Entscheidungsstichwort (Thema)
Witwenabfindung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung. Rückforderungsanspruch des Versicherungsträgers bei Wiederaufleben der Witwenrente
Orientierungssatz
Die Vorschrift des RKG § 83 Abs 3 S 2 (= RVO § 1291 Abs 2 S 2) gibt dem Versicherungsträger beim Wiederaufleben einer Witwenrente keinen allgemeinen Rückforderungsanspruch hinsichtlich einer zuvor gezahlten Witwenabfindung. Nur um möglichst zu vermeiden, daß es praktisch zu einer unerwünschten Doppelbelastung der Versichertengemeinschaft aus demselben Versicherungsverhältnis und demselben Versicherungsfall kommt, wenn die Witwenrente schon nach kurzer Zeit wiederauflebt, hat der Gesetzgeber in § 83 Abs 3 S 2 RKG (= § 1291 Abs 2 S 2) eine besondere Einbehaltungsregelung getroffen, aus der jedoch keine allgemein-systematischen Schlüsse gezogen werden können. Nach Wortlaut, Einordnung und Sinn erlaubt diese Vorschrift nur die ratenweise Einbehaltung eines pro rata temporis errechneten Teilbetrages der Abfindung an der wiederaufgelebten Witwenrente. Sie läßt keinen Schluß auf einen allgemeinen Rückforderungsanspruch des Versicherungsträgers zu.
Normenkette
RKG § 83 Abs. 3 S. 2 Fassung: 1957-05-21; RVO § 1291 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1957-02-23
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 22.08.1968) |
SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 29.03.1967) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. August 1968 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin bezog von der Beklagten seit dem 1. April 1959 die Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen ersten Ehemannes H H. Sie ging am 6. Juli 1960 mit W B die zweite Ehe ein. Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 20. Juli 1960 die Witwenabfindung in Höhe von 60 x 204,40 DM = 12.264,00 DM. Die zweite Ehe der Klägerin wurde mit dem am 11. November 1961 rechtskräftig gewordenen Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. Oktober 1961 aus alleinigem Verschulden des Ehemannes geschieden. Die Beklagte gewährte der Klägerin auf ihren Antrag mit Bescheid vom 28. Mai 1962 die wiederaufgelebte Witwenrente aus der Versicherung des ersten Ehemannes ab 1. Dezember 1961. Auf die Rente von monatlich 226,20 DM rechnete sie einen Unterhaltsanspruch von monatlich 100,- DM gegen den zweiten Ehemann an. Außerdem nahm die Beklagte in ihrem Bescheid an, der auf die Zeit vom 1. Dezember 1961 bis 31. Juli 1965 entfallende Teil der Witwenabfindung in Höhe von 8.993,60 DM sei zu Unrecht gezahlt worden und müsse in monatlichen Raten von 50,- DM an der wiederaufgelebten Witwenrente gekürzt werden. Die Klägerin ging am 15. Oktober 1964 mit M J O H die dritte Ehe ein. Die Beklagte hatte bis dahin wegen der gezahlten Abfindung 35 x 50,- DM = 1.750,- DM an der wiederaufgelebten Witwenrente einbehalten. Sie forderte von der Klägerin mit Bescheid vom 16. Mai 1966 die Differenz zu 8.993,60 DM in Höhe von 7.243,60 DM zurück. Der von der Klägerin eingelegte Widerspruch wurde am 27. September 1966 zurückgewiesen.
