Entscheidungsstichwort (Thema)

Entziehung einer Bergmannsrente. neue Kenntnisse und Fertigkeiten. effektiv erzieltes Entgelt

 

Orientierungssatz

1. Im Rahmen des RKG § 86 Abs 2 kommt es für die Frage, ob das erzielte Entgelt der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage entspricht, auf das effektiv erzielte Entgelt und nicht auf das tarifliche Entgelt an (Bestätigung von BSG 1976-09-29 5 RKn 2/76 = SozR 2600 § 86 Nr 3).

2. Bei Prüfung der Frage, ob der Versicherte das die Rentenbemessungsgrundlage erreichende Entgelt auf Grund neuer Kenntnisse und Fertigkeiten erwirbt, kommt es mit Ausnahme von kurzfristigen Vertretungsarbeiten und dergleichen - auf die tatsächlich verrichtete Tätigkeit und nicht darauf an, für welche Tätigkeit der Versicherte eingestellt worden ist und bezahlt wird.

 

Normenkette

RKG § 45 Abs 1 Nr 1 Fassung: 1957-05-21, § 45 Abs 2 Fassung: 1957-05-21, § 86 Abs 1 S 1, § 86 Abs 2 S 1

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 07.07.1977; Aktenzeichen L 2 Kn 128/76)

SG Duisburg (Entscheidung vom 28.06.1976; Aktenzeichen S 2 Kn 110/75)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654135

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