Leitsatz (amtlich)
Der Gewährung von Waisenrente über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus (RVO § 1267 S 2) an einen Studienreferendar steht nach geltendem Recht nicht entgegen, daß dieser als Beamter im Vorbereitungsdienst einen monatlichen Unterhaltszuschuß in Höhe von 848,- DM brutto erhält, der möglicherweise für seinen Lebensunterhalt ausreicht.
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Unterhaltszuschuß, der einem Studienreferendar während seiner Ausbildung für den künftigen Beruf laufend gewährt wird, ist weder als "Arbeitslohn" noch als "Dienstbezüge" im beamtenrechtlichen Sinne anzusehen. Ausbildungsbeihilfe für Referendare - Waisenrente - § 1267 RVO:
2. Unterhaltszuschüsse für Beamte im Vorbereitungsdienst schließen die Weitergewährung einer Waisenrente nicht aus, weil sie unabhängig von ihrer Höhe kein Entgelt für geleistete Dienste darstellen, sondern als "Zuschüsse" lediglich die wirtschaftliche Lage dieser Beamten während der Berufsausbildung erleichtern, aber nicht den Unterhalt voll sicherstellen sollen.
3. Um zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu gelangen, die die Fortentwicklung der Unterhaltszuschüsse seit 1957 berücksichtigt, müßte im Interesse der Einheitlichkeit wohl eine gemeinsame gesetzliche Änderung gefordert werden.
Normenkette
RVO § 1267 S. 2 Fassung: 1971-01-25
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 18. Januar 1973 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Es ist umstritten, ob der Kläger während der Zeit seiner Tätigkeit als Referendar im Schuldienst Waisenrente wegen Berufsausbildung beanspruchen kann (§ 1267 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung -RVO-).
Der... 1947 geborene Kläger erhielt von der Beklagten Waisenrente aus der Versicherung seines verstorbenen Vaters für die Zeit bis zur Beendigung seines Universitätsstudiums im Juli 1971. Seit 1. August 1971 war er Studienreferendar mit dem Ziel des Lehramts an Volks- und Realschulen. Er erhielt einen monatlichen Unterhaltszuschuß in Höhe von 848,-- DM brutto. Er begehrt die Weitergewährung der Waisenrente wegen Berufsausbildung für die Zeit bis zur Vollendung seines 25. Lebensjahres (Ende August 1972).
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 5. Oktober 1971 die Weitergewährung der Waisenrente ab: Sinn und Zweck einer Waisenrente sei die Unterhaltsersatzfunktion. Sie solle die wirtschaftliche Sicherung, die der Versicherte, wäre er nicht gestorben, selbst gegeben hätte, im Rahmen der durch das Versicherungsverhältnis gezogenen Grenzen liefern. Bei der Höhe des Unterhaltszuschusses entfalle das Bedürfnis nach dem Unterhaltsersatz, so daß die Waisenrente nicht weitergezahlt werden könne.
Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat mit Urteil vom 6. Juli 1972 die Beklagte verpflichtet, die Waisenrente über den 31. Juli 1971 hinaus zu gewähren.
Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat die Berufung der Beklagten vom 21. August 1972 zurückgewiesen; die Revision wurde zugelassen (Urteil vom 18. Januar 1973). Es hat im wesentlichen ausgeführt, der Kläger befinde sich bis zur Beendigung der Referendarzeit in Berufsausbildung. Demgemäß bekomme er noch keine Vergütung für seine Tätigkeit, sondern nur einen Unterhaltszuschuß. Beide seien nicht nur in ihrer Höhe, sondern vor allem nach ihrem Sinn und Zweck von verschiedenem Charakter. Es komme grundsätzlich nicht auf die Höhe des Unterhaltszuschusses und die Unterhaltsbedürftigkeit an. Die Grundsätze aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien auch auf die Referendarausbildung im höheren Dienst anzuwenden. Obwohl die Unterhaltszuschüsse hier eine erhebliche Höhe erlangt hätten und das Nettoeinkommen vieler voll Erwerbstätiger erreichten, blieben sie ihrer Rechtsnatur nach nur Zuschüsse zum Lebensunterhalt während der im allgemeinen mit erhöhten Kosten verbundenen Ausbildungszeit.
Die Beklagte hat die Revision eingelegt und beantragt, die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen; Zwar habe der Kläger als Referendar in Ausbildung gestanden; doch folge daraus nicht ihre Verpflichtung zur Rentengewährung. Wenn die Waise infolge Ausbildung gehindert sei, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, solle die verlängerte Waisenrente in den Fällen zu zahlen sein, in denen die Waise noch nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf elterlichen Unterhalt angewiesen wäre. Dies sei bei der Höhe des Unterhaltszuschusses eindeutig zu verneinen. Sie entspreche etwa der Pfändungsfreigrenze eines verheirateten unterhaltspflichtigen Schuldners. Der Unterhaltszuschuß könne nicht lediglich aufgrund seiner gesetzlichen Bezeichnung anders als andere Einkommen aus der Ausbildungstätigkeit bewertet werden; es komme stets auf seine Höhe an. Der Ausdruck "Zuschuß" sei der Höhe der früher gezahlten echten Zuschüsse angemessen. Diese hätten oft unter dem Existenzminimum gelegen oder dieses gerade erreicht. Inzwischen hätten sich diese Unterhaltszuschüsse zu einer echten Unterhaltssicherung entwickelt und auch für Ledige Höhen erreicht, die dem Einkommen vieler Familien entsprächen, wie auch beim Kläger. Aus dem Gedanken der Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrente sei in solchen Fällen kein Raum mehr für eine Waisenrente.
Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen:
Der Unterhaltszuschuß eines Referendars sei kein "voller" Entgelt. Es möge zwar sozialpolitisch wünschenswert sein, einen Unterhaltszuschuß in der hier gewährten Höhe einem Gehalt gleichzustellen. Dann müsse aber der Gesetzgeber eingreifen.
II
Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Der Auslegung des § 1267 Satz 2 RVO durch die Beklagte kann - im Hinblick auf übereinstimmende Regelungen auf anderen großen Gebieten öffentlichrechtlicher Leistungen - nicht zugestimmt werden.
Wie die Vorinstanzen zu Recht entschieden haben, sind die Voraussetzungen des Gesetzes für die Gewährung von Waisenrente an den Kläger über das 18. Lebensjahr hinaus gegeben. Als Studienreferendar befindet sich der Kläger noch in Ausbildung für den künftigen Beruf. Daran ändert die Höhe des Unterhaltszuschusses nichts.
Zwar liegt der Gedanke der Unterhaltsersatzfunktion, auf die die Beklagte hinweist, den Hinterbliebenenrenten allgemein zugrunde. Er ist aber in den verschiedenen Vorschriften nicht gleich stark als Voraussetzung einer Rentengewährung für den Einzelfall berücksichtigt (vgl. zB § 1264 RVO und § 1265 RVO).
Das Bundessozialgericht (BSG) hat bisher entschieden, daß Unterhaltszuschüsse für einen Beamten im Vorbereitungsdienst die Weitergewährung der Waisenrente nicht ausschließen, weil sie kein Entgelt für geleistete Dienste seien, sondern als "Zuschüsse" lediglich die wirtschaftliche Lage des Beamten im Vorbereitungsdienst während der Berufsausbildung erleichtern, aber nicht seinen Unterhalt voll sicherstellen sollten. Wenn ein Ausbildungsverhältnis vorliege, komme es auf die Höhe des Einkommens nicht an (BSG 9, 196, 198 f). Erhält die Waise jedoch volle Dienstbezüge oder volles Gehalt, so spreche dies gegen das Vorliegen von Berufsausbildung; aus einer solchen Besoldung sei zu entnehmen, daß der die Besoldung gewährende Dienstherr davon ausgehe, der Besoldungsempfänger leiste überwiegend Dienste (SozR Nr. 15, 31, 44 zu § 1267 RVO; 12 RJ 174/71 vom 22.6.1972; BSG 19, 252). Der Vorbereitungsdienst von Gerichtsreferendaren ist in der Rechtsprechung des BSG einheitlich als Teil der Berufsausbildung und nicht schon als Ausübung eines gegenwärtigen Berufs angesehen worden (BSG 11, 278, 282 f; 17, 206, 208). Der Vorbereitungsdienst von Studienreferendaren kann unter dem Gesichtspunkt, ob dabei noch Berufsausbildung vorliegt, nicht anders beurteilt werden. Wie er zu beurteilen ist, wenn der Referendar während dieser Zeit aufgrund eines entgeltlichen Beschäftigungsauftrages mehr Unterrichtsstunden erteilt, als allein zur Ausbildung verlangt werden, kann hier, da die Vorinstanzen nichts über das Bestehen eines solchen Auftrages festgestellt haben, offen bleiben.
Zwar werden Unterhaltszuschüsse an Gerichtsreferendare als Entgelt im Sinne der §§ 160, 165 RVO angesehen, weil sie lohnsteuerpflichtig sind; es wird aber doch wissenschaftliche Ausbildung für den zukünftigen Beruf im Zusammenhang mit Versicherungsfreiheit nach § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO angenommen (BSG 15, 65, 69; 17, 206, 208).
Der im Regierungsentwurf des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes -ArVNG- (BT-Drucks. 11/2437) vorgeschlagene § 1266 Abs. 3 (Kinderzuschlag bei Berufsausbildung,§ 1262 RVO) wurde wie folgt begründet:
Der Regelung des Abs. 3 liegt der Gedanke zugrunde, daß normalerweise mit dem 18. Lebensjahr der Eintritt in das Erwerbsleben vollzogen ist. Wenn das infolge Berufsausbildung oder Gebrechlichkeit nicht der Fall ist, dann ist der Kinderzuschlag für das Kind auch über diesen Zeitpunkt hinaus zu gewähren, wobei für die Gewährung bei Berufsausbildung eine obere Grenze zu setzen war.
Bei der Begründung zu § 1271 des Entwurfs (verlängerte Waisenrente,§ 1267 RVO) ist auf die Begründung zu § 1266 des Entwurfs verwiesen.
Allerdings lagen die rechtlichen Verhältnisse bei Unterhaltszuschüssen für Referendare zur Zeit des Erlasses des ArVNG anders als heute. Die Zahlung von Unterhaltszuschüssen war damals noch nicht einheitlich geregelt. Erst durch § 54 des Beamtenrechts-Rahmengesetzes (BRRG) vom 1.7.1957 (BGBl I 667) wurde bestimmt, daß der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a BRRG) einen Unterhaltszuschuß und zwar in Höhe von mindestens 30 v.H. des Anfangsgrundgehaltes der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn erhält. Mit § 139 Abs. 1 Nr. 20 BRRG wurde der gleichlautende § 79 a (jetzt § 79 b) in das Bundesbeamtengesetz (BBG) eingefügt. Dazu erging die Unterhaltszuschußverordnung (UZV) vom 21.11.1957 (BGBl I 1828, im Jahre 1971 idF vom 4.6.1971 - BGBl I 819). Damit haben die im Vorbereitungsdienst befindlichen Beamten auf Widerruf einen Rechtsanspruch auf Unterhaltszuschuß in bestimmter Höhe erhalten (s. Fischbach, BBG, 3. Aufl., 1964, Anm. zu § 79 a BBG und Anm. A I 8 zu § 83 BBG, S. 755). Bis dahin galt im Bundesdienst § 12 Abs. 3 der Bundeslaufbahn-Verordnung vom 31.7.1956 (BGBl I 712). Danach erhielten die Beamten während des Vorbereitungsdienstes einen Unterhaltszuschuß nach den vom Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Inneren aufgestellten Grundsätzen. Für die Beamten auf Widerruf in den Ländern waren die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltszuschusses verschieden; teilweise und zeitweise wurde neben Würdigkeit auch Bedürftigkeit der Referendare verlangt (vgl. BSG 5, 208; NJW 1955, 1061).
So wäre es denkbar gewesen, daß mit der einheitlichen Regelung der Unterhaltszuschüsse für Beamte im Vorbereitungsdienst im Hinblick auf Sinn und Zweck der verlängerten Waisenrente mehr deren wirtschaftliche Bedeutung berücksichtigt worden wäre, etwa dahingehend, ob der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Mittel in einer Höhe erhält, die einen Unterhaltsbeitrag von dritter Seite überflüssig macht; dabei hätte an einen Vergleich mit Pfändungsfreigrenzen, Sozialhilfesätzen uä gedacht werden können. Auch hätten etwa die Gedanken des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Lohnsteuerrecht in der schon vor der Vereinheitlichung der Unterhaltszuschüsse ergangenen Entscheidung vom 1.7.1954 (BStBl III 1955, 14) mitberücksichtigt werden können. Dort ist ua ausgesprochen, daß Unterhaltszuschüsse an Referendare Arbeitslohn seien; sie seien nicht als steuerfreie Bezüge anzusehen, die aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zum Zwecke der unmittelbaren Förderung der Ausbildung bewilligt werden (EStG 1950 § 3 Ziff. 10 und § 19 Abs. 1 Ziff. 1; LStDV 1950 § 6 Ziff. 8). Die Zuschußempfänger seien unselbständig in den öffentlichrechtlichen Verwaltungsapparat im weitesten Sinne eingegliedert. Daß die ihnen zugewiesenen Aufgaben zu Übungszwecken gestellt würden sowie daß ihnen die zur theoretischen Weiterbildung erforderliche Zeit und eine gewisse persönliche Freiheit in der Zeiteinteilung gewährt werde, ferner daß das Ausmaß des ihnen zugewiesenen Aufgabenkreises eingeschränkt sei und sie besonderer sachlicher Anleitung unterlägen, beseitige weder die Tatsache der unselbständigen Eingliederung noch die Leistungserfüllung. Aus diesen Erwägungen ergebe sich, daß die Unterhaltszuschüsse an Referendare ebenso wie an sonstige Anwärter des öffentlichen Dienstes in erster Linie im Hinblick auf ihre Eingliederung in die staatliche Organisation und nur mittelbar zur Förderung ihrer Ausbildung gewährt würden. Sie seien Bezüge für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst und gehörten damit zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. Abschn. 2 Abs. 1 Nr. 5 der Lohnsteuerrichtlinien 1972: Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören auch... die Unterhaltszuschüsse der Beamten -Beamtenanwärter- im Vorbereitungsdienst).
Der Anwendung dieser zu § 1267 RVO angestellten Überlegungen mit der Folge, daß ein Anspruch des Klägers zu verneinen wäre, steht indes nach Auffassung des Senats entgegen, daß Kinder und Waisen in Berufsausbildung nicht nur in der Sozialversicherung (§ 583 Abs. 3, § 595 Abs. 2, § 1262 Abs. 3, § 1267 BVO), sondern auch auf anderen Gebieten des öffentlichen Rechts bei der Gewährung von Leistungen berücksichtigt werden.
In der Kriegsopferversorgung (KOV) werden Kinderzuschläge und Waisenrenten nach § 33 b,§ 45 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) mit der Einschränkung gewährt, daß die Berufsausbildung die Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in bestimmter Höhe verbunden ist. In den Verwaltungsvorschriften Nr. 14 zu § 33 b BVG werden zu den "sonstigen Zuwendungen" die Bezahlung für geleistete Arbeit wie eine vollwertige Arbeitskraft und Zuwendungen mindestens in Höhe der Anfangsbezüge der Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe eines Bediensteten mit gleicher Tätigkeit gerechnet; Unterhaltszuschüsse für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst seien weder Arbeitsentgelt noch Dienstbezüge noch Zuwendungen in entsprechender Höhe. Infolge dieser Anweisung an die Versorgungsbehörden werden also für Referendare im Vorbereitungsdienst unbeschadet der Höhe ihrer Unterhaltszuschüsse Waisenrenten aus der KOV gezahlt.
Im Beamtenrecht besteht nach § 156 Abs. 2 BBG, § 18 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) Anspruch auf Kinderzuschuß, wenn das Kind in einer Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt und wenn es im Zusammenhang mit seiner Ausbildung Dienstbezüge, Arbeitsentgelt oder sonstige Zuwendungen in entsprechender Höhe nicht erhält. Nach § 164 Abs. 2 Nr. 1 BBG soll Waisengeld Waisen in Berufsausbildung gewährt werden; nach den Richtlinien Nr. 3 zu dieser Vorschrift müssen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BBesG erfüllt sein. Der Unterhaltszuschuß nach § 79 b BBG wird in diesem Zusammenhang nicht als "Dienstbezug" im Sinne des BBesG angesehen (§ 1 BBesG; § 6 UZV; vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Randziffer 4 zu § 79 b BBG, 71. Erg.Lfg.).
Nach § 59 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes soll Waisengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres für eine Waise in Berufsausbildung gewährt werden.
Bei Rentengewährung nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) steht Hinterbliebenenrente den Kindern für die Zeit zu, in der für sie nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können (vgl. zB § 17 BEG). Nach § 7 der Ersten DVO zum BEG erhalten Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine Rente, wenn sie in einer Berufsausbildung stehen, die ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung Dienstbezüge, Arbeitsentgelt oder sonstige Zuwendungen in entsprechender Höhe nicht erhalten.
Im Kindergeldrecht werden Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, berücksichtigt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Bundeskindergeldgesetz).
Somit werden einheitlich Unterhaltszuschüsse, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen an Personen im Vorbereitungsdienst gewährt werden, nicht wie Arbeitseinkünfte behandelt und es wird nicht nach der Höhe solcher Unterhaltszuschüsse unterschieden. Zwar sind die Motive für die Gewährung von Leistungen für Kinder oder Waisen bei Berufsausbildung über ein bestimmtes Lebensalter hinaus auf den einzelnen Gebieten des öffentlichen Rechts verschieden; jedoch sind ihnen der wirtschaftliche Zweck, die Berufsausbildung zu erleichtern, und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Leistungen gemeinsam. Dies verlangt eine einheitliche Beurteilung der Unterhaltszuschüsse für Referendare im öffentlichen Recht, wenn davon die Gewährung von Kinderzuschüssen oder Waisenrente abhängt. Sie ist bei der gegenwärtigen Rechtsprechung gegeben, würde aber bei einer Änderung der Rechtsprechung zu § 1267 RVO im Sinne der Auffassung der Beklagten zur Unterhaltsersatzfunktion durchbrochen. Um zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu gelangen, die die Fortentwicklung der Unterhaltszuschüsse seit 1957 berücksichtigt, müßte im Interesse der Einheitlichkeit wohl eine gemeinsame gesetzliche Änderung gefordert werden. So könnten etwa nach dem Vorbild des § 18 Abs. 2 Satz 1 BBesG (Kinderzuschuß für ein gebrechliches Kind nur, wenn es nicht ein Einkommen von mehr als dem Vierfachen des Kinderzuschlages monatlich hat) Kinderzuschuß und Waisenrente auf solche Fälle der Berufsausbildung beschränkt werden, in denen das Einkommen des Kindes ein bestimmtes Vielfache des Kinderzuschusses nicht übersteigt. Nur im Hinblick auf die bestehende Rechtslage im öffentlichen Recht erscheint dem Senat im vorliegenden Fall ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung allein im Rentenversicherungsrecht nicht vertretbar.
Die Revision der Beklagten ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes .
Fundstellen
Haufe-Index 1669606 |
BSGE, 83 |
DVBl. 1975, 595 |