Leitsatz (amtlich)
1. Begehrt ein Versicherter höhere Rente mit der Begründung, daß mehrere verschiedene Zeiträume unterbliebener Beitragsleistung als Ersatzzeiten (AVG § 28 Abs 1 = RVO § 1251 Abs 1) anzurechnen seien, so ist seine Revision in bezug auf den Zeitraum als unzulässig zu verwerfen, für den er keine Begründung iS von SGG § 164 Abs 2 S 3 vorgebracht hat.
2. Hat ein Angehöriger des SD des Reichsführers SS in den Jahren 1943/44 in Italien neben den für den SD charakteristischen Aufgaben - einschließlich polizeilicher Aktionen - nur gelegentlich und kurzdauernd "Kriegseinsatz" wie ein Soldat geleistet, so liegt militärähnlicher Dienst iS von AVG § 28 Abs 1 Nr 1 (= RVO § 1251 Abs 1 Nr 1) nicht vor.
Normenkette
SGG § 164 Abs 2 S 3 Fassung: 1974-07-30; AVG § 28 Abs 1 Nr 1 Fassung: 1965-06-09; RVO § 1251 Abs 1 Nr 1 Fassung: 1965-06-09
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 22.01.1982; Aktenzeichen L 1 An 72/80) |
SG Hannover (Entscheidung vom 17.01.1980; Aktenzeichen S 14 An 210/78) |
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger als ehemaliger Angehöriger des Sicherheitsdienstes (SD) in Italien rentensteigernde Ersatzzeiten beanspruchen kann.
Der 1907 geborene Kläger, Volljurist, war nach einer versicherungspflichtigen Tätigkeit bei der NSDAP ab 1. Oktober 1939 hauptamtlich Angehöriger des SD des Reichsführers SS in der Führerlaufbahn des leitenden Dienstes zuletzt mit dem Dienstgrad eines SS-Sturmbannführers. Von Mitte September 1943 an war er in Italien eingesetzt, und zwar zunächst im Außenkommando Rom der Sicherheitspolizei und des SD, ab 5. Juni 1944 beim Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SD in Verona. Gegen Ende des Krieges wurde er zum Bandenbekämpfungsstab nach Monza versetzt, geriet dort am 30. April 1945 in US-Kriegsgefangenschaft und wurde später an Italien ausgeliefert. Von August 1950 bis Juli 1965 arbeitete der Kläger frei in Rom; von 1965 an war er in der Bundesrepublik bei einem Versicherungsunternehmen beschäftigt und versichert.
Mit dem streitigen Bescheid vom 20. Oktober 1977 bewilligte die Beklagte dem Kläger das von ihm bereits 1972 beantragte Altersruhegeld endgültig im Betrag von damals 1.282,60 DM monatlich. Der Rentenberechnung legte die Beklagte dabei ua die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 26. Juli 1948 als Ersatzzeit zugrunde, lehnte es aber ab, die Dienstleistung des Klägers in Italien vom 15. September 1943 bis 31. Dezember 1944 sowie den "automatischen Arrest" vom 27. Juli 1948 bis 23. August 1950 rentensteigernd zu berücksichtigen.
Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben. Im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) vom 22. Januar 1982 heißt es, der Kläger habe in der streitigen Zeit keinen militärischen oder militärähnlichen Dienst iS von § 28 Abs 1 Nr 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) iVm §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) geleistet. Soweit der Kläger auch sicherheitspolizeiliche Aufgaben zu bewältigen gehabt habe, sei er wie ein Polizeibeamter tätig gewesen. In die Wehrmacht sei der Kläger, trotz Mitwirkung militärischer Befehlshaber, nicht eingegliedert gewesen. Die ein bis zwei Tage dauernde Teilnahme des Klägers an Geiselerschießungen lasse sich nicht als Ersatzzeit anerkennen, ebensowenig die Teilnahme an Unternehmen der Bandenbekämpfung und an drei oder vier Kampfeinsätzen der Wehrmacht gegen Partisanen, die zeitlich nicht ins Gewicht fielen. Die Zeit des Gewahrsams in Italien nach dem 26. Juli 1948 sei keine Kriegsgefangenschaft.
Gegen dieses Urteil richtet sich die - vom LSG zugelassene - Revision des Klägers. Er bringt vor, die Ausschließung eines SD-Angehörigen von der Anerkennung des Kriegsdienstes stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz dar. Das LSG habe aus dem Unterstellungsverhältnis "unter den OBSW" nicht die notwendigen tatsächlichen Folgerungen gezogen und die Problematik des Partisanenkriegs verkannt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 22. Januar 1982 - schlüssig: sowie das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 17. Januar 1980 - und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. Mai 1980 aufzuheben sowie den Altersruhegeldbescheid vom 20. Oktober 1977 zu ändern, ferner, die Beklagte zu verurteilen, die Zeiten vom 15. September 1943 bis 31. Dezember 1944 und vom 1. August 1948 bis 3. August 1951 bei der Neuberechnung des Altersruhegeldes zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, daß die Revisionsbegründung des Klägers vom 14. April 1982 nicht den Anforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entspreche. Im übrigen bezögen sich die Ausführungen des Klägers auf tatsächliche Feststellungen des LSG, an die das Bundessozialgericht (BSG) nach § 163 SGG gebunden sei. Was die Sache selbst betreffe, so sei der SD, dem der Kläger angehört habe, nicht in dem Katalog des § 3 BVG aufgeführt, auf den sich § 28 Abs 1 Nr 1 AVG beziehe. Zum anderen sei die Rechtsprechung des BSG zum sogen automatischen Arrest weitgehend auf Fälle der vorliegenden Art übertragbar.
Beide Beteiligte haben erklärt, daß sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nur zum Teil zulässig.
Nach § 164 Abs 2 Satz 1 SGG ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angegriffenen Urteils zu begründen. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben (Satz 3 aaO). Eine Revision ist mit einem vom Revisionskläger persönlich verfaßten und unterzeichneten Schriftsatz, auch wenn er von einem beim BSG nach § 166 SGG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten eingereicht und zum Gegenstand seines Vortrags erklärt wird, jedenfalls dann nicht ordnungsgemäß begründet, wenn dieser Bevollmächtigte den Streitstoff ersichtlich nicht selbst rechtlich voll und gründlich überprüft hat (so zuletzt der erkennende Senat zu der inhaltlich vergleichbaren Vorschrift des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG in SozR 1500 § 160 Nr 44). Das trifft vorliegend auf den Begründungsschriftsatz des anwaltschaftlichen Bevollmächtigten des Klägers vom 14. April 1982 zu, soweit darin auf die Ausführungen in dem vom Kläger selbst verfaßten und unterzeichneten Schriftsatz vom 7. April 1982 ausschließlich schlicht Bezug genommen ist. Der Prozeßbevollmächtigte hat sich in seinem Schriftsatz vom 14. April 1982 darauf beschränkt, zu einem Teilbegehren des Klägers - Anrechnung der in Italien beim SD verbrachten Zeit vom 15. September 1943 bis 31. Dezember 1944 - sehr knapp Stellung zu nehmen. Für das Begehren auf Anrechnung der weiter beantragten Ersatzzeit vom 1. August 1948 bis 3. August 1951 - "automatischer Arrest" - fehlt eine Begründung.
Die für ein Rechtsmittel gesetzlich vorgeschriebene Begründung ist bei einer Mehrheit von mit dem Rechtsmittel verfolgten Ansprüchen für jeden von ihnen erforderlich (allgemeine Ansicht, vgl mit zahlreichen Hinweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum zB Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl, S 834; Zöller, ZPO, 13. Aufl, § 519 Anm 2d; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 169 SGG Anm 3 S III 82 - 37). Unter einer Mehrheit von Ansprüchen sind dabei nicht notwendig nur Ansprüche im streng prozessualen Sinn (vgl § 123 SGG) zu verstehen. Der gesetzliche Begründungszwang soll klarstellen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen die angefochtene Entscheidung angegriffen wird (BGH LM § 518 ZPO Nr 24; BAG AP § 519 ZPO Nr 25). Deshalb muß sich bei einem "teilbaren Streitgegenstand" - mit für jeden dieser Teile anderem zugrunde gelegten Sachverhalt - die Begründung auf alle Teile des angefochtenen Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt wird, widrigenfalls das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig ist (Zöller aaO). Ohne Zweifel ist der auf ein Grundurteil (§ 130 Satz 1 SGG) über die Höhe des ihm bewilligten Altersruhegeldes zielende prozessuale Anspruch des Klägers in bezug auf die von ihm hierfür zugrunde gelegten - angeblichen - Ersatzzeit-Tatbestände nach § 28 Abs 1 Nr 1 AVG ohne Schwierigkeit auf bestimmte Zeiträume aufteilbar und damit auch begrenzbar. Da der Kläger für die Zeit der rentensteigernd ausdrücklich geltend gemachten angeblichen Ersatzzeit vom 1. August 1948 bis 3. August 1951 (Gewahrsam in Italien) der gesetzlichen Pflicht nicht genügt hat, sein Rechtsmittel durch einen beim BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten zu begründen, mußte die Revision insoweit ohne Prüfung in der Sache als unzulässig verworfen werden (§ 169 SGG).
Was die weiter als Ersatzzeit behauptete Zeitspanne vom 15. September 1943 bis 31. Dezember 1944 betrifft, so lassen die Ausführungen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Begründungsschriftsatz vom 14. April 1982 noch erkennen, daß er rügt, das LSG habe den das Recht der Ersatzzeiten regelnden § 28 AVG nicht im Lichte des in Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) normierten allgemeinen Gleichheitssatzes angewendet und damit gegen geltendes materielles Recht verstoßen.
Die insoweit zulässige Revision ist jedoch in der Sache nicht begründet.
Die streitige Zeit vom 15. September 1943 bis 31. Dezember 1944 könnte rentenerhöhende Ersatzzeit nur sein, wenn sie der Kläger nach § 28 Abs 1 Nr 1 AVG (= § 1251 Abs 1 Nr 1 der Reichsversicherungsordnung -RVO-) als "militärischen oder militärähnlichen Dienst iS von §§ 2 und 3 BVG, der aufgrund gesetzlicher Dienst- oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet worden ist", zurückgelegt hätte. Daß der Kläger die hier zu prüfende Zeit im Militärdienst "als Soldat oder Wehrmachtsbeamter" (§ 2 Abs 1 Buchst a BVG) verbracht hätte, scheidet von vornherein aus. Er gehörte nach den unangegriffenen, den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) in dieser Zeit unverändert - wie seit dem 1. Oktober 1939 - hauptberuflich dem SD des Reichsführers SS in der Führerlaufbahn des leitenden Dienstes als SS-Sturmbannführer an. Im einzelnen hat der Kläger hiernach in der streitigen Zeit im Rahmen seines Dienstverhältnisses mit dem Reichsführer SS zunächst in Rom, später in Verona Aufgaben als Angehöriger und als Leiter der Abteilung III des SD in Italien wahrgenommen. Daneben hat der Kläger, wie das LSG herausgestellt hat, auch Aufgaben der Sicherheitspolizei - oft auch bei "polizeilichen Großaktionen" - erfüllt, also auch insoweit keinen militärischen Dienst als Soldat geleistet: Schon zum 1. Oktober 1939 hatte der Reichsführer SS, zugleich Chef der deutschen Polizei, die zentralen Ämter der Sicherheitspolizei und des SD zum Reichssicherheitshauptamt zusammengefaßt (vgl dazu im einzelnen Absolon, Wehrgesetz und Wehrdienst 1935 bis 1945, Schriften des Bundesarchivs, Bd 5 (1960), S 94 Fußnote 93; Buchheim, Die SS - das Herrschaftsinstrument, Befehl und Gehorsam, Anatomie des SS-Staates, Bd 1, 3. Aufl, S 67; Reitlinger, Die SS, S 49). Die Aktionskommandos des SD, die nach Ausbruch des Krieges den kämpfenden Truppen nachfolgten, hatten ähnliche Aufgaben zu erfüllen, wie sie der SD in Deutschland selbst hatte, insbesondere die Sicherung des politischen Lebens und der Wirtschaft, die Verhinderung von Sabotage, die Überwachung der Industrie und die Vornahme von Verhaftungen (vgl Reitlinger, aa0, S 120). Tätigkeiten, die dem SD vergleichbar auch in der Heimat und fern der Front oblagen, können naturgemäß nicht Kriegsdienst sein.
Aber auch militärähnlichen Dienst hat der Kläger in der zu überprüfenden Zeit in Italien nicht geleistet.
Nach einem Urteil des 4. Senats des BSG vom 29. November 1979 (BSGE 49, 170 = SozR 2200 § 1251 Nr 73), das die bisherige Rechtsprechung des BSG zur Frage des militärähnlichen Dienstes zusammenfaßt und fortführt, ist der Dienst eines Angehörigen der bewaffneten Verbände der SS während des 2. Weltkriegs "im Kriegseinsatz" (aaO 173) als iS des § 3 Abs 1 Buchst b BVG auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers geleistet anzusehen. Unter "Kriegseinsatz" bewaffneter SS-Verbände wiederum ist der Dienst zu verstehen, der wie der Dienst eines Soldaten im 2. Weltkrieg geleistet wurde. Angehörige der Waffen-SS haben deshalb nach Ansicht des 4. Senats des BSG während des 2. Weltkriegs dann militärähnlichen Dienst nach § 1251 Abs 1 Nr 1 RVO geleistet, wenn dieser "sonst, wenn es diese Verbände (der Waffen-SS) nicht gegeben hätte, von einem Soldaten der Wehrmacht geleistet worden wäre" (aaO 173). Dieser Rechtsprechung ist der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 1. Juni 1982 - 1 RJ 2/80 - beigetreten. Der erkennende Senat hat dies insbesondere auch insoweit getan, als die Frage, ob der versicherte frühere Angehörige der Waffen-SS "typisch für die Verwendung eines Soldaten" im Krieg eingesetzt gewesen war, unter Würdigung der "Einzelumstände" des Falles zu beantworten ist, wobei "sachlich nicht begründete Unterscheidungen" zwischen Soldaten einerseits und Angehörigen der bewaffneten Verbände der SS andererseits zu vermeiden sind (aaO 175). Damit hat die Rechtsprechung den formalen Abgrenzungen des Gesetzes - "auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers", "für Zwecke der Wehrmacht" geleistet - schärfere und praktikable Konturen gegeben und auch inhaltlich befriedigende Ergebnisse ermöglicht. Sie hat dabei insbesondere das Verfassungsgebot der Gleichbehandlung gleichliegender Sachverhalte (Art 3 Abs 1 GG) im Wege der Analogie nutzbar gemacht und letztlich darauf abgestellt, ob in bezug auf die fraglich "militärähnliche" Dienstleistung bei Vergleich mit einem Soldaten des 2. Weltkriegs "kein ins Gewicht fallender Unterschied" besteht (aaO 173). Dabei braucht sich freilich die Betrachtung aufgrund der Vorschriften des BVG und der hier anzustellenden rentenrechtlichen Prüfung nicht in jedem Punkt zu decken: Wie der Senat wiederholt herausgestellt hat - und darin vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt worden ist -, billigt § 28 Abs 1 Nr 1 AVG (= § 1251 Abs 1 Nr 1 RVO) unter Berücksichtigung seines Gesamtplans einen von der Volksgesamtheit zu tragenden Ausgleich dafür zu, daß der Versicherte von hoher Hand durch staatlichen Zugriff zum Kriegsdienst herangezogen und dadurch gehindert war, rentenversicherungspflichtig tätig zu sein und Beiträge zu leisten (vgl dazu BVerfG in SozR 2200 § 1251 Nr 87). "Kriegsdienst" mag in bezug auf eine zu unterstellende Verhinderung der Leistung von Pflichtbeiträgen zum Zwecke ua der Alterssicherung zB eine andere zeitliche Dimension beanspruchen als bei Ausgleich einer gesundheitlichen Schädigung nach § 1 BVG.
Es bedarf keiner näheren Begründung, daß das, was nach alledem für einen "militärähnlichen Dienst" eines Angehörigen der Waffen-SS im 2. Weltkrieg gilt, nicht anders für einen bewaffneten Einsatz eines Offiziers des SD des Reichsführers - SS gelten muß.
Bei Anwendung des § 28 Abs 1 Nr 1 AVG ist es deshalb unerheblich, daß der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der fraglichen Zeit neben der eindeutig nicht militärischen oder nicht militärähnlichen Dienstleistung als Offizier des SD - einschließlich polizeilicher Aufgaben - nur gelegentlich auch wie ein Soldat "im Kriegseinsatz" gewesen sein mag. Das LSG diskutiert im angefochtenen Urteil als mögliche Dienstleistung dieser Art die Teilnahme des Klägers "an Geiselerschießungen in Rom im März 1944" im zeitlichen Umfang von ein bis zwei Tagen sowie eine Beteiligung des Klägers "an drei oder vier Kampfeinsätzen der Wehrmacht gegen Partisanen ... im Verlauf von sechs Monaten" in Bologna, Parma, Genua und Verona. Solche nur gelegentlichen und kurzdauernden Dienstleistungen im Kriegseinsatz - von der Problematik der Geiselerschießungen ganz abgesehen - sind untypisch für die Verwendung eines Soldaten im 2. Weltkrieg. Typisch für einen solchen Soldaten ist hingegen, daß sein Kriegseinsatz nicht von vornherein auf wenige Tage oder wenige Einsätze aus besonderem Anlaß begrenzt ist und er nicht hauptamtlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses andere, nichtmilitärische Aufgaben wahrzunehmen hatte.
Mithin trifft nach den vom Kläger nicht substantiiert nach § 164 Abs 2 Satz 3 SGG angegriffenen, damit bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht zu, daß er in der Zeit von Mitte September 1943 bis Ende 1944 in Italien so eingesetzt gewesen wäre, daß sich "kein ins Gewicht fallender Unterschied" (BSG aaO, 173) zu einem Soldaten des 2. Weltkrieges erkennen ließe. Das Gegenteil ist der Fall. Die Tätigkeit des Klägers war inhaltlich und zeitlich von der Aufgabe geprägt, die er hauptberuflich als leitender Offizier des SD zu erfüllen hatte.
Nach alledem war die Revision des Klägers teilweise als unzulässig zu verwerfen und im übrigen als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen