Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 16.06.1987)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juni 1987 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Streitig ist ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) ohne vorherige Beschäftigung nach § 134 Abs 3 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) gegen die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA).

Der Kläger erhielt nach einer Haftzeit von August 1983 bis Juni 1984 vom Träger der Rentenversicherung eine Drogenentziehungstherapie in einer Fachklinik vom 13. Juni 1984 bis zum 1. März 1985; Übergangsgeld (Übg) wurde nicht gezahlt. Der Kläger meldete sich am 11. März 1985 arbeitslos und beantragte Alhi. Er sieht den eine vorherige Beschäftigung ersetzenden Tatbestand des Bezuges von Leistungen zum Lebensunterhalt wegen einer Rehabilitationsmaßnahme (§ 134 Abs 3 Ziffer 3 AFG) durch die Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung als erfüllt an. Die beklagte BA lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 17. April 1985; Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 1985). Das Sozialgericht (SG) hat nach Beiladung des Sozialhilfeträgers (nunmehr Beigeladene zu 1.) die Beklagte verurteilt, Alhi dem Grunde nach zu zahlen (Urteil vom 17. Dezember 1985). Das Landessozialgericht (LSG) hat nach Beiladung eines Kreditinstituts, dem der Kläger durch Darlehensvertrag sämtliche pfändbaren künftigen Ansprüche, unter anderem auch auf Alhi, abgetreten hatte (Beigeladene zu 2.), die Klage abgewiesen (Urteil vom 16. Juni 1987).

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung des § 134 Abs 3 Ziffer 3 AFG.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG sowie die Bescheide der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Alhi ab 11. März 1985 dem Grunde nach zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Die Beigeladene zu 1. schließt sich dem Antrag des Klägers an.

Die Beigeladene zu 2. hat keinen Antrag gestellt.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid zu Recht die beantragte Alhi abgelehnt. Der Kläger erfüllt weder die nach § 134 AFG erforderliche Vorbeschäftigung noch einen der dort genannten Ersatztatbestände. Da somit ein Anspruch auf Alhi nicht entstanden ist, waren Feststellungen zur Dauer der Arbeitslosigkeit des Klägers, der ab August 1987 wiederum Leistungen von der Beklagten bezieht, entbehrlich.

Nach § 134 Abs 3 Satz 1 Nr 3 AFG, der als Ersatztatbestand allein in Betracht kommt und hier in der Fassung des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes (AFKG) vom 22. Dezember 1981 anzuwenden ist, ist eine vorherige Beschäftigung zur Begründung des Anspruchs auf Alhi nicht erforderlich, wenn der Arbeitslose innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung für mindestens 240 Kalendertage wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Leistungen eines öffentlich-rechtlichen Rehabilitationsträgers „zur Bestreitung seines Lebensunterhalts” bezogen hat und solche Leistungen nicht mehr bezieht, weil die Maßnahme zur Rehabilitation abgeschlossen ist. Das ist dahin auszulegen, daß die Gewährung einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation (§ 10 des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes -RehaAnglG-) als Sachleistung nicht genügt; vielmehr muß daneben Anspruch auf Übg oder Krankengeld (Krg) als ergänzende Leistung im Sinne des § 12 Nr 1 RehaAnglG bestanden haben. Die Vorschrift kann weder dahin verstanden werden, daß der Gesetzgeber die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung bei einer stationären Maßnahme genügen lassen wollte, noch dahin, daß bei Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation – wie nach früherem Recht – die bloße Teilnahme genügen soll.

Das Tatbestandsmerkmal „zur Bestreitung seines Lebensunterhalts” bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut auf die in den Nrn 1 bis 3 genannten Leistungen. Dem steht nicht entgegen, daß nach dem vor dem AFKG geltenden Recht die bloße Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme genügte, und daß der Wille zu einer insoweit einschränkenden Änderung in den Gesetzesmaterialien keinen Niederschlag gefunden hat.

In der Rechtsentwicklung geht die Vorschrift auf § 3 der noch zum Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) ergangenen Verordnung vom 31. Juli 1956 (BGBl I S 727) zurück: Hiernach war eine vorherige entlohnte Beschäftigung nicht erforderlich bei Personen, die ua

„den Antrag im Anschluß an Heilbehandlung oder Berufsförderung gestellt haben, die als Maßnahmen für die Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der beruflichen Erwerbsfähigkeit im Rahmen der sozialen Fürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz, der öffentlichen Fürsorge, der Fürsorge für Körperbehinderte, der Tuberkulosenhilfe, der gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherungen zum Zwecke der Abwendung dauernder Erwerbsunfähigkeit gewährt worden ist.”

Nach § 5 der Verordnung vom 22. Mai 1958 (BGBl I S 377) war der Anspruch auf Unterstützung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen begründet,

„wenn der Arbeitslose sich innerhalb von 26 Wochen nach einer Heilbehandlung oder einer arbeits- oder berufsfördernden Maßnahme arbeitslos gemeldet hat, die zu dem Zwecke der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit oder der Eingliederung in das Arbeitsleben von einem Träger öffentlich-rechtlicher Leistungen durchgeführt oder gefördert worden sind.”

Hierzu wurde angenommen, die Vorschrift bezwecke die Besserstellung der Rehabilitierten, von denen innerhalb einer angemessenen Frist nach der Rehabilitation nicht verlangt werden könne, daß sie die Ausübung einer entlohnten Beschäftigung innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung nachweisen (Ohle, BArbBl 1958, 291, 295).

Nach § 3 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO) vom 7. August 1974 (BGBl I S 1929) war eine vorherige entlohnte Beschäftigung nicht erforderlich,

„wenn der Arbeitslose innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung für mindestens 26 Wochen oder 6 Monate

1. wegen Krankheit, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit Leistungen der Sozialversicherung zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bezogen hat und solche Leistungen nicht mehr bezieht, weil die für ihre Gewährung maßgebliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens nicht mehr vorliegt,

2. wegen Arbeitsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts (Einkommensausgleich, Ausgleichsrente, Berufsschadensausgleich) bezogen hat und solche Leistungen nicht mehr bezieht, weil die für ihre Gewährung maßgebliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens nicht mehr vorliegt,

3. wegen einer medizinischen Maßnahme der Rehabilitation Leistungen eines öffentlich-rechtlichen Rehabilitationsträgers bezogen hat und solche Leistungen nicht mehr bezieht, weil die Maßnahme abgeschlossen ist.”

Nach § 134 Abs 3 AFG in der Fassung durch das AFKG ist eine vorherige Beschäftigung nicht erforderlich, wenn der Arbeitslose innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung für mindestens 240 Kalendertage

  1. „wegen Krankheit, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit Leistungen der Sozialversicherung,
  2. wegen Arbeitsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt,
  3. wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Leistungen eines öffentlich-rechtlichen Rehabilitationsträgers zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bezogen hat.”

Den Gesetzesmaterialien ist zwar kein Anhalt zu entnehmen, daß mit der Neufassung eine Leistungsverschlechterung und nicht nur eine sprachliche Vereinfachung gewollt war. Das findet jedoch eine ausreichende Erklärung darin, daß die Vorschrift erst im Vermittlungsausschuß Eingang in den Gesetzesentwurf fand. Zuvor war die Beibehaltung der Ersatztatbestände für den Anspruch auf originäre Alhi nur global erörtert worden.

Der Regierungsentwurf zum AFKG (BT-Drucks 9/864) sah wie der Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und FDP (BT-Drucks 9/799) eine ersatzlose Streichung dieser Vorschriften vor (vgl jeweils Art 17 und Art 1 § 1 Nr 46) mit der Begründung, es sei nicht mehr gerechtfertigt, auch Personen, die noch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben haben oder die bisher nicht Arbeitnehmer waren, bei Arbeitslosigkeit Alhi zu gewähren; ihren Lebensunterhalt, den sie vor der Arbeitslosigkeit nicht oder nur kurze Zeit (weniger als 180 Kalendertage) als Arbeitnehmer bestritten hätten, könnten sie nicht mit der AFG-Leistung decken; die anspruchsbegründenden Tatbestände der entlohnten Beschäftigung, des Schul- und Hochschulbesuchs sowie der §§ 1 bis 4 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung sollten daher entfallen (BT-Drucks 9/846 auf S 46 und 9/966 auf S 46 f). Dem widersprach der Bundesrat; der Hinweis auf die schwierige finanzielle Lage reiche nicht aus, um den Wegfall der originären Alhi zu begründen, zumal die angestrebten Einsparungen im Bundeshaushalt lediglich eine weitgehende Verlagerung von Kosten auf Länder und Gemeinden als Träger der Sozialhilfe zur Folge hätten (BT-Drucks 9/846 S 62 Nr 7). Die Bundesregierung widersprach dem Änderungsvorschlag (aa0 S 63). Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses übernehmen unverändert die Regierungsvorlage und lassen nicht erkennen, daß schon hier ein bestimmter Kompromiß zwischen der Auffassung der Bundesregierung und dem Widerspruch des Bundesrates erörtert worden wäre (BT-Drucks 9/966). Bei der zweiten und dritten Beratung des AFKG und verschiedener anderer Gesetze zur Haushaltssicherung wurden zu den einzelnen – zu streichenden – Ersatztatbeständen nur die Berufsanfänger, insbesondere die Lehrer besonders erwähnt (Stenografischer Bericht, 9. Wahlperiode, 64. Sitzung, Seite 3730 C und D).

Bei der Beratung des Vermittlungsvorschlags im Bundestag erläuterte der Abgeordnete V. … (CDU/CSU), der vom Bundestag beschlossene Wegfall der sogenannten originären Alhi werde zu einem erheblichen Teil rückgängig gemacht; das wirke sich dahin aus, daß zum Beispiel der arbeitslos gewordene Lehramtsanwärter weiterhin Arbeitslosenhilfe erhalte, der arbeitslos gewordene Student dagegen nicht (aa0 Seite 4260 C). Die Frage, inwieweit der von der früheren Regelung abweichende Wortlaut bei Rehabilitationsmaßnahmen eine Leistungsverschlechterung zur Folge haben sollte, wurde nicht berührt.

Auf die vom Abgeordneten C. … (SPD) wegen der Einbeziehung weiterer Gesetzesvorhaben in das Vermittlungsverfahren geäußerten Zweifel am verfassungsmäßigen Zustandekommen dieser Gesetze (aa0 Seite 4269 B) braucht der Senat nicht näher einzugehen, nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, daß das damalige Gesetzgebungsverfahren noch hinnehmbar sei (Beschluß vom 10. Mai 1988 – 1 BvR 482/84 – DVBl 1988, 949).

Die sich damit aus Rechtsentwicklung und Gesetzesmaterialien ergebenden schwachen Anhaltspunkte für ein bloßes Redaktionsversehen könnten nur ausreichen, wenn die dem Wortlaut entsprechende Auslegung zu sinnwidrigen Ergebnissen führen würde oder zu solchen Ergebnissen, von denen nach dem Gesetzgebungsverfahren gesagt werden kann, daß sie der Gesetzgeber nicht wollte. Das ist jedoch nicht der Fall. Die frühere Regelung ließ es genügen, daß der Arbeitslose während der Rehabilitationsmaßnahme keiner entlohnten Beschäftigung zur Erfüllung der Anwartschaft auf Alhi nachgehen konnte. Die Neuregelung verkleinert mit dem zusätzlich geforderten Bezug von „Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts” den Kreis der durch den Ersatztatbestand begünstigten Arbeitslosen und führt damit zu einer Einsparung von Mitteln. Das entspricht der Zielsetzung des AFKG, das vorrangig der Sicherung des Haushalts diente. Die Einsparung bei denjenigen Arbeitslosen vorzunehmen, bei denen die Maßnahme zur Rehabilitation „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts” nicht rechtfertigt, erscheint sinnvoll und ist jedenfalls nicht in einem solchen Maße sachwidrig, daß ein entsprechender Wille des Gesetzgebers ausgeschlossen erscheint. Das gilt insbesondere bei der noch zu begründenden Annahme, daß nur Sachleistungen mit Lohnersatzfunktion als Leistungen der Rehabilitation zur Bestreitung des Lebensunterhalts anzuerkennen sind. Die gesetzliche Zubilligung einer Lohnersatzleistung beruht auf der Annahme, daß die Teilnahme an der Rehabilitation einen Lohnausfall bewirkt hat. In diesen Fällen erscheint die Annahme, daß ohne Rehabilitationsmaßnahme Beiträge entrichtet worden wären, vergleichsweise näherliegend, als in den Fällen einer Rehabilitationsmaßnahme ohne Barleistungen.

Gilt somit die Einschränkung, daß die Leistungen „zur Bestreitung seines Lebensunterhalts” bezogen sein müssen, für die Tatbestände der Nrn 1 bis 3 übereinstimmend, so spricht alles dafür, daß sie auch einheitlich auszulegen ist. Zur Nr 2 kann sie unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklung nur im Sinne von Barleistungen mit Lohnersatzfunktion verstanden werden. In der zuvor geltenden Regelung des § 3 Nr 2 Alhi-VO vom 7. August 1974 war den Worten „Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts” der Klammerzusatz angefügt: (Einkommensausgleich, Ausgleichsrente, Berufsschadensausgleich). Die Gewährung stationärer Krankenbehandlung reichte demnach nicht. Es wäre mit der auf Einsparungen ausgerichteten Zielsetzung des AFKG nicht zu vereinbaren anzunehmen, daß der Gesetzgeber hier eine Leistungserweiterung hätte vornehmen wollen. Die Beschränkung auf Barleistungen mit Lohnersatzfunktion gilt dann auch für die Nrn 1 und 3. Zur Nr 1 hat der Senat dementsprechend schon entschieden, daß das vorzeitige Altersgeld für Landwirte nach dem GAL wegen seiner Funktion als Barzuschuß zum landwirtschaftlichen „Altenteil” keine „Leistung zum Lebensunterhalt” sei, wobei damals noch offen gelassen wurde, ob eine Lohnersatzfunktion notwendig sei (Urteil vom 17. März 1988 – 11/7 RAr 95/87 –).

Es mag befremden, daß der Gesetzgeber zu der in der Nr 3 angesprochenen Rehabilitation mit dem Begriff „Leistung zur Bestreitung seines Lebensunterhalts” eine Formulierung gebraucht, die weder im SGB 1 noch im RehaAnglG in dieser Form auftaucht. Die Übernahme der bisher nur im sozialen Entschädigungsrecht üblichen Formulierung auf Leistungen der Sozialversicherung und das Gebiet der Rehabilitation findet jedoch in der dadurch erreichten sprachlichen Vereinfachung eine hinreichende Erklärung. Die Beschränkung auf Barleistungen mit Lohnersatzfunktion führt auch zu sachgerechteren Ergebnissen. Die Zubilligung einer Lohnersatzleistung steht mit der Annahme, daß die Teilnahme an der Rehabilitationsmaßnahme einen Lohnausfall bewirkt hat, in unmittelbarem Zusammenhang. Hingegen berührt die Entscheidung, ob eine Maßnahme ambulant oder stationär durchzuführen ist, die Frage einer sonst ausgeübten Beschäftigung allenfalls am Rande.

Daher war die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht zu erstatten, da die Klageabweisung diese nachteilig trifft.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1172728

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