach den zutreffenden Berechnungen der Beklagten 1985 31.588,92 DM betragen habe. Demgegenüber habe sich sein zu berücksichtigendes Einkommen im Jahre 1985 auf insgesamt 51.951,08 DM belaufen. Entgegen seiner Auffassung könne nicht festgestellt werden, daß seine jetzige Beamtentätigkeit gegenüber der früheren als Grubensteiger wirtschaftlich unterwertig sei. Bei einem Vergleich der tariflichen Bezahlung, auf die es im Rahmen der wirtschaftlichen Gleichwertigkeitsprüfung des § 45 Abs 2 RKG allein ankomme, ergebe sich vielmehr das Gegenteil. Als Grubensteiger hätte der Kläger 1985 nach dem Tarifvertrag monatlich 3.686,37 DM verdient, als Gewerbeamtmann habe er während der gleichen Zeit monatlich insgesamt 4.329,26 DM (51.951,08 DM: 12) erhalten. Die vom Kläger ausgeübte Beamtentätigkeit stelle auch eine „versicherungspflichtige Beschäftigung” iS des § 86 Abs 2 RKG dar. Dieser Begriff sei nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung auszulegen. Mit dem Gesetzeszweck wäre nicht zu vereinbaren, die Gewährung der Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit davon abhängig zu machen, ob eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis ausgeübt werde. Die Gewährung der Bergmannsrente solle die Einkommensverluste ausgleichen, die mit dem Eintritt vorzeitiger gesundheitlicher Schäden durch die besondere körperliche Beanspruchung im Bergbau regelmäßig verbunden seien. Würden diese Verluste durch neue Kenntnisse und Fertigkeiten im wesentlichen ausgeglichen, so solle die Bergmannsrente nach § 86 RKG entfallen. Ob diese Nachteile durch Entgelte aus einem Angestellten-, Arbeiter- oder Beamtenverhältnis ausgeglichen würden, mache vom Zweck der Vorschrift her keinen Unterschied.

Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 86 Abs 2 RKG und macht geltend, das LSG hätte eine zusätzliche Kontrollprüfung durch Vergleich des knappschaftlichen Hauptberufs und der jetzt ausgeübten Tätigkeit durchführen müssen. Er, der Kläger, habe die Anwartschaftszeit für eine Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres nicht erreicht. Seine persönliche Rentenbemessungsgrundlage sei daher besonders niedrig. Die jetzige Tätigkeit müsse daher gegenüber seinem knappschaftlichen Hauptberuf zumindest noch im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig iS von § 45 Abs 2 RKG sein. Die Verweisung auf diese Vorschrift könne aber nur eine Verweisung in vollem Umfang sein. Es müsse also ein objektiver Wertvergleich beider Tätigkeiten vorgenommen werden. Das effektive Entgelt sei lediglich in den Vergleich mit der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage gemäß § 86 Abs 2 RKG einzubeziehen, nicht jedoch in den Vergleich der beiden Tätigkeiten gemäß § 45 Abs 2 RKG. Denn bei einem echten Wertvergleich könnten nur gleichartige Werte miteinander verglichen werden. Die Gegenüberstellung der beiden Tätigkeiten ergebe einen Unterschied von mehr als 12,5 %. Eine wesentliche wirtschaftliche Gleichwertigkeit der jetzigen Tätigkeit gegenüber dem knappschaftlichen Hauptberuf sei somit nicht gegeben. Zu Unrecht habe das LSG auch die Beamtentätigkeit als „versicherungspflichtige Beschäftigung” iS von § 86 Abs 2 RKG angesehen. Es sei damit in unzulässigerweise vom Wortlaut des Gesetzes abgewichen. Auch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 86 Abs 2 RKG rechtfertige nicht die Auslegung des Berufungsgerichts.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 1986 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14. Februar 1986 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das LSG ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger keinen Anspruch auf Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit hat.

Nach § 45 Abs 1 Nr 1 RKG erhält auf Antrag der Versicherte, der vermindert bergmännisch berufsfähig ist, zuletzt vor Eintritt der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und die Wartezeit erfüllt hat, Bergmannsrente. Vermindert bergmännisch berufsfähig ist „ein Versicherter gemäß § 45 Abs 2 RKG, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte weder imstande ist, die von ihm bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit auszuüben, noch imstande ist, andere im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertige Arbeiten von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in knappschaftlich versicherten Betrieben auszuüben”. Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen des LSG, an die der Senat gebunden ist (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-), sind die Voraussetzungen des § 45 RKG erfüllt. Der Kläger kann wegen der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen nur leichte und witterungsgeschützte Übertagearbeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten. Als Verweisungstätigkeiten kommen nur noch Arbeiten als technischer Angestellter über Tage in den Gehaltsgruppen 11 bis 13 im Bergbau in Betracht. Diese sind im Vergleich zu dem vom Kläger unter Tage zuletzt ausgeübten Hauptberuf als Grubensteiger wirtschaftlich nicht gleichwertig, weil sie mit einer Lohneinbuße von mehr als 12,5 % verbunden wären (vgl dazu BSG SozR 2600 § 45 Nr 16). Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Obwohl der Kläger nach den bindenden Tatsachenfeststellungen des LSG diese Voraussetzungen erfüllt, hat er keinen Anspruch auf die begehrte Bergmannsrente, denn nach § 86 Abs 2 Satz 1 RKG gilt er als nicht vermindert bergmännisch berufsfähig. Die negative Fiktion dieser Vorschrift, die sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrer systematischen Einordnung in das Gesetz Voraussetzungen für die Rentenentziehung regeln sollte, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch bei der Entscheidung über den Rentenantrag anzuwenden (BSG SozR Nrn 4 und 6 zu § 86 RKG). Ist einem Rentenempfänger, der nach § 86 Abs 2 RKG als nicht vermindert bergmännisch berufsfähig gilt, die Bergmannsrente zu entziehen, so kann sie einem Versicherten, bei dem die gleichen Voraussetzungen vorliegen, erst gar nicht gewährt werden.

Nach den Tatsachenfeststellungen des LSG ist davon auszugehen, daß die Tätigkeit des Klägers als Gewerbeamtmann neue, dh andere Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzt als seine frühere knappschaftliche Tätigkeit als Grubensteiger. Das Entgelt aus dieser Tätigkeit entspricht auch der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage des Klägers und ist darüber hinaus auch dem Entgelt aus der Tätigkeit eines Grubensteigers iS des § 45 Abs 2 RKG im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig (zu diesem Erfordernis vgl BSG SozR 2600 § 45 Nr 20 und § 86 Nr 6). Im Jahre 1985 betrug die persönliche Rentenbemessungsgrundlage des Klägers 31.588,92 DM. Demgegenüber hatte er in der gleichen Zeit ein zu berücksichtigendes Einkommen als Gewerbeamtmann von insgesamt 51.951,08 DM. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, daß das LSG nicht geprüft habe, ob seine jetzige Beamtentätigkeit gegenüber der frühreren als Grubensteiger wirtschaftlich unterwertig sei. Wie sich aus der Gegenüberstellung auf Seite 7 des angefochtenen Urteils ergibt, hätte der Kläger als Grubensteiger 1985 nach dem Tarifvertrag monatlich 3.686,37 DM verdient, als Gewerbeamtmann erhielt er damals monatlich insgesamt 4.329,26 DM. Da es sich dabei um die dem Kläger gesetzlich zustehende Besoldung aus seiner Beamtentätigkeit handelte, ist diese der früheren Tätigkeit als Grubensteiger im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig iS des § 45 Abs 2 RKG.

Mit dem LSG ist auch anzunehmen, daß es sich iS des § 86 Abs 2 Satz 1 RKG um Entgelt „aus versicherungspflichtiger Beschäftigung” handelt, obwohl der Kläger als Beamter nach § 6 Abs 1 Nr 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) versicherungsfrei ist. Der Begriff der versicherungspflichtigen Beschäftigung in § 86 Abs 2 Satz 1 RKG ist keineswegs eindeutig, sondern auslegungsfähig und -bedürftig. Obwohl genaugenommen nicht die Beschäftigung, sondern der sie ausübende Arbeitnehmer versicherungspflichtig ist (vgl § 1 Abs 1 RKG, § 1227 RVO, § 2 AVG), hat die sprachliche Ungenauigkeit des Gesetzes, die auch Eingang in den Sprachgebrauch der Versicherungsträger und Gerichte gefunden hat, doch ihre rechtliche Bedeutung. Für die Anwendung des § 86 Abs 2 Satz 1 RKG kommt es nicht darauf an, ob der jeweilige Rentenbezieher oder -bewerber aufgrund der ausgeübten Beschäftigung versicherungspflichtig ist; entscheidend ist vielmehr, ob die Beschäftigung ihrer Art nach – also unabhängig von den individuellen Verhältnissen der jeweiligen beschäftigten Person – die Versicherungspflicht begründet. Die Rentenversicherungsgesetze (RKG, AVG und RVO) unterscheiden systematisch einerseits die grundsätzliche Versicherungspflicht und andererseits die individuelle Versicherungsfreiheit oder Befreiungsmöglichkeit. Die Vorschriften über die Versicherungspflicht (§ 1 RKG, § 2 AVG, § 1227 RVO) bezeichnen die Beschäftigungen, die grundsätzlich die sie ausübenden Personen versicherungspflichtig machen, dh die iS des § 86 Abs 2 Satz 1 RKG versicherungspflichtigen Beschäftigungen. Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit, insbesondere der Beamten (§ 6 AVG, § 1229 RVO) ändern nichts daran, daß die ausgeübte Beschäftigung grundsätzlich die Versicherungspflicht begründet. Lediglich die individuellen Merkmale in der Person des einzelnen Beschäftigten führen ausnahmsweise trotz der grundsätzlich gegebenen Versicherungspflicht zur Versicherungsfreiheit eben dieses einzelnen Beschäftigten. Dadurch wird die Versicherungspflicht der Beschäftigung iS des § 86 Abs 2 Satz 1 RKG nicht berührt. Das zeigt sich auch daran, daß eine Person, wenn sie aus einer Beschäftigung ausscheidet, während der sie nach § 6 Abs 1 Nrn 2 bis 5 oder nach § 8 Abs 1 AVG bzw nach § 1229 Abs 1 Nr 2 bis 4 oder nach § 1231 Abs 1 RVO versicherungsfrei war, gemäß § 9 Abs 1 AVG bzw § 1232 Abs 1 RVO für die Zeit der zuletzt ausgeübten Beschäftigung nachversichert werden muß. Diese Regelung setzt aber gerade voraus, daß auch ein Beamter eine Beschäftigung ausübt, die grundsätzlich versicherungspflichtig ist.

Für die hier gefundene Auslegung des § 86 Abs 2 Satz 1 RKG spricht ferner der erkennbare Sinn und Zweck der Norm, die durch das Gesetz zur Neuregelung der knappschaftlichen Rentenversicherung (KnVNG) in das RKG eingefügt worden ist. Wenn auch die Gesetzesmaterialien keine konkrete Auskunft über die vom Gesetzgeber verfolgten Absichten geben (vgl BT-Drucks 3365 – Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik, Seite 5 zu den §§ 77 bis 97; Protokoll über die 203. Sitzung des zweiten Deutschen Bundestages vom 10. April 1957, S 11.575 und 11.584), kann das gesetzgeberische Anliegen doch unschwer aus der Regelung selbst entnommen und bei der Auslegung der Vorschrift berücksichtigt werden. Aus ihr wird nämlich deutlich, daß der Gesetzgeber verhindern wollte, daß jemand eine Bergmannsrente bezieht, der aufgrund neuer Kenntnisse und Fertigkeiten ein Arbeitsentgelt erwirbt, das eine zusätzliche Gewährung einer Sozialleistung als nicht gerechtfertigt erscheinen läßt. Die Bergmannsrente wegen vermindert bergmännischer Berufsfähigkeit hat – wie die Gesamtregelung zeigt – Lohnersatzfunktion. Sie soll dem Versicherten einen Ausgleich dafür bieten, daß er gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, mit einer knappschaftlichen Tätigkeit ein Entgelt zu erwerben, das dem aus seiner bisherigen Tätigkeit im wesentlichen entspricht. Erzielt der Versicherte aber aufgrund neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit einer anderen Tätigkeit, die – unabhängig von den Eigenschaften der sie ausübenden Person – die Versicherungspflicht begründet, so ist die gesundheitsbedingte Einkommenseinbuße hinreichend ausgeglichen und der Grund für die Gewährung einer Bergmannsrente entfallen. Zwar wird dem Versicherten im Rahmen des § 45 Abs 2 RKG nicht zugemutet, eine Tätigkeit aufzunehmen, die nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung unterliegt. Deshalb schließt die bloße Fähigkeit zur Ausübung einer außerknappschaftlichen Tätigkeit – auch im Rahmen des § 86 Abs 2 RKG – den Anspruch auf die Bergmannsrente nicht aus. Nimmt der Versicherte aber eine außerknappschaftliche Tätigkeit tatsächlich auf und erwirbt er mit der grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegenden Tätigkeit ein Entgelt in Höhe seiner persönlichen Rentenbemessungsgrundlage, so besteht für die zusätzliche Gewährung einer Rente wegen der fehlenden oder zu geringen Lohneinbuße kein Grund. Obwohl das System der Bergmannsrente, das auf die ursprünglich landesrechtliche knappschaftliche Sonderversicherung und auf die spätere reichsgesetzliche Doppelversicherung zurückgeht, im übrigen sowohl bei der Berücksichtigung von Versicherungszeiten als auch bei den Voraussetzungen des Versicherungsfalles nur knappschaftliche Zeiten und Beschäftigungen berücksichtigt, erschien dem Gesetzgeber in § 86 Abs 2 Satz 1 RKG eine Ausnahme von diesem System gerechtfertigt, weil die Gewährung der Bergmannsrente trotz fehlender Lohneinbuße sozialpolitisch nicht verständlich wäre. Die Rechtsprechung des BSG hat auch bei dem sogenannten vorgezogenen Altersruhegeld (§ 48 Abs 2 RKG, § 1248 Abs 3 RVO, § 25 Abs 3 AVG) die versicherungsfreie Tätigkeit eines Beamten als „rentenversicherungspflichtige Beschäftigung” angesehen (vgl BSGE 21, 137, 138 f; 23, 67, 68 f). Der Kläger kann zwar mit seiner Tätigkeit als Beamter wegen der bestehenden Versicherungsfreiheit die bisher erworbene Rentenanwartschaft nicht mehr verbessern. Das liegt aber nur daran, daß er als Beamter einem anderen Versorgungssystem angehört und ändert nichts daran, daß seine Beschäftigung ihrer Art nach rentenversicherungspflichtig ist und das Bedürfnis nach einem Lohnausgleich ausschließt. Der 5. Senat des BSG hat schon in seinem Urteil vom 23. Februar 1967 (SozR Nr 4 zu § 86 RKG) darauf hingewiesen, „daß es sich bei § 86 Abs 2 Satz 1 RKG um die gesetzliche Normierung des in der Rentenversicherung seit langem anerkannten Grundsatzes handelt, daß diese bergmännische Sonderrente trotz Vorliegens ihrer gesetzlichen Voraussetzungen dann nicht zu gewähren ist, wenn der Versicherte mit dem Einkommen aus einer anderen Erwerbstätigkeit in Wirklichkeit keinen oder zumindest keinen wesentlichen Einkommensverlust erleidet”. Allerdings muß dieser beschränkt legalisierte Grundsatz wegen des Ausnahmecharakters auf den Tatbestand des § 86 Abs 2 RKG beschränkt bleiben, der nicht im Wege der Auslegung über den Regelungsinhalt auf nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen erweitert werden darf.

In der zitierten Entscheidung hat der 5. Senat zwar angenommen, daß bei der Feststellung des für die Anwendung des § 86 Abs 2 Satz 1 RKG maßgebenden Entgelts aus versicherungspflichtiger Beschäftigung nur das Entgelt zu berücksichtigen ist, für das Beiträge zu leisten sind. Auch wenn man daran festhält, steht das der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen, denn das Urteil des 5. Senats enthält keine Aussage darüber, was unter einer versicherungspflichtigen Beschäftigung iS des § 86 Abs 2 Satz 1 RKG zu verstehen ist. Gegenstand der Entscheidung war nur die Frage, welche Einkommensteile unberücksichtigt bleiben müssen. Unter „Einkommen, von dem Beiträge zu entrichten sind”, kann auch das Einkommen aus grundsätzlich „versicherungspflichtiger Beschäftigung” verstanden werden, von dem nur wegen der persönlichen Versicherungsfreiheit des Beschäftigten keine Beiträge entrichtet werden. Es ist damit also das Einkommen umschrieben, das seiner Art nach bei Bestehen der persönlichen Versicherungspflicht zur Berechnung der Beiträge herangezogen wird. Dieses Einkommen hatte der 5. Senat nur wegen der Vergleichbarkeit mit der persönlichen Bemessungsgrundlage erwähnt, ohne eine darüber hinausgehende Aussage zu treffen.

Gilt der Kläger danach als nicht vermindert bergmännisch berufsfähig, so treten die Rechtsfolgen des § 45 Abs 1 Nr 1 RKG nicht ein. Der Kläger hat also keinen Anspruch auf die Bergmannsrente. Seine Revision gegen das Urteil des LSG muß daher zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1174592

BSGE, 88

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