Entscheidungsstichwort (Thema)
Masseschuldcharakter von Verzugszinsen wegen rückständiger Winterbauumlage
Orientierungssatz
Verzugszinsen wegen rückständiger Winterbauumlage sind bei Konkurs des Unternehmers Masseschulden, auch wenn sie erst nach Konkurseröffnung anfallen (vgl BSG 1981-06-05 10/8b RAr 15/80 = ZIP 1981, 1108).
Normenkette
RVO § 28 Abs 3 Fassung: 1974-07-17, § 397a Fassung: 1969-06-25; KO § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst e Fassung: 1976-12-23, § 60 Fassung: 1974-07-17, § 61 Abs 1 Nr 1 Buchst e Fassung: 1976-12-23, §§ 62-63; AFG § 179 S 1, § 186a; WinterbauUmlV § 3 Abs 2 Fassung: 1972-07-13
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 27.03.1981; Aktenzeichen L 6 Ar 2/81) |
SG Speyer (Entscheidung vom 09.12.1980; Aktenzeichen S 1 Ar 230/80) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob aus rückständiger Winterbauumlage noch nach Konkurseröffnung Verzugszinsen entstehen und ob diese Zinsen Masseschulden sind.
Mit nicht angefochtenem Bescheid machte die Beklagte Winterbauumlage und Nebenforderungen in Höhe von 166.606,06 DM für die letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung - 14. Oktober 1975 - als Masseforderungen geltend. Der klagende Konkursverwalter verwies auf das Leistungsverweigerungsrecht der zur Zeit noch unzulänglichen Masse (§ 60 Konkursordnung -KO-).
Mit Bescheid vom 9. Mai 1980 (Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 1980) verlangte die Beklagte von dem Kläger Verzugszinsen für die Zeit vom 16. Januar 1979 bis zum 30. April 1980 in Höhe von 14.630,75 DM ebenfalls als Masseschulden.
Das Sozialgericht (SG) Speyer hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 9. Dezember 1980). Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat sie abgewiesen (Urteil vom 27. März 1981). Die Beklagte hatte in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie mache die Zinsen "nur unter Beachtung des § 60" geltend.
Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz
vom 27. März 1981 aufzuheben und die Berufung der
Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts
Speyer vom 9. Dezember 1980 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind damit einverstanden, daß der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Sie ist zurückzuweisen.
Der Senat hat bereits durch Urteil vom 5. Juni 1981 (10/8b RAr 15/80, - ZIP 1981, 1108 - teilweise veröffentlicht in DB 1981, 1524; Ersk 1981, 331; vgl auch das Urteil vom selben Tage 10 RAr 4/81 - ZIP 1981, 1111 -) entschieden, daß Verzugszinsen wegen rückständiger Winterbauumlage bei Konkurs des Unternehmers Masseschulden auch dann sind, wenn sie erst nach Konkurseröffnung anfallen.
Durch die Eröffnung des Konkurses werden die Ansprüche der Gläubiger des Gemeinschuldners insoweit beeinträchtigt, als sie nur in der Reihenfolge und mit den Quoten der KO berichtigt werden. War der Gemeinschuldner im Verzug, so wird dieser mit der Konkurseröffnung nicht beseitigt. Auch während des Konkursverfahrens können Verzugszinsen anfallen. § 62 Nr 3 KO setzt die bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelaufenen Zinsen an derselben Stelle wie die Kapitalforderung an. Nach § 63 Nr 1 KO können dagegen im Konkursverfahren die seit dem Eröffnungsbeschluß laufenden Zinsen nicht geltend gemacht werden. Das betrifft aber nur Zinsen von Konkursforderungen, nicht aber auch Zinsen von Masseforderungen.
Die Winterbau-Umlageforderungen für die letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung sind Masseforderungen. Auch das hat der Senat bereits mehrfach entschieden (die oben genannten Urteile sowie die Urteile vom 5. Juni 1981 - 10/8b RAr 7/80, 10/8b RAr 14/80, 10/8b RAr 13/80, 10/8b RAr 12/80, 10 RAr 8/81). Daran ist festzuhalten. Der Kläger legt zwar unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 1980 (ZIP 1981, 132) zutreffend dar, in welcher Beziehung Beitrags- bzw Umlageforderungen aus der Zeit vor der Konkurseröffnung trotz ihrer gesetzlich festgelegten Qualität als Masseforderungen wie Konkursforderungen zu behandeln sind. Es ist aber kein Grund ersichtlich, der dazu zwingen könnte, abweichend von dem gesetzlichen Wortlaut bestimmten Forderungen, die das Gesetz ausdrücklich zu Masseforderungen erklärt, die Verzinsung deswegen abzusprechen, weil der Konkurs über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist. Entgegen der Meinung des Klägers ist daher kein Grund ersichtlich, ein Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes einzuleiten.
Durch die Konkurseröffnung nicht berührt werden auch die Zinsansprüche, die in der Zeit entstanden sind, in der der Kläger die Erfüllung auch von Masseforderungen zeitweise nach § 60 Abs 1 KO verweigern kann. Der Verzug, den der Gemeinschuldner bewirkt hat, wird in dieser Zeit nicht unterbrochen. Auch das hat der Senat entschieden (ZIP 1981, 1108).
In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG war zwar noch nicht festzustellen, ob die Masse unzulänglich ist und mit welcher Quote die Zinsforderung zu berichtigen ist. Trotzdem konnten die angefochtenen Bescheide bestätigt werden. Denn die Beklagte hat verbindlich erklärt, daß sie ihre Zinsforderung nur "unter Beachtung des § 60 KO" erhebe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen