Leitsatz (redaktionell)
Keine Rechtsänderung durch das Urteil des BSG vom 1964-08-19 4 RJ 441/61 = BSGE 21, 252:
Mit dem Urteil des BSG vom 1964-08-19 4 RJ 441/61 = BSGE 21, 252 ist nicht das Recht etwa in dem Sinne geändert worden, daß vor dieser Entscheidung der Arbeitgeber seine Anteile an den Beiträgen nur habe zurückfordern können, wenn auch der Versicherte seine Anteile zurückforderte, während vom Zeitpunkt der BSG-Entscheidung an der Arbeitgeber seine Anteile ohne Rücksicht auf Anträge des Versicherten zurückverlangen könne, Versicherte und Arbeitgeber können unabhängig voneinander die Rückzahlung ihrer Beitragsanteile verlangen.
Orientierungssatz
Wenn ein Versicherungsträger eine Gesetzesvorschrift vor höchstrichterlicher Auslegung anders aufgefaßt und angewandt hat, so begründet seine Handhabung kein Recht eines Versicherten darauf, daß der Versicherungsträger diese Vorschrift auch nach Klärung der Rechtsfrage weiterhin in dem vorher irrtümlich angenommenen Sinne anwenden müßte.
Nach RVO § 1422 gelten nur volle Beiträge, also Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zusammen, als Beiträge zur Weiterversicherung.
Normenkette
RVO § 1422 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Juli 1968 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Es ist darüber zu entscheiden, ob der Kläger die Rückzahlung der Arbeitnehmeranteile der für ihn zur Arbeiterrentenversicherung (ArV) entrichteten Beiträge (§ 73 Abs. 5 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen - G 131 - in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 21. August 1961 - BGBl I 1557 -) verlangen kann.
Der Kläger war im Jahre 1938 in die Wehrmacht eingetreten. Er war Berufssoldat. Von Dezember 1945 bis Oktober 1956 war er versicherungspflichtig als Postfacharbeiter beschäftigt. Seit November 1956 ist er Beamter mit Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
Die Dienststelle des Klägers, das Postamt M., vermerkte auf einem Vordruck "Antrag auf Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung nach §§ 73, 74 G 131 idF vom 21.8.1961" am 26. September 1962, daß der Kläger "die Rückerstattung der Beiträge zu seiner Rentenversicherung nicht beantragt" habe, seine Versicherung solle aufrechterhalten werden. Im Februar 1965 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß ein Antrag der Bundespost vom 28. September 1962 auf Rückzahlung der Arbeitgeberanteile vom 1. April 1951 bis 31. Oktober 1956 gemäß § 73 G 131 vorliege; sie müsse dem Antrag entsprechen ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherte Antrag auf Rückzahlung gestellt habe; nach Rückzahlung stelle der verbliebene Arbeitnehmeranteil keinen wirksamen Beitrag mehr dar und könne auch nicht zurückgefordert werden, da die Antragsfrist verstrichen sei; der Kläger sei jedoch berechtigt, der Bundespost den Arbeitgeberanteil zu ersetzen, dann würden die fraglichen Beiträge als freiwillige Beiträge gemäß § 1422 der Reichsversicherungsordnung (RVO) angerechnet; es werde um Mitteilung gebeten, ob der Kläger bereit sei, der Bundespost den Arbeitgeberanteil - 1.261,- DM - zu ersetzen.
Darauf beantragte der Kläger bei der Beklagten am 11. März 1965 die Rückzahlung seiner Arbeitnehmeranteile der Beiträge in Höhe von 1.261,- DM für die Zeit vom 1. April 1951 bis 31. Oktober 1956. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 1. Juni 1965 die Rückzahlung der Arbeitnehmeranteile wegen Versäumung der Antragsfrist (30. September 1962) ab.
Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.
Das Sozialgericht (SG) ... hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 31. Januar 1967). Mit der Berufung hat der Kläger beantragt, das Urteil des SG aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Arbeitnehmeranteile der Beiträge für die Zeit vom 1. April 1951 bis 31. Oktober 1956 zurückzuzahlen, hilfsweise, die Arbeitnehmeranteile der Beiträge nach § 1422 RVO als Beiträge der freiwilligen Weiterversicherung gelten zu lassen.
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 25. Juli 1968). Es hat im wesentlichen sinngemäß ausgeführt, der Kläger habe nach Art. II § 13 des 3. Änderungsgesetzes zum G 131 vom 21. August 1961 die Rückzahlung seiner Beitragsanteile nur bis 30. September 1962 beantragen können. Die Rechte aus der Versicherung bei einem Rückzahlungsantrag des Arbeitgebers könnten nur erhalten werden, wenn der Kläger der Bundespost den Arbeitgeberanteil der Beiträge gemäß § 1424 Abs. 4 Satz 2 RVO ersetze. Dies wolle der Kläger jedoch nicht. Seine Auffassung, daß erst durch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. August 1964 (BSG 21, 252) die Rückzahlung allein der Beitragsanteile des Arbeitgebers geregelt worden sei und ihm deshalb eine Frist bleiben müsse, um seinerseits die Rückzahlung der Beiträge zu beantragen, sei nicht zutreffend. Das BSG habe nur die Rechtslage geklärt, die schon vorher nach § 73 G 131 i. V. m. § 1424 RVO bestanden habe.
Die Arbeitnehmeranteile allein könnten nach § 1422 RVO nicht als Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung gelten; in § 1422 RVO seien Gesamtbeiträge, d. h. die Anteile des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers gemeint.
Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, des Urteils des SG ... vom 31. Januar 1967 sowie des Bescheides der Beklagten vom 1. Juni 1965 idF des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 1966 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Arbeitnehmeranteile der Beiträge für die Zeit vom 1. April 1951 bis 31. Oktober 1956 zurückzuzahlen,
hilfsweise,
die Arbeitnehmeranteile der Beiträge nach § 1422 RVO als freiwillige Weiterversicherungsbeiträge gelten zu lassen.
Mit Schriftsatz vom 12. November 1968 hat der Kläger noch den weiteren Hilfsantrag gestellt, festzustellen, daß seine Rentenansprüche aus seinen Beiträgen vom 1. April 1951 bis 31. Oktober 1956 erhalten geblieben sind.
Die Revision führt aus, was der Kläger ursprünglich gewollt habe und auch heute noch begehre, sei eine zusätzliche Altersversorgung aus den im Antrag bezeichneten Beiträgen. Sie rügt, das LSG sei zu Unrecht von der Versäumung der Antragsfrist ausgegangen. Nach Art. II § 13 Satz 2 des 3. Änderungsgesetzes zum G 131 vom 21. August 1961 habe auch der Arbeitgeber nur bis zum 30. September 1962 einen Antrag stellen können. Zweifellos habe die Bundespost den Antrag erst Anfang 1965 gestellt und damit die Frist versäumt.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie führt aus, wenn der Kläger dem Arbeitgeber dessen Anteile ersetzt hätte, dann hätten die Beiträge nach § 1422 RVO als freiwillige Beiträge gelten können. Im übrigen entsprächen die Ausführungen der Revision nicht den Tatsachen. Der Antrag der Bundespost auf Erstattung der Arbeitgeberanteile sei bei ihr rechtzeitig am 1. Oktober 1962 (der 30. September 1962 sei ein Sonntag gewesen) eingegangen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II
Die Revision ist nicht begründet. Die Entscheidung des LSG, daß der Kläger wegen Fristversäumung nicht die Rückzahlung seiner Arbeitnehmeranteile der Beiträge verlangen kann, entspricht dem Gesetz.
§ 73 Abs. 1 bis 4 G 131 regelt die Fälle, daß bestimmte Personen seit 1. April 1951 außerhalb des öffentlichen Dienstes (Abs. 1) oder im öffentlichen Dienst (Abs. 4) versicherungspflichtig beschäftigt waren und Beiträge entrichtet haben und daß später die Rechtsstellung dieser Personen nach dem G 131 festgestellt wurde oder daß diese Personen später Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung erworben haben. Diese Personen können dann die Befreiung von der Versicherungspflicht geltend machen bzw. die Erstattung der Beiträge zur Rentenversicherung verlangen. Nach Abs. 5 gelten die Absätze 1 bis 4 des § 73 G 131 auch für ehemalige Berufssoldaten, die keine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach dem G 131 haben, aber eine Anwartschaft auf Versorgung aus einem neuen Dienstverhältnis erwerben (§ 73 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbs. G 131), wie der Kläger. Die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 4 des § 73 G 131 für diese ehemaligen Berufssoldaten gemäß Abs. 5 des § 73 G 131 besagt, daß die Personen, die im öffentlichen Dienst eine Tätigkeit als Arbeiter ausgeübt haben (§ 73 Abs. 4 G 131), kraft Gesetzes ab 1. April 1951 als versicherungsfrei und ihre Beiträge als zu Unrecht entrichtet angesehen werden (vgl. § 1234 RVO aF; BSG 21, 252) und daß sie ihre Beiträge entsprechend Abs. 4 und Abs. 1 des § 73 G 131 zurückfordern können. Die Rückforderung der Beiträge konnte nach Abs. 5 Satz 2, 2. Halbs. des § 73 G 131, wenn das neue Dienstverhältnis bis 30. September 1957 begründet worden war, bis zum 30. September 1958 geltend gemacht werden. Durch Art. II § 13 Satz 1, 2. Halbs. des 3. Änderungsgesetzes zum G 131 vom 21. August 1961 ist an die Stelle des 30. September 1958 der 30. September 1962 gesetzt worden; diese Frist gilt für Anträge von Arbeitgebern der dort bezeichneten Personen entsprechend. Diese Vorschrift ist am 7. September 1961 in Kraft getreten (Art. VI Abs. 1 Nr. 12 des 3. Änderungsgesetzes). Das 4. Änderungsgesetz zum G 131 vom 9. September 1965 (BGBl I 1203) hat dazu nichts Neues gebracht. Der Kläger hat innerhalb der Frist bis zum 30. September 1962 nicht die Rückzahlung seiner Arbeitnehmeranteile der Beiträge beantragt.
Es ist kein Rechtsgrund vorhanden, den Antrag des Klägers aus dem Jahre 1965 als rechtzeitig zu behandeln. Das LSG hat zu Recht ausgeführt, daß mit dem Urteil BSG 21, 252 nicht das Recht geändert worden ist, etwa in dem Sinne, daß vor dieser Entscheidung der Arbeitgeber seine Anteile an den Beiträgen nur habe zurückfordern können, wenn auch der Versicherte seine Anteile zurückforderte, während vom Zeitpunkt der BSG-Entscheidung an der Arbeitgeber seine Anteile ohne Rücksicht auf Anträge des Versicherten zurückverlangen könne. In Art. II § 13 Satz 2 des 3. Änderungsgesetzes zum G 131 ist gesagt, daß Satz 1 für Anträge von Arbeitgebern der in § 73 Abs. 5 G 131 bezeichneten Personen entsprechend gilt. Dies heißt nur, daß auch für die Rückforderung der Arbeitgeberanteile durch die Arbeitgeber die Frist bis zum 30. September 1962 gilt. § 73 G 131 i. V. m. Art. II § 13 des 3. Änderungsgesetzes zum G 131 bestimmt einmal, unter welchen Voraussetzungen Beiträge als zu Unrecht entrichtet angesehen werden, und zum anderen, innerhalb welcher Fristen sie zurückgefordert werden können. Daß zu Unrecht entrichtete Beiträge und zwar von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zurückgefordert werden können, ist ein im Rentenrecht allgemein herrschender Grundsatz, der schon im früheren Recht gegolten hat (§ 1445 c RVO aF) und für das derzeitige Recht auch allgemein bereits in § 1424 RVO ausgesprochen ist. Nach Abs. 4 Satz 1 dieser Vorschrift steht sowohl dem Versicherten als auch dem Arbeitgeber ein Rückforderungsanspruch im bestimmten Umfang zu; nach Satz 2 hat der Arbeitgeber nur dann keinen Rückforderungsanspruch, wenn und soweit ihm der Beitragsanteil, den er getragen hat, ersetzt wird. Daraus ergibt sich schon, daß Versicherter und Arbeitgeber unabhängig voneinander die Rückzahlung ihrer Beitragsanteile verlangen können. § 73 G 131 und Art. II § 13 des 3. Änderungsgesetzes zum G 131 haben insoweit auch nur eine andere Frist als die des § 1424 Abs. 1 RVO eingeführt. Die Rechtslage, wie in BSG 21, 252 dargelegt, bestand also schon vor Erlaß dieser Entscheidung. Wenn ein Versicherungsträger eine Gesetzesvorschrift vor höchstrichterlicher Auslegung anders aufgefaßt und angewandt hat, so begründet seine Handhabung kein Recht eines Versicherten darauf, daß der Versicherungsträger diese Vorschrift auch nach Klärung der Rechtsfrage weiterhin in dem vorher irrtümlich angenommenen Sinne anwenden müßte, wie der Kläger mit seinem Hinweis auf eine Verwaltungsübung wohl meint.
Der Rückzahlungsantrag des Arbeitgebers vom 28. September 1962 kann nicht dahin ausgelegt werden, er habe zugleich stellvertretend für den Versicherten auch die Rückzahlung von dessen Arbeitnehmeranteilen an diesen mitbeantragt. Dagegen spricht die ausdrückliche Erklärung des Klägers vom 26. September 1962, seine Versicherung solle aufrechterhalten bleiben. Dieses Ziel konnte der Kläger nämlich auch bei einem Rückzahlungsantrag des Arbeitgebers erreichen, wenn er diesem die Arbeitgeberanteile der Beiträge ersetzte. Aus dem gleichen Grund kann auch der Erklärung des Klägers vom 26. September 1962 über die gewünschte Fortdauer der Versicherung nicht entnommen werden, daß er den Antrag auf Rückzahlung seiner Arbeitnehmeranteile nur unter der Bedingung unterlassen habe, daß auch der Arbeitgeber sich seine Beitragsanteile nicht zurückzahlen läßt.
Auch der Hilfsantrag des Klägers ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, daß die Arbeitnehmeranteile der Beiträge nicht als Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung angesehen werden können.
Es handelt sich hier um nach altem Recht entrichtete Beiträge (zur Frage, nach welchem Recht die Wirksamkeit von Beiträgen zu beurteilen ist, siehe BSG 1, 52 ff; 10, 156, 158). Freiwillige Beiträge waren danach in der dem jeweiligen Einkommen entsprechenden Lohnklasse zu entrichten (§ 1440 Abs. 1 RVO aF). Die dafür bestimmten festen Beiträge nach Beitragsklassen entsprachen im wesentlichen dem für Pflichtversicherte vorgeschriebenen, den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil umfassenden, vollen Beitragssatz von 10 bzw. 11 v. H. des Entgelts (§§ 7, 8 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes; § 8 des Renten-Mehrbetrags-Gesetzes vom 23. November 1954). Der freiwillig Weiterversicherte hatte selbst die Beiträge in voller Höhe zu tragen. Die Arbeitnehmeranteile der für den Kläger für die Zeit vom 1. April 1951 bis 31. Oktober 1956 entrichteten Beiträge betragen aber nur etwa die Hälfte der Beiträge, die der Kläger bei freiwilliger Fortsetzung der Versicherung in jener Zeit hätte entrichten müssen. Sie sind als freiwillige Beiträge also zu niedrig. Zu niedrige freiwillige Beiträge, die nicht § 1440 RVO aF entsprachen, mußten, um wirksam zu werden, durch Nachentrichtung des Unterschiedsbetrages berichtigt werden (Verbandskommentar zur RVO, 4. und 5. Buch, 5. Aufl., Anm. 4 zu § 1440 RVO aF). Der Rechtslage, daß freiwillige Beiträge, die in einer niedrigeren als der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe entrichtet waren, unwirksam sind, trug § 1445 c Abs. 4 Satz 2 RVO aF dadurch Rechnung, daß dem Arbeitgeber sein Anteil ersetzt werden konnte, so daß sein Rückerstattungsanspruch entfiel und die Beiträge wirksam blieben.
Im übrigen gelten auch nach § 1422 RVO nur volle Beiträge, also Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zusammen, als Beiträge zur Weiterversicherung. Die Regelung des § 1424 Abs. 4 RVO, daß dem Arbeitgeber dessen Beitragsanteil ersetzt werden kann, so daß der Arbeitgeber seinen Anteil nicht mehr zurückverlangen kann, weist darauf hin, daß der Arbeitgeberanteil neben dem Arbeitnehmeranteil zur Anrechenbarkeit der Beiträge als freiwillige Beiträge erforderlich ist. Es wäre sonst nicht einzusehen, weshalb die Rückforderung des Arbeitgeberanteils durch Ersatz dieses Beitragsanteils ausgeschlossen werden kann. Die Regelung bezweckt, die Anrechenbarkeit der entrichteten Beiträge zu erhalten. Sie setzt aber voraus, daß als Beiträge nicht anrechenbar sind, wenn nur Beitragsanteile nämlich die Arbeitnehmeranteile beim Versicherungsträger verbleiben. Dafür, daß nach § 1422 RVO nur volle Beiträge als Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung gelten können, spricht ferner, daß das Gesetz als selbstverständlich davon ausgeht, daß diese Beiträge als Pflichtbeiträge und demnach in voller Höhe entrichtet wurden (§§ 1385 Abs. 1, 1387, 1396, 1405 RVO). Ein verbleibender bloßer Arbeitnehmeranteil des Beitrages für sich allein genügt mithin nicht, um den entsprechenden Geldbetrag als vollen Beitrag der freiwilligen Weiterversicherung - wenn auch in niedrigerer Höhe - anzusehen.
Der weitere Hilfsantrag der Revision vom 12. November 1968 ist nicht begründet, weil er offensichtlich von unrichtigen Tatsachen ausgeht. Nach den getroffenen Feststellungen ist der Antrag des Arbeitgebers vom 28. September 1962 nicht erst 1965, sondern am 1. Oktober 1962 rechtzeitig bei der Beklagten eingegangen.
Die Revision des Klägers ist somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen