Leitsatz (amtlich)
Eine von einem Versicherungsträger auf Grund der vorliegenden Quittungskarten gefertigte Aufstellung über die Versicherungszeiten, die keine Sammelkarte iS des RVO § 1423 Abs 2 ist, sondern nur dem inneren Dienstgebrauch dient, stellt keine öffentliche Urkunde iS des ZPO § 418 dar.
Normenkette
RVO § 1423 Abs. 2 Fassung: 1924-12-15; ZPO § 418 Fassung: 1950-09-12; SGG § 202 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts ... vom 11. August 1954 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA.) bewilligte dem am 8. April 1887 geborenen Kläger durch Bescheid vom 9. Juli 1951 vom 1. August 1950 ab die Invalidenrente. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger beim Oberversicherungsamt (OVA.) ... Berufung ein. Er beanstandete die Höhe der Rente mit der Begründung, er habe in der Zeit bis zum Jahre 1914 mehr und höhere Beiträge geleistet als die Beklagte angerechnet habe. Demgegenüber machte die Beklagte geltend, bei Feststellung der Rente hätten die Quittungskarten der früheren LVA ... vollständig vorgelegen; sie seien jedoch nach Erteilung des Rentenbescheides vernichtet worden. Das OVA. hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 28. April 1953 zurückgewiesen und ausgeführt, daß der Beklagten bei der Rentenberechnung alle Quittungskarten der LVA. ... und auf einer "Sammelbescheinigung" eine vollständige Beitragsübersicht über die bis zum Jahre 1914 entrichteten Beiträge vorgelegen hätten. Nach dieser Beitragsübersicht seien für den Kläger insgesamt 374 (richtig 370) Wochenbeiträge entrichtet worden.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil, das ihm am 4. Juli 1953 zugestellt worden ist, "weitere Berufung" beim Oberverwaltungsgericht ( OVerwGer .) ... eingelegt, die am 8. Juli 1953 beim OVA. ... eingegangen ist. Er hat sich auf die Richtlinien des Bundesministers für Arbeit (BMA) vom 3. November 1952 (BArbBl. S. 650) bezogen, wonach - bei vollständigem oder teilweisem Verlust der Versicherungsunterlagen - jährlich 46 Wochenbeiträge zugrunde zu legen und Krankheitszeiten sowie Zeiten von Arbeitslosigkeit, die nicht ein volles Kalenderjahr gedauert haben, nicht mehr "abzusetzen" seien. Er sei nie ein volles Jahr lang krank gewesen und müsse die Richtigkeit der Aufstellung der LVA. ... bestreiten; in der Zeit von 1901 bis 1914 habe er jedenfalls mehr als nur 374 Wochenbeiträge entrichtet, auch wenn man die zweijährige Militärdienstzeit berücksichtige. Außer in ... sei er auch noch im Bezirk anderer Landesversicherungsanstalten tätig gewesen. Schließlich habe die Beklagte für die Zeit vom 1. Dezember 1918 bis Ende September 1921 keine Steigerungsbeträge berechnet.
Das Landessozialgericht (LSGer.) ..., auf das die beim Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) anhängige Sache gemäß § 215 Abs. 8 SGG übergegangen ist, hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 11. August 1954 zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, für die Zeit bis 1914 liege eine Beitragsaufstellung der ehemaligen LVA. ... vom 27. September 1917 vor, durch die
108 Beiträge der Kl. I,
3 Beiträge der Kl. II,
5 Beiträge der Kl. III,
80 Beiträge der Kl. IV und
174 Beiträge der Kl. V
nachgewiesen seien, welche die Beklagte bei Berechnung der Steigerungsbeträge berücksichtigt habe. Nach § 418 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) werde durch die Beitragsaufstellung der LVA. ... voller Beweis der tatsächlich entrichteten Beiträge erbracht; der Kläger habe keine Gründe vorgetragen, die geeignet seien, an der Richtigkeit der Aufstellung zu zweifeln; hinsichtlich der Steigerungsbeträge für die Zeit vom 1. Dezember 1918 bis Ende September 1921 ergebe sich aus der Rentenberechnung, daß die Beklagte für diese Zeit aus der Quittungskarte Nr. 7 26 Beiträge der Kl. III angerechnet habe; aus den der Rentenberechnung weiter zugrunde liegenden Aufrechnungsbescheinigungen der Quittungskarten Nr. 7 bis 22 und der Quittungskarte Nr. 23 gehe einwandfrei die Höhe der seit 1918 geleisteten Beiträge hervor. Die Richtlinien des BMA vom 3. November 1952, auf die sich der Kläger zur Begründung seines Anspruchs auf eine höhere Rente beziehe, könnten keine Anwendung finden, weil die Versicherungsunterlagen bei Berechnung der Rente lückenlos vorhanden gewesen seien; diese Richtlinien kämen aber nur dann in Betracht, wenn Versicherungsunterlagen ganz oder teilweise fehlten.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil, das ihm am 28. August 1954 zugestellt worden ist, durch seinen Prozeßbevollmächtigten rechtzeitig Revision eingelegt mit dem Antrage,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die im Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 1951 zuerkannte Rente angemessen zu erhöhen.
In der Revisionsbegründung hat er noch hilfsweise beantragt,
die Sache zur erneuten Verhandlung an das LSGer. ... zurückzuverweisen.
Zur Begründung der Revision hat der Kläger geltend gemacht, das Berufungsgericht habe sich auf Feststellungen gestützt, die früher einmal getroffen seien, ohne diese Feststellungen selbst nachzuprüfen; es habe deshalb gegen die Vorschrift des § 103 SGG verstoßen. Auch der Ansicht, die Beitragsaufstellung der ehemaligen LVA. ... vom 27. September 1917 sei als Urkunde im Sinne des § 418 ZPO anzusehen, könne nicht gefolgt werden. Der Kläger sei nicht nur im Bezirk der ehemaligen LVA. ..., sondern auch in Bayern, Westfalen, Brandenburg, Braunschweig und im ... beruflich tätig und bei den für diese Gebiete zuständigen Landesversicherungsanstalten versichert gewesen; deshalb hätte der Vorderrichter Ermittlungen darüber anstellen müssen, ob der Kläger nicht auch zu diesen Versicherungsanstalten Beiträge entrichtet habe und ob diese Beiträge in der Aufstellung vom 27. September 1917 enthalten seien. Schließlich seien für die Zeit vom 1. Dezember 1918 bis Ende September 1921 nur 26 Wochenbeiträge angerechnet worden; es sei aber unmöglich, daß für diese Zeit nur 26 Wochenbeiträge entrichtet seien, weil er während dieser Zeit ständig in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden habe.
Die Beklagte hat beantragt,
die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hat ausgeführt, das LSGer. habe den Sachverhalt zutreffend gewürdigt. In der Beitragsaufstellung der LVA. ... vom 27. September 1917, die das Berufungsgericht zu Recht als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO gewertet habe, seien auch die zu den Landesversicherungsanstalten ... entrichteten Beiträge enthalten. Wegen ihres Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 7. Januar 1955 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist frist- und formgerecht eingelegt worden. Da das LSGer. die Revision nicht zugelassen hat, ist sie in dem vorliegenden Streitfall, der die Höhe der Invalidenrente betrifft, nur statthaft, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG).
Das LSGer. hat zwar die in den Rentenakten der Beklagten enthaltene Beitragsaufstellung der früheren LVA. ... vom 27. September 1917 zu Unrecht als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO angesehen. Seine Feststellung, daß der Kläger in der Zeit bis zum Jahre 1914 außer den in dieser Aufstellung verzeichneten Beiträgen keine weiteren Beiträge zur Invalidenversicherung entrichtet habe, beruht aber nicht auf der irrigen rechtlichen Beurteilung dieser Aufstellung als öffentlicher Urkunde, sondern auf der freien Würdigung des gesamten Sachverhalts, der sich unter Berücksichtigung der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) über das Beitragsverfahren aus den in dieser Aufstellung enthaltenen Aufzeichnungen und dem übrigen Inhalt der Rentenakten ergibt.
Die von der zur Ausgabe von Quittungskarten befugten Dienststelle in ordnungsmäßiger Form erteilte Bescheinigung über die Endzahlen (§ 1419 a RVO) - Aufrechnungsbescheinigung - ist unbestritten als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO anzusehen und beansprucht so lange volle Beweiskraft, als nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist (vgl. RVA. AN. 1904 S. 420, 624; AN. 1910 S. 431; RGSt. Bd. 41 S. 222). Im sozialgerichtlichen Verfahren, das im Gegensatz zum Zivilprozeß von dem Grundsatz der Amtsermittlung beherrscht ist (§ 103 SGG), werden allerdings Sachverhalte, die etwa von einem Beteiligten vorgebracht wurden und Zweifel an der Richtigkeit der Aufrechnungsbescheinigung begründet erscheinen lassen, dem Gericht Anlaß zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen geben müssen (vgl. RVA. AN. 1911 S. 435); bei deren Erfolgslosigkeit greift aber grundsätzlich wieder die Beweisregel des § 418 ZPO Platz. Das gleiche gilt nicht nur für die Quittungskarte selbst, die ebenfalls stets als öffentliche Urkunde angesehen worden ist (vgl. RGSt. Bd. 23 S. 178, Bd. 24 S 348, EuM. Bd. 40 S. 58), sondern auch für die gemäß § 1423 Abs. 2 RVO von der Ursprungsanstalt in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Sammelkarte (vgl. RVA. AN. 1913 S. 417).
Die von der LVA. ... im Jahre 1917 gefertigte und später bis zum 30. November 1918 ergänzte Aufstellung über die Versicherungszeiten des Klägers ist aber keine Sammelkarte im Sinne des § 1423 RVO, denn sie trägt weder die Bezeichnung "Sammelkarte" noch entspricht sie im vollen Umfange den Formvorschriften der im Zeitpunkt ihrer Ausstellung maßgebenden Bekanntmachung des Bundesrates vom 8. Juni 1912 betreffend die Einrichtung von Sammelkarten und die Vernichtung von Quittungskarten (RGBl. S. 367, AN. 1912 S. 813). Sie ist zwar - offenbar im Zusammenhang mit der damaligen Bewilligung einer Rente wegen vorübergehender Invalidität - von einem Beamten der früheren LVA. ... aufgestellt und von einem weiteren Beamten dieser Anstalt geprüft worden. Sie enthält auch genaue Angaben über den Zeitpunkt der Ausstellung der Quittungskarten Nr. 1 bis 6 sowie - in einer besonderen Spalte - eine Zusammenstellung der durch diese Karten in den verschiedenen Lohnklassen nachgewiesenen Wochenbeiträge unter Berücksichtigung der in ihnen enthaltenen Marken fremder Anstalten. Sie weist ferner in einer weiteren Spalte Eintragungen über Krankheits-, Rentenbezugs- und Militärdienstzeiten auf, entspricht jedoch in ihrer Form nicht dem in der Bekanntmachung des Bundesrates vom 8. Juni 1912 vorgeschriebenen Muster und trägt auch nicht die Bezeichnung "Sammelkarte". Eine Urkunde, die nicht in der vorgeschriebenen Form aufgenommen ist, entspricht aber nicht den Erfordernissen einer öffentlichen Urkunde (vgl. Stein-Jonas-Schönke, Kommentar zur ZPO, 18. Aufl. § 415 Anm. I 3). Wenn die Aufstellung auch von der hierfür zuständigen LVA., einer Behörde im Sinne des § 415 ZPO, gefertigt worden ist, kann sie auch deshalb nicht als öffentliche Urkunde angesehen werden, weil sie nur für den inneren Dienstbetrieb und nicht für den Verkehr nach außen bestimmt gewesen ist (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 7. Aufl., Anm. 1 d zu § 415). Sie hat also den Charakter einer sogenannten schlichten amtlichen Urkunde (vgl. RGSt. Bd. 49 S. 32; Schönke-Schroeder, StGB-Kommentar, 7. Aufl. S. 813; Maurach, Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil, 1953 S. 386; Ebermayer-Lobe-Rosenberg, StGB 1951 S. 500 f; BGHSt. Bd. 7 S. 94, 96 - dazu Anm. von Krumme in Lindenmaier-Möhring StGB § 348 Abs. 1 Nr. 4 - sowie BGH vom 5.5.1954 bei Lindenmaier-Möhring, StGB, § 348 Abs. 2 Nr. 8).
Wenn somit der Zusammenstellung der LVA. ... vom 27. September 1917, die ursprünglich nur für den inneren Dienstbetrieb bestimmt war, auch nicht die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zukommt, so schließt dies ihre Verwertung als Beweismittel nicht aus. Vielmehr konnte das LSGer. den Inhalt dieser Urkunde unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles, insbesondere unter Beachtung der Vorschriften über die Ausstellung und den Umtausch von Quittungskarten und unter Verwertung der sonst vorhandenen Versicherungsunterlagen frei würdigen (§ 128 SGG). Wenn das LSGer. bei Würdigung des Inhalts der Urkunde unter diesen Gesichtspunkten zu der Überzeugung gelangt ist, daß die von der LVA. ... gefertigte Aufstellung den Versicherungsverlauf bis zum Jahre 1914 vollständig wiedergibt und deshalb zu der tatsächlichen Feststellung gelangt ist, daß für den Kläger bis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als 370 Wochenbeiträge entrichtet worden sind, so bestehen gegen diese auf freier Beweiswürdigung beruhende Feststellung keine Bedenken.
Das Berufungsgericht hat es auch nicht an einer hinreichenden Sachaufklärung fehlen lassen (§ 103 SGG). Der Kläger übersieht bei seinen hierzu vorgebrachten Ausführungen, daß er mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 19. Juli 1899 vor Vollendung des 16. Lebensjahres keine Beiträge zur Invalidenversicherung entrichten konnte. Ausweislich der Aufstellung der LVA. ... vom 27. September 1917 wurde die Quittungskarte Nr. 1 aber am 16. April 1903, also 8 Tage nach Vollendung des 16. Lebensjahres, ausgestellt und am 6. Februar 1905 mit einem Inhalt von 96 Marken der LVA. ... (Kl. II) gegen eine neue Karte umgetauscht. Der Kläger übersieht ferner, daß die Ausgabestellen bei Rückgabe der Quittungskarten die Beitragswochen nach den eingeklebten Marken für die einzelnen Lohnklassen aufzurechnen und gleichzeitig die Dauer der nachgewiesenen Militärdienste und der bescheinigten Krankheiten, die in die Zeit der Geltung der Karte fallen, einzutragen hatten (§ 1419 RVO in der bis zum 31.12.1937 geltenden Fassung), daß sie ferner dem Inhaber die Endzahlen zu bescheinigen und die eingereichten Karten der Versicherungsanstalt des Bezirks zuzuleiten hatten, die sie ihrerseits gemäß § 1423 RVO nach Prüfung und Berichtigung der Eintragungen auf der Außenseite an die Ursprungsanstalt (§ 1418 RVO) weiterleiten mußten. Nach § 1418 RVO war aber die erste Karte am Kopf mit dem Namen der Versicherungsanstalt zu versehen, in deren Bezirk der Versicherte z. Zt. der Ausstellung beschäftigt war, während auf jeder folgenden Karte der Name der vorgehenden (Ursprungsanstalt) einzutragen war. Dem Kläger ist es daher offensichtlich entgangen, daß die Quittungskarte Nr. 2, in der nach der Aufstellung der LVA. ... 70 Wochenbeiträge nachgewiesen waren,
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5 Marken der LVA. ... |
(Nr. 18), |
7 Marken der LVA. ... |
(Nr. 11) und |
11 Marken der LVA. ... |
(Nr. 13), |
also insgesamt 23 Marken fremder Anstalten, enthalten hat; daß die am 21. August 1906 ausgestellte Quittungskarte Nr. 3 (49 Wochenbeiträge).
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2 Marken der LVA. ... |
(Nr. 18), |
23 Marken der LVA. ... |
(Nr. 11) und |
24 Marken der LVA. ... |
(Nr. 13), |
also im vollen Umfang Marken fremder Anstalten enthalten hat und daß in ihr die Zeit vom 8. Oktober 1907 bis zum 25. September 1909 (102 Wochen) als Militärdienstzeit eingetragen war; daß in der am 21. Oktober 1909 ausgestellten Quittungskarte Nr. 4 nach der Aufstellung 71 Wochenbeiträge nachgewiesen waren, darunter 3 der LVA. ... (Nr. 22), und daß in ihr die Zeit vom 5. Juni bis zum 25. September 1911 (16 Wochen) als Krankheitszeit bescheinigt war; daß die am 25. September 1911 ausgestellte Quittungskarte Nr. 5 nach der Aufstellung der LVA. ... insgesamt 60 Wochenbeiträge enthielt, darunter
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28 der LVA. ... |
(Nr. 8) und |
19 der LVA. ... |
(Nr. 22), |
und daß die am 6. Dezember 1913 ausgestellte Quittungskarte Nr. 6 insgesamt 24 Beitragsmarken enthielt, die alle im Bezirk fremder Versicherungsanstalten entrichtet waren (nämlich 4 im Bezirk der LVA. ... (Nr. 8) und
20 im Bezirk der LVA. ... (Nr. 4).)
In der vom LSGer. als Beweismittel berücksichtigten Aufstellung sind ferner die Zeiten vom 2. Oktober bis zum 29. Oktober 1913 und vom 3. August 1914 bis zum 6. Juni 1916 als Militärdienst, die Zeit vom 6. Juni 1916 bis zum 5. Dezember 1916 als Krankheit, die Zeit vom 5. Dezember 1916 bis zum 31. Mai 1917 als Rentenbezug und die Zeit vom 1. Juni 1917 bis zum 31. November 1918 als Militärdienst vermerkt.
Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung der von einem Beamten aufgestellten und von einem weiteren Beamten geprüften Aufstellung der LVA. ..., die einen regelmäßigen Umtausch der mit fortlaufenden Nummern versehenen Quittungskarten erkennen läßt, und die auch genaue Angaben über die zu fremden Anstalten entrichteten Beiträge enthält, zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Aufstellung die Versicherungszeiten bis zum Jahre 1914 vollständig wiedergibt, und wenn es deshalb von weiteren Ermittlungen Abstand genommen hat, so kann ihm der Vorwurf mangelnder Sachaufklärung nicht gemacht werden. Die fehlerhafte Beurteilung und verfahrensmäßige Bewertung der erwähnten Beitragsaufstellung als öffentlicher Urkunde durch das LSGer. ist infolge dieser zu dem gleichen Ergebnis gelangenden, auf erschöpfender Sachaufklärung und freier Beweiswürdigung beruhenden Feststellung über die Beitragszeit des Klägers für die Entscheidung nicht von tragender Bedeutung.
Wenn der Kläger weiter geltend macht, für die Zeit vom 1. Dezember 1918 bis Ende September 1921 seien zu Unrecht nur 26 Wochenbeiträge berücksichtigt worden, so kann es zweifelhaft sein, ob insoweit überhaupt eine der Vorschrift des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG entsprechende, hinreichend substantiierte Rüge eines Verfahrensmangels vorliegt. Legt man, da die Statthaftigkeit der Revision von der Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels abhängt, das Vorbringen des Klägers dahin aus, das LSGer. habe den Sachverhalt hinsichtlich der in der angegebenen Zeit entrichteten Beiträge nicht hinreichend aufgeklärt, so ist diese Rüge unbegründet.
Nach der von einem Beamten der beklagten LVA. am 23. Juni 1951 auf Grund der vorliegenden Aufrechnungsbescheinigungen der Quittungskarten Nr. 7 bis 22 und der vorliegenden Quittungskarte Nr. 23 gefertigten und von einem weiteren Beamten am 25. Juni 1951 überprüften Beitragsaufstellung, die sich in den Rentenakten befindet und die sich mit einer ebenfalls bei den Rentenakten befindlichen Aufstellung vom 2./5. September 1949 deckt, enthielt die für die genannte Zeit allein in Betracht kommende Quittungskarte Nr. 7 insgesamt 46 Wochenbeiträge, von denen jedoch 20 auf die Inflationszeit (1. Oktober 1921 bis 31. Dezember 1923) entfielen, für die Steigerungsbeträge nach § 1268 Abs. 4 RVO nicht gewährt werden. Wenn das LSGer. im Hinblick auf die in den Rentenakten befindlichen überprüften Aufstellungen vom 2./5. September 1949 und vom 23./25. Juni 1951 davon ausgegangen ist, daß die Versicherungsunterlagen bei Berechnung der Rente lückenlos vorgelegen haben und deshalb festgestellt hat, daß für den Kläger in der Zeit vom 1. Dezember 1918 bis Ende September 1921 nur 26 Wochenbeiträge entrichtet worden sind, so sind hiergegen Bedenken nicht zu erheben.
Da demnach ein für die angefochtene Entscheidung wesentlicher Verfahrensmangel nicht vorliegt, war die Revision des Klägers als unzulässig zu verwerfen (§§ 162 Abs. 1 Nr. 2, 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Zu einer Anwendung der Vorschrift des § 192 SGG besteht kein Anlaß, weil die Einlegung des Rechtsmittels im vorliegenden Fall nach Auffassung des Senats nicht als mutwilliges Handeln im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann.
Fundstellen