Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachgehender Versicherungsschutz. nachgehende Ansprüche. Auslandsaufenthalt. Auslegung von Sozialversicherungsabkommen
Orientierungssatz
1. Die Anwendung des § 214 Abs 3 RVO ist nicht durch das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen ausgeschlossen.
2. Die Wortfassung des Art 14 Abs 1 Buchst c des SozSichAbk YUG macht keinen Unterschied, ob der Versicherte vor oder nach der Ausreise aus der Versicherung ausgeschieden ist. Der Vorschrift ist vielmehr der Grundsatz zu entnehmen, daß Art 4 Abs 1 des Abkommens in der Krankenversicherung nicht gilt, wenn der Versicherungsfall nach dem Ausscheiden aus der Versicherung eingetreten ist. Der nachgehende Versicherungsschutz des § 214 Abs 1 RVO soll also nur der Person zugutekommen, die sich in das Gebiet des anderen Vertragsstaates begeben hat, um eine ihr angebotene Beschäftigung anzunehmen.
3. Sozialversicherungsabkommen sind regelmäßig aus sich heraus auszulegen. Die möglicherweise unterschiedliche Interessenlage der jeweils an einem Abkommen beteiligten Staaten reicht aus, um Rückgriffe auf andere Abkommen zum Zwecke der Vertragsauslegung auszuschließen (vgl BSG vom 30.4.1975 12 RJ 200/74 = SozR 2200 § 1303 Nr 3).
Normenkette
RVO § 214 Abs 1 S 1 Fassung: 1979-07-23; RVO § 214 Abs 3 Fassung: 1930-07-26; SozSichAbk YUG Art 4 Abs 1; SozSichAbk YUG Art 14 Abs 1 Buchst c
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 21.11.1985; Aktenzeichen L 4 Kr 30/84) |
SG Osnabrück (Entscheidung vom 21.03.1984; Aktenzeichen S 3 Kr 52/82) |
Tatbestand
Umstritten ist ein Anspruch des Klägers auf Krankengeld für die Zeit vom 15. September 1981 bis zum 20. Januar 1982.
Der Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Aufgrund Arbeitslosengeldbezugs war er versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten AOK. Während eines besuchsweisen Aufenthalts in seinem Heimatland, den das Arbeitsamt genehmigt hatte, erlitt er am 13. Mai 1981 einen Verkehrsunfall. Wegen der Folgen dieses Unfalls war er nach Mitteilung der jugoslawischen Versicherungsstelle bis zum 14. September 1981 arbeitsunfähig. Im Anschluß an den Leistungsbezug gemäß § 105b des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) zahlte die Beklagte Krankengeld bis zum Ende der bestätigten Arbeitsunfähigkeitszeit. Mit Schreiben vom 8. November 1981 teilte die jugoslawische Versicherungsstelle mit, nach einer bei ihr am 15. September 1981 eingegangenen ärztlichen Bescheinigung sei der Kläger vom selben Tage an wegen einer neuen Erkrankung - "Cystopychonpelivitis chr. 590" - wieder arbeitsunfähig gewesen, und zwar bis 8. November 1981. Am 9. November 1981 trat der Kläger seine Rückreise nach Deutschland an. In Österreich erlitt er erneut einen Verkehrsunfall. Wegen der Folgen dieses Unfalls war er bis zum 20. Januar 1982 arbeitsunfähig.
Das Arbeitsamt teilte der Beklagten auf deren Anfrage vom 30. Dezember 1981 mit, daß der Kläger keinen Anspruch auf Leistungsfortzahlung nach § 105b AFG ab 15. September 1981 habe. Die Tatsache, daß sich aufgrund neuer Krankheiten die Arbeitsunfähigkeit verlängert habe, setze keinen neuen 6-Wochenzeitraum einer Leistungsfortzahlung in Gang; denn die neuen Erkrankungen seien nicht während des Leistungsbezugs eingetreten.
Die Beklagte lehnte daraufhin ebenfalls ab, dem Kläger über den 14. September 1981 hinaus Krankengeld zu gewähren. Da nach Auskunft des Arbeitsamtes für die neuen Arbeitsunfähigkeitszeiten kein Anspruch auf Leistungsfortzahlung nach § 105b AFG bestanden habe, sei eine Kassenmitgliedschaft ab 15. September 1981 nicht zustande gekommen. Nachgehende Leistungsansprüche aus der bis 14. September 1981 dauernden Mitgliedschaft bestünden ebenfalls nicht, weil die Versicherungsfälle vom 15. September und 9. November 1981 im Ausland eingetreten seien (§ 214 Abs 3 der Reichsversicherungsordnung -RVO-). Krankenscheine seien in der streitbefangenen Zeit nur deshalb ausgestellt worden, weil das Arbeitsamt erst am 13. Januar 1982 endgültig Leistungsansprüche nach § 105b AFG verneint habe. Der Kläger könne daraus keinerlei Ansprüche herleiten, zumal ihm von seinen wiederholten Vorsprachen bei der Krankenkasse der Sachverhalt bekannt gewesen sei (Bescheid vom 13. Januar 1982, Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 1982).
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist der Rechtsauffassung der Beklagten beigetreten. Ergänzend hat es ausgeführt, aus dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen ergebe sich nichts anderes. Im deutsch-spanischen Sozialversicherungsabkommen sei ausdrücklich ein "nachgehender Anspruch" auch bei Versicherungsfällen im anderen Vertragsstaat geregelt. Das deutsch-jugoslawische Abkommen enthalte keine entsprechende Vorschrift.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 15. September 1981 bis zum 20. Januar 1982 Krankengeld zu gewähren. Zur Begründung führt es aus: Er könne dahinstehen, ob und wieweit sich die Berechtigung des Klagebegehrens bereits aus § 311 Satz 1 Nr 2 RVO ergebe, nämlich daraus, daß der Versicherungsfall der zur Arbeitsunfähigkeit ab 15. September 1981 führenden Erkrankung noch während der Mitgliedschaft eingetreten sei. Der Krankengeldanspruch sei in jedem Falle gemäß § 214 Abs 1 Satz 1 RVO begründet. § 214 Abs 3 Halbs 2 RVO, der den nachgehenden Versicherungsschutz vom Inlandsaufenthalt abhängig mache, sei auf den Kläger nicht anwendbar. Nach Art 4 Abs 1 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens gälten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen oder die Gewährung von Leistungen oder die Zahlung von Geldleistungen vom Inlandsaufenthalt abhängig sei, nicht für die in Art 3 Abs 1 des Abkommens genannten Personen. Davon mache zwar Art 14 Abs 1 des Abkommens Ausnahmen. Grundvoraussetzungen der allein in Betracht kommenden Ausnahmeregelung des Art 14 Abs 1 Buchst c des Abkommens sei, daß sich die aus der Versicherung ausgeschiedene Person erst nach ihrem Ausscheiden aus der Versicherung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates begeben habe. Ein Versicherter, der erst nach der Ausreise aus der Versicherung ausscheide, habe keine Möglichkeit mehr, seinen nachgehenden Versicherungsschutz dadurch zu erhalten, daß er auf die Ausreise verzichte oder sein Heimatland nur zu dem Zwecke aufsuche, eine ihm angebotene Beschäftigung aufzunehmen. Würde man Art 14 Abs 1 Buchst c des Abkommens gleichwohl auf diesen Personenkreis anwenden, träfe ihn der Verlust des nachgehenden Versicherungsschutzes, ohne daß er diese Rechtsfolge hätte abwenden können. Ein solches Ergebnis wäre unbillig. Die vertragsschließenden Staaten hätten es nicht gewollt.
Mit der Revision macht die Beklagte geltend, Art 14 Abs 1 Buchst c des Abkommens gelte auch, wenn der Versicherte erst nach der Rückkehr in seine jugoslawische Heimat aus der Versicherung ausscheide.
Die Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 21. November 1985 - L 4 Kr 30/84 - aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 21. März 1984 - S 3 Kr 52/82 - zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er teilt zwar im wesentlichen die Auffassung der Beklagten zu Art 14 Abs 1 Buchst c des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens, er nimmt jedoch eine über den 14. September 1981 fortbestehende Mitgliedschaft an.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 6. August 1987 haben die Beteiligten einen bis zum 27. August 1987 widerrufbaren Vergleich des Inhalts geschlossen, daß die Beklagte dem Kläger Krankengeld für die Zeit vom 15. September bis zum 8. November 1981 gewährt. Für den Fall des Widerrufs haben sie sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Mit einem am 21. August 1987 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 19. August 1987 hat die Beklagte den Vergleich widerrufen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.
Der vom LSG zuerkannte Krankengeldanspruch für die Zeit vom 15. September 1981 bis zum 20. Januar 1982 kann nicht, wie geschehen, auf § 214 Abs 1 Satz 1 RVO gestützt werden. Abgesehen davon, daß nach dieser Vorschrift einem aus der Versicherung Ausgeschiedenen der Anspruch auf die Regelleistungen der Kasse unter bestimmten weiteren Voraussetzungen nur dann verbleibt, wenn der Versicherungsfall binnen vier Wochen nach dem Ausscheiden eintritt - der Unfall des Klägers am 9. November 1981 lag außerhalb dieser Frist, wenn man von einem Ende der Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten am 14. September 1981 ausgeht -, fiel der sogenannte nachgehende Anspruch deshalb weg, weil sich der Kläger im Ausland aufhielt und die Satzung nichts anderes bestimmte. Diese in § 214 Abs 3 RVO getroffene Bestimmung ist hier anzuwenden. Entgegen der Auffassung des LSG ist ihre Anwendung nicht durch das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen ausgeschlossen.
Zwar ist in Art 4 Abs 1 Satz 1 des Abkommens vereinbart, daß, soweit das Abkommen nichts anderes bestimmt, die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen oder die Gewährung von Leistungen oder die Zahlung von Geldleistungen vom Inlandsaufenthalt abhängig ist, nicht für die in Art 3 Abs 1 des Abkommens genannten Personen gelten, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten. Für die Krankenversicherung ist aber etwas anderes bestimmt. Nach der hier anzuwendenden Vorschrift des Art 14 Abs 1 Buchst c des Abkommens gilt Art 4 Abs 1 des Abkommens für eine Person, bei der der Versicherungsfall nach dem Ausscheiden aus der Versicherung eingetreten ist, nur, wenn sich die Person in das Gebiet des anderen Vertragsstaates begeben hat, um eine ihr angebotene Beschäftigung anzunehmen. Die Wortfassung dieser Vorschrift macht keinen Unterschied, ob der Versicherte vor oder nach der Ausreise aus der Versicherung ausgeschieden ist. Der Vorschrift ist vielmehr der Grundsatz zu entnehmen, daß Art 4 Abs 1 des Abkommens in der Krankenversicherung nicht gilt, wenn der Versicherungsfall nach dem Ausscheiden aus der Versicherung eingetreten ist. Der nachgehende Versicherungsschutz des § 214 Abs 1 RVO soll also nur der Person zugutekommen, die sich in das Gebiet des anderen Vertragsstaates begeben hat, um eine ihr angebotene Beschäftigung anzunehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie bei der Ausreise bereits aus der Versicherung des Vertragsstaates, den sie verlassen hat, ausgeschieden war oder nicht. Der Regelung läßt sich auch sonst nicht entnehmen, daß sie die Anwendung des Art 4 Abs 1 des Abkommens, wie das LSG meint, nur hinsichtlich solcher Personen einschränkt, die vor der Ausreise aus der Versicherung ausgeschieden waren. Bei Personen, die erst nach der Ausreise aus der Versicherung ausscheiden, besteht kein zwingender Grund, den nachgehenden Versicherungsschutz des § 214 Abs 1 RVO generell, also ohne die besondere Voraussetzung des Art 14 Abs 1 Buchst c des Abkommens, zur Verfügung zu stellen. Diesen Personen ist, wenn sie den Versicherungsschutz erhalten wollen, zuzumuten, nach Deutschland zurückzukehren (zB um sich wieder dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen und auf diese Weise den Versicherungsschutz nach § 155 AFG zu erlangen). Regelungen in anderen Sozialversicherungsabkommen, die für den Versicherten evtl günstiger sind, können nicht zur Auslegung des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens herangezogen werden. Die Sozialversicherungsabkommen sind regelmäßig aus sich heraus auszulegen. Die möglicherweise unterschiedliche Interessenlage der jeweils an einem Abkommen beteiligten Staaten reicht aus, um Rückgriffe auf andere Abkommen zum Zwecke der Vertragsauslegung auszuschließen (BSG SozR 2200 § 1303 RVO Nr 3).
Der streitige Krankengeldanspruch kann dem Kläger jedoch, vor allem für die Zeit vom 15. September bis zum 8. November 1981, aus anderen Rechtsgründen zustehen. Zunächst ist nicht auszuschließen, daß die Arbeitsunfähigkeit und damit auch der Anspruch auf Krankengeld und die Mitgliedschaft nach § 311 Satz 1 Nr 2 RVO über den 14. September 1981 hinaus fortbestanden haben. Nach der Mitteilung der jugoslawischen Versicherungsstelle soll der Kläger bis zum 14. September 1981 wegen der Folgen des Unfalls vom 13. Mai 1981 und vom 15. September bis zum 8. November 1981 wegen einer neuen Erkrankung arbeitsunfähig gewesen sein. Aufgrund dieser Mitteilung ist die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß die Arbeitsunfähigkeit überhaupt nicht unterbrochen, sondern lediglich eine neue Krankheit hinzugetreten war, die fortan das Krankheitsbild bestimmte (vgl § 183 Abs 2 Satz 2 RVO). Nicht abschließend geklärt ist ferner, ob die evtl fortbestandene Arbeitsunfähigkeit am 9. November 1981 behoben oder ob erst an diesem Tage die Rückreise ärztlich vertretbar war. Die Mitteilung der jugoslawischen Versicherungsstelle über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zum 8. November 1981 kann uU darauf beruhen, daß sich der Kläger bis zu diesem Tage in Jugoslawien aufhielt und erst am 9. November 1981 die Rückreise antrat. Wenn der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sein sollte, vorher die Rückreise in das Bundesgebiet anzutreten, erscheint es möglich, daß er auch am Tage der Rückreise noch nicht so weit hergestellt war, um wieder eine Erwerbstätigkeit in seinem beruflichen Bereich aufnehmen zu können.
Aber selbst dann, wenn die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nur bis zum 14. September 1981 bestanden haben sollte, könnte aufgrund der dann am 15. September 1981 erneut eingetretenen Arbeitsunfähigkeit auch wieder ein neuer Krankengeldanspruch entstanden sein. Die von der jugoslawischen Versicherungsstelle mitgeteilte Diagnose läßt an eine Erkrankung denken, die sich bereits vor dem 15. September 1981 entwickelt hatte und behandlungsbedürftig war. Der Versicherungsfall wäre dann noch während der mit dem 14. September 1981 endenden Mitgliedschaft eingetreten. Unter dieser Voraussetzung könnte sich der umstrittene Anspruch auf Krankengeld aus dem Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalles ergeben.
Schließlich kann es noch darauf ankommen, ob und inwieweit sich ein evtl Wegfall des Krankengeldanspruchs am 14. September 1981 auf die Rechte des Klägers nach dem AFG auswirkte, insbesondere welche Konsequenzen sich daraus auf den streitigen Anspruch ergaben. Der Kläger hatte zu Beginn seines besuchsweisen Aufenthalts in seiner jugoslawischen Heimat Anspruch auf Arbeitslosengeld. Diesen Anspruch brachte die Zuerkennung von Krankengeld zum Ruhen (§ 118 Abs 1 Nr 2 AFG). Es ist nicht bekannt, ob das Arbeitsamt seinen Bewilligungsbescheid aufhob. Mit dem Wegfall des Krankengeldanspruchs entfiel der Ruhenstatbestand (vgl Gagel, AFG, Kommentar, Stand Januar 1986, § 152 RdNr 114; Krebs, AFG, Kommentar, Stand Juni 1986, § 105 RdNr 4; Schönefelder/Kranz/Wanka, AFG, 12. Lfg, § 105 RdNr 3; Hennig/Kühl/Heuer, AFG, Kommentar, Stand April 1987, § 151 Anm 3c und 4d, § 105 Anm 1; BSG SozR 4100 § 125 AFG Nr 2 S 5; SozR 4100 § 105b AFG Nr 4). Bei einem Wiederaufleben des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wäre der Kläger wieder nach dem AFG für den Fall der Krankheit versichert gewesen (§§ 155 ff AFG). Wenn es noch auf diesen Fragenkomplex ankommen sollte, wäre zu prüfen, ob die Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 75 des Sozialgerichtsgesetzes zum Rechtsstreit beizuladen ist.
Das LSG hat aufgrund seiner Rechtsansicht zu den hier aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten nicht Stellung nehmen müssen. Es hat deshalb insoweit auch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen und eine evtl veranlaßte Beiladung der Bundesanstalt für Arbeit unterlassen.
Der Rechtsstreit war aus diesem Grunde an das LSG zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung in der Sache vorbehalten.
Fundstellen