Entscheidungsstichwort (Thema)
Tätlicher Angriff aus nichtigem Anlaß
Leitsatz (amtlich)
Daß die Gewalttat in der Homosexuellenszene geschah, ist allein kein Grund, Leistungen als unbillig nach § 2 Abs 1 OEG zu versagen.
Leitsatz (redaktionell)
Zum Fall, daß der Geschädigte zwar mit einer verbalen Auseinandersetzung, nicht aber mit einer Gewalttat rechnen konnte, daß diese vielmehr überraschend verübt wurde (Ablehnung der Versagungsgründe des § 2 Abs 1 OEG).
Normenkette
OEG § 2 Abs. 1 Fassung: 1976-05-11
Verfahrensgang
LSG Berlin (Entscheidung vom 18.09.1984; Aktenzeichen L 13 Vg 35/83) |
SG Berlin (Entscheidung vom 21.10.1981; Aktenzeichen S 42 Vg 477/81) |
Tatbestand
Die 1952 geborene Klägerin begehrt vom Beklagten eine Hinterbliebenenrente nach H. B. (B.) auf Grund des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Die Klägerin war mit B. verheiratet; B. war bisexuell veranlagt und hatte Umgang mit Homosexuellen. Am 9. November 1980 ging er abends zu einer öffentlichen Toilette, die als Homosexuellentreffpunkt bekannt war. Dort traf er zwei Brüder, Robert M. (18 Jahre) und Thomas M. (20 Jahre), die sich an diesen Treffpunkt begeben hatten, um etwas Geld zu verdienen. Bei dem anschließenden mehrstündigen Zusammensein, bei dem es nicht zu homosexuellen Kontakten gekommen ist, bezahlte B. alkoholische Getränke. Diese wurden nacheinander an verschiedenen Kiosken von den Beteiligten eingekauft und gemeinsam in der Toilette getrunken. Der 34jährige B. redete im Verlaufe des Abends von seinen guten Beziehungen, versprach Thomas M. eine Stelle in einer von ihm geführten Bar und stellte in Aussicht, daß ein Bekannter, der ebenfalls homosexuell sei, mit einem Cadillac ebenfalls zu der Toilette kommen würde. Danach sollte es in einer Wohnung zu homosexuellen Kontakten kommen, für die die Brüder M. bezahlt werden sollten. Als nach mehreren Stunden der angebliche Bekannte des B. nicht eingetroffen war, wurden Telefongespräche geführt. Danach befanden sich die Beteiligten wieder in dem Toilettenhäuschen. Thomas M. gewann den Eindruck, daß B. ihnen den ganzen Abend etwas vorgeschwindelt habe und es zu homosexuellen Kontakten nicht kommen werde. Nach einer weiteren kurzen Wartezeit, in der sich die Wut des Thomas M. steigerte, packte er B., ohne ihn vorher bedroht zu haben, plötzlich an seinen Kleidungsstücken, schüttelte ihn einige Male hin und her und stieß ihm schließlich mit dem Knie mit voller Wucht in den Unterleib. An den Folgen dieses Stoßes ist B. am frühen Morgen des nächsten Tages in einem Krankenhaus gestorben. Thomas M. wurde wegen gefährlicher Körperverletzung, nicht aber wegen der Todesfolge, unter Einbeziehung eines anderen Urteils des Jugendgerichts Flensburg zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 1981 lehnte das Versorgungsamt den Antrag der Klägerin ab, weil eine Leistung an sie unbillig sei, denn B. habe sich selbst in eine vorhersehbar gefährliche Situation begeben.
Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, B. habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß er getötet werde. Das Sozialgericht (SG) hat am 1. April 1983 die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, daß das Umfeld des Homosexuellen für ein Opferwerden besonders anfällig mache und auch Alkohol und Geld zu opferverursachenden gefährlichen Situationen führen würden. Mit der Berufung hat die Klägerin beanstandet, daß das SG den Begriff der Unbilligkeit unzulässig weit ausgedehnt habe. Das Landessozialgericht (LSG) hat am 18. September 1984 den Beklagten verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Dezember 1980 bis 31. Juli 1982 eine Hinterbliebenenrente zu gewähren. Es hat dazu ausgeführt: Ein Versagungsgrund nach § 2 Abs 1 OEG liege nicht vor. Zutreffend sei das SG davon ausgegangen, daß B. die Schädigung nicht verursacht habe. Eine Leistung an die Klägerin sei auch nicht unbillig. Das Verhalten des B. sei gegenüber dem Angriff des Täters, wobei auf den eingetretenen Erfolg, den Tod, abgestellt werden müßte, nicht gleichgewichtig. Zwar habe B. durch Aufschneiderei und Versprechungen eine kritische Situation herbeigeführt. Er habe aber nicht damit zu rechnen brauchen, daß Thomas M. gewalttätig werden würde.
Der Beklagte hat die zugelassene Revision eingelegt. Er ist der Meinung, daß B. sehr wohl den Angriff auf seine Person wesentlich beeinflußt und damit mitverursacht habe; durch sein hinhaltendes Taktieren, seine leeren Versprechungen und sein provokatives Auftreten habe er den Thomas M. sehr gekränkt und gereizt, zumal B. ihn zu erheblichen Alkoholgenuß veranlaßt habe. Deshalb sei der Schluß erlaubt, daß Thomas M. ohne das von B. gezeigte Verhalten die Gewalttat nicht begangen hätte.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 18. September 1984 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, daß weder der Versagungsgrund einer Mitverursachung noch der der Unbilligkeit vorliege.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Beklagten ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht den Beklagten verurteilt, der Klägerin die Witwenversorgung für die angegebene Zeit zu gewähren. Die Berufung zum LSG war zulässig (vgl BSGE 44, 203 = SozR 1500 § 150 Nr 9; SozR 1500 § 150 Nrn 13 und 15).
Nach § 1 Abs 1 Satz 1 OEG hat derjenige, der durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff gegen seine oder eine andere Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Anspruch auf Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Der Anspruch der Hinterbliebenen eines Geschädigten entsprechend den Vorschriften des BVG ist in § 1 Abs 5 OEG geregelt.
Der Ehemann der Klägerin ist durch einen vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriff gegen seine Person getötet worden. Zwar ist ein Vorsatz des Täters für den Tod des B. nicht festzustellen. Jedoch hat er vorsätzlich einen rechtswidrigen Stoß gegen den Unterleib des B. geführt. Damit ist der Tatbestand eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs erfüllt. Der Tod des B. ist darüber hinaus eine Folge des Angriffs, die nach § 1 Abs 1 OEG nicht von dem Vorsatz mitumfaßt sein muß.
Die Klägerin ist bis zu ihrer Wiederverheiratung die Witwe des B. gewesen. Nach § 1 Abs 5 OEG iVm § 38 Abs 1 BVG hat sie einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn das Opfer an den Folgen der gesundheitlichen Schädigung durch einen tätlichen Angriff gestorben ist.
Entgegen der Auffassung des Beklagten sind der Klägerin die Leistungen nicht zu versagen. Nach § 2 Abs 1 OEG sind Leistungen zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchsstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren.
Zutreffend haben SG und LSG aus den von ihnen getroffenen Feststellungen geschlossen, daß B. die Schädigung nicht verursacht hat. Im Recht des OEG richtet sich die Beurteilung der Verursachung des eingetretenen Schadens nach der versorgungsrechtlichen Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung (Urteile des erkennenden Senats: BSGE 49, 104, 105 = SozR 3800 § 2 Nr 1; BSGE 50, 95, 96 = SozR 3800 § 2 Nr 2; BSGE 52, 181, 283 = SozR 3800 § 2 Nr 3; SozR 3800 § 2 Nr 4). Eine Ursache ist wesentlich, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges im Verhältnis zu den übrigen Umständen mindestens annähernd gleichwertig ist (BSGE 1, 72, 76; 1, 150, 157; 1, 268, 270; 33, 202, 204; SozR 3800 § 2 Nr 4). Ein solches gleichwertiges Verhalten des Geschädigten ist dabei in der Regel nur dann als wesentlich bedeutsam für den Erfolg iS des § 2 Abs 1 OEG zu beurteilen, wenn es ebenso wie der rechtswidrige tätliche Angriff des Schädigers von der Rechtsordnung mißbilligt wird (BSGE 52, 281, 284 = SozR 3800 § 2 Nr 3). Diese Voraussetzungen für den anspruchsvernichtenden Tatbestand (SozR 3800 § 2 Nr 3 S 19) liegen hier nicht vor. Zwar hatte B. dem späteren Täter einige Versprechungen gemacht und ihm in Aussicht gestellt, daß noch am selben Abend eine Verbindung zu einem vermögenden homosexuellen Mann hergestellt werde und die Brüder M. Geld durch homosexuelle Betätigung erzielen könnten. Als der Gewalttäter erkannte, daß aus allen diesen Versprechen wohl nichts werden könne, ist sicherlich in ihm ein Aggressionsverlangen bestärkt worden. Jedoch wurde er dadurch nicht maßgeblich in seiner Entschlußfreiheit behindert. Deshalb ist der Entschluß des Täters, die bis dahin gewaltlos verlaufene Unterhaltung mit B. durch einen kräftigen Stoß mit dem Knie in den Unterleib abrupt abzubrechen, der hervorstechende Umstand für die Straftat. Der Entschluß des Täters, einen Gewaltangriff gegen B. zu führen, hat hier die überragende Bedeutung in der Reihe der Ursachen und ist deshalb allein Ursache im Rechtssinne. Zu Recht hat deshalb die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift davon gesprochen, daß Thomas M. dem B. aus nichtigem Anlaß mit dem Knie in den Leib gestoßen hatte.
Die tatsächlichen Feststellungen des LSG rechtfertigen auch nicht die Meinung des Beklagten, daß es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des B. liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren (§ 2 Abs 1 2. Alternative OEG). Wegen der engen Verbindung der 1. Alternative - Mitverursachung - zu den "sonstigen Umständen" - 2. Alternative - müssen diese unter besonderer Berücksichtigung der Einzelfallgestaltung eine Entschädigung mit einem solchen Gewicht als "unbillig" erscheinen lassen, daß dies dem in der 1. Alternative genannten Grund an Bedeutung annähernd gleichkommt (BSGE 49, 104, 107; BSGE 50, 95, 97; Urteil vom 8. August 1984 - 9a RVg 2/82 -; Urteil vom 3. Oktober 1984 - 9a RVg 6/83 - = SozR 3800 § 2 Nr 5). Dabei kann eine Unbilligkeit der Entschädigung insbesondere dann vorliegen, wenn der Verletzte in hohem Maße vernunftwidrig gehandelt und es in grob fahrlässiger Weise unterlassen hat, eine höchstwahrscheinlich zu erwartende Gefahr von sich abzuwenden (vgl BSGE 50, 95, 98 = SozR 3800 § 2 Nr 2). Dabei ist das Verhalten des Opfers einerseits gegenüber den Umständen der Gewalttat andererseits in bezug auf den gesetzlichen Entschädigungszweck abzuwägen (BSGE 49, 104, 107 = SozR 3800 § 2 Nr 1).
Der Zweck des OEG ist es, die Betroffenen zu entschädigen, weil vielfach die bereits vorgeschriebenen Ersatz- und Ausgleichsleistungen, insbesondere der sozialen Sicherheit und privatrechtlicher Schadensersatz durch den Täter, nicht zu verwirklichen sind oder nicht ausreichen (BSGE 52, 281, 287 = SozR 3800 § 2 Nr 3). Der Gesetzgeber hat ein Bedürfnis für eine allgemeine Entschädigung in solchen Fällen angenommen. Dieses Einstehen der staatlichen Gemeinschaft für die Folgen bestimmter Gesundheitsstörungen wird damit begründet, daß der Staat das Monopol zur Verbrechensbekämpfung hat, aber nicht jede Gewalttat verhindern kann. Dies ist um so weniger möglich, je mehr die freiheitliche Grundordnung der Gesellschaft ausgeprägt ist.
Aus den Tatumständen kann nicht schon deshalb eine Unbilligkeit der Leistungen geschlossen werden, weil die Gewalttat sich im Milieu der Homosexuellen zugetragen hat. Der strafrechtliche Grundtatbestand der gleichgeschlechtlichen Unzucht ist bereits durch das 1. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl I S 645) aufgehoben worden. Diesem Gesetz ging ein einstimmiger Beschluß des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform des Bundestages voraus, der sich auf eine sehr breite Zustimmung in den Fachkreisen und das Vorbild der meisten europäischen Länder berufen konnte (BT-Drucks V/494 S 30). Seit dieser Zeit scheint sich eine Entwicklung anzubahnen, der Homosexualität unter Erwachsenen nicht mehr mit der früheren Verständnislosigkeit und absoluter Ablehnung gegenüberzutreten. Eine weniger breite Zustimmung hat die Aufhebung der Strafbestimmung der gewerbsmäßigen Unzucht zwischen Männern - Strichjungen - erfahren. Sie wurde im Sonderausschuß für die Strafrechtsreform 1969 noch mehrheitlich abgelehnt, jedoch 1972 mehrheitlich gebilligt, obwohl sie von der Kriminalpolizei und den Innenverwaltungen aus praktischen Gesichtspunkten abgelehnt worden war. Die Mehrheit der Ausschußmitglieder war der Auffassung, daß die kriminaltaktischen Überlegungen es nicht rechtfertigten, einen Straftatbestand beizubehalten, der sonst kein schützenswertes Rechtsgut erkennen lasse (BT-Drucks VI/3521 S 31 und 32). Da die homosexuelle Szene strafrechtlich irrelevant geworden ist, ist sie nicht mehr von vornherein eine Grundlage, um Leistungen nach dem OEG zu versagen. Dabei kann es dahinstehen, in welchem Umfang die früher als Unzucht bestraften Tätlichkeiten heute noch von einer großen Mehrheit der Bevölkerung als unmoralisch oder unsittlich angesehen werden.
Der Beklagte meint, es dürfte gerichtsbekannt sein, daß sich im Umfeld von Homosexuellentreffpunkten zahlreiche Straftaten ereignen. Dem muß widersprochen werden. Dem Gericht ist das Umfeld von Homosexuellentreffpunkten nicht bekannt; es hat nicht einmal genügend gesicherte Tatsachen für die Vermutung oder die Wahrscheinlichkeit, daß die Kontaktaufnahme zwischen Homosexuellen überdurchschnittlich gefahrgeneigt ist. Vielmehr erscheint das ganze Umfeld der Homosexualität in einem Wandel begriffen, nachdem die Strafbarkeit der männlichen Homosexualität auf den Jugendschutz beschränkt worden ist. Der Sonderausschuß für die Strafrechtsreform ging sogar davon aus, daß die hauptsächliche Erpressungsgefahr durch die Aufhebung des Grundtatbestandes (dh durch die Freigabe homosexueller Handlungen zwischen Personen ab 18 Jahren) beseitigt worden sei (BT-Drucks VI/3521 S 32). Auf die allgemeinen Umstände kommt es indes nicht an. Die Frage der Unbilligkeit und damit hier die Frage nach der Gefährlichkeit der Situation, in der B. Opfer geworden ist, richtet sich nicht danach, ob allgemein eine vergleichbare Situation erkennen läßt, daß Gewalttätigkeiten drohen, sondern danach, ob die konkrete Situation zwischen Thomas M. und B. so war, daß mit einer Gewalttat gerechnet werden mußte.
Hierbei kommt es entgegen der Auffassung des LSG allerdings nicht auf den Tod, sondern lediglich auf den vom Vorsatz des Täters umfaßten Stoß mit dem Knie an. Daß B. auch damit nicht gerechnet hat und nicht rechnen mußte, hat das LSG aber zusätzlich ausgeführt. Das kann revisionsrechtlich nicht beanstandet werden. B. hatte zwar durch aufschneiderisches Reden und Versprechungen die finanzielle Begehrlichkeit des Thomas M. geweckt und ihn durch langes Taktieren hingehalten, so daß M. sich schließlich in seinen Erwartungen enttäuscht sah. Dieses Ergebnis konnte B. auch nicht verborgen bleiben. Auch hatte er mit dem Täter offenbar nicht unerheblich Alkohol getrunken. Dabei kann ihm aber nicht als wesentliche Verfehlung angekreidet werden, daß er die Getränke bezahlt hat. Anders wäre es, wenn B. Thomas M. überredet oder bestimmt hätte, gemeinsam mit ihm Bier und Korn zu trinken. Für eine derartige Annahme besteht jedoch kein Grund. Vielmehr könnte aus dem Umstand, daß die beiden Beteiligten auch gemeinsam zum Kiosk gegangen und Getränke eingekauft haben, geschlossen werden, daß der Getränkeverzehr auch dem Wunsch des Thomas M. entsprach. Da dieser nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG, die für das Bundessozialgericht verbindlich sind (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-), dem B. weder vorher gedroht hatte noch aggressiv gegenübergetreten war, konnte B. zwar mit einer verbalen Auseinandersetzung, nicht aber mit einer Gewalttat rechnen. Die akut drohende Gefahr war B. nicht vor Augen gestellt worden. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu dem Sachverhalt in dem Urteil vom 3. Oktober 1984 - 9a RVg 6/83 - SozR 3800 § 2 Nr 5, in welchem das Opfer in einer erkannten dauernden Gefahrenlage ausharrte. Im gegenwärtigen Fall hat der Täter überraschend "ausgeklinkt". Dadurch wird deutlich, daß der Fall mit dem Sachverhalt im Urteil vom 7. November 1979 (BSGE 49, 104 = SozR 3800 § 2 Nr 1) die maßgebliche Parallele hat, in dem die Täterin "wie ein Blitz aus heiterem Himmel" die unerwartete Gewalttat beging.
Nach alledem sind die Leistungen nach § 2 Abs 1 OEG nicht zu versagen und die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen