Leitsatz (amtlich)

Wie nach dem Rehabilitationsrecht der Rentenversicherung hat auch die Bundesanstalt für Arbeit Behinderten Übergangsgeld zwischen zwei berufsfördernden Maßnahmen zu gewähren, wenn die nachfolgende Maßnahme aus Gründen, die der Behinderte nicht zu vertreten hat, nicht im unmittelbaren Anschluß an die vorherige Maßnahme durchgeführt wird, dem Behinderten ein Anspruch auf Krankengeld nicht zusteht und ihm eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann.

 

Normenkette

RehaAnglG § 17 Abs 1 Fassung: 1974-08-07; AFG § 59 Abs 1, § 59d Abs 1 Fassung: 1974-08-07, § 59d Abs 2 Fassung: 1974-08-07; RVO §§ 568a, 1241e; RKG § 40e; AVG § 18e; BVG § 16e

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 29.11.1982; Aktenzeichen L 1 Ar 57/82)

SG Koblenz (Entscheidung vom 07.07.1982; Aktenzeichen S 4 Ar 79/82)

 

Tatbestand

Streitig ist Übergangsgeld (Übg) für die Zeit vom 25. Oktober 1980 bis 10. August 1981.

Der 1946 geborene Kläger, der wegen Rückenbeschwerden seine langjährige Tätigkeit als Binnenschiffer nicht mehr ausüben kann, beantragte 1979 Rehabilitationsleistungen. Nachdem er aus gesundheitlichen Gründen an einer für Mai 1980 vorgesehenen Berufsfindung und Arbeitserprobung nicht teilnehmen konnte, unterzog er sich in der Zeit vom 13. bis 24. Oktober 1980 einer solchen Maßnahme in einem Berufsförderungswerk. Aufgrund der Ergebnisse dieser Maßnahme nimmt der Kläger seit dem 11. August 1981 an einem Vorkurs mit anschließender Umschulung zum Speditionskaufmann teil. Nachdem der Rentenversicherungsträger seine Zuständigkeit verneint hatte, gewährte die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) dem Kläger hierfür Übg, und zwar für die Berufsfindung usw in Höhe von 90,80 DM kalendertäglich. Vor der Maßnahme und danach bis zum Beginn des Vorkurses bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe (Alhi), zuletzt in Höhe von 26,50 DM werktäglich.

Im September 1981 beantragte der Kläger, ihm auch für die Zeit zwischen der Berufsfindung und Arbeitserprobung und dem Vorkurs Übg zu gewähren. Dies lehnte die Beklagte ab, da das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) einen solchen Anspruch nicht vorsehe (Bescheid vom 22. Januar 1982, Widerspruchsbescheid vom 10. März 1982). Das Sozialgericht (SG) hat die ergangenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 25. Oktober 1980 bis 10. August 1981 Übg zu zahlen (Urteil vom 7. Juli 1982). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 29. November 1982).

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dem Kläger stehe das streitige Übg nicht zu. Der § 17 Abs 1 des Rehabilitationsangleichungsgesetzes (RehaAnglG) regele nur die Weitergewährung von Übg für die Zeit nach Abschluß der medizinischen Rehabilitation bis zum Beginn der danach notwendigen berufsfördernden Maßnahmen. Das in § 17 Abs 1 RehaAnglG vorgesehene Zwischen-Übg sei nur für die Rentenversicherung, die Unfallversicherung und die Kriegsopferversorgung eingeführt worden, nicht aber für die Krankenversicherung, die Altershilfe für Landwirte und die Arbeitsförderung. Der Grundgedanke des § 17 Abs 1 RehaAnglG habe sich im Bereich der Arbeitsförderung schon deshalb nicht verwirklichen lassen, weil die Beklagte nicht auch für die medizinische Rehabilitation zuständig sei. Sie habe deshalb Übg nur gemäß §§ 59 - 59e AFG zu gewähren. Zwischen-Übg in den Pausen zwischen mehreren berufsfördernden Maßnahmen sei nicht vorgesehen. Eine entsprechende Anwendung von § 17 Abs 1 RehaAnglG sei nicht möglich, weil insoweit keine nicht beabsichtigte Regelungslücke bestehe. Der Gesetzgeber habe bewußt keine vollständige Angleichung der Rehabilitationsleistungen vorgenommen. Deshalb sei auch eine entsprechende Anwendung des § 1241e Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Pause zwischen mehreren medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen jedenfalls dann abgelehnt worden, wenn diese nicht durch einen Gesamtplan verbunden seien. Es sei auch durchaus sinnvoll, daß Übg nicht weiter gewährt werde, wenn eine bestehende Arbeitslosigkeit nur für etwas mehr als eine Woche durch eine Maßnahme der Arbeitsfindung und Arbeitserprobung unterbrochen werde, die Wege für eine künftig dauerhafte Wiedereingliederung aufzeigen solle.

Der Kläger rügt mit der Revision, das LSG habe § 1241e Abs 1 RVO nicht entsprechend angewendet. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei diese Vorschrift entsprechend anzuwenden, wenn nach einer Arbeitserprobung vom gleichen Rehabilitationsträger eine weitere berufsfördernde Maßnahme zu gewähren sei, wie das hier geschehen sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend. Eine entsprechende Anwendung der §§ 1241e Abs 1 RVO, 17 Abs 1 RehaAnglG scheitere an § 9 Abs 1 RehaAnglG, wonach sich ein Anspruch nach den für den Rehabilitationsträger geltenden besonderen Vorschriften richte. Eine vollständige Angleichung der Leistungen der Rehabilitationsträger sei nicht verwirklicht worden. Die vom Kläger zitierten Entscheidungen beträfen die Rentenversicherung; sie beruhten auf der Erwägung, daß der Rehabilitand nicht deshalb schlechter gestellt werden solle, weil er vor einer berufsfördernden Maßnahme keine medizinische, sondern eine andere berufsfördernde Maßnahme durchlaufen habe.

Der erkennende Senat hat durch Beschluß vom 22. Februar 1984 beim 11. und beim 1. Senat angefragt, ob dem erkennenden Senat darin zugestimmt wird, daß entgegen den Urteilen vom 23. September 1981 - 11 RA 58/80 - und vom 19. Mai 1983 - 1 RJ 72/82 - auch die BA in der Zeit zwischen zwei berufsfördernden Maßnahmen Übg weiterzugewähren hat. Der 11. Senat hat durch Beschluß vom 3. Mai 1984 - 11 S 1/84 - beschlossen, hierzu keine Erklärung abzugeben. Der 1. Senat hat durch Beschluß vom 14. Juni 1984 - 1 S 5/84 - entschieden, gegen die beabsichtigte Entscheidung des erkennenden Senats keine Einwendungen zu erheben.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht, wie dem förmlichen Antrag des Klägers vor dem SG entnommen werden könnte, die Zahlung von Übg für die Zeit vom 25. Oktober 1980 bis 10. August 1981, sondern die Zahlung der Differenz zwischen dem Übg und der Alhi, die der Kläger für diese Zeit von der Beklagten bezogen hat. Das ergibt eine Auslegung des Klagebegehrens, bei der der Senat an die Fassung des Antrags nicht gebunden ist (§ 123 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Dieses Klagebegehren beschränkt sich auf die Differenz. Der Kläger will so gestellt werden, wie wenn ihm statt der Alhi Übg gewährt worden wäre; es ist nichts dafür ersichtlich, daß er zusätzlich neben der Alhi das Übg begehrt, was im übrigen unredlich wäre.

Zutreffend sind die Beklagte und die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß der Gesetzeswortlaut des AFG, das hier in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des AFG vom 23. Juli 1979 (BGBl I 1189) anzuwenden ist, einen Anspruch auf Weiterzahlung des Übg nicht vorsieht, wenn nach einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation eine weitere solche Maßnahme erforderlich ist, diese aber nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden kann. Nach § 59 Abs 1 AFG hat der Behinderte Anspruch auf Übg nur, wenn er wegen der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung und Umschulung keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann. Ausnahmsweise wird nach der Teilnahme an einer solchen berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation in zwei Fällen Übg weitergewährt. Das ist zum einen der Fall, wenn der Behinderte aus gesundheitlichen Gründen an der Maßnahme nicht weiter teilnehmen kann (§ 59d Abs 1 AFG), zum anderen, wenn der Behinderte im Anschluß an eine abgeschlossene Maßnahme arbeitslos ist, sich arbeitslos gemeldet hat und, was nach der Berufsfindung und Arbeitserprobung noch nicht der Fall war, zur beruflichen Eingliederung zur Verfügung steht (§ 59d Abs 2 AFG). Für andere Zeiten außerhalb einer berufsfördernden Maßnahme, dh auch für die zwischen zwei berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation liegenden Zeiten, sieht das AFG kein Übg vor. Indessen besteht eine planwidrige Gesetzeslücke, soweit das AFG ein Übg für die Zeit zwischen zwei berufsfördernden Maßnahmen nicht vorsieht. Der hinter dem Grundsatz des § 17 Abs 1 RehaAnglG und der Verwirklichung dieses Grundsatzes in der Rentenversicherung, der Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung stehende Rechtsgedanke ist im Arbeitsförderungsrecht entgegen der Rechtsauffassung des LSG entsprechend anzuwenden.

Nach § 17 Abs 1 RehaAnglG ist, wenn nach Abschluß medizinischer Maßnahmen zur Rehabilitation berufsfördernde Maßnahmen erforderlich sind und diese aus Gründen, die der Behinderte nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, das Übg für diese Zeit weiterzuzahlen, wenn der Behinderte arbeitsunfähig ist und ihm ein Anspruch auf Krankengeld nicht zusteht oder wenn ihm eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann. Diese Vorschrift verleiht dem Behinderten zwar noch keinen Anspruch auf ein Zwischen-Übg nach medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen; denn Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen eines Rehabilitationsträgers und deren Sicherstellung richten sich entsprechend den Grundsätzen der §§ 10 bis 20 RehaAnglG im einzelnen nach den für den Rehabilitationsträger geltenden besonderen Rechtsvorschriften (§ 9 Abs 1 RehaAnglG); jedoch hat der Gesetzgeber des RehaAnglG dem Grundsatz in der Rentenversicherung (§ 1241e Abs 1 RVO, § 18e Abs 1 Angestelltenversicherungsgesetz -AVG-, § 40e Abs 1 Reichsknappschaftsgesetz -RKG-), der Unfallversicherung (§ 568a RVO) und der Kriegsopferversorgung (§ 16e Bundesversorgungsgesetz -BVG-) entsprochen. Allerdings hat der Gesetzgeber in § 17 Abs 1 RehaAnglG und den genannten Sozialleistungsbereichen nur den relativ häufigen Fall der Aufeinanderfolge verschiedenartiger Rehabilitationsmaßnahmen geregelt, nicht dagegen den Fall, daß gleichartige Maßnahmen nicht nahtlos aneinander anschließen. Indessen haben alle Rentensenate des BSG entschieden, daß § 18e Abs 1 AVG und § 1241e Abs 1 RVO entsprechend anzuwenden sind, wenn nach einer berufsfördernden Maßnahme (zumeist: Maßnahmen der Berufsfindung und Arbeitserprobung) eine weitere berufsfördernde Maßnahme erforderlich ist. Sie haben den Sinn dieser Vorschriften darin erblickt, daß der Rentenversicherungsträger für den Unterhalt in der Zeit zwischen zwei Rehabilitationsmaßnahmen aufkommen müsse, sofern der Behinderte nicht durch Krankengeld oder Arbeitsentgelt in seiner wirtschaftlichen Existenz gesichert sei. Das Bedürfnis hierfür bestehe nicht nur in Pausen zwischen medizinischen und berufsfördernden, sondern auch in Pausen zwischen zwei berufsfördernden Maßnahmen. Der Gesetzgeber hätte nach seiner Gesamtkonzeption die Fälle gleichartiger Rehabilitationsmaßnahmen in gleicher Weise im Sinne des § 17 Abs 1 RehaAnglG geregelt, wenn er sie in sein Blickfeld genommen hätte (BSGE 47, 51, 53 f = SozR 2200 § 1241e Nr 5; BSGE 49, 10, 11 = SozR 2200 § 1241e Nr 8; SozR 2200 § 1241e Nrn 12 und 14).

Die Erkenntnis, daß der Gesetzgeber des RehaAnglG den Fall, daß mehrere für das Rehabilitationsziel erforderliche berufsfördernde Maßnahmen nicht nahtlos aufeinander folgen, übersehen hat, gilt nicht nur für § 17 Abs 1 RehaAnglG, § 18e Abs 1 AVG und § 1241e Abs 1 RVO, sondern auch für die Arbeitsförderung. Dagegen läßt sich nicht ins Feld führen, daß der § 17 Abs 1 RehaAnglG im AFG keine Entsprechung gefunden hat. Der § 17 Abs 1 RehaAnglG und die ihm nachgebildeten Vorschriften knüpfen die Weiterzahlung des Übg an die Leistungen des bisherigen Rehabilitationsträgers an (vgl BSGE 50, 64, 66 = SozR 2200 § 1241e Nr 10). Da die BA medizinische Leistungen zur Rehabilitation nicht zu erbringen hat, war daher nach der Systematik des § 17 Abs 1 RehaAnglG nicht zu regeln, daß die BA, sondern daß der die medizinische Maßnahme durchführende Rehabilitationsträger die während dieser Maßnahme gewährte Existenzsicherung weiterzuzahlen hat. Eine solche Regelung ist rechtssystematisch nicht im AFG, sondern in den Leistungsgesetzen zu suchen, die die medizinischen Rehabilitationsleistungen betreffen. Tatsächlich läßt sich eine solche Regelung dem Rentenrecht für die Fälle entnehmen, in denen der Rentenversicherungsträger die medizinische, nicht aber die berufsfördernde Maßnahme zu gewähren hat; denn nach dem Wortlaut der §§ 18e Abs 1 AVG, 1241e Abs 1 RVO, 40e Abs 1 RKG ist die Weitergewährung des Übg auch dann möglich, wenn die berufsfördernden Maßnahmen nicht von einem Rentenversicherungsträger, sondern von einem anderen Rehabilitationsträger durchzuführen sind (vgl Verbandskommentar, § 1241e RdNr 2, Januar 1982; Eicher/Haase/Rauschenbach, Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, 7. Aufl 1983, § 1241e Anm 5; Ilgenfritz, RKG, § 40e RdNr 3, Januar 1984; vgl auch § 16e BVG). Geht also einer berufsfördernden Maßnahme der Beklagten eine vom Rentenversicherungsträger durchgeführte medizinische Rehabilitation voraus, erhält der Behinderte Zwischen-Übg vom Rentenversicherungsträger, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Das Fehlen einer § 17 Abs 1 RehaAnglG entsprechenden Vorschrift im AFG bedeutet daher nicht, daß der Gesetzgeber damit ein Zwischen-Übg für Pausen zwischen zwei Rehabilitationsmaßnahmen ausschließen wollte, sofern der Beklagten die berufliche Rehabilitation obliegt.

Es besteht somit auch im AFG eine Lücke, die aus Gründen der Gleichbehandlung wie im Recht der Rentenversicherung zu schließen ist. Einen nahtlosen Übergang von einer zu einer weiteren berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation kann auch die Beklagte nicht in allen Fällen sicherstellen. Es besteht daher wie im Rentenversicherungsrecht das Bedürfnis, daß das Übg für die Zeit bis zum Beginn der weiteren beruflichen Maßnahme vom bisherigen Rehabilitationsträger, dh von der BA weitergezahlt wird. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber Behinderte, deren berufliche Rehabilitation die Beklagte durchführt, von dem Zwischen-Übg zwischen zwei berufsfördernden Maßnahmen ausgeschlossen hätte, wenn der Gesetzgeber die Lücke erkannt hätte. Auf Arbeitslosengeld (Alg) kann in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht verwiesen werden, weil nicht in allen Fällen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Zudem sind diese Leistungen gegenüber dem Übg subsidiär; denn Ansprüche auf Alg und Alhi ruhen, wenn Übg zuerkannt ist (§§ 118 Abs 1 Nr 2, 134 Abs 2 AFG). Die Gewährung von Alg oder Alhi steht daher einem Anspruch auf Zwischen-Übg nicht entgegen (vgl BSG SozR 2200 § 1241e Nrn 9 und 14). Fehl geht auch der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobene Einwand, einer entsprechenden Anwendung des dem § 17 Abs 1 RehaAnglG zugrundeliegenden Rechtsgedankens stehe entgegen, daß der Gesetzgeber nach dem Erlaß des RehaAnglG die Rehabilitationsleistungen spürbar gekürzt habe; denn trotz des Erfordernisses der Einsparung von Haushaltsmitteln hat der Gesetzgeber das Zwischen-Übg nicht abgeschafft und auch nicht - etwa im Hinblick auf die Rechtsprechung der Rentensenate - den Anwendungsbereich des § 17 Abs 1 RehaAnglG und der dieser Vorschrift nachgebildeten Anspruchsnormen eingeschränkt.

Entgegen der Rechtsauffassung des LSG hat daher auch die Beklagte das Übg weiterzuzahlen, wenn nach Abschluß einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation eine weitere berufsfördernde Maßnahme erforderlich ist, diese aber aus Gründen, die der Behinderte nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt wird, dem Behinderten ein Anspruch auf Krankengeld nicht zusteht und ihm eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann (ebenso Gagel, Komm zum AFG, § 59d RdNr 10). Der Senat weicht damit von der Rechtsprechung des BSG nicht ab. Wie der 1. Senat in seinem auf die Anfrage des erkennenden Senats ergangenen Beschluß vom 14. Juni 1984 überzeugend ausgeführt hat, trägt die in dem Urteil SozR 2200 § 1241e Nr 14 angestellte Erwägung, daß Zwischen-Übg nur im Rehabilitationsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung, nicht aber im AFG vorgesehen sei, diese vom 1. Senat getroffene Entscheidung nicht; sie ist vielmehr tragend darauf gestützt, daß derjenige Leistungsträger zur Gewährung von Zwischen-Übg verpflichtet ist, der für die Durchführung der ersten Maßnahme zuständig und verpflichtet war. Entgegen dem Beschluß vom 22. Februar 1984 liegt daher eine Abweichung von SozR 2200 § 1241e Nr 14 nicht vor. Auch im Hinblick auf das Urteil in SozR 2200 § 1241e Nr 12 hält der Senat nicht mehr daran fest, daß eine die Anrufung des Großen Senats erforderlich machende Abweichung gemäß § 42 SGG vorliege, nachdem der 11. Senat in seinem Beschluß vom 3. Mai 1984 betont hat, daß seine Ausführungen, daß nach den §§ 56 ff AFG ein Übg nicht zwischen zwei berufsfördernden Maßnahmen gewährt werde, keine Stellungnahme zu der Frage enthielten, ob die BA in entsprechender Anwendung des § 17 Abs 1 RehaAnglG Übg zwischen berufsfördernden Maßnahmen weitergewähren müsse. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Ausführungen des 11. Senats in BSGE 50, 64, 67 = SozR 2200 § 1241e Nr 10, denen zufolge der § 17 RehaAnglG nur in der Rentenversicherung, der Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung eine Entsprechung finde, nicht aber in den übrigen in § 2 RehaAnglG genannten Sozialleistungsbereichen.

Die sonach begründete Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG, da dem Senat aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen eine abschließende Entscheidung nicht möglich ist.

Einem Anspruch des Klägers auf Zwischen-Übg steht nicht entgegen, daß dem Vorkurs mit anschließender Umschulung lediglich eine zwölftägige Berufsfindung und Arbeitserprobung vorausging. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des 1., 4. und 11. Senats kann - trotz ihres Untersuchungscharakters - schon eine auf einen späteren Lehrgang gerichtete Berufsfindung und Arbeitserprobung ausreichen, um den Anspruch auf Weitergewährung des Übg zu begründen (BSGE 49, 10 = SozR 2200 § 1241e Nr 8; SozR 2200 § 1241e Nrn 12 und 14). Der 4. Senat hat dazu ausgeführt, Maßnahmen der Berufsfindung und Arbeitserprobung gehörten zum engeren Kreis der berufsfördernden Maßnahmen, sie dienten unmittelbar der "Umschulung" und damit der Eingliederung, so daß sie bereits Teil des Rehabilitationsprogrammes seien (vgl BSGE 49, 10, 11 f = SozR 2200 § 1241e Nr 8). Dem stimmt der Senat für den Bereich der Arbeitsförderung zu. Die als berufsfördernde Maßnahme in § 59 Abs 1 Satz 2 Nr 1 AFG, § 19 Abs 1 Nr 1 der Anordnung über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (AReha) idF der Dritten Änderungsanordnung vom 3. Oktober 1979 (ANBA 1980, 103) vorgesehene Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung unterscheidet sich rechtlich nicht von der gleichnamigen Veranstaltung im Rehabilitationsrecht der Rentenversicherung. Der Kläger hat an einer solchen Maßnahme teilgenommen. Nach Ansicht des 4. Senats ist für die Annahme einer berufsfördernden Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung zu verlangen, daß es sich um eine Veranstaltung handelt, an der der Behinderte auf Veranlassung und auf Kosten des Rehabilitationsträgers teilnimmt. Sie muß ferner in einer dafür vorgesehenen Einrichtung (zB in einem Berufsförderungswerk) in Form eines systematisch und planmäßig angelegten Lehrganges von gewisser Dauer, in der Regel von mindestens einer Woche, und in der Regel mit ganztägiger Beanspruchung der Teilnehmer in der Weise durchgeführt werden, daß darauf aufbauende weitere, nun auf einen bestimmten Beruf gerichtete Rehabilitationsleistungen gewährt werden können (vgl BSGE aaO). Ob möglicherweise schon geringere Anforderungen für die Qualifizierung einer Berufsfindung und Arbeitserprobung als berufsfördernde Maßnahme genügen (vgl dazu BSG SozR 2200 § 1241e Nr 12), bedarf hier keiner Entscheidung. Nach den vom LSG getroffenen Feststellungen bestehen insoweit keine Bedenken; denn die vom Kläger durchlaufene Maßnahme dauerte mehr als eine Woche und wurde von einem Berufsförderungswerk durchgeführt. Darauf, ob es in allen Fällen sinnvoll ist, daß Übg weitergewährt wird, wenn eine bestehende Arbeitslosigkeit durch eine nur knapp zwei Wochen dauernde berufsfördernde Maßnahme unterbrochen worden ist, kommt es nicht an; denn auch die Weitergewährung des Übg nach einer medizinischen Rehabilitation ist weder von der Dauer dieser Maßnahme noch davon abhängig, ob der Behinderte vor der medizinischen Maßnahme arbeitslos gewesen ist.

Auch die weitere § 17 Abs 1 RehaAnglG, § 18e Abs 1 AVG, § 40e Abs 1 RKG, §§ 568a und 1241e Abs 1 RVO, § 16e BVG zu entnehmende Anspruchsvoraussetzung, daß nach Abschluß der Berufsfindung und Arbeitserprobung weitere berufsfördernde Maßnahmen erforderlich waren, ist erfüllt. Die Berufsfindung war beim Kläger erfolgreich gewesen. Sie hat unmittelbar dazu geführt, daß der Kläger an dem Vorkurs und der Umschulung zum Speditionskaufmann teilnehmen konnte. Die weitere berufsfördernde Maßnahme erwies sich somit schon unmittelbar nach dem Abschluß der Berufsfindung objektiv als erforderlich. Ob darüber hinaus erforderlich ist, daß die weiteren Maßnahmen Teile eines Gesamtplanes sind oder alle Maßnahmen in einem zeitlichen, sachlichen bzw inneren Zusammenhang stehen (so der 4. Senat BSGE 46, 295, 296 = SozR 2200 § 1241e Nr 4; BSGE 47, 176, 177 = SozR 2200 § 1241e Nr 7; SozR 2200 § 1241e Nr 11; dagegen der 11. Senat SozR 2200 § 1241e Nr 12), bedarf hier keiner Entscheidung. Solchen Erfordernissen ist nämlich typischerweise genügt, wenn eine Berufsfindung und Arbeitserprobung durchgeführt wird, um anschließend eine Schulung in dem herausgefundenen Beruf durchzuführen. Auch nach der Rechtsprechung des 4. Senats reicht es aus, wenn bei Abschluß der Berufsfindung sicher ist, daß die Schulung in einem bestimmten Beruf erforderlich ist (BSGE 49, 10, 13 = SozR 2200 § 1241e Nr 8).

Ein Anspruch auf Zwischen-Übg wäre entsprechend § 17 Abs 1 RehaAnglG, § 18e Abs 1 AVG, § 40e RKG, §§ 568a und 1241e Abs 1 RVO, § 16e BVG jedoch zu verneinen, wenn es der Kläger zu vertreten hätte, daß der Vorkurs mit der anschließenden Umschulung zum Speditionskaufmann nicht unmittelbar im Anschluß an die Berufsfindung und Arbeitserprobung durchgeführt worden ist. Ob der Kläger die Verzögerung zu vertreten hat, kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden; denn das LSG hat, wozu es von seiner Rechtsauffassung her auch nicht veranlaßt war, keine Feststellungen getroffen, worauf zurückzuführen ist, daß die berufliche Rehabilitation des Klägers erst mehr als neun Monate nach der Berufsfindung und Arbeitserprobung fortgesetzt worden ist.

Einem Anspruch auf Zwischen-Übg stünde ferner entgegen, wenn dem Kläger für die Zeit, für die er Übg begehrt, ein Anspruch auf Krankengeld zustand oder wenn ihm eine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden konnte. Auch insoweit ist dem Senat eine abschließende Entscheidung nicht möglich. Zwar läßt der Umstand, daß der Kläger für die Zeit, für die er Übg begehrt, Alhi bezogen hat, vermuten, daß ihm Krankengeld nicht zuerkannt worden ist und ihm auch eine zumutbare Arbeit nicht hat vermittelt werden können; jedoch schließt nicht erst die Zuerkennung des Anspruchs auf Krankengeld den Anspruch auf Übg aus; es reicht aus, daß dem Behinderten ein Anspruch auf Krankengeld zusteht. Ob aber dem Kläger ein solcher Anspruch zustand oder nicht, läßt sich nicht entscheiden, weil das LSG - von seiner Rechtsauffassung her wieder zutreffend - keine diesbezüglichen Tatsachen festgestellt hat.

Ist somit für den Anspruch auf Zwischen-Übg und damit den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen Übg und Alhi von Bedeutung, ob der Kläger zu vertreten hat, daß seine berufliche Rehabilitation erst im August 1981 fortgesetzt worden ist und ob ihm ein Anspruch auf Krankengeld zustand, muß das angefochtene Urteil in Ermangelung der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen gemäß § 170 Abs 2 SGG aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen werden, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.

Bei seiner erneuten Entscheidung, die auch die Kosten des Revisionsverfahrens betreffen wird, sollte das LSG beachten, daß dann, wenn ein Anspruch auf Zwischen-Übg zu bejahen ist, nur eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Differenz zwischen Übg und Alhi in Betracht kommt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1659953

BSGE, 113

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