Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfungsrecht der Bundesanstalt für Arbeit bei Bildungsförderung
Leitsatz (amtlich)
1. Die BA ist berechtigt, durch Anordnungen (AFG § 39) auch Vorschriften über die Angemessenheit von Vertragsbedingungen zu erlassen, soweit der Umfang der Förderung durch diese Bedingungen betroffen wird.
2. AFuU § 6 Abs 5 (Fassung: 1973-12-19) ist mit dem Gesetz nicht vereinbar.
Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Frage der Versagung einer Bildungsförderung unter Berufung auf die vom Maßnahmeträger vorgesehene Kündigungsfrist.
2. Auch Bedingungen, die nicht der AFuU entsprechen, können angemessen sein.
3. AFuU § 6 Abs 5 idF vom 19.12.1973 ist mit AFG § 39 jedenfalls insoweit nicht vereinbar und unwirksam, als Kündigungsvereinbarungen, die sich an berufsüblichen oder durch Ausbildungsvorschriften vorgegebenen Maßnahmeabschnitten orientieren - hier die Einteilung der Ausbildung zum medizinisch-technischen Assistenten in Halbjahresabschnitte - nicht berücksichtigt werden.
Normenkette
AFuU § 6 Abs. 4 Fassung: 1973-12-19, Abs. 5 Fassung: 1973-12-19; AFG § 39 Fassung: 1969-06-25
Verfahrensgang
LSG Berlin (Entscheidung vom 20.08.1976; Aktenzeichen L 4 Ar 34/75) |
SG Berlin (Entscheidung vom 15.04.1975; Aktenzeichen S 61 Ar 375/74) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 20. August 1976 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, die Förderung der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme zu versagen, weil die Kündigungsfristen nicht der Vorschrift des § 6 Abs 5 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 9. September 1971 (ANBA S 797) idF der 1. Änderungsanordnung vom 19. Dezember 1973 (ANBA 1974 S 490) - AFuU 1973 - entsprechen.
Die Klägerin besuchte seit April 1974 den Lehrgang "Medizinisch-technischer Assistent" (MTA) beim L-Verein in Berlin. Der Antrag der Klägerin, ihre Teilnahme an diesem Lehrgang als Fortbildung oder Umschulung nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zu fördern, wurde von der Beklagten abgelehnt (Bescheid vom 24. Juli 1974). Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 6. August 1974). Die Beklagte stützte die Ablehnung darauf, daß die Teilnahmebedingungen des L-Vereins nicht den Vorschriften des § 6 Abs 4 und 5 AFuU 1973 genügten. In § 6 Abs 5 AFuU 1973 sei bestimmt, daß die Teilnahmebedingungen nur dann als angemessen angesehen werden könnten, wenn die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme mit einer Frist von wenigstens 6 Wochen erstmals zum Ende der ersten 6 Monate, sodann jeweils zum Ende der nächsten 3 Monate ohne Angabe von Gründen kündbar sei. Die Teilnahmebedingungen des L-Vereins enthielten demgegenüber nur ein Kündigungsrecht zum Semesterschluß. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. (Urteil des Sozialgerichts - SG - Berlin vom 15. April 1975). Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen (Urteil des Landessozialgerichts - LSG - Berlin vom 20. August 1976). Das LSG hat die Auffassung vertreten, § 6 Abs 5 AFuU 1973 umschreibe nur Unterfälle von § 6 Abs 4 AFuU 1973. Die Angemessenheitsprüfung umfasse auch die Prüfung der Kündigungsregelung. Dabei könne die Kündigungsregelung aber nicht isoliert betrachtet werden. Der Begriff der Angemessenheit sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nur durch Abwägung aller Umstände des Einzelfalles unter besonderer Berücksichtigung der Interessen des Teilnehmers einerseits und der Interessen des Maßnahmeträgers andererseits ausgefüllt werden könne. Diese Abwägung könne zu dem Ergebnis führen, daß die Teilnahmebedingungen angemessen seien, obwohl die Kündigungsfristen von der in § 6 Abs 5 AFuU 1973 vorgeschriebenen Regelung abweichen. Sei festgestellt, daß die Teilnahmebedingungen des Maßnahmeträgers angemessen seien, so sei § 6 Abs 5 AFuU 1973 nicht mehr gesondert anzuwenden. Anderenfalls hätte jede Abweichung der Kündigungsfrist automatisch zur Folge, daß die Angemessenheit der Teilnahmebedingung insgesamt verneint werden müßte. Diese Folgerung könne der Systematik der beiden Absätze nicht entnommen werden und überschreite überdies den Rahmen der Ermächtigung nach § 39 AFG, weil dadurch die Angemessenheitsprüfung zu sehr schematisiert und von der Prüfung der gesamten Umstände des Einzelfalles gelöst werde. Darüberhinaus sei § 6 Abs 5 AFuU 1973 als eine für alle Fälle geltende Regelung sachlich wenig überzeugend. Bildungsmaßnahmen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, würden regelmäßig in Semester oder Trimester unterteilt, so daß in diesen Fällen eine Kündigung für einen Zeitpunkt während eines laufenden Bildungsabschnitts vorgesehen werden müßte. Dies widerspreche aber den Interessen des Maßnahmeträgers, der auch die Lehrkräfte regelmäßig nicht für Zeitpunkte während laufender Bildungsabschnitte kündigen könne und dann hinnehmen müsse, daß Studienplätze, die unter Umständen sehr begehrt seien, einige Zeit unbesetzt blieben. § 6 Abs 5 AFuU 1973 sei damit nicht etwa überflüssig. Sein Sinn liege darin, einen Anhaltspunkt zu geben, welche Kündigungsfristen etwa als angemessen angesehen werden könnten.
Mit der Revision macht die Beklagte geltend, das LSG habe die Bedeutung von § 6 Abs 5 AFuU 1973 verkannt. Er enthalte nicht einen Unterfall des Begriffs der Angemessenheit, sondern regele einen Teilbereich der in Abs 4 angesprochenen Teilnahmebedingungen abschließend. Diese Bestimmung sei deshalb stets zu beachten. Das Fehlen der vorgeschriebenen Voraussetzungen schließe eine Förderung aus. Die Regelung bewege sich auch im Rahmen der Ermächtigung des § 39 AFG. Der Auftrag an den Verwaltungsrat, das Nähere zu regeln, umfasse die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe und erlaube in diesem Rahmen auch eine Schematisierung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG sowie das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Beide Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß die Sache durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) entschieden wird.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Beklagte war nicht berechtigt, der Klägerin die Förderung ihrer Ausbildung zur MTA beim L-Verein in Berlin deshalb zu versagen, weil die Kündigungsbedingungen des L-Vereins nicht dem § 6 Abs 5 AFuU 1973 entsprechen. Diese Vorschrift ist mit dem Gesetz nicht in vollem Umfang vereinbar.
Der Beklagten ist zuzugeben, daß dem Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit (BA) nach § 39 AFG grundsätzlich die Befugnis zusteht, im Wege der Anordnung festzulegen, daß der Anspruch auf Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme bestimmte Teilnahmebedingungen voraussetzt. Die BA ist - ohne daß dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt sein muß - verpflichtet, die ihr anvertrauten Mittel sparsam zu verwalten und darauf zu achten, daß sie im Sinne der gesetzlich vorgegebenen Zwecke effektiv eingesetzt werden. Dieses Prinzip hat einen deutlichen Niederschlag darin gefunden, daß das Gesetz als Voraussetzung für den Förderungsanspruch die Eignung der Maßnahme (§ 34 AFG), die Eignung des Teilnehmers (§ 36 AFG) und die Zweckmäßigkeit der Förderung (§ 36 AFG) sowie bestimmte Zugangsvoraussetzungen für Fortbildungsmaßnahmen (§ 41 Abs 1 AFG) vorsieht. Zum sparsamen und effektiven Einsatz von Mitteln gehört aber auch, daß Kosten nur für solche Maßnahmen übernommen werden, die durch ihre Teilnahmebedingungen sicherstellen, daß Leistungen nur erbracht werden, die durch das Bildungsangebot gerechtfertigt sind. Auch ist es aus diesem Grunde zulässig, Vorkehrungen im Wege der Anordnung nach § 39 AFG dafür zu treffen, daß für solche Zeiten keine Leistungen erbracht werden müssen, in denen die Maßnahme für den Teilnehmer nicht mehr von Interesse ist oder in denen die gesetzlichen Voraussetzungen entfallen sind. Das ist insbesondere der Fall nach Abbruch der Maßnahme durch den Teilnehmer, Feststellung mangelnder Eignung, Wandel der Neigung oder Eintritt von Umständen, die weitere Förderung unzweckmäßig erscheinen lassen.
Dabei steht der Befugnis des Verwaltungsrats, bestimmte Anforderungen an die Teilnahmebedingungen zu stellen, nicht entgegen, daß das Gesetz selbst hierüber nichts aussagt. Der in § 39 AFG erteilte Auftrag "das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung der beruflichen Bildung" zu regeln, enthält eine umfassende Ermächtigung im Rahmen der durch Gesetz vorgegebenen Grenzen, diejenigen Regelungen zu treffen, die notwendig sind, um den zweckentsprechenden Einsatz der Förderungsmittel zu sichern. Dies hat auch der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) bereits anerkannt, indem er es für gerechtfertigt erachtet hat, daß durch Anordnung als zusätzliche Voraussetzung für die Förderung von Umschulungsmaßnahmen eine dreijährige Tätigkeit im bisherigen Beruf festgelegt wurde (BSGE 36, 48).
Aus den dargelegten Gründen für die Zulässigkeit von Anordnungsbestimmungen über Teilnahmebedingungen folgt zugleich, daß diese Befugnis nur soweit reicht, als der Umfang des Förderungsanspruchs durch die Vertragsgestaltung betroffen wird. Eine allgemeine Befugnis zum Schutze der einzelnen Teilnehmer, die Vertragsbedingungen auf ihre Angemessenheit zu kontrollieren, wie dies zB im Fernunterrichtsschutzgesetz vom 24. August 1976 (BGBl I 2525) den Ländern übertragen worden ist, läßt sich aus dem AFG nicht ableiten. Diese Begrenzung der Befugnisse der BA wird besonders daraus deutlich, daß der BA für eine solche Vertragskontrolle auch gar keine unmittelbar wirkenden Mittel an die Hand gegeben sind. Sie hat keine Möglichkeit, für den Maßnahmeträger verbindlich bestimmte Teilnahmebedingungen festzulegen. Das ergibt sich schon daraus, daß das Gesetz nur die Förderung der Teilnehmer regelt und Anhaltspunkte für ein Rechtsverhältnis zwischen BA und Maßnahmeträger dem Gesetz nicht entnommen werden können (BSGE 41, 113; im Ergebnis ebenso BSG Urteil vom 27.1.1977 - 7 RAr 17/76). Beanstandungen der BA haben auch keinerlei zivilrechtliche Konsequenzen. Ihr bleibt allein die Möglichkeit, den zweckentsprechenden Einsatz ihrer Mittel dadurch sicherzustellen, daß sie bei bestimmten Teilnahmebedingungen die Förderungsansprüche der Teilnehmer einschränkt oder ausschließt. Eine solche Einengung der durch das Gesetz an sich gegebenen Ansprüche läßt sich aber nur insoweit rechtfertigen, als hierdurch tatsächlich der zweckwidrige Einsatz von Mitteln verhindert wird.
Der Umfang der Förderungsleistungen wird nicht nur durch die Höhe der Lehrgangsgebühren betroffen, sondern auch durch die Festlegung der Zahlungstermine und Kündigungsfristen.
In seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 28. April 1977 - 12 RAr 59/76 - hat der Senat entschieden, daß es für die Entziehung der Ansprüche auf Förderung jeweils auf den Zeitpunkt ankommt, in dem die einzelnen Ansprüche entstehen. Er hat dazu ausgeführt, daß die Ansprüche auf Lehrgangsgebühren in dem Zeitpunkt entstehen, in dem die Zahlungen geleistet werden müssen, also fällig werden (vgl zur Bedeutung der Fälligkeit auch das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des BSG vom 23.3.1977 - 7 RAr 32/76). Das hat zur Folge, daß später eintretende Ereignisse regelmäßig keine Rechtsgrundlage bilden, den Anspruch auf Übernahme der fällig gewesenen Lehrgangsgebühren zu entziehen und Leistungen zurückzufordern. In engem Zusammenhang mit den Zahlungszeiträumen stehen die Kündigungsfristen. Wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt gekündigt werden kann, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß für den nicht mehr besuchten Teil des Lehrgangs keine Lehrgangsgebühren aufzuwenden sind und etwa bereits gezahlte Gebühren zurückerstattet werden müssen. Soweit dies der Fall ist, sind von dem Zeitpunkt an, für den die Kündigung wirksam wird, die Voraussetzungen für die Zahlung von Lehrgangsgebühren und damit auch für die Übernahme dieser Lehrgangsgebühren durch die BA weggefallen, so daß insoweit eine Entziehung und eventuelle Rückforderung auch nach Fälligkeit möglich erscheint. Zahlungszeiträume und Kündigungsfristen bilden also die beiden Sicherungen für die BA, möglichst nicht für einen längeren Zeitraum Lehrgangsgebühren tragen zu müssen, die nicht mehr den Zwecken des AFG dienen.
Bei der Festlegung von Anforderungen an die Teilnahmebedingungen darf sich der Verwaltungsrat allerdings nicht allein an dem Ziel orientieren, möglichst konsequent Zahlungen zu vermeiden, die nicht mehr den Zwecken des AFG dienen können. Er hat vielmehr zu berücksichtigen, daß die Anforderungen an die Teilnahmebedingungen zum Ausschluß von Förderungsansprüchen führen können. Er darf deshalb, um die sozial- und wirtschaftspolitischen Zwecke der Förderung (§§ 1 und 2 AFG) nicht zu gefährden, nur solche Teilnahmebedingungen fordern, die den sachlichen Erfordernissen der Bildungsmaßnahmen und den Interessen der Maßnahmeträger und Teilnehmer Rechnung tragen, von denen also erwartet werden kann, daß sie von einem verständigen Maßnahmeträger berücksichtigt werden. Im Gegensatz zu § 6 Abs 4 AFuU 1973 (BSG Urteil vom 21.6.1977 - 7 RAr 72/76 - zur Veröffentlichung bestimmt) entspricht § 6 Abs 5 AFuU 1973 nicht uneingeschränkt diesen Anforderungen. Zunächst kann dem LSG nicht darin gefolgt werden, daß es sich hier um eine Vorschrift handelt, die lediglich im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nach § 6 Abs 4 AFuU 1973 zu beachten ist. Es handelt sich nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut um eine selbständig zu prüfende Voraussetzung des Förderungsanspruchs. Der Verwaltungsrat hat hier einen Teilbereich der für die Angemessenheit von Vertragsbedingungen maßgeblichen Bestimmungen konkretisiert und aus der allgemeinen Abwägung der verschiedenen Bedingungen und Interessen, wie sie das LSG zu Recht als Grundprinzip der Prüfung von Angemessenheit hervorgehoben hat, herausgelöst und verselbständigt.
Es kann hier dahinstehen, ob eine solche Verfahrensweise überhaupt zulässig ist, weil diese Verselbständigung dazu führen kann, daß in Fällen, in denen die Vertragsbedingungen insgesamt als angemessen angesehen werden müssen, dennoch wegen der Nichterfüllung der Voraussetzungen von § 6 Abs 5 AFuU 1973 der Förderungsanspruch versagt werden müßte. Soweit der vorliegende Fall betroffen wird, ist diese Vorschrift nämlich auch deshalb unwirksam, weil sie die durch Ausbildungsvorschriften vorgegebenen Ausbildungsbedingungen des betroffenen Berufsbereichs unberücksichtigt läßt.
Die Verpflichtung, den sachlichen Erfordernissen der Bildungsmaßnahmen und den Interessen der Maßnahmeträger und Teilnehmer Rechnung zu tragen, wird nur erfüllt, wenn bei Festlegung von Kündigungsbedingungen bestimmte Voraussetzungen gegeben sind: Die einzelnen Abschnitte einer länger dauernden Bildungsmaßnahme müssen regelmäßig nach Gesichtspunkten festgesetzt werden, die entweder im pädagogischen Bereich oder in den Bedürfnissen der Teilnehmer oder technischen Notwendigkeiten liegen oder uU auch in Vorschriften über die Berufsausbildung vorgegeben sind. Es ist regelmäßig dem Maßnahmeträger nicht möglich, Lehrgänge während laufender Bildungsabschnitte wieder aufzufüllen, wenn Teilnehmer ausscheiden. Die Kalkulation der Lehrgangsgebühren, an deren möglichst geringem Umfang die BA ebenfalls ein Interesse haben muß, hängt wesentlich davon ab, inwieweit für die verfügbaren Plätze auch Lehrgangsgebühren eingehen. Der Maßnahmeträger muß nämlich - wie das LSG mit Recht hervorgehoben hat - auch die Lehrkräfte regelmäßig für den gesamten Bildungsabschnitt bezahlen und auch die Kosten der sächlichen Ausstattung tragen.
Aus diesen Gründen ist eine Kündigungsregelung grundsätzlich dann angemessen und deshalb auch von der BA hinzunehmen, wenn sie mit angemessener Frist zum Ende eines berufsüblichen oder durch Vorschriften vorgegebenen Maßnahmeabschnitts eingeräumt wird.
Für medizinisch-technische Assistenten ist im Gesetz über technische Assistenten in der Medizin vom 8. September 1971 (BGBl I 1515) und in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten, für medizinisch-technische Radiologieassistenten und für veterinärmedizinisch-technische Assistenten vom 20. Juni 1972 (BGBl I 929) ausdrücklich auf Ausbildungshalbjahre abgestellt worden (vgl besonders die Anlagen zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung). Es kann hier dahinstehen, ob danach die Einrichtung von halbjährigen Ausbildungsabschnitten verbindlich ist. Jedenfalls muß auf Grund der Ausbildungsordnung davon ausgegangen werden, daß der Maßnahmeträger sich an sachlichen Gesichtspunkten orientiert, wenn er die Ausbildung nach Ausbildungshalbjahren aufgliedert und dementsprechend auch die Kündigungsmöglichkeit jeweils nur zum Ende dieser Abschnitte vorsieht. Diesen Gegebenheiten muß auch die Regelung des Verwaltungsrats der BA über die Angemessenheit von Vertragsbedingungen in der Anordnung gemäß § 39 AFG Rechnung tragen. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, inwieweit bei der Prüfung der Angemessenheit neben den Interessen des Maßnahmeträgers und des Teilnehmers auch Interessen der Versichertengemeinschaft mit zu berücksichtigen sind. Solche Interessen rechtfertigen es jedenfalls nicht, die durch Ausbildungsvorschriften vorgezeichnete Dauer der Maßnahmeabschnitte und die darauf aufbauende Kalkulation der Maßnahmeträger unbeachtet zu lassen, weil nicht zu erwarten ist, daß sich der Bildungsmarkt in dem betreffenden Ausbildungsbereich auf solche Anforderungen einstellt und somit hierdurch weitgehend die Förderung in dem betreffenden Berufszweig ausgeschlossen würde.
Nach allem ist § 6 Abs 5 AFuU 1973 deshalb insoweit nichtig, als er eine starre Regelung enthält, die den Besonderheiten der einzelnen Ausbildungsbereiche - hier der Ausbildung zum medizinisch-technischen Assistenten - nicht Rechnung trägt. Da die vom L-Verein vorgesehenen Kündigungsfristen im Sinne der Vorschrift des § 6 Abs 4 AFuU 1973 angemessen sind, kann die Klägerin von der Förderung der Teilnahme an dem MTA-Lehrgang nicht ausgeschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen