Leitsatz (amtlich)
Erstattungsansprüche der Bundesanstalt für Arbeit wegen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen, die sie für Zeiten geleistet hat, in denen der Konkurs über das Vermögen des Arbeitgebers bereits eröffnet war, der Arbeitnehmer aber aus seinem (noch) nicht rechtswirksam beendeten Arbeitsverhältnis Ansprüche auf Arbeitsentgelt hatte, sind Masseschulden (Abgrenzung zu BSG 26.8.1982 10 RAr 21/81 = SozR 4100 § 160 Nr 4 und BSG 14.12.1982 10 RAr 5/82 = SozR 7910 § 59 Nr 14).
Orientierungssatz
1. Das Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers endet nicht dadurch, daß der Gemeinschuldner oder der Konkursverwalter ihn von der Arbeit freistellt, und die BA nach § 117 Abs 4 S 1 AFG Arbeitslosengeld und Sozialbeiträge leistet.
2. Im Rahmen des § 59 Abs 1 Nr 3 KO stehen die Beitragserstattungsansprüche nach §§ 160, 166a AFG als Masseschulden an gleicher Rangstelle wie rückständige Entgeltansprüche.
Normenkette
AFG § 117 Abs 4 S 1, §§ 155, 157, 160 Abs 1 S 1, § 166a; KO § 59 Abs 1 Nr 2; KO § 59 Abs 1 Nr 3
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 15.08.1985; Aktenzeichen L 9 Ar 210/84) |
SG Duisburg (Entscheidung vom 01.03.1983; Aktenzeichen S 6 Ar 169/82) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte einen Erstattungsanspruch hat, der im Konkurs als Masseschuld zu berichtigen ist.
Der Kläger ist Konkursverwalter der Firma A. in Essen, über deren Vermögen am 30. November 1981 der Konkurs eröffnet wurde. Bei diesem Unternehmen war der Versicherte v. R. beschäftigt. Unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen endete sein Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 1981. Die Beklagte gewährte ihm wegen Arbeitslosigkeit für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 1981 Arbeitslosengeld (Alg) und entrichtete für ihn Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge. Mit dem streitigen Bescheid vom 2. März 1982 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Erstattungsanspruch als Masseschuld wegen dieser Beiträge geltend. Den Widerspruch wies die Beklagte zurück.
Das Sozialgericht (SG) hat den angefochtenen Bescheid abgeändert und festgestellt, daß die Beitragsforderungen der Beklagten lediglich als bevorrechtigte Konkursforderung nach § 61 Abs 1 Nr 1 der Konkursordnung (KO) anzuerkennen seien. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Geltendmachung ihrer Forderung auf Erstattung der Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge als Masseschuld. Denn nach § 59 Abs 2 Satz 1 zweite Alternative der KO würden Ansprüche der Träger der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit (BA) auf Beiträge, die nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) auf die BA übergehen, mit dem Rang von § 61 Abs 1 Nr 1 KO berichtigt. Vorliegend entfalle die geltend gemachte Forderung allerdings ausschließlich auf Zeiten nach Konkurseröffnung, so daß diese Regelung nicht unmittelbar anwendbar sei. § 117 Abs 4 AFG, wonach der Versicherte von der Beklagten Alg erhalten habe, diene dem Schutz des Arbeitnehmers. Diesem Schutzgedanken liefe es aber zuwider, wenn die Beklagte ihren aus der Leistung von Beiträgen hergeleiteten Anspruch als Masseschuld geltend machen könnte. Hierdurch käme es zu einer zusätzlichen Belastung der Masse und bei unzureichender Masse zu einer Beeinträchtigung der Ansprüche der Arbeitnehmer selbst. Dem stehe nicht entgegen, daß die Sozialversicherungsbeiträge Masseschulden seien, wenn sie - wie hier - nach Konkurseröffnung entstanden seien. Das beziehe sich nämlich nur auf die unmittelbaren Ansprüche der Arbeitnehmer, könne sich aber nicht nach der in § 58 Nr 2 KO ebenfalls enthaltenen Zielsetzung, Arbeitnehmer besonders zu schützen, auch auf Ansprüche der Sozialversicherungsträger beziehen. Diese bedürften eines solchen Schutzes nicht. Zu Unrecht nehme die Beklagte daher für die Ansprüche nach § 160 AFG den gleichen Schutz wie für die Ansprüche der Arbeitnehmer in Anspruch. Diese Erstattungsansprüche seien vielmehr im Konkurs des Arbeitgebers als bevorrechtigte Konkursforderungen geltend zu machen. Eine ausdrückliche Regelung der Konkursordnung über den Rang der streitigen Erstattungsansprüche sei nicht vorhanden, so daß die Grundsätze, die in anderem Zusammenhang entwickelt worden seien, auch hier zu gelten hätten. Dem stehe auch nicht der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) betreffend die Einordnung der Sozialplanabfindungen entgegen.
Mit ihren Revisionen rügen die Beklagte und die Beigeladene zu 2) eine Verletzung der §§ 58, 59 KO. Der streitige Erstattungsanspruch sei nach Konkurseröffnung entstanden. Die Lohnforderung des Arbeitnehmers v. R. sei eine Masseschuld iS von § 59 Abs 1 Ziffer 2 zweite Alternative KO. Unabdingbare Folge dieser Lohnzahlungsverpflichtung sei gleichzeitig die Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die Einzugsstelle. Diese Beiträge teilten das Schicksal der Lohnforderung. Daran ändere sich auch nichts, wenn der Konkursverwalter solche Lohnforderungen nicht befriedige. Nach § 117 Abs 4 AFG, der dem Schutz des Arbeitnehmers diene, erhalte dieser im Vorgriff auf den vorenthaltenen Arbeitslohn Alg. Es sei nur folgerichtig, daß die BA, wenn sie wegen der Alg-Zahlung Beiträge zur Krankenversicherung entrichte, insoweit einen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber erhalte. Im Ergebnis handele es sich bei diesem Erstattungsanspruch um die gleichen Sozialversicherungsbeiträge, die die Einzugsstelle bei sofortiger Lohnzahlung durch den Konkursverwalter, von diesem gefordert hätte. Eine Herabstufung der Masseforderung gemäß § 59 Abs 2 komme nicht in Betracht, weil es sich um Ansprüche nach Konkurseröffnung handele. Die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge seien Bestandteile des Entgelts, das der Arbeitgeber schulde. Bezüglich der Arbeitgeberanteile genieße der Konkursverwalter, der insoweit Arbeitgeber sei, keine Sonderstellung. Nichts anderes könne insoweit für die Erstattungsansprüche der Beklagten gelten. Die Beklagte trete dem Konkursverwalter gegenüber aufgrund gesetzlicher Pflicht in Vorlage und solle dadurch keine Nachteile erleiden. Die Versichertengemeinschaft habe nicht die Aufgabe der Entlastung von Konkursmassen. Die für das Zusammentreffen von Erstattungsansprüchen und Ansprüchen aus der Konkursausfallgeldversicherung entwickelten Grundsätze, hätten nur für rückständige Beiträge Geltung.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 2) beantragen im Ergebnis übereinstimmend, das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. August 1985 und das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 1. März 1983 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revisionen zurückzuweisen.
Nach dem Sinn der KO lasse sich die Regelung des § 59 Abs 1 Ziffer 2 KO hinsichtlich der noch zu erfüllenden Entgeltforderungen nicht auf Ansprüche erweitern, die keine Arbeitnehmeransprüche seien, sondern Erstattungsansprüche von Sozialversicherungsträgern.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Die beklagte BA hat ihren Erstattungsanspruch wegen der von ihr geleisteten Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge zutreffend als Masseforderung gegen den klagenden Konkursverwalter geltend gemacht. Das SG hat daher zu Unrecht den streitigen Bescheid abgeändert und das LSG die Berufung der Beklagten zu Unrecht zurückgewiesen. Die Klage ist vielmehr abzuweisen.
Gewährt die BA - wie hier - einem Arbeitnehmer gemäß § 117 Abs 4 AFG Alg, obwohl er einen Arbeitsentgeltanspruch hat, weil sein Arbeitsverhältnis (noch) nicht rechtswirksam aufgelöst ist, der aber arbeitslos ist, weil ihn sein Arbeitgeber von der Arbeitsverpflichtung freigestellt hat und trägt die BA für ihn die Beiträge zur Arbeitslosenkrankenversicherung nach §§ 155, 157 AFG und entrichtet sie Beiträge zur Rentenversicherung (§ 1227 Abs 1 Satz 1 Nr 10 der Reichsversicherungsordnung -RVO- aF § 1385 Abs 3 Buchst h RVO aF), so geht einerseits der Entgeltanspruch des Arbeitslosen in der Höhe des gewährten Alg auf die BA über (§ 117 Abs 4 Satz 2 AFG aF, jetzt § 115 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X); andererseits erwirbt die Beklagte wegen der geleisteten Beiträge Erstattungsansprüche gegen den Arbeitgeber nach §§ 160 Abs 1 Satz 1, 166a AFG, während der Arbeitgeber insoweit von seiner Beitragspflicht gegenüber den Sozialversicherungsträgern (Einzugsstelle) befreit wird.
Tritt bei dem Arbeitgeber ein Insolvenzereignis im Sinne des § 141b Abs 1 oder Abs 3 Nrn 1 oder 2 AFG ein und entstehen dadurch Leistungsverpflichtungen der BA nach § 141a AFG (Konkursausfallgeld -Kaug- für den Arbeitnehmer) und § 141n (Beitragsentrichtung an die Einzugsstelle), so verdrängen die Ansprüche der BA im Rahmen der Regelung im 4. Abschnitt, 3. Unterabschnitt (Kaug) des AFG insoweit die Erstattungsansprüche ua nach §§ 160, 166a AFG. Das gilt auch, nachdem mit der Änderung des § 141n AFG durch das 5. AFGÄndG die Beitragsansprüche nicht mehr - wie zuvor - auf die BA übergehen, sondern bei der Einzugsstelle verbleiben (vgl die Urteile des erkennenden Senats vom 26. August 1982 = SozR 4100 § 160 Nr 4; vom 14. Dezember 1982 = SozR 7910 § 59 Nr 14 sowie vom heutigen Tage 10 RAr 12/85). Hat die BA jedoch - wie hier - Alg und Sozialversicherungsbeiträge für Zeiten geleistet, die von der Kaug-Regelung nicht erfaßt werden, weil sie außerhalb des dreimonatigen - ausschließlich vor Eintritt des Insolvenzereignisses liegenden - Kaug-Zeitraums liegen, können die entstandenen Erstattungsansprüche ebensowenig wie die übergegangenen Entgeltansprüche verdrängt werden oder erlöschen. Eine Einstufung solcher Ansprüche nach § 59 Abs 2 KO als bevorrechtigte Konkursforderungen ist deshalb nicht möglich. Diese Bestimmung gilt nach ihrem klaren Inhalt nur im Rahmen der Kaug-Regelung. Die "Herabstufung" der in § 59 Abs 2 KO genannten Ansprüche, die an sich nach § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst e Masseschulden sind zu bevorrechtigten Konkursforderungen erfolgt, weil das Risiko des vorenthaltenen Arbeitsentgelts und der nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge während des Kaug-Zeitraums von der Kaug-Versicherung getragen wird, die - anders als die Arbeitslosenversicherung - allein und zusätzlich von den Arbeitgebern durch Umlagen (§ 186b AFG) finanziert wird. Der "Schutz" der Gläubiger des Gemeinschuldners, zu denen auch die Sozialversicherungsträger gehören, bestimmt sich allein nach Qualität und Rangfolge ihrer Forderungen nach dem Konkursrecht (vgl dazu SozR 2200 § 28 Nr 3).
Die Erstattungsansprüche nach §§ 160, 160a AFG sind, soweit sie für Zeiten außerhalb des Kaug-Zeitraums entstanden sind, Masseschulden nach § 59 Abs 1 Nr 2 zweite Alternative KO. Sie sind die unmittelbare Folge der Verpflichtung des Konkursverwalters, Ansprüche aus dem Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers zu erfüllen. Sein Beschäftigungsverhältnis endet nicht dadurch, daß der Gemeinschuldner oder der Konkursverwalter ihn von der Arbeit freistellt und die BA nach § 117 Abs 4 Satz 1 AFG Alg und Sozialversicherungsbeiträge leistet. Das Gesetz sieht die Gewährung von Alg vor, obwohl ein Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Arbeitsentgelt noch besteht (sogenannte Gleichwohlgewährung). In den Fällen des § 117 Abs 4 Satz 1 AFG geht das Gesetz weiterhin davon aus, daß grundsätzlich auch das versicherungs- und beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnis fortbesteht. Nur daraus rechtfertigen sich die Erstattungsansprüche wegen der geleisteten Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge und die Befreiung des Arbeitgebers von seiner Beitragspflicht gegenüber der Einzugsstelle. Im übrigen, dh soweit seine (nach dem Arbeitsentgelt bemessene) Beitragspflicht gegenüber der Einzugsstelle seine Erstattungspflicht gegenüber der BA übersteigt, bleibt er der Krankenkasse weiterhin zahlungspflichtig. Diese Regelung ist nur verständlich, wenn für die Dauer des Arbeitsverhältnisses - trotz Übergangs des Entgeltanspruchs auf die BA - das Beschäftigungsverhältnis und damit auch die Versicherungs- und Beitragspflicht fortbestehen. Andernfalls hätte nämlich der Arbeitgeber nicht von seiner Beitragspflicht gegenüber der Krankenkasse "befreit" zu werden brauchen und gäbe es für seine weiterbestehende Verpflichtung, etwaige überschießende Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, keine Grundlage; davon gehen aber § 160 Abs 1 Satz 2, § 166a AFG aus. In den Fällen des § 117 Abs 4 AFG werden mithin das Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers und seine daraus folgende Versicherungspflicht sowie die Beitragspflicht des Arbeitgebers zwar von der Gewährung des Alg und dessen versicherungsrechtlichen Auswirkungen überlagert, erlöschen jedoch im Ergebnis nicht (Urteil des Bundessozialgerichts -BSG- vom 26. November 1985 - 12 RK 51/83 - zur Veröffentlichung bestimmt). Das Alg ersetzt hier - ausnahmsweise - nicht den wegen Arbeitslosigkeit, dh wegen Fehlens eines Arbeitsplatzes ausfallenden Lohn, sondern den Lohn, der ungeachtet eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses nicht gezahlt wird. Mit der Gewährung von Alg erfüllt die BA dann zwar nicht die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers, denn ihre Leistung bleibt eine Sozialleistung, wirtschaftlich tritt ihre Leistung jedoch für den Arbeitnehmer in Höhe des gezahlten Alg an die Stelle des ihm vorenthaltenen Lohns; die BA tritt also, da der Anspruch auf Arbeitsentgelt insoweit auf sie übergeht, in Vorleistung. Im übrigen würde der Zweck der "Gleichwohlgewährung" von Alg in den Fällen des § 117 Abs 4 AFG, nämlich den Arbeitnehmer gegen die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu schützen, verfehlt werden, wenn die Zahlung des Alg letztlich zur Beitragsfreiheit des vom Arbeitgeber weiterhin geschuldeten Arbeitsentgelts führen, diesem also einen beitragsrechtlichen Vorteil bringen würde, die Arbeitnehmer aber vom Erwerb weiterer Anwartschaften auf Versicherungsleistungen ausschließen würde (BSG aaO).
Die Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem über den Zeitpunkt der Konkurseröffnung hinaus fortgesetzten Arbeitsverhältnis gehören zu den Masseschulden iS von § 59 Abs 1 Nr 2 zweite Alternative KO (BAGE 16, 45, 47), wobei sich der Umfang der auf die Zeit nach Konkurseröffnung entfallenden Ansprüche unabhängig von deren Fälligkeit allein nach der Dienstleistung bemißt, die in der Zeit nach Konkurseröffnung erbracht worden ist (BAG Urteil vom 4. Juni 1977 in BB 1977, 1351, 1352). Das gleiche gilt für die Entgeltforderungen wegen des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses, auch wenn tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht worden ist. Der Entgeltanspruch wird dadurch nicht beeinträchtigt. Er bleibt, auch wenn er auf die BA übergegangen ist, unverändert Masseschuld.
Die wegen des Entgeltanspruchs aus der fortbestehenden Versicherungspflicht folgenden Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger sind ebenso wie die Entgeltansprüche grundsätzlich von dem Konkursverwalter zu erfüllen. Sie treffen also beide die Masse als nach Konkurseröffnung entstandene Ansprüche wegen des fortbestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Im Rahmen des § 59 Abs 1 Nr 3 KO stehen rückständige Beiträge als Masseschulden an gleicher Rangstelle wie rückständige Entgeltansprüche (§ 59 Abs 1 Nr 3 Buchst a und e). Es ist kein sachlich gerechtfertigter Grund ersichtlich, daß solche Ansprüche, soweit sie aus Entgeltansprüchen folgen, die in der Zeit nach Konkurseröffnung entstanden und Masseschulden sind, nicht ebenso denselben Rang genießen. Sie sind die gesetzliche Folge des fortbestehenden Arbeits- und versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und dem daraus folgenden Entgeltanspruch.
In den Fällen der "Gleichwohlzahlung" nach § 117 Abs 4 AFG und den damit zusammenhängenden Beitragszahlungen geht der entsprechende Beitragsanspruch der Versicherungsträger gegen den Arbeitgeber zwar unter und nicht - wie der Entgeltanspruch - auf die BA über. Das Risiko der Kranken- und Rentenversicherung soll aber die Arbeitslosenversicherung ebenfalls nicht tragen. Die BA erhält deshalb einen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber, soweit dieser für dieselbe Zeit beitragspflichtig wäre.
Erstattungsansprüche sind allerdings andersartige Ansprüche als die ihnen zugrundeliegenden Leistungsansprüche gegen den leistungspflichtigen Schuldner. Die Erstattungsansprüche der §§ 160 und 166a AFG entsprechen aber nach Grund und Höhe der Leistungspflicht des Arbeitgebers, treten also an dessen Stelle und unterliegen keinen weiteren Einschränkungen - etwa im Hinblick auf eine besondere Ausschlußfrist -, weil der Arbeitgeber im Ergebnis von seiner Beitragspflicht ebensowenig befreit sein soll, wie von seiner Verpflichtung zur Entgeltzahlung. Sowohl die Zahlung von Alg anstelle vorenthaltenen Arbeitsentgelts, als auch die entsprechenden Beitragszahlungen sind in gleicher Weise "Vorleistungen", die mit den entsprechenden Ansprüchen der BA - übergegangener Entgeltanspruch und Beitragserstattungsanspruch - ausgeglichen werden. Tritt somit der Beitragserstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber an die Stelle des untergegangenen Beitragsanspruchs, widerspräche es der Qualifizierung der Verpflichtungen des Gemeinschuldners als Massekosten, Masseschulden und Konkursforderungen, wenn er nicht gleichermaßen wie die entsprechenden Beitragsforderungen als Masseschuld nach § 59 Abs 1 Nr 2 zweite Alternative befriedigt würde. Es käme dann zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung oder Benachteiligung der Gläubiger, je nachdem, ob der Arbeitnehmer Leistungen nach § 117 Abs 4 AFG in Anspruch genommen hat oder nicht. Denn im letzteren Fall wären die Beitragsansprüche des Sozialversicherungsträgers als Masseschulden zu erfüllen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen