Leitsatz (redaktionell)

Nach BVG § 89 Abs 1 ist grundsätzlich die oberste Landesbehörde für Arbeit mit Zustimmung des BMA zur Gewährung eines Härteausgleichs zuständig. Dies schließt indessen nicht aus, daß die Rüge eines Verstoßes gegen SGG § 54 Abs 2 S 2 erhoben werden kann, wenn die Verwaltungsbehörde nicht die Entscheidung der zuständigen Stellen herbeigeführt hat.

In der Ablehnung eines Versorgungsantrages wegen einer Fristversäumnis ist grundsätzlich keine Härte zu sehen. Der Gesetzgeber muß im Interesse einer ordnungsmäßigen Verwaltung für die Anmeldung von Ansprüchen Fristen vorsehen. Solche Fristvorschriften wären aber bedeutungslos, wenn allgemein bei überschreiten einer Frist ein Härtefall angenommen werden würde.

 

Normenkette

BVG § 89 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20; SGG § 54 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 3. Februar 1955 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Die Klägerin war in erster Ehe seit dem 21. September 1926 mit Ernst Karl Willy W verheiratet, der seit 1944 vermißt ist. Er ist durch Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Köpenick vom 29. Juni 1950 mit dem 31. Juli 1949 für tot erklärt worden. Die Klägerin ging am 14. November 1950 eine neue Ehe mit Erwin Franz T ein. Am 22. November 1951 beantragte sie aus Anlaß des Todes ihres ersten Ehemannes die Gewährung der Witwenabfindung. Das Versorgungsamt III Berlin hat diesen Antrag wegen Fristversäumnis abgelehnt, da sie den Antrag mit Rücksicht auf Art. 4 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes vom 12. April 1951 (GVOBl. S. 317) bis zum 23. Juli 1951 hätte stellen müssen. Der Einspruch ist vom Landesversorgungsamt Berlin zurückgewiesen worden. Auf die Klage der Klägerin hat das Sozialgericht Berlin unter Aufhebung des Bescheides des Versorgungsamts III Berlin und der Entscheidung des Landesversorgungsamts Berlin den Beklagten verurteilt, der Klägerin eine Witwenabfindung zu gewähren sowie ihr die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewordenen Aufwendungen zu erstatten. Es hat die Berufung für zulässig erklärt. Das Sozialgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Witwenabfindung nach ihrem ersten Ehemann gemäß § 44 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) bejaht. Es ist der Auffassung, daß dieser Anspruch nicht durch § 88 BVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 des Berliner Gesetzes vom 12. April 1951 ausgeschlossen sei, da die in dieser Vorschrift gesetzte Frist keine Ausschlußfrist darstelle. Die in § 44 Abs. 2 BVG in der Fassung vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 866) neu gesetzte Jahresfrist könne hier nicht berücksichtigt werden, da diese Fassung am Tage der Antragstellung noch nicht gegolten, das BVG in der ursprünglichen Fassung vom 20. Dezember 1950 eine derartige Frist aber nicht gekannt habe. Schließlich stehe dem Anspruch der Klägerin auch nicht das Fehlen eines Antrages auf Witwenversorgung entgegen, da zwar ein Anspruch auf Witwenrente vorhanden sein müsse, seine vorherige Geltendmachung aber nicht gefordert werden könne.

Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht Berlin mit Urteil vom 3. Februar 1955 das Urteil des Sozialgerichts Berlin aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen. In der Begründung führt das Urteil des Landessozialgerichts folgendes aus:

Die Zulassung der Berufung gemäß § 150 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch das Sozialgericht sei in der Berufungsinstanz nicht nachprüfbar; vielmehr sei das Berufungsgericht an eine solche Zulassung gebunden. Die Frist des § 88 Satz 2 BVG sei am 22. November 1951, dem Tage der Stellung ihres Antrages auf Gewährung einer Witwenabfindung, bereits abgelaufen gewesen, da sie nach Art. 4 Abs. 3 des o.a. Gesetzes vom 19. April 1951 drei Monate nach der Verkündung des Berliner Kriegsopferversorgungsgesetzes, also am 23. Juli 1951, geendet habe. Der Anspruch der Klägerin wäre daher nur dann gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der Abfindung am 22. November 1951 noch vorgelegen hätten. Zur Prüfung dieser Frage geht das Berufungsgericht von der im November 1951 gültigen Fassung des § 44 BVG aus. Es zieht aus der Fassung "an Stelle des Anspruchs auf Rente" die Folgerung, daß der Abfindungsanspruch das Bestehen eines Witwenrentenanspruchs voraussetze. Dieser Abfindungsanspruch trete an die Stelle des am Tage der Wiederverheiratung erloschenen Anspruchs auf Witwenrente. Da nach § 61 Abs. 2 BVG ein solcher Anspruch aber frühestens mit dem Monat der Antragstellung entstanden, die Klägerin im Antragsmonat (November 1951) bereits aber seit dem 14. November 1950 wieder verheiratet gewesen sei, sei sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr Witwe gewesen und habe deshalb einen Witwenrentenanspruch gemäß § 61 BVG auch nicht mehr geltend machen können. Damit entfällt nach der Auffassung des Landessozialgerichts die Möglichkeit der Gewährung einer Heiratsabfindung. Das Berufungsgericht hat schließlich die Ansicht, daß § 44 BVG keine besondere Frist zur Anmeldung des Anspruchs enthalte und die Einhaltung der Frist nur nach § 58 a.a.O. beurteilt werden könne, geprüft, ihr aber nicht zugestimmt. § 44 a.a.O. enthalte zwar keine ausdrückliche Antragsfrist, infolge des Wortlauts "an Stelle des Anspruchs auf Rente" sei jedoch die Vorschrift des § 61 BVG zu berücksichtigen, der den Beginn der Witwenrente auf den Antragsmonat festlege.

Zur Frage des Härteausgleichs hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß eine nach § 54 SGG nachprüfbare Entscheidung nicht vorliege, da nach § 89 BVG der mögliche Härteausgleich nur durch die oberste Landesbehörde für Arbeit mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit hätte gewährt werden können. Diese Stelle sei aber nicht gleich mit der Verwaltungsbehörde, die auf Grund des Gesetzes über die Einrichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 169) den beanstandeten Verwaltungsakt erlassen habe.

Gegen dieses am 3. Februar 1955 verkündete, ihr am 1. März 1955 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten mit einem beim Bundessozialgericht am 31. März 1955 eingegangen Schreiben vom 29. März 1955 Revision eingelegt mit dem Antrage,

unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts vom 3. Februar 1955 den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine Witwenabfindung zu gewähren.

Sie rügt eine Verkennung der §§ 44 BVG und 54 SGG in Verbindung mit § 89 BVG. Es sei zwar richtig, daß die Abfindung an Stelle des Anspruchs auf Witwenrente gewährt werde. Dieser Fall sei aber gegeben, da sie einen solchen Witwenrentenanspruch gehabt hätte, wenn sie nicht wieder geheiratet hätte. Gerade wegen dieser Wiederverheiratung mache sie nun ihren Anspruch auf Abfindung geltend. Hierfür sei im § 44 BVG keine Ausschlußfrist gesetzt. Auch die Bezugnahme auf § 88 Satz 2 BVG sei rechtsirrig. Vielmehr könne sie den Antrag jederzeit stellen, sofern sie die Frist des § 58 a.a.O. beachte. Sollte ihr aber aus materiellen Gründen eine Witwenabfindung nicht zustehen, so hätte auf jeden Fall ein Härteausgleich gewährt werden müssen. Das Landessozialgericht habe bei der Prüfung dieser Frage nicht den Erlaß des Bundesministers für Arbeit vom 2. Januar 1952 (BVBl. 52 S. 3 Nr. 5) geprüft. Bei der sozialen Notlage der Klägerin sei aber ein Ermessensmißbrauch gegeben, weil von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei.

Der Beklagte hat die Zurückweisung der Revision beantragt. Er hat sich in seinen Ausführungen der rechtlichen Begründung des angefochtenen Urteils angeschlossen.

Die Klägerin ist gegenüber dieser Darlegung bei ihrer rechtlichen Beurteilung in der Revisionsbegründung geblieben.

Im übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten vom 29.März 1955, 3. Juni 1955 und 20. Juni 1955 Bezug genommen.

Die Revision ist statthaft, da sie vom Landessozialgericht gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugelassen ist und ein Fall, daß die Zulassung offensichtlich gegen das Gesetz erfolgt ist, nicht vorliegt. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 SGG). Die Revision ist daher zulässig.

Sie ist jedoch unbegründet. Bei der Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Witwenabfindung nach § 44 BVG zusteht, hatte der Senat zunächst zu prüfen, ob die Entscheidung nach der ursprünglichen Fassung des BVG vom 20. Dezember 1950 (BGBl. I S. 791) oder nach der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BVG vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 866) zu erfolgen hat. Da das Land Berlin das BVG und das Zweite Änderungsgesetz vom 7. August 1953 inhaltsgleich durch das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges vom 12. April 1951 (GVOBl. für Berlin S. 317) und das Gesetz vom 18. September 1953 (GVOBl. für Berlin S. 1127) übernommen hat, handelt es sich um im Revisionsverfahren nachprüfbares Recht (§ 162 Abs. 2 SGG), wie das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung bejaht hat (BSG. 1 S. 98 (100, 101), S. 189 (190, 191), 8. Senat, Urteil vom 24. November 1955 - 8 RV 94/54 -). Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz müssen die in einem Gesetz für die Entstehung eines Rechtsanspruchs aufgestellten Voraussetzungen während der zeitlichen Geltungsdauer dieses Gesetzes verwirklicht sein. Das führt dazu, daß für die Beurteilung des Anspruchs auf Gewährung der Abfindung gemäß § 44 BVG das Gesetz maßgebend ist, das im Zeitpunkt der Wiederverheiratung gegolten hat. Die Klägerin hat am 4. November 1950 die zweite Ehe geschlossen. An diesem Tage galt die Vorschrift des § 44 in der alten Fassung, da das Zweite Änderungsgesetz erst am 11. August 1953 in Kraft getreten ist. Hiernach kann die durch das Gesetz vom 7. August 1953 in § 44 Satz 2 BVG geschaffene Möglichkeit, die Gewährung der Heiratsabfindung innerhalb eines Jahres nach der Wiederverheiratung rechtswirksam zu beantragen, nicht berücksichtigt werden, da unter diese Vergünstigung nur die Ehen fallen, die am 11. August 1952 oder später eingegangen sind. Der Beurteilung des Klageanspruchs ist also die ursprüngliche Fassung des BVG zu Grunde zu legen.

Nach § 44 Satz 1 BVG a.F. erhält die Witwe im Falle der Wiederverheiratung an Stelle des Anspruchs auf Rente eine Abfindung von DM 1.200,-.

Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist davon auszugehen, daß sie dem § 39 Abs. 1 Satz 1 des Reichsversorgungsgesetzes in der Fassung vom 1. April 1939 (RGBl. I S. 663) nachgebildet worden ist, wonach an Stelle der Witwenrente eine Abfindung usw. gewährt wurde. Nach der übereinstimmenden Auffassung im Schrifttum und in der Rechtsprechung des Reichsversorgungsgerichts war Voraussetzung für den Abfindungsanspruch, daß die Witwen zur Zeit ihrer Wiederverheiratung einen Anspruch auf Witwenrente hatten, und zwar mußten die Renten nach dem Reichsversorgungsgesetz bereits bezogen oder wenigstens Versorgungsbezüge nach altem Recht umanzuerkennen sein. Diese Grundsätze treffen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG. 1 S. 189 ff, Urteile des 9. Senats vom 20.September 1955 - 9 RV 78/54 - des erkennenden Senats vom 24. November 1955 - 8 RV 94/54 -, des 10. Senats vom 20. Dezember 1955 - 10 RV 225/54, des 10. Senats vom 15. Mai 1956 - 10 RV 230/54 -) auch auf § 44 BVG a.F. zu. Eine Abfindung setzt demnach voraus, daß ein Anspruch der Witwe auf Hinterbliebenenrente nach § 38 BVG bereits verwirklicht war oder noch im Heiratsmonat verwirklicht werden konnte. Die Klägerin hat keine Hinterbliebenenrente bezogen. Sie hätte einen Rentenanspruch aber nur verwirklichen können, wenn sie den Antrag auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente spätestens im Monat der Wiederverheiratung gestellt hätte, weil die Witweneigenschaft Voraussetzung einer Versorgung ist und sonst auch die Vorschrift des § 61 Abs. 2 BVG einer Rentenzahlung entgegengestanden hätte. Der Auffassung der Klägerin, daß ein Antrag schon dann rechtzeitig gestellt sei, wenn § 58 Abs. 1 Satz 1, 2 BVG beachtet sei, kann nicht gefolgt werden. Diese Vorschrift setzt lediglich eine Ausschlußfrist für die Hinterbliebenen, enthält aber nichts darüber, wann ein Anspruch auf Rente geltend gemacht werden muß. Die Klägerin war im Zeitpunkt ihrer Antragstellung nicht mehr Witwe ihres ersten Ehemannes. Damit waren aber die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 5 und 38 Abs. 1 Satz 1 BVG für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente entfallen. Da hiernach ein Anspruch auf Witwenrente nicht mehr bestand, ist mit Rücksicht auf die alte Fassung des § 44, die eine Abhängigkeit der beiden Ansprüche voraussetzt, auch der Anspruch auf Witwenabfindung nicht gegeben. Das Landessozialgericht hat hiernach die Rechtsfrage zutreffend entschieden, und die Klägerin konnte insoweit mit ihrer Revision keinen Erfolg haben.

Auch die weitere Rüge, daß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG deshalb verletzt sei, weil der Beklagte von der in § 89 BVG gegebenen Möglichkeit der Gewährung eines Härteausgleichs keinen Gebrauch gemacht habe, ist unbegründet. Der von der Klägerin angeführte Erlaß des Bundesministers für Arbeit vom 2. Januar 1952 - IV b 1 3631/51 - (BVBl. 1952 S. 3 Nr. 5) betrifft Witwen unter 40 Jahren, die im Hinblick auf das Ruhen der Grundrenten nach § 65 Abs. 2 BVG a.F. den Antrag auf Witwenrente nicht oder nicht rechtzeitig gestellt haben. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Dem Landessozialgericht ist darin beizustimmen, daß nach § 89 Abs. 1 BVG grundsätzlich die oberste Landesbehörde für Arbeit mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit zur Gewährung eines Härteausgleichs zuständig ist. Dies schließt indessen nicht aus, daß die Rüge eines Verstoßes gegen § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG erhoben werden kann, wenn die Verwaltungsbehörde nicht die Entscheidung der zuständigen Stellen herbeigeführt hat. Im vorliegenden Fall kommt es hierauf jedoch nicht an, da grundsätzlich nach der Auffassung des Senats in der Ablehnung eines Versorgungsantrages wegen einer Fristversäumnis keine Härte zu sehen ist. Der Gesetzgeber muß im Interesse einer ordnungsmäßigen Verwaltung für die Anmeldung von Ansprüchen Fristen vorsehen. Solche Fristvorschriften wären aber bedeutungslos, wenn allgemein bei Überschreiten einer Frist ein Härtefall angenommen werden würde. Der Gesetzgeber hat trotz mehrfacher Änderungen des BVG und trotz weitergehender Anträge anläßlich der Beratung dieser Novellen in den gesetzgebenden Körperschaften sich bei der Änderung der Vorschriften über die Witwenabfindung ausdrücklich darauf beschränkt, in dem Gesetz vom 7. August 1953 eine Antragstellung der wiederverheirateten Witwe auch noch bis zum Ablauf eines Jahres nach der Eheschließung zuzulassen. Für die rückliegende Zeit ist bewußt keine Regelung getroffen worden. Daraus geht hervor, daß auch der Gesetzgeber in diesen Fällen keine Härte gesehen hat, die einen Ausgleich erforderlich mache. Schließlich greift auch die Rüge eines mangelnden Hinweises auf die Fristen des Gesetzes nicht durch, da das Gesetz vom 12. April 1951, das das BVG mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 auch für Berlin eingeführt hat, ordnungsgemäß in dem für Berlin zuständigen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht worden ist, abgesehen davon, daß erfahrungsgemäß auch in der Presse auf derartige Gesetzesänderungen hingewiesen wird.

Hiernach ist auch die Rüge der Klägerin wegen Verletzung der §§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG, 89 BVG nicht begründet. Die Revision konnte danach keinen Erfolg haben; sie war nach § 170 Abs. 1 SGG als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2296989

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