Leitsatz (amtlich)

1. Die Berufungsschrift muß - abgesehen von der Berufungseinlegung durch Telegramm - eigenhändig unterzeichnet sein; ein Faksimilestempel mit dem Namenszug des Prozeßbevollmächtigten genügt nicht dem Erfordernis der "schriftlichen" Einlegung der Berufung (Anschluß BSG 1958-09-04 11/10 RV 99/57 = BSGE 8, 142).

2. Die eigenhändige Unterschrift kann nach Ablauf der Berufungsfrist nicht mehr nachgeholt werden (Anschluß BSG 1958-01-14 11/8 RV 97/57 = BSGE 6, 256).

3. Die vereinfachte Zustellung eines Urteils an Verbandsvertreter nach VwZG § 5 Abs 2 ist zulässig und setzt die normale Rechtsmittelfrist in Lauf (Anschluß BSG 1959-08-14 11 RV 104/59 = BSGE 10, 244).

 

Normenkette

SGG § 151 Fassung: 1953-09-03, § 164 Fassung: 1953-09-03; VwZG § 5 Abs. 2 Fassung: 1952-06-03

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle vom 6. Juli 1959 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Durch Bescheid vom 2. Juni 1953 lehnte das Versorgungsamt (VersorgA) Verden den Versorgungsantrag des Klägers ab. Es hielt seine Darstellung, er habe bei einem Schiffsuntergang infolge Gewalteinwirkung auf die Wirbelsäule Gesundheitsstörungen erlitten, nach den eingeholten fachärztlichen Gutachten für unwahrscheinlich. Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg (Entscheidung des LVersorgA Niedersachsen vom 1.4.1954).

Das Sozialgericht (SG) Stade hat durch Urteil vom 21. September 1956 die Klage gegen den Ablehnungsbescheid abgewiesen. Auf Grund eines fachorthopädischen Gutachtens des Dr. B... hat es zwar folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:

1. Zustand nach leichtem Deckplatteneinbruch am 11. und 12. Brustwirbelkörper mit Randzackenbildung, folgemäßige Bewegungseinschränkung sowie Stauchschmerz in diesem Wirbelsäulenbereich, geringe Verstärkung der Brustkrümmung und mäßige Insuffizienzerscheinungen der Rückenstreckmuskulatur.

2. Beginnende Osteochondrose aller Wirbelsäulenabschnitte bei leichter S-Skoliose, folgemäßige leichte Bewegungseinschränkung auch in der Hals- und Lendenwirbelsäule.

3. Geringfügige bzw. belanglose beginnende Arthrose der Schulter-, Hüft- und Kniegelenke sowie mäßige lockere Knicksenkfüße ohne sonstigen krankhaften Befund.

Das SG hat aber diese Gesundheitsstörungen nicht als Schädigungsfolgen i.S. des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) infolge Gewalteinwirkungen bei dem Schiffsuntergang angesehen, weil es sich um Veränderungen an der gesamten Wirbelsäule handle, die auf schicksalsmäßige degenerative Prozesse hindeuteten. Auch sei eine Behandlung wegen Wirbelsäulenbeschwerden im Anschluß an den Schiffsuntergang nicht durchgeführt worden. Endlich seien die Angaben des Klägers zur Vorgeschichte ungenau und nicht frei von Widersprüchen. Das Urteil des SG ist dem damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, VdK-Rechtsschutzvertreter D... mit der Post übersandt worden; er hat den Eingang der Urteilsausfertigung durch schriftliches Empfangsbekenntnis vom 29. Oktober 1956 bestätigt.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten Heinrich B... vom Kreisverband Lilienthal mit Schriftsatz vom 14. November 1956 Berufung eingelegt. Der Prozeßbevollmächtigte hat diesen Schriftsatz nicht eigenhändig unterzeichnet; er trägt nur einen Faksimilestempel mit seinem Namenszug. Auf den Hinweis des Landessozialgerichts (LSG), daß in der Berufungsschrift vom 14. November 1956 eine eigenhändig vollzogene Unterschrift fehle, hat der Prozeßbevollmächtigte B... nochmals eine am 23. September 1957 beim LSG eingegangene Berufungsschrift - datiert auf den 14. November 1956 - mit eigenhändiger Unterschrift vorgelegt. Durch Urteil vom 6. Juli 1959 hat das LSG die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung hat das LSG damit begründet, daß für die Einlegung der Berufung nach § 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Schriftform zwingend vorgeschrieben sei. Die Berufungsschrift vom 14. November 1956 entspreche nicht diesem Formerfordernis, weil sie von dem Prozeßbevollmächtigten B... nicht eigenhändig unterschrieben worden sei. Die Unterzeichnung mit einem Faksimilestempel genüge nicht dem Erfordernis eigenhändiger Vollziehung der Unterschrift, weil die Verwendung eines Stempels die Gefahr des Mißbrauchs durch Unbefugte mit sich bringe. Bestimmende Schriftsätze müßten daher im sozialgerichtlichen Verfahren ebenso wie im Zivilprozeß eigenhändig unterschrieben werden. Daß der Prozeßbevollmächtigte blind sei, rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Während der Berufungsfrist sei somit eine rechtswirksame Berufung beim LSG nicht eingegangen. B... habe zwar mit einem weiteren Schriftsatz, der am 23. September 1957 beim LSG eingegangen ist, die Berufungseinlegung wiederholt und diesen Schriftsatz eigenhändig unterzeichnet. Dieser Umstand könnte jedoch nur dann von Bedeutung sein, wenn die Zustellung des sozialgerichtlichen Urteils an den damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, VdK-Rechtsschutzvertreter D... nicht ordnungsgemäß gewesen wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Zwar könne nach § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) durch die Post gegen datiertes und unterschriebenes Empfangsbekenntnis des Adressaten nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann zugestellt werden, wenn Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Verwaltungsrechtsräte, Notare, Steuerberater und Helfer in Steuersachen Zustellungsempfänger sind. Verbandsvertreter i.S. des § 73 Abs. 6 letzter Satz SGG seien also in § 5 Abs. 2 VwZG nicht aufgeführt. Diese müßten aber den dort genannten Personen nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift hinsichtlich der Zustellungsart gleichgestellt werden. Damit sei die Zustellung des Urteils des SG an den damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, D..., gegen ein mit Datum und Unterschrift versehenes Empfangsbekenntnis ordnungsgemäß erfolgt. Die Frist für die Berufungseinlegung sei daher mit dem 29. November 1956 abgelaufen und die erst am 23. September 1957 eingegangene formgerechte Berufung somit verspätet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenüber der Versäumung der Berufungsfrist könne dem Kläger nicht gewährt werden, weil sein Prozeßbevollmächtigter die ihm obliegende Sorgfalt - auch bei Würdigung seines fehlenden Augenlichts - bei Einlegung der Berufung durch einen nur mit einem Faksimilestempel versehenen Schriftsatz außer acht gelassen habe. Das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits durch Urteil vom 13. Oktober 1955 (BSG 1, 243) ausgesprochen, daß die bandschriftliche Unterzeichnung der Berufungsschrift für eine formgerechte Einlegung des Rechtsmittels notwendig sei. Als ständiger Rechtschutzvertreter des VdK hätte B... bei Beachtung der ihm zuzumutenden Sorgfalt Kenntnis von diesem Urteil des BSG haben und ihm Rechnung tragen müssen.

Das LSG hat die Revision nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob ein Urteil Verbandsvertretern i.S. des § 73 Abs. 6 SGG gemäß § 5 Abs. 2 VwZG zugestellt werden kann, grundsätzliche Bedeutung habe.

Gegen das am 12. August 1959 zugestellte Urteil des LSG hat der Klägers durch seinen Prozeßbevollmächtigten B... mit Schriftsatz vom 1. September 1959, eingegangen beim BSG am 7. September 1959, Revision eingelegt und zunächst beantragt:

1. die am 14. November 1956 eingelegte Berufung, daselbst eingegangen am 15. November 1956, als gerechtfertigt anzuerkennen;

2. unter Aufhebung der vorangegangenen Bescheide die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die erlittenen Verletzungen beim Schiffsuntergang als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen;

3. die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beklag ten aufzuerlegen.

Mit Schriftsatz vom 28. Mai 1962 beantragt der Klägers, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht. zurückzuverweisen.

Der Kläger trägt zur Begründung der Revision vor, das LSG habe seine Berufung nicht als unzulässig verwerfen dürfen, weil die Berufungsschrift vom 14. November 1956 vor Ablauf der Berufungsfrist beim LSG eingegangen sei. Die Unterschrift seines Prozeßbevollmächtigten durch Handschriftstempel sei von Behörden und Gerichten jahrelang ohne Beanstandung hingenommen worden. Zumindest wäre es Pflicht des LSG gewesen, die Berufungsschrift sofort an seinen Prozeßbevollmächtigten mit der Bitte um handschriftliche Unterzeichnung zurückzusenden. Da dieser Hinweis nicht rechtzeitig erfolgt sei, habe er erst nach Ablauf der Berufungsfrist mit dem am 23. September 1957 beim LSG eingegangenen Schriftsatzformgerecht Berufung einlegen können.

Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung.

Die Revision ist von dem Klägers form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG); sie ist statthaft, weil sie vom LSG nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugelassen worden ist. Sie ist aber nicht begründet.

Der Kläger rügt ohne ausdrückliche Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm dem Sinne nach eine Verletzung des § 151 SGG mit der Begründung, daß die Berufung durch den mit einem Faksimilestempel unterzeichneten Schriftsatz vom 14. November 1956 formgerecht eingelegt worden sei. Das LSG habe daher seine Berufung nicht als unzulässig verwerfen dürfen, vielmehr in der Sache selbst entscheiden müssen. Diese Rüge des Klägers greift jedoch nicht durch.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG muß die Berufungsschrift im sozialgerichtlichen Verfahren von dem Beteiligten, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinem Prozeßbevollmächtigten eigenhändig unterschrieben sein, soweit sie nicht durch Telegramm eingelegt wird (BSG 1, 243; 6, 256). Eine Beglaubigung der Unterschrift oder die Unterzeichnung mit einem Faksimilestempel genügt nicht dem Erfordernis der "schriftlichen" Einlegung der Berufung (BSG 5, 110; 8, 142). Der Senat hat keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung, der sich sämtliche Senate des BSG angeschlossen haben, abzuweichen. § 151 Abs. 1 SGG ist eine Formvorschrift, die den Vorschriften über das Erfordernis der Schriftform bei Einlegung von Rechtsmitteln im zivilprozessualen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren entspricht. Schon das Reichsgericht und später der Bundesgerichtshof sowie das Bundesverwaltungsgericht haben entschieden, daß die Berufungsschrift, wenn sie dem Erfordernis der Schriftform entsprechen soll, handschriftlich unterzeichnet sein muß. Einer Erklärung, der die eigenhändige Unterschrift fehlt, ist nicht klar und eindeutig zu entnehmen, von wem sie herrührt und ob sie überhaupt einen rechtserheblichen Willen wiedergeben soll, ob sie nicht durch ein Versehen desjenigen, der als ihr Urheber erscheint, und möglicherweise sogar ohne Mitwirkung des angeblichen Urhebers an das Gericht gelangt ist. Dies gilt insbesondere auch für die Unterzeichnung mit einem Faksimilestempel, weil hierbei die Gefahr bestehen kann, daß rechtserhebliche Erklärungen, zu denen die den Gang eines Rechtsstreits bestimmenden Schriftsätze gehören, von dritten Personen unter Verwendung eines Stempels abgegeben werden können. Daran ändert auch nichts, wenn dem Faksimilestempel ein weiterer Stempel des Bevollmächtigten - wie im vorliegenden Falle - oder des Kreissekretariats eines Kriegsopferverbandes beigefügt wird; denn ein solcher weiterer Stempel ist belanglos für die allein entscheidende Frage, ob das Schriftstück von dem, von dem es herrührt, "unterzeichnet" ist (vgl. BSG 8, 142, 146). Dem Kläger kann auch nicht beigepflichtet werden, wenn er meint, daß an die Formerfordernisse im sozialgerichtlichen Verfahren geringere Anforderungen als in den anderen Gerichtsbarkeiten zu stellen seien, daß also eine strenge Einhaltung der Form nicht mit dem sozialen Charakter der Sozialgerichtsbarkeit in Einklang zu bringen sei. Der Personenkreis, dessen Streitigkeiten im sozialgerichtlichen Verfahren zu entscheiden sind, unterscheidet sich hinsichtlich seiner sozialen Lage kaum von dem Personenkreis, dessen Streitigkeiten vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten ausgetragen werden (z. B. Empfänger von Fürsorgeleistungen oder von Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz). Es geht daher nicht an, bei Verfahrensvorschriften eines Gerichtszweiges, wie der Sozialgerichtsbarkeit, wegen der Eigenart "seines" Personenkreises eine besonders geartete Auslegung von Formvorschriften vorzunehmen (vgl. BSG 6, 256, 260). Hiernach hat das LSG zutreffend entschieden, daß die Berufungsschrift des Klägers vom 14. November 1956, die von seinem Prozeßbevollmächtigten nicht eigenhändig unterzeichnet worden, sondern nur mit einem Faksimilestempel versehen ist, nicht den Formerfordernissen des § 151 Abs. 1 SGG entspricht. Durch den Schriftsatz des Klägers vom 14. November 1956, der allein vor Ablauf der Berufungsfrist am 29. November 1956 beim LSG eingegangen ist, der aber keine "schriftliche" Berufung gewesen ist, ist somit die Berufungsfrist nicht gewahrt worden.

Wird ein Schriftsatz erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in die richtige Form gebracht, - wie im vorliegenden Falle durch den am 23. September 1957 beim LSG eingegangenen Schriftsatz des Klägers -, dann ist das Rechtsmittel erst von diesem Zeitpunkt an formgerecht, damit aber verspätet eingelegt. Das BSG hat daher auch in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die eigenhändige Unterschrift nach Ablauf der Berufungsfrist nicht mehr nachgeholt werden kann (BSG 6, 256). Der am 23. September 1957 eingegangene Schriftsatz, der von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers eigenhändig unterzeichnet worden ist und somit eine formgerechte Berufungsschrift darstellt, könnte nur dann als recht zeitig angesehen werden, wenn das Urteil des SG vom 21. September 1956 dem Kläger nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sein sollte. Dies ist aber nicht der Fall. Der Kläger war im sozialgerichtlichen Verfahren durch den VdK-Rechtsschutzvertreter D... vertreten, an den das Urteil des SG mit der Post gegen schriftliches Empfangsbekenntnis vom 29. Oktober 1956 zugestellt worden ist. Die Frage, ob an Vertreter der Verbände, die nach § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG befugt sind, Verbandsangehörige vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu vertreten, im Wege der vereinfachten Zustellung nach § 5 Abs. 2 VwZG zugestellt werden kann, ist bereits durch Urteil des 11. Senats vom 14. August 1959 (BSG 10, 244) unter eingehender Begründung bejaht worden. Der erkennende Senat schließt sich diesem Urteil in vollem Umfange an. Die Zustellung des Urteils des SG an den damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, D..., ist Durch ein mit Datum und Unterschrift versehenes Empfangsbekenntnis i.S. des § 5 Abs. 2 VwZG nachgewiesen. Da gegen die vereinfachte Zustellung i.S. dieser Vorschrift an Verbandsvertreter keine Bedenken bestehen, ist die Berufungsfrist im vorliegenden Falle am 29. November 1956 abgelaufen. Die am 22. September 1957 beim LSG eingegangene, mit eigenhändiger Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten des Klägers versehene Berufung ist daher verspätet eingelegt.

Die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Berufungsgericht ist eine Entscheidung verfahrensrechtlicher Art. Ob diese Entscheidung zu Recht ergangen ist, unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BSG 6, 256, 262). Die Ablehnung der Wiedereinsetzung durch das LSG ist jedoch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu beanstanden. Das BSG hat bereits durch Urteil vom 13. Oktober 1955 (BSG 1, 243) ausgesprochen, daß die Berufungsschrift im sozialgerichtlichen Verfahren eigenhändig von dem Beteiligten oder seinem Prozeßbevollmächtigten unterschrieben sein muß. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im Berufungsverfahren, Heinrich B..., der als ständiger Rechtsschutzvertreter des Kreisverbandes Lilienthal tätig ist, hätte bei Beachtung der im prozessualen Verkehr erforderlichen Sorgfalt die vorstehend angeführte, veröffentlichte Entscheidung des BSG beachten müssen. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers blind ist. In einem Falle, in dem Heinrich B... ebenfalls als Prozeßbevollmächtigter tätig gewesen ist und die Berufungsschrift lediglich mit einem Faksimilestempel versehen war, hat sich schon der 9. Senat des BSG in seinem Beschluß vom 12. März 1959 - 9 RV 522/58 - hiermit auseinandergesetzt. Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des 9. Senats an, daß auch einem blinden Rechtsschutzvertreter eines Kriegsopferverbandes zuzumuten ist, die Rechtsprechung des BSG zu dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift bei Rechtsmittelschriften zu beachten.

Da somit das LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Stade vom 21. September 1956 zutreffend als unzulässig verworfen hat, mußte die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2277290

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