Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Dienstreise. freiwillige Feuerwehr
Orientierungssatz
Zur Frage des Unfallversicherungsschutzes eines Mitglieds der freiwilligen Feuerwehr nach § 539 Abs 1 Nr 8 RVO bei der Teilnahme an einem Jubiläumsfest einer befreundeten Feuerwehr (vgl BSG 28.10.1966 2 RU 92/63).
Normenkette
RVO § 548 Abs 1 S 1 Fassung: 1963-04-30, § 539 Abs 1 Nr 8 Fassung: 1963-04-30
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren darüber, ob der Klägerin wegen des Todes ihres Ehemannes R.K.H. U.(U.) am 23. August 1980 Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusteht. Der Beklagte (Bescheid vom 23. Juli 1981; Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 1982), das Sozialgericht -SG- (Urteil vom 22. Februar 1983) und das Landessozialgericht -LSG- (Urteil vom 18. Januar 1984) haben dies verneint, weil es sich bei dem tödlichen Unfall des Ehemannes der Klägerin nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe.
Der Ehemann der Klägerin war Oberfeuerwehrmann bei der freiwilligen Feuerwehr der Stadt L.. Diese war der freiwilligen Feuerwehr K. am W. seit einigen Jahren kameradschaftlich verbunden. Vom 21. bis 24. August 1980 feierte die freiwillige Feuerwehr K. ihr hundertjähriges Bestehen. Hierzu erhielt die Feuerwehr in L. eine Einladung. Auf eigene Kosten fuhren die Wehrführer E., der Ehemann der Klägerin und zwei weitere Feuerwehrmänner zum Jubiläumsfest. Der Ehemann der Klägerin wurde nach einem kameradschaftlichen Treffen im Festzelt am 23. August 1980 vom Zug überfahren. Vermutlich war er auf dem Weg zu seiner Unterkunft.
In den ablehnenden Bescheiden des Beklagten ist ausgeführt, daß der Ehemann der Klägerin nicht auf einer Dienstfahrt verunglückt sei, weil zwischen seinem Dienst als Mitglied der freiwilligen Feuerwehr in L. und der Fahrt nach K. kein rechtlich ins Gewicht fallender, sondern nur ein entfernter und loser Zusammenhang bestanden habe. Dies zeigten ua die Tatsachen, daß die Fahrt auf eigene Kosten und zum Teil unter Verwendung von Jahresurlaub durchgeführt worden sei, und daß eine Dienstreise von der Stadt nicht bewilligt worden sei.
Das SG ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Ehemann der Klägerin weder eine Dienstreise unternommen noch an einer Betriebsveranstaltung teilgenommen habe. Das LSG hat das Vorliegen einer Dienstreise verneint, weil die Fahrt nach K. vorher nicht ausdrücklich als solche anerkannt war. In solchen und ähnlichen Fällen stehe allein dem Arbeitgeber die Entscheidung darüber zu, ob an dem Vorhaben ein betriebliches Interesse bestehe. Seinem Ermessen sei die Entscheidung darüber unterstellt, ob Versicherungsschutz im Einzelfall gewährt werde. Der dienstliche Charakter der Fahrt nach K. sei auch nicht aus der Teilnahme des Wehrführers E. herzuleiten. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Nach Auffassung der Revision bestimmt das Verhalten des Arbeitgebers nur zusammen mit den äußeren Umständen, ob eine Reise als Dienstreise anzusehen ist. So genüge eine generelle Bewilligung von Besuchsreisen zur Pflege von Feuerwehrkameradschaften durch den zuständigen Dienstvorgesetzten für das Vorhandensein von Versicherungsschutz. Im übrigen hätten hier das Verhalten des Dienstherrn und die äußeren Umstände den Ehemann der Klägerin zu der begründeten Annahme gebracht, daß er eine Dienstreise unternehme, zumal da sie im Interesse der freiwilligen Feuerwehr der Stadt L. gelegen habe. Diese habe auch moralischen Druck zugunsten einer Teilnahme an der Fahrt ausgeübt.
Die Klägerin beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Januar 1984 und des Sozialgerichts Koblenz vom 22. Februar 1983 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 1981 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 1982 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Witwenrente zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Das LSG habe der Fahrt nach K. zutreffend den Charakter einer Dienstreise abgesprochen. Für Gemeinschaftsveranstaltungen von Feuerwehrleuten bestehe ohnehin kein Versicherungsschutz; dieser könne allenfalls gem § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Ziff 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bestehen und sei hier zu verneinen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, daß ihr die begehrte Witwenrente nicht zusteht.
Hinterbliebenenrente wird nach § 589 Abs 1 Nr 3 RVO "bei Tod durch Arbeitsunfall" gewährt. Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ua ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in § 539 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Als Oberfeuerwehrmann gehörte der Ehemann der Klägerin zu den in § 539 Abs 1 Nr 8 RVO genannten versicherten Personen, nämlich zu den in einem Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen Tätigen. Er hätte folglich einen Arbeitsunfall erlitten, wenn er bei einer Tätigkeit für die Feuerwehr verunglückt wäre. Dies war nach den Feststellungen des LSG jedoch nicht der Fall.
Gemäß § 6 Abs 1 des Landesgesetzes über den Brandschutz und Technische Hilfe (BrandSchG) vom 27. Juni 1974 (GVBl f.d. Land Rheinland-Pfalz S 265) - seit dem 1. Januar 1982 aufgehoben und abgelöst durch das Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) vom 2. November 1981 (GVBl S 247) - hatten Feuerwehren die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Gefahren abzuwehren, die dem einzelnen oder der Allgemeinheit für Leben, Gesundheit oder Schaden durch Brände, Explosionen, Unfälle, Naturereignisse oder andere gefahrbringende Ereignisse drohen, und sie hatten gemäß § 6 Abs 2 BrandSchG im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei anderen Ereignissen Hilfe zu leisten.
Der Ehemann der Klägerin ist nicht bei einer in § 6 BrandSchG genannten Verrichtung verunglückt. Vielmehr befand er sich, was zwischen den Verfahrensbeteiligten außer Streit steht, auf dem Weg von einem kameradschaftlichen Treffen, das eine österreichische Feuerwehr veranstaltete, zu seiner auswärtigen Unterkunft. Irgendwelche zum Kernbereich seiner Aufgaben als Feuerwehrmann gehörenden und in § 6 BrandSchG angeführten Tätigkeiten verrichtete er also nicht.
Hieraus allein folgt jedoch nach der Auffassung des erkennenden Senats noch nicht, wie die Beklagte dies wohl annimmt, daß der Ehemann der Klägerin bei seinem Unfall unversichert war. Auch das BrandSchG selbst rechnet beispielsweise den sog Übungsdienst zu den Aufgaben eines Feuerwehrmannes (§ 8 Abs 3). Darüber hinaus ergibt sich der Umfang des Schutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aus denjenigen Vorschriften, auf denen die unfallbringende Tätigkeit beruht, sondern vielmehr im Zusammenhang damit aus der RVO und den aus ihr entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätzen über Beginn, Umfang und Ende dieses Schutzes (s für ehrenamtliche Tätigkeiten nach § 539 Abs 1 Nr 13 RVO, BSGE 34, 163, 166; SozR 2200 § 539 Nr 63; Urteil vom 20. Oktober 1983 - 2 RU 54/82 -; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9. Aufl, S 474 k).
In der Rechtsprechung zur gesetzlichen Unfallversicherung ist seit jeher anerkannt, daß in den Versicherungsschutz nicht nur die dem Unternehmenszweck unmittelbar oder mittelbar dienenden Verrichtungen, sondern auch solche Tätigkeiten einbezogen sind, die sich durch das äußere Dasein des Betriebes und seine Beziehungen zum öffentlichen Leben ergeben. Selbst "unternehmensfremde" Tätigkeiten sind nicht grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgenommen (BSGE 52, 89 ff mwN). Entscheidend für das Bestehen von Versicherungsschutz ist, daß die unfallbringende Tätigkeit in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammenhängt (BSGE aaO; BSG Urteil vom 29. Oktober 1982 - 2 RU 23/81 -). Nichts anderes gilt für die nach § 539 Abs 1 Nr 8 RVO geschützten Personen (Brackmann aaO, S 472 y, 472 z), also ua die Feuerwehrleute. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 28. Oktober 1966 - 2 RU 92/63 - bereits klargestellt, daß entsprechend den in der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Grundsätzen "sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken der Feuerwehr wesentlich dienen", unter Versicherungsschutz stehen. Vollmar (ZfS 1978, 156) weist ebenfalls darauf hin, daß "der gesamte Aufgabenbereich des jeweiligen Unternehmens einschließlich der organisatorischen, administrativen und sozialen bzw vereinsrechtlichen Belange" durch § 539 Abs 1 Nr 8 RVO abgedeckt ist.
Demgemäß wäre der Ehemann der Klägerin im Unfallzeitpunkt versichert gewesen, wenn sein Aufenthalt anläßlich des Jubiläumsfestes in K. den Zwecken der Feuerwehr wesentlich diente bzw "in Ausübung seines Feuerwehrdienstes" (BSG, Urteil vom 28. Oktober 1966 aaO) erfolgte. Dies hat das LSG aber mit Recht verneint.
Die Klägerin meint zwar, daß die Fahrt ihres Ehemannes und seiner Feuerwehrkameraden nach K. die Angelegenheiten der freiwilligen Feuerwehr L. wesentlich förderte. Dem steht schon die Feststellung des LSG entgegen, daß die Fahrt ohne jegliche Unterstützung durch diese Wehr bzw ihren Träger allein auf Kosten der vier Feuerwehrkameraden durchgeführt wurde. Hieran ändert nichts, daß es grundsätzlich auf den Standpunkt des Verletzten ankommt, also darauf, ob dieser von seinem Standpunkt aus der Meinung sein konnte, daß sein Vorgehen geeignet war, den Interessen des "Unternehmens" zu dienen (BSGE 26, 45, 47; 52, 57, 59 mwN; Brackmann, aaO, S 480n). Eine solche Auffassung hatten die "freiwillig" nach K. gefahrenen Feuerwehrleute offensichtlich selbst nicht; denn sie haben eine - wirtschaftliche oder sonstige - Förderung ihrer Reise erst gar nicht beantragt. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte festgestellt, aus denen der Ehemann der Klägerin und die anderen Feuerwehrleute hätten schließen können, bei ihrer Reise nach K. habe es sich unfallversicherungsrechtlich um eine Dienstreise gehandelt. Sowohl nach den objektiv gegebenen Verhältnissen als auch nach der durch sie mitgeformten subjektiven Auffassung des Ehemannes der Klägerin hatte die Reise nach K. kein dienstliches Gepräge, sondern diente - aus der Sicht der Feuerwehr in L. - vielmehr der Unterstützung eines von einer österreichischen Wehr veranstalteten kameradschaftlichen Treffens von Feuerwehrleuten und lag somit nicht wesentlich im dienstlichen Interesse der Feuerwehr L.. Der Ehemann der Klägerin und die anderen Feuerwehrleute aus L. waren lediglich Gäste, die, wie es in der Einladung heißt, die Jubiläumswehr zu deren Freude mit ihrem Besuch beehrten. Irgendeine sonstige Aufgabe, welche die Angelegenheit der freiwilligen Feuerwehr hätte fördern sollen und können, war dem Ehemann der Klägerin und seinen Feuerwehrkameraden aus L. nicht zugedacht. Damit erschöpft sich ihr Beitrag in ihrer Anwesenheit und in einer geselligen oder gesellschaftlichen Unterstützung des Jubiläumsfestes der Feuerwehr in K.. Einen darüber hinausgehenden dienstlichen Bezug hatte der Aufenthalt nicht. Der fehlende dienstliche Charakter der Fahrt kann auch nicht, wie die Klägerin offenbar annimmt, durch das Tragen von Dienstkleidung ersetzt werden.
Bei dieser Rechts- und Sachlage brauchte der Senat der vom LSG in den Mittelpunkt der Betrachtung gestellten Frage nicht nachzugehen, ob schon allein die hier fehlende Zustimmung zu einer Dienstreise Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht entstehen läßt.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Gemeinschaftsveranstaltung war die Fahrt nach K. nicht versichert. Allerdings geht der Beklagte insoweit unrichtig davon aus, "daß die freiwillige Feuerwehr L. zu dem Unternehmen der Stadtverwaltung L. gehört" und folglich für sich allein keine Gemeinschaftsveranstaltung iS des Unfallversicherungsrechts durchführen kann. Zwar ist es nach § 2 BrandSchG Aufgabe der Gemeinden, Feuerwehren aufzustellen und zu unterhalten. Diese organisatorische Regelung im BrandSchG ist indes, wie auch in anderer Hinsicht oben bereits dargetan worden ist, für die Frage des Umfanges des Versicherungsschutzes gemäß § 539 Abs 1 Nr 8 RVO nicht maßgebend. Im übrigen übersieht der Beklagte, daß als "Unternehmen" iS dieser Vorschrift nicht der jeweilige Träger der Feuerwehren und sonstigen Organisationen angesehen wird, sondern die Organisation selbst (s hierzu die geschichtliche Darstellung bei Vollmar, aaO). Sie kann daher sehr wohl Gemeinschaftsveranstaltungen durchführen, welche dem Schutz des § 539 Abs 1 Nr 8 RVO unterfallen. Solche Veranstaltungen, zu denen ua auch Betriebsausflüge zählen, werden dem Unternehmen zugerechnet und der dienstlichen Tätigkeit gleichgesetzt (BSGE 1, 179, 182; 7, 249, 251; 17, 280 f; SozR Nr 66 zu § 542 RVO aF; SozR Nrn 18, 24 und 35 zu § 548 RVO, SozR 2200 § 548 Nrn 11, 21, 30; BSG Urteil vom 11. Dezember 1980 - 2 RU 1/78 -; Brackmann aaO S 482 k ff mwN). Allerdings ist Voraussetzung, daß die Veranstaltung der Pflege der Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft dient, die Unternehmensleitung sie als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung veranstaltet oder billigt und fördert, die Veranstaltung von ihrer Autorität getragen wird und alle Betriebsangehörigen an ihr teilnehmen sollen. Diese Voraussetzungen liegen hier nach den - insoweit von den Beteiligten nicht angegriffenen - tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht vor, weil die Fahrt der vier Feuerwehrmänner nicht der Verbundenheit zwischen der Leitung, der Feuerwehr L. und den Angehörigen dieser Feuerwehr diente und auch nicht von der Feuerwehr als deren Veranstaltung durchgeführt wurde. Auch insoweit fehlte es bei der Fahrt nach K. an den Voraussetzungen, unter denen gemäß § 539 Abs 1 Nr 8 RVO Versicherungsschutz angenommen werden kann.
Die Revision war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen