Leitsatz (amtlich)
1. Für Streitigkeiten zwischen einem Krankenhausträger und einer Kassenärztlichen Vereinigung wegen Vergütung der von den angestellten Ärzten im Krankenhaus durchgeführten Notfallbehandlungen(RVO § 368d Abs 1 S 2) ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.
2. Hält ein Sozialgericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zu Unrecht nicht für gegeben und verweist es den Rechtsstreit durch Urteil an ein Amtsgericht, so liegt darin ein wesentlicher Mangel des Verfahrens iS des SGG § 150 Nr 2.
3. Der Anspruch gegen die Kassenärztliche Vereinigung auf Vergütung der im Krankenhaus durchgeführten Notfallbehandlung von Versicherten steht jedenfalls dann dem Krankenhausträger zu, wenn die angestellten Ärzte die Behandlung im Rahmen ihrer Dienstpflichten durchführen und ihnen die Liquidation der im Krankenhaus ausgeführten ärztlichen Leistungen nicht gestattet ist.
Normenkette
RVO § 368d Abs. 1 S. 2 Fassung: 1955-08-17, § 368f Fassung: 1955-08-17; SGG § 51 Fassung: 1953-09-03, § 52 Fassung: 1953-09-03, § 150 Nr. 2 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 11. Mai 1960 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, weitere 42,09 DM an die Klägerin zu zahlen.
Die Parteien haben einander außergerichtliche Koste nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
In dem Krankenhaus B... der Freien und Hansestadt H... (Klägerin) wurden in den Jahren 1957/58 durch die dort angestellten, zur kassenärztlichen Versorgung nicht zugelassenen Ärzte, denen in ihrem Dienstvertrag die Liquidation ihrer ärztlichen Leistungen untersagt war, in fünf Fällen ambulante Notbehandlungen von Versicherten durchgeführt. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KV) lehnte es ab, die von der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten für die Behandlung in Höhe von DM 42,09 und für Sachleistungen in Höhe von DM 11,51 an diese zu zahlen. Sie vertritt die Ansicht, daß sie Notbehandlungen nur mit den behandelnden Ärzten abzurechnen habe. Die Klägerin macht demgegenüber geltend, § 368 d Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) schließe die Behandlung von Versicherten durch Krankenhäuser in Notfällen nicht aus. Den Trägern der Krankenhäuser ständen dann Ersatzansprüche gegen die KV nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit des Kassenarztrechts liege nicht vor, da sich die Beteiligten als Gleichgeordnete gegenüberstünden. Sie habe aber gleichwohl den Sozialrechtsweg beschritten, weil das Landgericht Hamburg und das Sozialgericht (SG) Hamburg in einer gleichliegenden Sache die Zuständigkeit der Sozialgerichte angenommen hätten.
Die Klägerin beantragte,
die Beklagte zu verurteilen, DM 53,60 nebst 4% Zinsen seit dem 1. Januar 1959 zu zahlen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit an das Amtsgericht (AG) Hannover zu verweisen.
Die Beklagte beantragte Klagabweisung.
Das SG Hannover erklärte mit Urteil vom 23. September 1959 den Sozialrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das AG Hannover.
Gegen das am 3. Dezember 1959 zugestellte Urteil legte die beklagte Kassenärztliche Vereinigung am 23. Dezember 1959 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Celle ein und rügte, die Vorinstanz habe die Zulässigkeit des Sozialrechtsweges zu Unrecht verneint.
Sie beantragte,
das Urteil des SG Hannover aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin schloß sich der Berufung mit dem Antrag an,
das Urteil des SG Hannover aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von DM 53,60 nebst 4% Zinsen seit dem 1. Januar 1959 zu verurteilen,
hilfsweise,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Mit Urteil vom 11. Mai 1960 verurteilte das LSG die Beklagte zur Zahlung von DM 11,51 nebst 4% Zinsen seit dem 1. Januar 1959; im übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es aus:
Die Zulässigkeit der Berufung sei für die in dem einheitlichen prozessualen Klagebegehren enthaltenen mehreren Ansprüche einzeln zu prüfen. Hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz der Sachleistungen sei das Rechtsmittel der Berufung nach § 149 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) an sich ausgeschlossen, denn der Beschwerdewert in Höhe von DM 11,51 nebst 4% Zinsen erreiche nicht den Grenzbetrag von DM 500,--. Zwar sei für den Honoraranspruch eines Arztes nicht § 149 SGG, sondern § 144 SGG anzuwenden. Hier handele es sich aber um den Anspruch einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, so daß die Sondervorschrift des § 149 SGG der allgemeinen Vorschrift des § 144 SGG vorgehe. Die Berufung sei an sich auch hinsichtlich des Anspruchs auf Vergütung der ärztlichen Notbehandlung in Höhe von DM 42,09 nebst 4% Zinsen ausgeschlossen, da es sich dabei um einen Anspruch auf einmalige Leistungen im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG handele. Trotzdem sei die Berufung statthaft, weil die Beklagte einen wesentlichen Mangel des Verfahrens gerügt habe (§ 150 Nr. 2 SGG): Das SG habe zu Unrecht den Sozialrechtsweg für unzulässig erklärt. Selbst wenn man davon ausgehe, daß bei Erlaß eines Prozeß- statt eines Sachurteils ein Mangel der Urteilsfindung und kein Mangel des Verfahrens im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG vorliege, sei die Berufung doch nach § 202 SGG, § 511 a Abs. 4 der Zivilprozeßordnung (ZPO) statthaft. Bei der Prüfung, ob der Sozialrechtsweg zulässig sei, müßten die von der Klägerin vorgebrachten Behauptungen, wonach ihr Anspruch von der Beklagten aus der Gesamtvergütung oder aus anderen zur Verfügung stehenden Mitteln zu befriedigen sei, als richtig unterstellt werden. Unwesentlich sei auch, daß die Klägerin ihre Ansprüche aus dem bürgerlichen Recht hergeleitet habe. Mangels einer Vereinbarung zwischen dem versicherten Patienten und dem Träger des Krankenhauses erfülle dieser durch die Behandlung eine Aufgabe der Krankenkasse (§ 182 RVO) und der KV, die nach § 368 n Abs. 1 RVO die den Krankenkassen obliegende ärztliche Versorgung sicherzustellen habe. Diese Verpflichtung und damit auch die aus der ambulanten Notfallbehandlung hergeleiteten Ansprüche seien öffentlich-rechtlicher Natur. Außerdem fänden die Zahlungsansprüche ihre Grundlage im Kassenarztrecht, denn nach § 368 f Abs. 1 RVO entrichte die Krankenkasse für die gesamte kassenärztliche Versorgung - mithin auch für die ambulante Behandlung in Notfällen - mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung an die KV.
Die Anschlußberufung der Klägerin sei nach § 202 SGG in Verbindung mit § 521 ZPO zulässig und insofern begründet, als die Bezahlung der Sachleistungen verlangt werde. Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung der ärztlichen Leistungen sei dagegen nicht gerechtfertigt; denn aus § 368 d Abs. 1 Satz 2 und 3 RVO ergebe sich eindeutig, daß den Trägern eines Krankenhauses für die ambulante ärztliche Behandlung in Notfällen kein Honorar zu gewähren sei. Das Honorar könnten nur die im Krankenhaus angestellten Ärzte selbst beanspruchen. Die Klägerin könne ihren Anspruch auch nicht mit einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag begründen, weil in Notfällen die ärztliche Versorgung bereits durch die angestellten Ärzte, die aus Berufsgründen und nach § 330 c des Strafgesetzbuches (StGB) zur Hilfeleistung verpflichtet seien, rechtzeitig im Sinne des § 679 BGB sichergestellt werde.
Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz, die angestellten Ärzte hätten ihr den Honoraranspruch abgetreten, stelle eine zwar sachdienliche, zulässige Klageänderung dar. Die Klägerin habe jedoch aus fremdem Recht durch Abtretung keinen Anspruch auf Bezahlung der ärztlichen Leistungen erworben, weil keine Einigung über die Abtretung vorliege. Dies ergebe sich daraus, daß den angestellten Ärzten auf Grund des Dienstvertrages eine Liquidation ihrer ärztlichen Leistungen untersagt und somit ein Honoraranspruch der angestellten Ärzte nicht entstanden sei. Überdies beständen auch deshalb rechtliche Bedenken gegen eine Abtretung des Honoraranspruchs, weil aus dem Sinn des § 368 d Abs. 1 Satz 2 und 3 RVO gefolgert werden müsse, daß der Honoraranspruch für ärztliche Leistungen den Krankenhäusern nicht zustehe. Eine damit in Widerspruch stehende allgemeine Abtretung solcher Ansprüche würde daher gesetzwidrig und rechtsunwirksam sein.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen das am 29. Juni 1960 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. Juli 1960 Revision eingelegt mit dem Antrag,
das Urteil des LSG aufzuheben, soweit es die Klage abgewiesen hat, und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere DM 42,09 zu zahlen.
Den Zinsanspruch hat die Klägerin nicht mehr geltend gemacht.
Sie rügt Verletzung des § 368 d Abs. 1 Satz 2 RVO und der §§ 683, 679 BGB. Das LSG habe die beiden Fragen, wer die ärztliche Behandlung durchzuführen habe und wer hierfür liquidationsberechtigt sei, nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - getrennt beurteilt. Aus § 368 d RVO könne nicht geschlossen werden, daß die Krankenhäuser von der Notfallbehandlung der sozialversicherten Patienten ausgeschlossen seien. Den Trägern der Krankenhäuser müsse deshalb das Liquidationsrecht zugestanden werden. In sehr vielen Fällen könne auch gar nicht festgestellt werden, welcher Arzt liquidationsberechtigt sei, weil es der Betrieb eines Krankenhauses mit sich bringe, daß sehr oft mehrere Ärzte zusammen eine Behandlung durchführten. Weiter sei zu berücksichtigen, daß die angestellten Ärzte ohne Benutzung des dem Krankenhaus gehörenden Instrumentariums und der Krankenhausräume gar nicht in der Lage seien, die ärztliche Behandlung vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
A. Der Senat hat vorab geprüft, ob er im vorliegenden Verfahren mit zwei Kassenärzten als ehrenamtlichen Beisitzern richtig besetzt ist (vgl. BSG 5, 50; 11, 1; 11, 102). Nach §§ 12 Abs. 3, 33, 40 SGG wirken in den Kammern und Senaten für Angelegenheiten des Kassenarztrechts je ein Sozialrichter (Landessozialrichter, Bundessozialrichter) aus den Kreisen der Krankenkassen und der Kassenärzte mit, außer wenn es sich um "Angelegenheiten der Kassenärzte" handelt, bei denen nur Ärzte als ehrenamtliche Beisitzer teilnehmen. Ein Fall dieser Art liegt hier vor. Nach der Rechtsprechung des Senats sind unter den "Angelegenheiten der Kassenärzte" solche Streitsachen zu verstehen, die nach der gesetzlichen Regelung in den Bereich der kassenärztlichen Selbstverwaltung fallen. Entscheidend ist demnach, ob eine Angelegenheit im Verwaltungsverfahren von der kassenärztlichen Selbstverwaltung zu erledigen ist oder ob für sie die Organe der "gemeinsamen Selbstverwaltung" der Krankenkassen und der Kassenärzte zuständig sind (BSG 11, 1, 2). Für die Verteilung der Gesamtvergütung - im Rahmen des im Benehmen mit den Krankenkassen festgesetzten Verteilungsmaßstabes, § 368 f Abs. 1 Satz 3 RVO - ist nach § 368 n Abs. 3 RVO die Kassenärztliche Vereinigung zuständig, also eine Institution der Kassenärztlichen Selbstverwaltung, an der die Krankenkassen nicht beteiligt sind. Da die Klägerin nach ihrem Vortrag einen durch die Tätigkeit ihrer angestellten Ärzte entstandenen Anspruch auf "Honorarzahlung" aus der Gesamtvergütung gegen die KV geltend macht, hatte somit der Senat - wie geschehen - in der Besetzung mit zwei Bundessozialrichtern aus dem Kreise der Kassenärzte zu entscheiden.
B. Die zugelassene Revision ist form- und fristgerecht eingelegt, sie ist auch begründet.
1. Das LSG ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß die Berufung zulässig war. Der Senat ist bei der Beurteilung dieser in der Revisionsinstanz auch ohne Rüge nachzuprüfenden Frage (vgl. BSG 2, 225 f; 2, 245 f; 3, 124, 126) der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts gefolgt. Es kann dahinstehen, ob es sich bei den von dem Krankenhausträger geltend gemachten Ansprüchen um solche auf einmalige "Leistungen" (i.S. des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) handelt, und ob die Berufung deshalb grundsätzlich ausgeschlossen ist. Das LSG hat zutreffend in der Sache selbst entschieden, denn die Berufung war jedenfalls nach § 150 Nr. 2 SGG zulässig; die beklagte KV hatte mit Recht gerügt, daß das SG den Rechtsweg zu den Sozialgerichten verneint und an Stelle eines Sachurteils ein Prozeßurteil erlassen hat.
Unter Mängeln des Verfahrens im Sinne des § 150 Nr. 2 SGG sind Verstöße gegen die das Verfahren regelnden Vorschriften zu verstehen; dazu gehören auch die Vorschriften, die die Zulässigkeit des Rechtswegs regeln (vgl. Baumbach/Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 26. Aufl., § 295 Anm. 3 B; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl., § 140 III 2 b). Die vom LSG erörterten, aus der Fassung des § 159 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG hergeleiteten Bedenken gegen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach der Erlaß eines Prozeßurteils an Stelle eines Sachurteils einen wesentlichen Mangel des Verfahrens darstellt (vgl. BSG 1, 283, 286; 2, 229, 235; 2, 245, 253 f; 3, 293, 297; 4, 200 f), sind nicht gerechtfertigt. Zwar räumt § 159 Abs. 1 SGG dem LSG die Möglichkeit ein, eine Sache an das SG zurückzuverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden (Nr. 1), oder wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet (Nr. 2). Aus der besonderen Anführung der Prozeßabweisung neben den wesentlichen Verfahrensmängeln in der Vorschrift über die Zurückverweisung kann aber, wie auch das LSG zutreffend annimmt, nicht der weitgehende Schluß gezogen werden, der Erlaß eines Prozeßurteils an Stelle eines Sachurteils begründe keinen wesentlichen Mangel des Verfahrens im Sinne des § 150 Nr. 2 SGG.
Der von der beklagten KV mit der Berufung gerügte Verfahrensmangel liegt auch vor, denn die von der Klägerin erhobenen Ansprüche sind vor den Sozialgerichten, nicht aber im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen. Nach § 51 Abs. 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiter der Sozialversicherung; zu diesen gehören auch die Angelegenheiten, die auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten und Krankenkassen im Rechtsweg zu entscheiden sind (§ 51 Abs. 2 SGG). Die öffentlich-rechtliche Natur einer Streitigkeit ist danach zu beurteilen, ob das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch nach dem tatsächlichen Vorbringen hergeleitet wird, seinem Wesen nach dem öffentlichen Recht angehört (vgl. BSG 3, 180, 183). Dies ist hier der Fall.
Die Notfallbehandlung von Versicherten durch nichtzugelassene Ärzte ist durch Vorschriften geregelt, die im öffentlichen Interesse und als Bestandteil des Sozialversicherungsrechts erlassen und somit dem öffentlichen Recht zuzurechnen sind (vgl. BSG 10, 260, 262). Zwar ist die Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Vergütung der ärztlichen Leistungen nicht allein in § 368 d Abs. 1 Satz 2 RVO zu sehen, wonach die Versicherten nur in Notfällen nichtzugelassene Ärzte in Anspruch nehmen dürfen. Der geltend gemachte "Honoraranspruch" kann vielmehr nur aus dem Zusammenhang der Vorschriften über die kassenärztliche Versorgung und die Beziehungen zwischen Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Ärzten hergeleitet werden. Die Nichtkassenärzte nehmen durch die Notfallbehandlung an der kassenärztlichen Versorgung der Versicherten teil. Dies ergibt sich aus § 368 Abs. 1 RVO, wonach nicht nur die Kassenärzte, sondern ganz allgemein "Ärzte, Zahnärzte und Krankenkassen" zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Versicherten und ihrer Angehörigen zusammenwirken, wobei sich ihre Beziehungen nach den Vorschriften der §§ 368 a bis 368 g RVO richten. Die Verweisung auf § 368 d RVO, der in Abs. 1 Satz 2 den Versicherten das Recht einräumt, in Notfällen auch nichtzugelassene Ärzte in Anspruch zu nehmen, sowie auf § 368 f RVO, in dem die von den Krankenkassen an die KV zu entrichtende "Gesamtvergütung" geregelt ist, läßt erkennen, daß auch den "Notfallärzten" grundsätzlich ein Vergütungsanspruch (aus der Gesamtvergütung) gegen die KV zusteht (vgl. auch § 37 Abs. 1 der Vertragsordnung - I. Teil der Ausführungs- und Überleitungsbestimmungen über das Kassenärztliche Dienstverhältnis vom 30.12.1931 i.d.F. vom 5.4.1933, AN 1933, 169 -, wonach aus der Gesamtvergütung die von nichtzugelassenen Ärzten in dringenden Fällen erbrachten Leistungen vorweg zu vergüten sind). § 368 f Abs. 1 Satz 2 RVO spricht allerdings nur von der Verteilung der Gesamtvergütung durch die KV "unter die Kassenärzte". Das bedeutet jedoch nicht, daß nicht ausnahmsweise, nämlich in Notfällen, auch Nichtkassenärzte an dieser Gesamtvergütung zu beteiligen sind, denn die Krankenkasse entrichtet für die gesamte kassenärztliche Versorgung (§ 368 RVO) - also auch für die Notfallbehandlung - mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung an die KV (vgl. § 368 f Abs. 1 Satz 1 RVO). Alle an der kassenärztlichen Versorgung der Versicherten teilnehmenden Ärzte können daher einen Vergütungsanspruch nur auf die öffentlich-rechtliche Verpflichtung der KV stützen, die ärztliche Versorgung der Versicherten - auch in Notfällen - sicherzustellen und im Rahmen dieser Aufgabe die ärztlichen Leistungen aus der Gesamtvergütung zu honorieren (vgl. BGHZ 23, 227 = NJW 1957, 710 = DOK 1957, 153; Hess/Venter, Das Gesetz über Kassenarztrecht, RVO § 368 Anm. III 1, § 368 a Anm. VIII, § 368 d Anm. II 3, § 368 f Anm. I; Wieglow/Roth, Die Kassenarztgebühren, Stand März 1961, RVO Anm. 1, § 368 d). Es bedarf somit nicht der Annahme eines privatrechtlichen Vertrages oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB), um den Honoraranspruch des Nichtkassenarztes gegen die KV zu begründen. Ähnlich wie die Rechtsstellung des zugelassenen Kassenarztes als öffentlich-rechtlicher Dauerauftrag ausgestaltet ist, muß nach den genannten Vorschriften für Notbehandlungen ein öffentlich-rechtliches Auftragsangebot an den Nichtkassenarzt angenommen werden, im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung wie ein Kassenarzt tätig zu werden (vgl. Hess/Venter aaO RVO § 368 d Anm. II 3; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand Oktober 1961, § 368 Anm. 6).
Die gesamten durch die Notfallbehandlung zwischen dem Nichtkassenarzt und der KV entstehenden Rechtsbeziehungen - einschließlich des Vergütungsanspruchs - wurzeln demnach im öffentlichen Recht, so daß die Honorarklage eines Nichtkassenarztes als eine die Zuständigkeit der Sozialgerichte begründende öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheit der Sozialversicherung zu beurteilen ist (vgl. Hess/Venter aaO GKAR Art. 2 Anm. II 5 S. 329). - Das gleiche gilt, wenn der Anspruch auf Vergütung der ärztlichen Leistungen nicht von dem behandelnden Arzt selbst, sondern - wie hier - von dem Träger des Krankenhauses geltend gemacht wird, in dessen Dienst der behandelnde Arzt steht. Ob der "Honoraranspruch" in diesen Fällen dem Träger des Krankenhauses oder dem Arzt selbst zusteht, ist eine Frage der Aktivlegitimation, betrifft aber nicht die Zulässigkeit des Rechtsweges.
Das SG hat daher zu Unrecht - für den im Revisionsverfahren allein streitigen Anspruch auf Vergütung der ärztlichen Behandlung - seine Zuständigkeit verneint, und das LSG hat darin zutreffend einen die Zulässigkeit der Berufung begründenden wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 150 Nr. 2 SGG gesehen. Durch den Erlaß des Prozeßurteils an Stelle einer Sachentscheidung waren sowohl die Beklagte als auch die Klägerin beschwert, die form- und fristgerecht Anschlußberufung eingelegt hat. Berufung und Anschlußberufung waren somit zulässig.
2. In der Sache selbst konnte der Senat nicht der Auffassung des LSG folgen, daß nach § 368 d Abs. 1 RVO nur dem behandelnden angestellten Arzt, nicht aber dem Krankenhausträger ein Anspruch auf Vergütung für die ärztliche Behandlung zusteht. Zwar handelt § 368 d Abs. 1 Satz 2 RVO nur davon, daß in Notfällen auch nichtzugelassene Ärzte von den Versicherten (und ihren Angehörigen) in Anspruch genommen werden dürfen. Daraus kann aber nicht etwa geschlossen werben, daß eine ambulante Notfallbehandlung in Krankenhäusern nicht zulässig ist, oder daß dem Krankenhausträger keine Vergütung für die ambulante Notfallbehandlung von Versicherter zusteht. Die Annahme, daß angestellte Ärzte in dieser Eigenschaft (als Erfüllungsgehilfen des Krankenhausträgers) auch in Notfällen nicht von Versicherten in Anspruch genommen werden dürfen, ist auch nicht nach dem Wortlaut des Gesetzes gerechtfertigt; denn auch die angestellten Krankenhausärzte sind "nichtzugelassene Ärzte" im Sinne des § 368 d Abs. 1 Satz 2 RVO. Sie würden sich zudem u.U. strafrechtlicher Verfolgung aussetzen, wenn sie in Notfällen die Behandlung, wo es auch immer sei, ablehnen würden (§ 330 c StGB). Die Krankenhäuser dienen allerdings in erster Linie der Behandlung und Pflege der zur stationären Behandlung aufgenommenen Patienten. Das schließt jedoch nicht aus, daß sie in Notfällen auch eine ambulante Behandlung von Versicherten durch ihre angestellten Ärzte vornehmen. Gegen die Zulässigkeit einer aus zwingendem Grund (vgl. § 368 d Abs. 2 RVO) durchgeführten Notfallbehandlung von Versicherten im Krankenhaus werden auch im Schrifttum keine Bedenken erhoben. Es widerspräche dem Sinn und Zweck des § 368 d Abs. 1 Satz 2 RVO, wollte man in dringenden Fällen eine Notfallbehandlung in Krankenhäusern nicht zulassen, zumal diese im allgemeinen sowohl ihrer Ausstattung als auch ihrer personellen Besetzung nach besonders für die Behandlung in Notfällen geeignet sind. Unterschiedliche Auffassungen bestehen allein in der Frage der "Honorarberechtigung" der Krankenhäuser (vgl. Göhmann, NJW 1957, 1677; Schmelcher, Der Krankenhausarzt, 1956, 213; Schmelcher, Deutsche Medizinische Wochenschrift, 1958, 1510; Frintrop, Das Krankenhaus, 1961, 263; Hess/Venter aaO, § 368 d Anm. II 3).
Ist somit eine Notfallbehandlung im Sinne des § 368 d Abs. 1 Satz 2 RVO auch durch - nichtzugelassene und nichtbeteiligte Angestellte Krankenhausärzte zulässig, so steht die Vergütung für die ärztliche Behandlung dem Träger des Krankenhauses jedenfalls dann zu, wenn dem behandelnden Arzt - wie im vorliegenden Streitfall - die Ausübung eigener ärztlicher Praxis im Krankenhaus und demgemäß "die Liquidation ärztlicher Leistungen bei den in die Anstalt aufgenommenen oder dort ambulant behandelten Patienten" im Dienstvertrag untersagt ist. Der Honoraranspruch des Krankenhausträgers ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus §§ 368, 368 d Abs. 1, 368 f RVO, denn diese Vorschriften verpflichten zwar die KV zur Honorierung der Notfallbehandlung eines Versicherten, besagen jedoch nichts darüber, wer honorarberechtigt ist. Die Berechtigung des Krankenhausträgers auf Vergütung der im Krankenhaus gewährten ärztlichen Leistungen beruht vielmehr darauf, daß die ärztliche Behandlung im Rahmen eines abhängigen Dienstverhältnisses vorgenommen wird und daher nach allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsrechts dem Arbeitgeber - hier dem Krankenhausträger - zuzurechnen ist. Die Einordnung des angestellten Arztes in den Aufgabenbereich und Betrieb des Krankenhauses hat zur Folge, daß das "Recht am Arbeitsergebnis" - hier der Anspruch gegenüber Dritten auf Vergütung für die ärztliche Leistung - dem Arbeitgeber zusteht, während dem im Rahmen seiner Dienstpflicht behandelnden Arzt ein Anspruch auf Arbeitsentgelt (Gehalt) gegenüber dem Krankenhausträger eingeräumt ist (vgl. zum "Recht am Arbeitsergebnis" Kaskel-Dersch, Arbeitsrecht, 4. Aufl., S. 169; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 6. Aufl., 1. Band S. 451; Nikisch, Arbeitsrecht, 1. Band. 3. Aufl., § 28 I 1; Hubmann in Festschrift für A. Hueck, 1959, S. 43 ff, insbes. S. 45, 51, 67). Durch seine abhängige, "fremdbestimmte" Arbeit (vgl. BSG 10, 41, 45) kann der angestellte Arzt grundsätzlich keine Ansprüche auf Honorierung gegenüber Dritten (z.B. gegenüber Patienten oder der KV oder einem Fürsorgeträger) erwerben, so daß die KV für die Notbehandlung von Versicherten nichts zu leisten brauchte, wenn nicht dem Träger des Krankenhauses ein Anspruch auf Vergütung der ärztlichen Leistungen zustände. Ebenso wie die ärztliche Tätigkeit des Assistenten eines Kassenarztes (§ 368 c Abs. 3 RVO, § 32 Zulassungsordnung für Kassenärzte) dem Inhaber der Praxis zuzurechnen ist und diesen allein zur Liquidation berechtigt, so steht bei Behandlung durch angestellte Ärzte eines Krankenhauses, denen nicht die Ausübung eigener Praxis im Krankenhaus erlaubt ist, die Vergütung für die ärztliche Leistung grundsätzlich dem Träger des Krankenhauses zu. Das entspricht auch der Billigkeit (vgl. Hubmann aaO S. 45), da der Krankenhausträger für schuldhafte Fehlleistungen seiner angestellten Ärzte den Patienten gegenüber einzustehen hat und im übrigen die Notbehandlung in den Räumen des Krankenhauses und in aller Regel auch auch unter Benutzung der Einrichtungen des Krankenhauses und unter Mitwirkung des Krankenhauspersonals vorgenommen wird. Diese allgemeinen Rechtsgrundsätzen entsprechende Rechtslage hat durch die Vorschriften des Kassenarztrechts über die Notfallbehandlung keine Änderung erfahren, da diese - wie ausgeführt - keine Bestimmungen darüber enthalten, wem bei Notbehandlungen in Krankenhäusern die Vergütung für die ärztlichen Leistungen zusteht; es gilt daher insoweit auch für das Kassenarztrecht der allgemeine Rechtsgrundsatz, daß die Tätigkeit von Angestellten im Rahmen ihrer Dienstpflicht dem Arbeitgeber zuzurechnen ist.
Der Einwand der Beklagten, das vertragliche Liquidationsverbot schließe es nicht aus, daß die angestellten Ärzte gegebenenfalls unter Verletzung ihres Dienstvertrages ihren Honoraranspruch gegenüber der KV geltend machten, ist unbegründet, weil - wie dargelegt - den angestellten Ärzten für ärztliche Behandlung im Rahmen ihres Dienstvertrages - vorbehaltlich anderer vertraglicher Regelung - ein Honoraranspruch nicht erwächst, ihre Leistungen vielmehr durch die Gehaltszahlung honoriert werden. - Ein Honoraranspruch des angestellten Arztes gegenüber der KV kann auch nicht - entgegen der Auffassung der Beklagten - daraus hergeleitet werden, daß die angestellten Ärzte möglicherweise zur Notfallbehandlung der Versicherten auf Grund ihrer ärztlichen Berufspflicht oder nach § 330 c StGB verpflichtet sind; denn diesen Verpflichtungen genügen sie auch, wenn sie die Behandlung der Versicherten zugleich in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Krankenhausträger für dessen Rechnung vornehmen.
Eine Entscheidung über den Anspruch auf Vergütung der ärztlichen Sachleistungen in Höhe von DM 11,51 entfällt, weil das Urteil des LSG insoweit mit der Revision nicht angefochten und somit rechtskräftig geworden ist. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung über den Zinsanspruch, da die Klägerin diese Forderung im Revisionsverfahren nicht mehr aufrechterhalten hat. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde, im übrigen war die Beklagte zu verurteilen, für die ärztliche Behandlung in Notfällen weitere DM 42,09 an die Klägerin zu zahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen