Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz eines Flugzeugführers während einer Dienstreise auf Wegen zur Nahrungsaufnahme
Orientierungssatz
1. Der Weg zur Nahrungsaufnahme während einer Dienstreise gehört zu den Verrichtungen, die im ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, die den Versicherten in die fremde Stadt geführt hat (vgl BSG 1977-06-23 2 RU 15/77 = SozR 2200 § 548 Nr 33). Auf diesem Weg besteht Versicherungsschutz gemäß RVO § 548 Abs 1 S 1.
2. Dem Versicherungsschutz auf dem Wege zur und von der Einnahme der Mahlzeit steht nicht entgegen, daß der Versicherte die Mahlzeit nicht im Hotel, sondern in einem anderen nicht unverhältnismäßig weit entfernten Restaurant eingenommen hat.
3. Dem Versicherungsschutz auf dem Weg zur Essenseinnahme steht nicht entgegen, daß ein Bekannter den Versicherten begleitete, so daß der Versicherte auch während der Essenseinnahme nicht auf ein Gespräch mit diesem verzichten mußte. Ebenso ist der Versicherungsschutz auf dem Wege nach und von der Einnahme der Mahlzeit nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Essen aus Gründen, die allein dem privaten Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen sind, verspätet eingenommen wird.
4. Es ist nicht gerechtfertigt, während einer Dienstreise den ursächlichen Zusammenhang des Weges nach und von der Nahrungsaufnahme danach unterschiedlich zu beurteilen, ob der Versicherte den dienstlichen Auftrag in der Stadt, in der er sich aufhält, in wenigen Stunden, am nächsten Morgen oder erst in zwei Tagen durchzuführen hat. Auch ein längeres Auseinanderliegen von Nahrungsaufnahme und Wiederaufnahme der in der fremden Stadt vorgesehenen dienstlichen Verrichtungen steht somit dem ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und dem Versicherungsschutz des Versicherten nicht entgegen (vgl BSG 1980-04-29 2 RU 95/79).
Normenkette
RVO § 548 Abs 1 S 1 Fassung: 1963-04-30
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Deutschen Lufthansa AG (DLH) als Flugzeugführer beschäftigt. Am 16. April 1977 flog er nach Mombasa, von wo er am 23. April 1977 abends den Rückflug antreten sollte. Er war in dem mehr als 6 km vom Flughafen entfernten Reef-Hotel untergebracht. Am 20. April 1977 wollte er gegen 20.00 Uhr mit Bekannten und den Mitgliedern seiner Besatzung gemeinsam das Abendessen im Hotel einnehmen, stellte aber fest, daß als Einheitsmenü Fisch serviert wurde. Da er keinen Appetit auf Fisch hatte, nahm er die Hauptmahlzeit nicht mit ein. Er blieb jedoch in dieser Gesellschaft. Gegen 22.00 Uhr begab er sich mit einem Bekannten in das etwa 1 km entfernt gelegene Whitesand-Hotel und aß dort zu Abend. Auf der Rückfahrt erlitt er gegen 23.00 Uhr einen Verkehrsunfall.
Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 25. Mai 1977 Entschädigungsleistungen ab, da sich der Versicherungsschutz auf die direkt mit der Hotelunterbringung zusammenhängenden Gefahren und auf die Wege zu und von der nächstmöglichen Eßgelegenheit nach Beendigung und Beginn eines Flugeinsatzes beschränke.
Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 14. März 1979 die Beklagte zur Entschädigungsleistung verurteilt, da der Kläger auf dem Wege zur Nahrungsaufnahme unter Versicherungsschutz gestanden habe.
Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 26. September 1979 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ua ausgeführt: Grundsätzlich gehöre auch auf Dienstreisen die Nahrungsaufnahme selbst zum unversicherten persönlichen Lebensbereich. Stehe aber die Einnahme des Essens nicht in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis, gehörten auch das Zurücklegen des Weges zum Essen und der Rückweg von dort nicht zur versicherten Tätigkeit nach § 548 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Etwas anderes lasse sich auch nicht aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. Juni 1977 (SozR 2200 § 548 Nr 33) entnehmen, auch nicht aus den Ausführungen, nach denen es dem Dienst- oder Geschäftsreisenden versicherungsrechtlich freigestellt sei, im Hotel oder in einem nicht unverhältnismäßig weit entfernten Restaurant zu essen. Dieser Satz dürfe nicht isoliert von den sonstigen Ausführungen des 2. Senats des BSG in diesem Urteil betrachtet werden. Danach gehörten die Wege zur Nahrungsaufnahme während einer Dienstreise zu den Verrichtungen, die im ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stünden, die den Versicherten in die fremde Stadt geführt habe. Auf diesen Wegen bestehe Versicherungsschutz. Dies entspreche außerhalb einer Dienstreise dem Versicherungsschutz gemäß § 550 Abs 1 RVO auf den Wegen zur Nahrungsaufnahme. Hieraus, dh aus der Entsprechung von solchen Wegen nach § 550 Abs 1 RVO als Betätigung nach § 548 RVO auf einer Dienstreise, ziehe die Beklagte zutreffend den Schluß, daß die Grundsätze über den Versicherungsschutz auf Wegen zur Nahrungsaufnahme nach § 550 RVO entsprechend anzuwenden seien. Diesem Versicherungsschutz liege der Gedanke zugrunde, daß die Nahrungsaufnahme den Versicherten befähigen solle, seine Beschäftigung alsbald bis zum Schluß der Arbeitsschicht fortzusetzen. Der Weg zur Nahrungsaufnahme sei dabei zeitlich eng in die betriebliche Tätigkeit eingebettet. Werde dieser Gesichtspunkt auf die entsprechenden Wege auf Dienstreisen übertragen, erfordere die Anerkennung eines rechtlich wesentlichen ursächlichen Zusammenhangs zwar nicht gleichermaßen eine enge zeitliche Aufeinanderfolge von Tätigkeit - Weg - Tätigkeit, da auf Dienstreisen generell eher ein ursächlicher Zusammenhang anzunehmen sein werde als bei den sonst gleichen Verhältnissen am Wohn- oder Betriebsort. Allerdings dürfe der zeitliche Zusammenhang nicht völlig außer acht gelassen werden, vielmehr müsse eine angemessene zeitliche Beziehung zwischen der Tätigkeit und dem Weg sowie anschließender erneuter Aufnahme der Tätigkeit bestehen. Je länger auf Dienstreisen Zwischenräume der Freizeit eingeschoben seien, um so mehr beschränke sich der Unfallversicherungsschutz auf das zur Aufrechterhaltung der Arbeitsaufnahme Notwendige. Nach diesen Gründen ergebe sich aber, daß der Kläger durch die Dienstreise nicht in die Notwendigkeit versetzt worden sei, in der Nacht des Unfalles gerade zu dieser Zeit und an diesem Ort sich aufhalten zu müssen. Beim Kläger habe auch nicht die Notwendigkeit der Essenseinnahme im Vordergrund gestanden, sondern das Bedürfnis, mit anderen Deutschen zusammen zu sein. Der Kläger habe nicht erst um 22.00 Uhr das Hotel zu verlassen und nicht gerade das von ihm gewählte Hotel aufzusuchen brauchen.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat dieses Rechtsmittel eingelegt.
Zur Begründung trägt er vor: Soweit das Berufungsgericht für den Versicherungsschutz auf den Wegen zu und von der Nahrungsaufnahme eine zeitliche Aufeinanderfolge von Tätigkeit - Weg - Tätigkeit fordere, verkenne es mit seiner Gleichsetzung von Ruhezeit und Freizeit die Besonderheit von Dienstreisen von Flugzeug-Besatzungsmitgliedern. Der Weg zu dem Restaurant sei auch nach den maßgebenden örtlichen Verhältnissen nicht unverhältnismäßig weit gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die
Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Kläger habe auf seinem Weg zur Essenseinnahme in der Mitte der für seine Betriebszeit vorgesehenen Ruhezeit von einer Woche nicht unter Versicherungsschutz gestanden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist begründet.
Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls nicht schon unter Versicherungsschutz stand, weil er sich aufgrund seiner versicherten Tätigkeit als Flugkapitän in einer fremden Stadt befand. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist auch bei Dienstreisen zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen, und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Reisenden angehören. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Versicherte sich rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflußten Belangen widmet (vgl ua BSGE 8, 48, 49 ff; 39, 180, 181; BSG SozR 2200 § 548 Nr 21 und 33; BSG Urteil vom 29. April 1980 - 2 RU 95/79; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-9. Aufl, S 481 t und Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 548 Anm 65 - jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Allerdings ist, wie das BSG in seiner Rechtsprechung von Anfang an nicht verkannt hat, ein rechtlich wesentlicher ursächlicher Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis am Ort der auswärtigen Beschäftigung in der Regel eher anzunehmen als am Wohn- oder Betriebsort. So gehört ua der Weg zur Nahrungsaufnahme während einer Dienstreise zu den Verrichtungen, die im ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, die den Versicherten in die fremde Stadt geführt hat (vgl BSGE 8, 48, 52/53; BSG SozR Nr 17 und 57 zu § 542 RVO aF; BSG SozR 2200 § 548 Nr 33). Auf diesem Weg besteht Versicherungsschutz gemäß § 548 Abs 1 Satz 1 RVO. Dies entspricht außerhalb einer Dienstreise dem Versicherungsschutz gemäß § 550 Abs 1 RVO auf den Wegen zur Nahrungsaufnahme vom Ort der Tätigkeit und zurück (s BSGE 14, 157, 159; Brackmann aaO S 486 h I). Das LSG meint zu Unrecht, auf dem Weg nach und von der Nahrungsaufnahme habe kein Versicherungsschutz bestanden, da während der Essenseinnahme ebenfalls kein Versicherungsschutz gegeben gewesen sei. Die unterschiedliche Beurteilung des Versicherungsschutzes auf den Wegen nach und von der Nahrungsaufnahme und während der Einnahme des Essens rechtfertigt sich während einer Dienst- oder Geschäftsreise - entsprechend der Rechtsprechung zu § 550 RVO - im wesentlichen daraus, daß der Kläger auch zu Hause eine Mahlzeit hätte einnehmen müssen, so daß es sich insoweit auf einer Dienstreise grundsätzlich ebenfalls um eine privaten Interessen dienende Verrichtung handelt, daß er aber zu Hause nicht - wie hier - durch die versicherte Tätigkeit gehalten gewesen wäre, ein Restaurant aufzusuchen. Das Aufsuchen des Restaurants steht demnach im ursächlichen Zusammenhang mit der Dienstreise des Klägers.
Dem Versicherungsschutz des Klägers auf dem Wege zur und von der Einnahme der Mahlzeit hat auch nicht entgegengestanden, daß er die Mahlzeit nicht im Hotel, sondern in einem anderen Restaurant eingenommen hat. Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. Juni 1977 (SozR 2200 § 548 Nr 33; ebenso BSG Urteil vom 29. April 1980 - 2 RU 95/79) bereits dargelegt, daß die gegenteilige Auffassung, ein Versicherungsschutz auf Wegen zur Nahrungsaufnahme und zurück sei auf Dienstreisen nur insoweit gegeben, als hierfür die nächstgelegene Gegebenheit wahrgenommen werde, sich auch nicht auf die Entscheidung des Senats vom 30. Juni 1960 (BSGE 12, 247) stützen kann. Abgesehen davon, daß dieses Urteil nicht den Versicherungsschutz auf Wegen nach und von der Nahrungsaufnahme, sondern beim Essen selbst (vergiftete Speisen) betrifft, geht auch diese Entscheidung davon aus, daß trotz der Möglichkeit, in der Kantine des Betriebes zu essen, in dem sich der Versicherte aus dienstlichen Gründen aufhält, der Versicherungsschutz auch auf Wegen nach und von dem Ort seiner auswärtigen Tätigkeit zu einer Gaststätte in der Nähe besteht (s BSGE aaO S 250 und 251; Brackmann aaO S 486 hI). Dem LSG ist weiterhin nicht darin zuzustimmen, daß der Versicherungsschutz auf dem Weg während einer Dienstreise zu einem Restaurant die "Notwendigkeit" voraussetzt, dort die Mahlzeit einzunehmen. Deshalb kann der Versicherungsschutz des Klägers, wie schon in dem Urteil des Senats vom 23. Juni 1977 (aaO) entschieden worden ist, nicht verneint werden, weil der Kläger gerade das Whitesand-Hotel und nicht ein anderes Restaurant zum Abendessen aufgesucht hat; denn ihm stand die Wahl unter den nicht unverhältnismäßig weit entfernten Restaurants frei. Der hier maßgebende Sachverhalt enthält entgegen der Auffassung des LSG auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger nur gelegentlich anderer, privaten Zwecken dienenden und nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Dienstreise stehenden Verrichtungen das Abendessen einnehmen wollte und der Weg zum Restaurant dann wesentlich allein durch diese privaten Zwecken dienenden Verrichtungen bedingt gewesen wäre, so daß in diesem Fall auch kein Versicherungsschutz auf dem Weg nach und von dem Restaurant bestanden hätte. Daß der Kläger vor dem Essen zunächst noch bei seinen Bekannten und den Mitgliedern seiner Besatzung blieb, rechtfertigt es gerade nicht, wie das LSG meint, später den Weg zum Whitesand-Hotel nicht wesentlich der Einnahme der Abendmahlzeit zuzurechnen. Der Kläger hat sich vielmehr zunächst für ein Zusammensein mit Bekannten und den Mitgliedern seiner Besatzung entschieden, dann aber das Hotel Whitesand wesentlich zu dem Zweck aufgesucht, dort die im Reef-Hotel ausgesparte Mahlzeit einzunehmen. Zugunsten der Beklagten kann unterstellt werden, daß der Kläger zum Abendessen aus wesentlich allein der privaten Sphäre zuzurechnenden Gründen um etwa 1 1/2 Stunden später aufgebrochen ist. Dies schließt den Versicherungsschutz auf der Fahrt zum Essen jedoch nicht aus, da dem Versicherten der Zeitpunkt der Essenseinnahme grundsätzlich freisteht und hier zudem nicht der Versicherungsschutz während des Zusammenseins mit den Bekannten und der Crew im Reef-Hotel in Streit steht, sondern es wegen des auf dem Wege von dem Restaurant erlittenen Unfalls entscheidend darauf ankommt, ob der Weg nach und von der Essenseinnahme wesentlich diesem Zwecke gedient hat und die Mahlzeit nicht nur gelegentlich einer anderen, wesentlich allein dem privaten Lebensbereich zuzurechnenden Verrichtung während der Dienstreise eingenommen worden ist. Der Kläger hat jedoch das gesellige Beisammensein mit seinen Bekannten und den anderen Besatzungsmitgliedern unterbrochen, um in dem Whitesand-Hotel das Abendbrot einzunehmen. Der Weg in dieses Hotel diente demnach wesentlich der Essenseinnahme. Dem steht nicht entgegen, daß ein Bekannter den Kläger begleitete, so daß der Kläger auch während der Essenseinnahme nicht auf ein Gespräch mit diesem verzichten mußte. Ebenso ist der Versicherungsschutz auf dem Wege nach und von der Einnahme der Mahlzeit nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Essen aus Gründen, die allein dem privaten Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen sind, verspätet eingenommen wird.
Eine andere rechtliche Beurteilung ist entgegen den Ausführungen des LSG auf S 9 seiner Urteilsbegründung auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil zwischen der Ankunft des Klägers und dem vorgesehenen Abflug mehrere Tage gelegen haben. Der Senat hat bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 29. April 1980 (2 RU 95/79) näher dargelegt, daß entgegen der Auffassung des LSG aus dem Urteil des Senats vom 23. Juni 1977 (BSG SozR 2200 § 548 Nr 33) nicht zu schließen ist, daß eine angemessene zeitliche Beziehung zwischen Tätigkeit und Weg sowie anschließender erneuter Aufnahme der versicherten Tätigkeit bestehen müsse und je länger auf einer Dienstreise Zwischenräume der Freizeit (lay-over, Ruhezeit) eingeschoben seien, um so mehr beschränke sich der Unfallversicherungsschutz auf das zur Aufrechterhaltung der Arbeitsaufnahme Notwendige. Es ist nicht gerechtfertigt, während einer Dienstreise den ursächlichen Zusammenhang des Weges nach und von der Nahrungsaufnahme danach unterschiedlich zu beurteilen, ob der Versicherte den dienstlichen Auftrag in der Stadt, in der er sich aufhält, in wenigen Stunden, am nächsten Morgen oder erst in zwei Tagen durchzuführen hat; denn auch der Zeitpunkt der Durchführung dieses Auftrages bestimmt sich nach der ihm im Rahmen der Dienstreise obliegenden, in der Zeitplanung geregelten versicherten Tätigkeit, so daß mit zu berücksichtigen ist, daß der Kläger sich auf Veranlassung der DLH länger in Mombasa aufhalten mußte. Die "zeitliche Aufeinanderfolge von Tätigkeit - Weg - Tätigkeit", die das LSG hervorhebt, richtete sich beim Kläger nach den die versicherte Tätigkeit bestimmenden Verhältnissen. Auch ein längeres Auseinanderliegen von Nahrungsaufnahme und Wiederaufnahme der in der fremden Stadt vorgesehenen dienstlichen Verrichtungen steht somit dem ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und dem Versicherungsschutz des Versicherten nicht entgegen (s auch zum Bereitschaftsdienst Brackmann aaO S 481a mit weiteren Nachweisen). Es bedarf danach keiner weiterer tatsächlicher Feststellung über die Pflichten und möglichen dienstlichen Inanspruchnahmen von Flugzeugbesatzungen während der Zeit bis zum Abflug (lay-over).
Da das LSG den Versicherungsschutz des Klägers zu Unrecht verneint hat und nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts Unfallfolgen wahrscheinlich vorhanden sind, die Entschädigungsleistungen der Beklagten begründen, ist das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen