Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsweg. Weg von der Arbeitsstätte. Arbeitsgerät. Weg zur Reparaturwerkstatt
Orientierungssatz
1. Betriebswege werden im Unterschied zu den Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen; sie gehen der versicherten Tätigkeit nicht lediglich voran bzw schließen sich ihr nicht lediglich an. Sie gehören vielmehr zu den in § 548 RVO aufgeführten versicherten Tätigkeiten; sie sind daher Teil der versicherten Tätigkeit (vgl BSG 30.1.1985 2 RU 5/84).
2. Auch ein Beförderungsmittel, wie zB ein Pkw, kann ein Arbeitsgerät iS des § 549 RVO sein. Voraussetzung ist indes, daß es seiner Zweckbestimmung nach nicht nur wesentlich, sondern hauptsächlich für die Tätigkeit im Unternehmen gebraucht wird (vgl BSG 23.2.1966 2 RU 45/65 = BSGE 24, 243, 246).
3. Das Interesse des Arbeitgebers des Verunglückten, daß dieser sein Fahrzeug auch für Geschäftsfahrten gebraucht und dafür von dem Arbeitgeber eine Entschädigung erhält, genügt nicht, den Pkw des Verletzten als Arbeitsgerät iS von § 549 RVO anzusehen (vgl BSG 30.1.1985 2 RU 59/83).
4. Hat der Verletzte den kürzesten Heimweg wesentlich allein geändert, um wegen der Reparatur seines Pkw in einer Werkstatt vorzusprechen und anschließend von der Werkstatt aus nach Hause zu fahren, befand er sich auf einem Umweg, der wesentlich allein privaten, eigenwirtschaftlichen Interessen diente. Die Inspektion - oder Reparatur - eines für die Fahrt nach und von der Arbeitsstätte benutzten Kraftfahrzeugs gehört zu den vorbereitenden Tätigkeiten, welche der Betriebstätigkeit zu fern stehen, als daß sie schon dem persönlichen Lebensbereich des Beschäftigten entzogen und der betrieblichen Sphäre zuzurechnen wären (vgl BSG 20.12.1961 2 RU 206/58 = BSGE 16, 77, 78).
5. Zur Frage des Versicherungsschutzes auf dem Umweg zur Durchführung der Reparatur bei einem Interesse des Unternehmers an der betrieblichen Nutzung des Pkw.
Normenkette
RVO § 548 Abs 1 S 1 Fassung: 1963-04-30, § 550 Abs 1 Fassung: 1974-04-01, § 549
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 05.06.1984; Aktenzeichen L 5 U 8/83) |
SG Münster (Entscheidung vom 30.11.1982; Aktenzeichen S 14 (8) U 162/81) |
Tatbestand
Die Beklagte wendet sich mit der vom Landessozialgericht (LSG) zugelassenen Revision gegen ihre Verurteilung zur Gewährung von Übergangsgeld und Verletztenrente an den Kläger (Urteil vom 5. Juni 1984). Sie ist nach wie vor der Meinung, daß der Kläger am 26. November 1979 keinen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der Kläger arbeitete in einer Möbelfabrik als technischer Angestellter. Am Unfalltag fuhr er auf dem Rückweg von der Arbeitsstätte mit dem Fahrrad bei einer Autoreparaturwerkstatt vorbei. Dort sollte sein Pkw, den er überwiegend für private, aber auch für betriebliche Zwecke nutzte, repariert werden. Der eingeschlagene Weg war etwa 1,2 bis 1,4 km länger als der übliche Weg von rund 2,6 bis 2,8 km. Unmittelbar nach dem Verlassen des Betriebsgeländes der Werkstatt verunglückte der Kläger schwer.
Die Beklagte leitete das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren ein und zahlte unter Vorbehalt Übergangsgeld sowie Vorschüsse auf die Verletztenrente. Einem der behandelnden Ärzte teilte sie mit, im Falle des Klägers erkenne sie einen Wegeunfall (§ 550 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung -RVO-) "vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Rentenausschusses" an; einen Durchschlag des Schreibens sandte sie dem Kläger zu.
Durch Bescheid vom 28. September 1981 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen wegen der Folgen des Unfalles mit der Begründung ab, bei dem Pkw des Klägers habe es sich nicht um ein Arbeitsgerät (§ 549 RVO) gehandelt. Auf dem Umweg über die Reparaturwerkstatt sei er auch nicht nach § 550 RVO geschützt gewesen, weil dabei ein wesentlicher Zusammenhang mit seiner Betriebstätigkeit nicht vorgelegen habe.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage durch Urteil vom 30. November 1982 abgewiesen, weil sich der Unfall nicht auf dem direkten Heimweg ereignet habe und das Privatauto des Klägers kein Arbeitsgerät gewesen sei.
Das LSG hat die Auffassung des SG insoweit geteilt, als es ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Voraussetzungen des § 549 RVO für die Anerkennung des Pkw als Arbeitsgerät nicht vorgelegen hätten. Der Kläger sei auch nicht auf einem Betriebsweg (§ 548 RVO) verunglückt. Die Wahl des weiteren Weges über die Werkstatt sei jedoch von betrieblichen Gründen wesentlich beeinflußt gewesen, weil angesichts einer bevorstehenden Möbelmesse Anlaß zu der Annahme bestanden habe, der Pkw würde in den nächsten Tagen betrieblich genutzt werden müssen.
Nach der Meinung der Revision widerspricht das angefochtene Urteil der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach das Abholen eines reparierten Kfz dem privaten Bereich des Eigentümers auch dann zuzurechnen sei, wenn es ausschließlich für die Zurücklegung des Weges zur Arbeitsstätte oder auch für betriebliche Zwecke genutzt werde. Reparaturarbeiten, welche die Erfüllung betrieblicher Tätigkeiten ermöglichen sollten, seien zudem nach der Rechtsprechung des BSG unversicherte vorbereitende Tätigkeiten.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 1984 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. November 1982 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Nach seiner Auffassung ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Der Umweg sei ganz wesentlich im Betriebsinteresse zurückgelegt worden, weil das Fahrzeug für das Unternehmen jederzeit habe einsatzbereit sein müssen. Daher habe es sich bei der Fahrt am 26. November 1979 um einen Betriebsweg gehandelt. Der Pkw sei im übrigen als Arbeitsgerät zu bewerten, und die Beklagte habe durch ihr an den behandelnden Arzt gerichtetes Schreiben einen Arbeitsunfall verbindlich anerkannt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Kläger erlitt am 26. November 1979 keinen Arbeitsunfall, so daß ihm die geltend gemachten Leistungen nicht zustehen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der erkennende Senat mit dem LSG der Überzeugung, daß er sich im Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg (§ 539 Abs 1 Nr 1 iVm § 548 Abs 1 RVO) befand. Betriebswege werden im Unterschied zu den Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen; sie gehen der versicherten Tätigkeit nicht lediglich voran bzw schließen sich ihr nicht lediglich an. Sie gehören vielmehr zu den in § 548 RVO aufgeführten versicherten Tätigkeiten; sie sind daher Teil der versicherten Tätigkeit (s ua BSGE 45, 254, 256; 51, 257, 258/259; zuletzt Urteil vom 30. Januar 1985 - 2 RU 5/84 - mwN). Demgegenüber hatte der Kläger nach den Feststellungen des LSG und der eigenen Darstellung die Tätigkeit für seine Arbeitgeberin vor Antritt der Fahrradfahrt abgeschlossen; er befand sich auf dem Weg zu seiner Wohnung.
Mit dem SG und LSG ist weiterhin davon auszugehen, daß es sich bei dem Pkw des Klägers nicht um ein Arbeitsgerät iS von § 549 RVO handelte, so daß Versicherungsschutz wegen Instandhaltung (vgl BSG SozR 2200 § 549 Nr 7) nach dieser Vorschrift ebenfalls ausscheidet. Zwar kann auch ein Beförderungsmittel, wie zB ein Pkw, ein Arbeitsgerät iS des § 549 RVO sein (vgl grundlegend BSGE 24, 243, 246 = SozR Nr 59 zu § 543 RVO aF; BSG SozR 2200 § 549 RVO Nr 7). Voraussetzung ist indes, daß es seiner Zweckbestimmung nach nicht nur wesentlich, sondern hauptsächlich für die Tätigkeit im Unternehmen gebraucht wird (BSG wie vorstehend; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung 9. Aufl, S 481m; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 549 Anm 8; Gitter, SGB- Sozialversicherung - Gesamtkommentar, § 549 Anm 7; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl, Kennzahl 060, S 2). Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG war dies hier jedoch nicht der Fall. Der Kläger benutzte den Pkw zwar im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit in nicht unerheblichem Umfang. Dies genügt aber nach der Rechtsprechung des Senats trotz des Interesses der Arbeitgeberin des Verunglückten, daß dieser sein Fahrzeug auch für Geschäftsfahrten gebrauchte und dafür von der Arbeitgeberin eine Entschädigung erhielt, nicht, den Pkw des Klägers als Arbeitsgerät iS von § 549 RVO anzusehen (vgl BSGE 24, 243, 246; BSG Urteil vom 29. April 1970 - 2 RU 94/67 - in KRV Leistungsrecht 1971, 26; BSG Urteile vom 1. April 1971 - 2 RU 23/70 - und 30. Januar 1984 - 2 RU 59/83 - unveröffentlicht). Hinzu kommt, daß der Pkw des Klägers nicht das einzige Fahrzeug war, das für Dienstfahrten zur Verfügung stand. Auch die Pkw anderer Abteilungsmitarbeiter wurden zu betrieblichen Zwecken verwandt. Damit diente das Kraftfahrzeug des Klägers nicht als ausschließlicher Ersatz für einen, zum Unfallzeitpunkt nicht vorhandenen, Dienstwagen.
Das LSG hat nach alledem zutreffend noch geprüft, ob der Kläger am 26. November 1979 gemäß § 550 Abs 1 RVO unter Versicherungsschutz stand. Nach dieser Vorschrift gilt als Arbeitsunfall auch ein Unfall auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der Kläger erlitt den Unfall nach dem Verlassen der Werkstatt, wohin er von seiner Arbeitsstätte aus gefahren war. Versicherungsschutz besteht aber nicht schlechthin auf jedem Weg, der am Ort der Tätigkeit begonnen wird. Dadurch, daß der Gesetzgeber einen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und dem Weg nach und von der Arbeitsstätte verlangt, erfordert er eine innere Verknüpfung; diese gibt dem Weg ein rechtlich wesentliches Gepräge. Fehlt es an dem beschriebenen Zusammenhang, scheidet der Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach und von der Arbeitsstätte zurücklegen muß (s BSG SozR 2200 § 550 Nr 60; so auch BSG aaO Nr 57 - jeweils mwN).
Der Unfall hat sich nicht auf dem direkten Weg ereignet, den der Kläger zwischen Arbeitsstätte und Wohnung regelmäßig mit seinem Pkw fuhr (zur sog gemischten Tätigkeit für einen solchen Fall s ua BSG SozR 2200 § 550 Nr 62; Brackmann aaO S 486e mwN). Der Zusammenhang iS des § 550 Abs 1 RVO besteht auf einem - wie hier - nicht nur unbedeutenden Umweg jedoch nur, wenn der Umweg wesentlich der Zurücklegung des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit dient und für die Wahl des weiteren Weges keine Gründe maßgebend waren, die allein oder überwiegend dem privaten Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen sind (s BSGE 4, 219, 222 und ständige Rechtsprechung des BSG; s Brackmann aaO S 486n mwN).
Hat der Kläger den kürzesten Heimweg wesentlich allein geändert, um wegen der Reparatur seines Pkw in der Werkstatt vorzusprechen und anschließend von der Werkstatt aus nach Hause zu fahren, befand er sich auf einem Umweg, der wesentlich allein privaten, eigenwirtschaftlichen Interessen diente. Die Inspektion - oder Reparatur - eines für die Fahrt nach und von der Arbeitsstätte benutzten Kraftfahrzeugs gehört zu den vorbereitenden Tätigkeiten, welche der Betriebstätigkeit zu fern stehen, als daß sie schon dem persönlichen Lebensbereich des Beschäftigten entzogen und der betrieblichen Sphäre zuzurechnen wären (s BSGE 16, 77, 78 und ständige Rechtsprechung des BSG; s auch Brackmann aaO S 486h und h I mN aus Rechtsprechung und Schrifttum). Der Ausnahmefall, daß die Maßnahme unvorhergesehen während des Zurücklegens des Weges notwendig wird (s Brackmann aaO S 486h I und h II mN), lag hier nicht vor.
Wenn das LSG dennoch Versicherungsschutz annahm, weil der Kläger das Fahrzeug "in den nächsten Tagen" betrieblich habe nutzen wollen, so hat es damit das unmittelbare eigene Interesse an der Reparatur des Pkw unbegründet in den Hintergrund gerückt. Ein Zeitpunkt für die betriebliche Nutzung stand offensichtlich noch nicht fest; jedenfalls hat das LSG nicht festzustellen vermocht, daß das Fahrzeug für eine unmittelbar bevorstehende dringende Betriebsfahrt benötigt wurde. Da nur ein allgemeines Interesse des Unternehmens an der betrieblichen Nutzung des Pkw bestand, überragte das persönliche Interesse des Klägers an der Durchführung der Reparatur dieses betriebliche Anliegen im konkreten Falle. Damit war die Zurücklegung des weiteren Weges von Umständen geprägt, welche dem persönlichen Lebensbereich des Klägers zuzurechnen sind, so daß der erforderliche Zusammenhang zwischen der Wahl der weiteren Wegesstrecke und der beruflichen Tätigkeit des Klägers nicht gegeben war. Soweit der Kläger davon ausgeht, sein Pkw habe "umgehend und jederzeit einsatzbereit" sein müssen, fehlt es an entsprechenden Anhaltspunkten und Feststellungen des LSG.
Warum die Beklagte den "Unfall als Arbeitsunfall verbindlich anerkannt" haben soll, als sie den Chefarzt Dr. B. im Hinblick auf die Weiterführung des berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens am 2. Juli 1980 entsprechend unterrichtete und dem Kläger einen Durchschlag des Schreibens übersandte, legt der Kläger im einzelnen nicht dar. Da die Beklagte dem Arzt nur ihre vorläufige Meinung "vorbehaltlich einer anderslautenden Entscheidung des Rentenausschusses" mitteilte, scheidet schon aus diesem Grunde das Vorhandensein einer bindenden Entscheidung über das Vorliegen eines Arbeitsunfalles aus, so daß nicht geprüft zu werden braucht, ob gegenüber dem Kläger überhaupt eine Regelung getroffen werden sollte und konnte, obwohl er nicht Adressat des Briefes war. Auch bei den Vorschußzahlungen hat die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese "unverbindlich" und somit auch ohne die Feststellung erfolge, der Unfall des Klägers sei ein Arbeitsunfall.
Das Urteil des LSG war aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen