Leitsatz (redaktionell)
Die Unaufklärbarkeit des Wiedereintritts des Versicherungsschutzes geht nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Antragstellers.
Normenkette
RVO § 548 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 16. Februar 1967 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin beansprucht Hinterbliebenenentschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie ist der Auffassung, daß der Verkehrsunfall vom 5. Juni 1963, an dessen Folgen ihr Ehemann gestorben ist, ein Arbeitsunfall war.
Das angefochtene Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg enthält hierzu ua folgende Feststellungen:
Der am 3. Juni 1907 geborene Ehemann der Klägerin W B wohnte in H, S, und war als Versicherungsvertreter bei der N-Krankenversicherung a. G., Bezirksdirektion W, H, W Allee ..., beschäftigt. Am 1. Juni 1963 wurde er unter Ernennung zum Unfallversicherungs-Oberinspektor in das Angestelltenverhältnis übernommen. Diese Beförderung sowie der Geburtstag des Ehemannes der Klägerin gaben Anlaß zu einer Feier in den Räumen des Betriebsgebäudes, zu der der Ehemann der Klägerin von den etwa 65 in der Bezirksdirektion W beschäftigten Personen 11 bis 12 Kollegen eingeladen hatte. Die Feier, an der auch der Leiter der Bezirksdirektion W, der Zeuge H teilnahm, begann am 4. Juni 1963 im Anschluß an die Dienstzeit um 16.30 Uhr und endete gegen 20.30 Uhr. Während dieser Zeit trank der Ehemann der Klägerin drei Whisky mit Soda. Nach der Beendigung der Feier brachte der Ehemann der Klägerin mit seinem Personenkraftwagen, einem VW 1200, zwei angetrunkene Arbeitskollegen nach Haus, und zwar zunächst den in H, H Straße ..., wohnhaften Zeugen H und anschließend die in H, W.-weg ..., wohnhafte Zeugin I Er verabschiedete sich von der Zeugin I gegen 22 Uhr. Am 5. Juni 1963 gegen 0.10 Uhr verunglückte der Ehemann der Klägerin mit seinem Personenkraftwagen in Richtung H fahrend auf der Elbehaussee in der Höhe des Hauses Nr. 154. Er streifte zunächst einen auf dem rechten Bürgersteig stehenden Straßenbaum und prallte dann mit seinem Fahrzeug frontal auf den nächsten Straßenbaum auf. Nach den polizeilichen Ermittlungen verlief die Fahrbahn in der Höhe des Hauses E ... in gerader Richtung und war im Unfallzeitpunkt trocken. Die Fahrbahn war ausreichend beleuchtet, und es bestanden gute Sichtverhältnisse. Technische Mängel waren an dem Unfallfahrzeug nicht festgestellt worden. Der Ehemann der Klägerin wurde unmittelbar nach dem Unfall mit einem Unfallwagen in das Allgemeine Krankenhaus Altona eingeliefert. Eine um 2.15 Uhr entnommene Blutprobe ergab übereinstimmend nach Widmark und ADH einen Blutalkoholwert von 0,66 0 / 00 . Dieser entsprach nach der Berechnung von Dr. J für den Unfallzeitpunkt einem Blutalkoholwert von 0,9 0 / 00 . Am 5. Juni 1963 um 15.45 Uhr verstarb der Ehemann der Klägerin unter den Zeichen eines Herz- und Kreislaufversagens.
Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 25. November 1963 die Entschädigungsansprüche der Klägerin ab. Zur Begründung führt sie ua aus, als Arbeitsunfall gelte zwar auch ein Unfall auf dem Wege nach und von der Arbeitsstätte, sofern ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit bestehe. Das sei hier nicht der Fall, weil durch die private Feier der Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit gelöst worden sei. Für die gesamte Zeitspanne bis zum Unfallereignis lägen keine Anhaltspunkte vor, die eine versicherte Betriebstätigkeit erweislich machten. Im übrigen spreche auch der Blutalkoholgehalt dafür, daß die Alkoholeinwirkung für den Eintritt des Unfalls die rechtlich allein bedeutsame Ursache gewesen sei.
Mit der gegen diesen Bescheid beim Sozialgericht (SG) Hamburg erhobenen Klage hat die Klägerin sich gegen die Auffassung gewendet, daß durch die Feier in den Betriebsräumen eine Lösung vom Betrieb eingetreten sei. Nach der Verabschiedung von der Sekretärin I habe der Ehemann der Klägerin noch die in H, S.-stieg ..., wohnhaften Eheleute S aufsuchen wollen, um ihnen, wie vereinbart, eine Prämienquittung zu überbringen. Diese sei auch später in der Brieftasche des Ehemanns gefunden worden. Die für den Unfallzeitpunkt festgestellte Blutalkoholkonzentration (BAK von 0,9 0 / 00 ) sei nicht die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls.
Das SG Hamburg hat durch Urteil vom 23. November 1965 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. November 1963 und "unter Feststellung des Todes des Ehemanns der Klägerin als Folge eines Arbeitsunfalls im Sinne der §§ 542, 543 RVO" verurteilt, die gesetzliche Hinterbliebenenentschädigung zu gewähren. Zur Begründung hat das SG ua ausgeführt, die Feier habe nicht unter der Autorität der Bezirksdirektion gestanden und könne deshalb nicht einer Arbeitstätigkeit gleichgestellt werden, sondern gehöre dem privaten Lebensbereich an. Das Nachhausebringen von zwei Arbeitskameraden, die angeheitert gewesen seien, sei als Nachklang der privaten Feier anzusehen. Die Kammer bejahe jedoch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Ehemann der Klägerin nach der Verabschiedung von Frau I wieder geschäftlich tätig geworden sei. Diese Fahrt und ebenso die weitere Fahrt nach dem fehlgeschlagenen Versuch, die Prämienquittung zu überbringen, habe unter Versicherungsschutz gestanden. Der Auffassung, daß die Alkoholeinwirkung die maßgebliche Ursache für den Unfall gewesen sei, könne nicht gefolgt werden.
Das LSG hat durch Urteil vom 16. Februar 1967 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen.
Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt, der Unfall habe mit der versicherten Tätigkeit bei der NOVA-Krankenversicherung nicht in ursächlichem Zusammenhang gestanden. Die an das Ende der Dienstzeit anschließende Feier in den Betriebsräumen habe nach den gesamten Umständen einen privaten Charakter getragen. Auch das Nachhausebringen des Oberinspektors H und der Sekretärin I sei als Nachklang im Anschluß an die private Feier anzusehen, so daß insoweit ebenfalls kein Versicherungsschutz bestanden habe. Trotz eingehender Bemühungen habe nicht aufgeklärt werden können, ob der Ehemann der Klägerin nach der Verabschiedung von Frau I noch eine betriebliche Tätigkeit aufgenommen habe. Für die Behauptung der Klägerin, ihr Ehemann habe noch das Ehepaar S aufsuchen wollen, spreche, daß der Ehemann der Klägerin sich nach den Bekundungen der Zeugin S für den 4. Juni 1963 abends angemeldet hatte und daß in seiner Brieftasche nach dem Unfall die Prämienquittung gefunden worden sei. Dagegen sprächen die Bekundungen der Zeuginnen S und Frau I. Die Zeugin I habe ausgesagt, daß der Ehemann der Klägerin sich vor ihrer Wohnung gegen 22 Uhr von ihr verabschiedet habe. Danach hätte der Ehemann der Klägerin erst nach 22 Uhr bei dem Ehepaar S gewesen sein können. Die Zeugin S habe aber bekundet, daß sie mit ihrem Ehemann etwa von 20 Uhr bis 22 Uhr spazierengegangen und dann in ihre Wohnung zurückgekehrt wäre. Der Ehemann der Klägerin hätte also das Ehepaar S antreffen müssen. Es könne jedoch dahingestellt bleiben, ob die von dem Ehemann der Klägerin zwischen dem offiziellen Dienstschluß und dem Antritt der unmittelbaren Heimfahrt ausgeübte Tätigkeit eine Lösung oder nur eine Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit war, denn der Unfall stehe auch dann nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, wenn der Ehemann der Klägerin nach der Verabschiedung von Frau I noch versucht habe, dem Ehepaar S die Prämienquittung zu bringen. Der Ehemann der Klägerin sei relativ fahruntüchtig und seine Leistungsfähigkeit als Kraftfahrer in erheblichem Grad gestört gewesen. Auch bei einer relativen Fahruntüchtigkeit spreche die Lebenserfahrung dafür, das die auf dem Alkoholgenuß beruhende Fahruntüchtigkeit den Unfall verursacht habe (BSG 12,246), wenn andere Ursachen nicht ersichtlich seien. Da keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, aus denen die ernsthafte Möglichkeit abzuleiten sei, daß der Alkohol nicht die rechtlich allein wesentliche Ursache sei, liege ein unter Versicherungsschutz stehender Wegeunfall nicht vor.
Das Urteil des LSG ist den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 15. März 1967 zugestellt worden. Die Prozeßbevollmächtigten haben am 10. April 1967 gegen das Urteil Revision eingelegt und sie nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 15. Juni 1967 am 12. Juni 1967 begründet.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte unter Feststellung des Todes des Ehemanns der Klägerin als Folge eines Arbeitsunfalls zur Gewährung der gesetzlichen Hinterbliebenenentschädigung zu verurteilen,
hilfsweise
beantragt sie die Zurückverweisung an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
Zur Begründung der Revision hat die Klägerin ua ausgeführt:
Bei einer relativen Fahruntüchtigkeit bedürfe es besonderer Umstände zur Feststellung der Ursächlichkeit des Alkoholgenusses, da hier die Lebenserfahrung noch nicht dafür spreche, daß der Alkoholgenuß den Unfall verursacht habe. In dem Urteil vom 30. August 1963 (- 2 RU 140/61 - SozEntsch 2. Folge § 542 (a) RVO Nr. 52) habe das Bundessozialgericht (BSG) bei einer BAK von 0,8 0 / 00 keinen Anlaß zur Prüfung gesehen, ob der Ursachenzusammenhang mit der versicherten Tätigkeit infolge des Alkoholgenusses gelöst gewesen sei. Das BSG habe nur bei absoluter Fahruntüchtigkeit den Schluß gezogen, daß die Lebenserfahrung für die Ursächlichkeit des Alkohols spreche, nicht dagegen bei relativer Fahruntüchtigkeit. Das LSG habe die beiden Ursachen nicht gegeneinander abgewogen. Der Alkoholgenuß sei keineswegs zur beherrschenden (allein wesentlichen) Ursache geworden. Auch ohne ihn hätte die Übermüdung nach der Lebenserfahrung zu dem Unfall führen können. Die Übermüdung sei auch überwiegend betriebsbedingt gewesen. Der Weg von der Arbeitsstätte nach Hause über die Gastwirtschaft der Zeugin S sei auch lediglich unterbrochen worden und der Versicherungsschutz daher bei der Heimfahrt wieder aufgelebt. Es spreche eine große Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Absicht, die Quittung zu überbringen, auch in die Tat umgesetzt worden sei. Es seien demnach keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die Feier den ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gänzlich gelöst habe, da der Ehemann der Klägerin nachher zumindest mit großer Wahrscheinlichkeit seiner versicherten Tätigkeit noch nachging und dann erst nach Hause fuhr.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
In dem auf den 30. September 1970 angesetzten Termin war die Klägerin, wie ihre Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 29. September 1970 angekündigt hatten, nicht vertreten. Der Senat hat auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nach Lage der Akten entschieden.
II
Die durch Zulassung statthafte Revision der Klägerin ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und innerhalb der verlängerten Frist begründet worden. Sie ist somit zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Sie hatte jedoch keinen Erfolg.
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war die Feier, die am 4. Juni 1963 im Anschluß an die Arbeitszeit in den Betriebsräumen der Bezirksdirektion Hamburg-Wandsbek der NOVA-Krankenversicherung stattfand, vom Ehemann der Klägerin aus Anlaß seiner Beförderung und seines Geburtstags veranstaltet worden. Er hatte den Kreis der Teilnehmer (nur etwa 11 bis 12 von insgesamt 65 Betriebsangehörigen) durch seine Einladung bestimmt und auch den überwiegenden Teil der Kosten getragen. Die Betriebsleitung hatte zu diesen Kosten nichts beigetragen und auch sonst auf die Gestaltung der Feier keinen bestimmenden Einfluß genommen. Das LSG hat, wie auch die Revision nicht bestreitet, zutreffend ausgeführt, daß die Feier "privaten Charakter" trug und keine unter Versicherungsschutz stehende betriebliche Veranstaltung war (vgl. BSG 1, 179, auch SozR Nr. 7 zu § 543 aF RVO). Die Teilnahme des Ehemanns der Klägerin an der Feier ist vom LSG zutreffend dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zugerechnet worden. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das LSG das Nachhausebringen des Oberinspektors H und der Sekretärin I als "Nachklang im Anschluß an die private Feier" gleichfalls als unversicherte Tätigkeit angesehen hat. Hiernach hat der Ehemann der Klägerin vom Ende der Arbeitszeit um 16.30 Uhr bis gegen 22 Uhr - also etwa 5 1/2 Stunden - Tätigkeiten verrichtet, die mit der versicherten Tätigkeit im Unternehmen der N-Krankenversicherung nicht in einem rechtlich wesentlichen ursächlichen Zusammenhang standen. Für die Frage, ob hierdurch der rechtliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit endgültig gelöst worden ist oder nur unterbrochen war, so daß er mit dem Antritt des Heimwegs wieder aufleben konnte (vgl. zB SozR Nr. 7 zu § 543 aF RVO), ist zwar die Dauer der eingeschobenen unversicherten Tätigkeit nicht allein ausschlaggebend. Der Senat ist jedoch der Auffassung, daß im vorliegenden Fall die Zeitdauer und die gesamten Umstände den Schluß rechtfertigen, daß der Ehemann der Klägerin nachhaltig dazu übergegangen war, seine Freizeit nach seinem Belieben zu nutzen und dadurch den rechtlichen Zusammenhang mit der vorangegangenen versicherten Arbeitstätigkeit "gelöst" hatte. Der Ehemann der Klägerin würde demnach nicht unter Versicherungsschutz gestanden haben, wenn er unmittelbar nach der Verabschiedung von Frau 1 - gegen 22 Uhr - nach Hause gefahren wäre.
Der Unfall hat sich jedoch erst gegen 0.10 Uhr ereignet, so daß noch weitere zwei Stunden hinzukommen, von denen nicht feststeht, wie der Ehemann der Klägerin sie ausgefüllt hat. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, ihr Ehemann habe noch die Gastwirtseheleute S aufsuchen und ihnen eine Prämienquittung übergeben wollen, die er bei einem Besuch zum Kassieren der Prämie nicht bei sich gehabt habe. Wenn dies zuträfe, so würde es zur Folge haben, daß der Ehemann der Klägerin mit der Fahrt zu den Eheleuten S nochmals eine versicherte Tätigkeit aufgenommen und auch auf der weiteren Heimfahrt nach dem vergeblichen Aufsuchen der Eheleute S unter Versicherungsschutz gestanden hätte. Das LSG ist jedoch bei der Würdigung der zur Klärung dieses Vorbringens erhobenen Beweise zum Ergebnis gelangt, es habe nicht aufgeklärt werden können, ob das Vorbringen der Klägerin zutreffe. Diese - negative - Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend (§ 163 SGG). Die Rügen, mit denen die Revision diese Feststellung angreift, sind nicht geeignet, die Bindung zu beseitigen. Sie reichen nicht aus, um schlüssig darzutun, daß das LSG, das sich ausführlich mit den für und gegen die Richtigkeit des Vorbringens sprechenden Gründen auseinandergesetzt hat, bei der Würdigung der Beweise die gesetzlichen Grenzen des Rechts der freien richterlichen Überzeugungsbildung überschritten hat. Die Rügen betreffen die Beweiswürdigung selbst und sind allenfalls geeignet, darzutun, daß von einem anderen wertenden Standpunkt aus ein für die Klägerin günstiges Ergebnis der Beweiswürdigung möglich ist (vgl. BSG 1, 150, 153; 2, 236, 237; 18, 287, 290). Die Feststellung des LSG, daß nicht geklärt werden konnte, was der Ehemann der Klägerin in den zwei Stunden zwischen dem Abschied von Frau I und dem Unfall getan hat, hat zur Folge, daß ein rechtlich wesentlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit des Ehemanns der Klägerin und der Fahrt, auf der sich der Unfall ereignet hat, nicht nachweisbar ist. Ein solcher ursächlicher Zusammenhang ist aber eine der Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch der Klägerin, der sich darauf stützt, daß der Unfall ihres Ehemanns ein Arbeitsunfall (§§ 542, 543, 586, 588 RVO aF) gewesen sei, d. h. mit der versicherten Tätigkeit in ursächlichem Zusammenhang stand. Diese Unaufklärbarkeit des Sachverhalts geht nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten der Klägerin, die aus dem von ihr behaupteten Sachverhalt die für sie günstige Rechtsfolge herleiten will. Im einzelnen wird hierzu auf das Urteil des erkennenden Senats vom 31. Oktober 1969 (BSG 30, 121) und vom 30. Januar 1970 (BSG 30, 278) Bezug genommen. Da hiernach der Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenentschädigung schon daran scheitert, daß nicht zu klären ist, ob der Ehemann der Klägerin auf der Fahrt, auf der sich der Unfall ereignet hat, unter Versicherungsschutz stand, bedarf es keiner Prüfung, ob die durch Alkoholeinwirkung bedingte Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit des Ehemanns der Klägerin die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls war, so daß auch aus diesen Gründen das Vorliegen eines Arbeitsunfalls zu verneinen wäre.
Die Revision der Klägerin ist hiernach unbegründet und war zurückzuweisen (§ 170 SGG).
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens ergeht aufgrund von § 193 SGG.
Fundstellen