Das von der Klägerin angerufene Sozialgericht (SG) in Münster hat mit seinem Urteil vom 29. März 1967 antragsgemäß den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 1966 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. September 1966 aufgehoben. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die von der Beklagten eingelegte Berufung mit Urteil vom 22. August 1968 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Statthaftigkeit der Berufung ergebe sich aus § 149 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Beklagte habe jedoch gegen die Klägerin keinen Rückforderungsanspruch. Die Witwenabfindung sei weder zu Unrecht noch unter einer auflösenden Bedingung gezahlt worden. Auch § 83 Abs. 3 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) gebe dem Versicherungsträger keinen Rückforderungsanspruch, sondern lediglich - ähnlich wie § 44 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) im Recht der Kriegsopferversorgung - die Möglichkeit, den für die Zeit nach Auflösung der zweiten Ehe gezahlten Teil der Abfindung auf die wiederaufgelebte Witwenrente anzurechnen. Dabei handele es sich nicht um eine Aufrechnung, die einen Rückforderungsanspruch des Versicherungsträgers voraussetze, sondern um eine Minderung der wiederaufgelebten Witwenrente.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die unrichtige Anwendung des § 83 Abs. 3 Satz 2 RKG durch das Berufungsgericht. Sie ist der Ansicht, die Witwenabfindung sei im Ergebnis eine Vorauszahlung der Witwenrente für 5 Jahre. Aus § 83 Abs. 3 Satz 2 RKG ergebe sich, daß der für die Zeit nach Auflösung der zweiten Ehe gezahlte Teil der Abfindung der Witwe endgültig nicht zustehe. Diesen zu Unrecht gezahlten Teil müsse die Klägerin zurückzahlen. Die in § 83 Abs. 3 Satz 2 RKG normierte Einbehaltungsmöglichkeit beschränke sich nicht auf die tatsächlich gezahlte wiederaufgelebte Witwenrente, sondern setze das Bestehen einer Rückzahlungsverpflichtung der Witwe voraus. Das bestätige ein Vergleich mit § 615 Abs. 3 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO), der für den vergleichbaren Tatbestand in der Unfallversicherung ausdrücklich die Rückzahlungspflicht der Witwe vorschreibe.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil sowie das Urteil des SG Gelsenkirchen vom 29. März 1967 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten.
Im Termin vom 30. Oktober 1969, zu dem die Klägerin mit dem Hinweis geladen worden war, daß im Falle ihres Nichterscheinens auf Antrag der erschienenen Beteiligten nach Lage der Akten entschieden werden könne, hat der Vertreter der Beklagten Entscheidung nach Lage der Akten beantragt.
II
Der Senat konnte auf Antrag der im Termin allein vertretenen Beklagten gemäß § 126 SGG nach Lage der Akten entscheiden, da die Klägerin in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.
Die zulässige Revision der Beklagten kann keinen Erfolg haben, denn das LSG hat mit der Zurückweisung der Berufung die Aufhebung der angefochtenen Bescheide mit Recht bestätigt. Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Rückforderungsanspruch, so daß der Bescheid vom 16. Mai 1966 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid nicht ergehen durften.
Die Beklagte rügt zu Unrecht die unrichtige Anwendung des § 83 Abs. 3 Satz 2 RKG durch das Berufungsgericht. Diese Vorschrift begründet weder einen Rückforderungsanspruch des Versicherungsträgers noch setzt sie einen solchen Anspruch als gegeben voraus. Schwierigkeiten ergeben sich in den Fällen der vorliegenden Art daraus, daß seit dem 1. Januar 1957 die sogenannte Witwenabfindung und die wiederaufgelebte Witwenrente nebeneinander bestehen. Mit der "Abfindung" wollte der Gesetzgeber - wie auch schon in dem bis 1957 geltenden Recht - den Witwen einen Anreiz zur Wiederverheiratung geben. Dadurch sollen einerseits sogenannte Rentenkonkubinate vermieden und andererseits die Versicherungsträger durch Wegfall der Witwenrenten finanziell entlastet werden. Diesen Anreiz zur Wiederverheiratung verstärkte der Gesetzgeber in den Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzen nicht nur durch die Erhöhung der Abfindung, sondern noch dadurch, daß den Witwen für bestimmte Fälle der Auflösung der neuen Ehen die Anwartschaft auf das Wiederaufleben der wegfallenden Witwenrente garantiert und damit das mit der Wiederverheiratung verbundene Risiko vermindert wurde. Wenn der Gesetzgeber die nach § 83 Abs. 2 RKG bei der Wiederverheiratung zu gewährende Leistung auch als "Abfindung" bezeichnete, so werden damit doch in Wirklichkeit keine Ansprüche der Witwe abgefunden. Die Witwenrente fällt nach § 83 Abs. 1 RKG ohnehin mit Ablauf des Monats der Wiederverheiratung weg, so daß ein abzufindender Anspruch nicht mehr besteht. Im übrigen könnte auch der Anspruch auf Witwenrente - wäre er wirklich abgefunden - nicht wiederaufleben. Die nach der Wiederverheiratung verbleibende Anwartschaft auf ein Wiederaufleben der Witwenrente soll aber gerade nicht abgefunden werden; sie soll vielmehr trotz Zahlung der "Abfindung" erhalten bleiben. Es handelt sich also nicht um eine echte Abfindung bestehender Ansprüche, sondern um eine einmalige Leistung besonderer Art, die eher als Prämie für die mit der Wiederverheiratung verbundene Entlastung des Versicherungsträgers bezeichnet werden könnte. Diese besondere einmalige Leistung wird zwar rechnerisch in Höhe des fünffachen Jahresbetrages der Witwenrente gewährt; sie ist jedoch rechtlich keine Rentenvorauszahlung für 5 Jahre (vgl. BSG 28, 102), sondern eine von der Rente völlig verschiedene Leistung. Das folgt nicht nur daraus, daß sie zu gewähren ist, obwohl ein Rentenanspruch nicht mehr besteht, sondern auch daraus, daß sie im Gegensatz zur Rente keine Unterhaltsersatzfunktion hat. Aus der Verschiedenartigkeit der beiden Leistungen - Abfindung und wiederaufgelebte Witwenrente - ergibt sich, daß sie vom System her ohne wechselseitigen Einfluß aufeinander sind. Die Abfindung wird daher auch nicht unter der Voraussetzung oder der auflösenden Bedingung gewährt, daß die Witwenrente nicht vor Ablauf von 5 Jahren wiederauflebt. Der für die Abfindung maßgebende Tatbestand ist schon dann eingetreten, wenn die Witwe eine neue Ehe eingeht; an eine bestimmte Dauer der neuen Ehe ist der Anspruch auf die Abfindung nicht geknüpft. Nur um möglichst zu vermeiden, daß es praktisch zu einer unerwünschten Doppelbelastung der Versichertengemeinschaft aus demselben Versicherungsverhältnis und demselben Versicherungsfall kommt, wenn die Witwenrente schon nach kurzer Zeit wiederauflebt, hat der Gesetzgeber in § 83 Abs. 3 Satz 2 RKG eine besondere Einbehaltungsregelung getroffen, aus der jedoch keine allgemein-systematischen Schlüsse gezogen werden können. Nach Wortlaut, Einordnung und Sinn erlaubt diese Vorschrift nur die ratenweise Einbehaltung eines pro rata temporis errechneten Teilbetrages der Abfindung an der wiederaufgelebten Witwenrente. Sie läßt keinen Schluß auf einen allgemeinen Rückforderungsanspruch des Versicherungsträgers zu.
Die Vorschrift des § 83 Abs. 3 RKG behandelt insgesamt - auch in ihrem Satz 2 - ausschließlich den Anspruch auf wiederaufgelebte Witwenrente. Während Satz 1 in seinem ersten Halbsatz die Anspruchsvoraussetzungen für die wiederaufgelebte Witwenrente normiert, behandelt er in seinem zweiten Halbsatz die Rentenhöhe, d. h. die Tatbestandsmerkmale, die zu einer "Anrechnung" und damit zu einer Minderung des Rentenanspruchs führen. Auch Satz 2 hat nicht den Anspruch auf die Abfindung, sondern nichts anderes als die Höhe der wiederaufgelebten Witwenrente zum Inhalt, wenn er bestimmt, welche Umstände eine weitere Minderung der Rentenhöhe zur Folge haben. Das kommt in der RVO und im Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) noch deutlicher zum Ausdruck, die den Anspruch auf Abfindung und den Anspruch auf die wiederaufgelebte Witwenrente in getrennten Vorschriften behandeln (RVO §§ 1291, 1302; AVG §§ 68, 81). Da in dem gesamten § 83 Abs. 3 RKG von keiner anderen Leistung die Rede ist, an der etwas einbehalten werden könnte, kann sich das "Einbehalten" sprachlich nur auf die in Satz 1 behandelte wiederaufgelebte Witwenrente beziehen. Das "Einbehalten" in Satz 2 bedeutet nichts anderes als das "Anrechnen" in Satz 1, Halbsatz 2 (so auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 6. Auflage, Band III, Seite 722 und Koch-Hartmann, AVG, Stand Mai 1969, Band IV, Seite V 470, Anm. D II 2 a zu § 68 AVG). "Anrechnen" oder "Einbehalten" setzen aber nicht - wie die Beklagte meint - einen Rückforderungsanspruch des Versicherungsträgers voraus; es handelt sich nicht um die Aufrechnung mit einem Gegenanspruch, sondern um eine Minderung des Anspruchs. Auch in der ähnlichen Vorschrift des § 44 Abs. 3 BVG ist ausdrücklich von der "Anrechnung" auf die wiederaufgelebte Witwenrente die Rede. Allerdings schreibt § 615 Abs. 3 Satz 1 RVO für den vergleichbaren Fall in der Unfallversicherung eine "Rückzahlung" vor. Es mag dahingestellt bleiben, ob der Begründung zum Entwurf des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 (BT-Drucks. IV/120 Seite 61 zu § 612) - wie das Berufungsgericht meint - entnommen werden muß, daß es sich auch hierbei entgegen dem Wortlaut nicht um eine Rückzahlungsverpflichtung, sondern lediglich um eine Anrechnungsmöglichkeit handelt. Selbst wenn man für den vergleichbaren Fall der Unfallversicherung eine Rückzahlungsverpflichtung der Witwe annehmen müßte, so läßt das doch keine Rückschlüsse auf die Auslegung der älteren Vorschriften in den Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzen zu, zumal das "Einbehalten" dem "Anrechnen" vom Wortsinn her eindeutig näher steht als dem "Zurückzahlen".
Der mit der Abfindung verfolgte Zweck, der Witwe den Entschluß zur Wiederverheiratung zu erleichtern und damit den Versicherungsträger von der Rentenzahlung zu entlasten, ist auch dann erreicht, wenn der Versicherungsträger nach Auflösung der neuen Ehe die wiederaufgelebte Witwenrente tatsächlich nicht oder nicht mehr zu zahlen braucht. Nicht die vorzeitige Auflösung der neuen Ehe war für den Gesetzgeber der Grund für die Schaffung der Einbehaltungsmöglichkeit des § 83 Abs. 3 Satz 2 RKG, sondern die Einführung der wiederaufgelebten Witwenrente und die dadurch entstandene Möglichkeit einer praktischen Doppelbelastung der Versichertengemeinschaft aus demselben Versicherungsverhältnis und demselben Versicherungsfall. Solange es die wiederaufgelebte Witwenrente nicht gab, war es völlig klar, daß die "vorzeitige" Auflösung der neuen Ehe nicht zur Rückzahlung eines Teils der Witwenabfindung verpflichtete. Diese Rechtslage wollte der Gesetzgeber durch die am 1. Januar 1957 in Kraft getretenen Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze nicht zu Ungunsten der Witwen verändern. Er wollte lediglich den Fall regeln, daß einer abgefundenen Witwe schon nach kurzer Zeit die wiederaufgelebte Witwenrente gezahlt wird, nicht aber wollte er die Witwe auch in dem Fall zur Rückzahlung verpflichten, in dem eine solche Doppelbelastung nicht eintritt oder wieder wegfällt. Die Witwenabfindung und die wiederaufgelebte Witwenrente gab es schon einmal im früheren Knappschaftsrecht. Nach § 33 Abs. 2 des RKG idF vom 23. Juni 1923 (RGBl I Seite 431) und § 81 Abs. 3 des RKG idF der Bekanntmachung vom 1. Juni 1926 (RGBl I Seite 369) lebte der Anspruch auf die Witwenpension nach dem Tode des zweiten Ehemannes nur dann wieder auf, wenn die Witwe auf die Abfindung verzichtet hatte. Dadurch war die Möglichkeit einer Doppelbelastung von vornherein ausgeschlossen, so daß es einer dem § 83 Abs. 3 Satz 2 RKG entsprechenden Vorschrift nicht bedurfte. Von einer Rückzahlungsverpflichtung bei vorzeitiger Auflösung der zweiten Ehe konnte aber auch damals nicht die Rede sein, Das zeigt deutlich, daß nicht die frühe Auflösung der neuen Ehe, sondern nur die schon nach kurzer Zeit einsetzende Zahlung der wiederaufgelebten Witwenrente den Gesetzgeber zur Schaffung der Einbehaltungsmöglichkeit veranlaßt hat. Wird die wiederaufgelebte Witwenrente nicht oder nicht mehr gezahlt, so besteht für einen nachträglichen Wegfall des Abfindungsanspruchs kein Anlaß. Nachdem die Klägerin erneut verheiratet ist und damit keinen Anspruch mehr auf die Witwenrente aus der Versicherung ihres ersten Ehemannes hat, ist der Zustand wiederhergestellt, den die Abfindung gerade bezweckte. Es würde dem klaren Sinn des Gesetzes widersprechen, wenn diese Wiederverheiratung, die die Beklagte entlastet, auch noch eine echte Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin auslösen und so die neue Ehe wirtschaftlich belasten würde.
Die unbegründete Revision der Beklagten ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen