Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit für Versicherte in den Bereitschaften und verwandten Tätigkeitsgebieten des Deutschen Roten Kreuzes (Blutspendedienst)
Leitsatz (amtlich)
1. Die Bundesrepublik Deutschland ist Träger der Unfallversicherung für die beim Blutspendedienst des Deutschen Roten Kreuzes - hier in Form einer Gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Beschäftigten.
2. RVO § 664 Abs 1 betrifft nur erstmalige Aufnahmeakte und Mitgliedscheine.
3. RVO § 667 setzt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus (Anschluß an BSG 1979-12-18 2 RU 67/77 = BSGE 49, 222).
Leitsatz (redaktionell)
Der Bund ist Träger der Versicherung für Versicherte in den Bereitschaften und verwandten Tätigkeitsgebieten des Deutschen Roten Kreuzes (§ 653 Abs 1 Nr 4 RVO); der Begriff der "verwandten Tätigkeiten" ist weit auszulegen und erfaßt auch die Rohstoffgewinnung in Blutspendeterminen, die Untersuchung und Aufbereitung des Blutes zu Vollblutkonserven oder Weiterverarbeitung des Blutes zu länger haltbaren Blutkonserven sowie die Vorratshaltung von Vollblutkonserven und Vollblutpräparaten zum Vertrieb der Produkte an Krankenhäuser und Arztpraxen, zur Abgabe in Krisen- und Katastrophengebiete und zur Katastrophenbevorratung des Bundes und der Länder.
Normenkette
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 7 Fassung: 1963-04-30, § 653 Abs. 1 Nr. 4 Fassung: 1963-04-30, § 655 Abs. 2 Nr. 1 Fassung: 1963-04-30, § 664 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30, Abs. 3 Fassung: 1963-04-30, § 667 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30
Verfahrensgang
Tatbestand
Streitig ist, ob die beklagte Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zu Recht als zuständiger Unfallversicherungsträger die Klägerin (Blutspendedienst des Deutschen Roten Kreuzes, Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung) in ihr Unternehmerverzeichnis eingetragen hat.
Die Klägerin ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt. Nachdem zunächst aufgrund eines Gesellschaftsvertrages vom 20. September 1957 Gesellschafter das Deutsche Rote Kreuz (DRK), Landesverband Hessen eV (DRK-Hessen) mit einer Stammeinlage von 10.500,-- DM und das Land Hessen mit einer Stammeinlage von 10.200,-- DM waren, wurde durch Vertrag vom 26. September 1963 der Gesellschaftsvertrag dahin abgeändert, daß die Stadt Frankfurt am Main als dritter Gesellschafter aufgenommen und das Stammkapital auf 350.000,-- DM erhöht wurde. Hiervon betragen die Stammeinlagen des Landes Hessen 150.000,-- DM, des DRK-Hessen und der Stadt Frankfurt am Main je 100.000,-- DM.
Der abgeänderte Gesellschaftsvertrag (§ 2 bezeichnet als "Gegenstand des Unternehmens"
a) die Werbung freiwilliger, unbezahlter Blutspender,
b) die Herstellung und Aufbereitung von Blutkonserven und
Blutderivaten,
c) die Erfassung von Frischblutspendern,
d) die Versorgung von Krankenanstalten und anderer öffentlicher
und privater Einrichtungen der Gesundheitspflege einschließlich
der Versorgung im Katastrophenfall mit Blutkonserven und
Blutderivaten sowie die Lieferung von Blutentnahme- und
Blutübertragungsgeräten an diese Stellen,
e) Beratungen und Laboruntersuchungen im Zusammenhang mit
vorstehenden Aufgaben,
f) Förderung der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet
der Bluttransfusion und der Immuno-Hämatologie in Zusammenarbeit
mit den medizinischen Fakultäten der hessischen Universitäten
(Frankfurt am Main, Marburg/Lahn und Gießen).
Die Klägerin beschäftigt 165 Mitarbeiter, darunter 13 Ärzte und einen Diplomchemiker. Der Betrieb umfaßt hauptsächlich folgende drei Teilbereiche:
a) Rohstoffgewinnung in freiwilligen Blutspendeterminen,
b) Untersuchung und Aufbereitung des Blutes zu Vollblutkonserven
oder Weiterverarbeitung des Blutes zu länger haltbaren Präparaten,
c) Vorratshaltung von Vollblutkonserven und Vollblutpräparaten
in eigenen Depots zum Vertrieb der Produkte an Krankenhäuser und
Arztpraxen einerseits sowie zur Abgabe in Krisen- und
Katastrophengebiete und zur Katastrophenbevorratung des Bundes
und der Länder andererseits.
Die Produkte werden aus Wirtschaftlichkeitsgründen an Krankenhäuser und Arztpraxen abgegeben, da es sich um mehr oder weniger kurzlebige Produkte handelt. Es wird eine lediglich kostendeckende Unkostenvergütung erhoben. Aufgrund des Gesellschaftsvertrages erstrebt die Klägerin keinen Gewinn und schüttet keine Gewinne aus; dennoch erzielte Gewinne werden zur Erreichung des Gesellschaftszwecks verwendet.
Die Klägerin ist Mitglied des DRG-Hessen, das seinerseits Mitgliedsverband des DRK, eines ebenfalls als eV verfaßten Dachverbandes, ist. Im DRK-Hessen werden gemäß § 22 der Satzung Rotkreuzgemeinschaften ("Bereitschaften") tätig, die sich für die Aufgaben des DRK in besonderem Umfang aktiv einsetzen. Diese Bereitschaften wirken gemäß einer Verpflichtung des DRK-Hessen im Gesellschaftsvertrag bei Blutspendeterminen der Klägerin mit.
Bis zum Jahre 1963 wurde die Unfallversicherung der bei der Klägerin und den DRK-Krankentransporten tätigen Versicherten von der beigeladenen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, durchgeführt. Die beklagte Berufsgenossenschaft führte die Unfallversicherung ua für die in den DRK-Krankenhäusern und in Laboratorien für naturwissenschaftliche Untersuchungen und Versuche tätigen Versicherten durch. Nach dem Inkrafttreten des § 653 Abs 1 Nr 4 Reichsversicherungsordnung (RVO) idF des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) vom 30. April 1963 wurde im Februar 1964 auf Vorschlag des Generalsekretariats des DRK zwischen der Beklagten und der Beigeladenen eine Vereinbarung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten für die Unfallversicherung in 31 DRK-Unternehmen getroffen. In dem Zuständigkeitskatalog sind als bei der Beigeladenen versicherte Einrichtungen ua genannt: "Bereitschaften, Krankentransport, Blutspendedienst und Blutspendezentrale (Einrichtungen für den Katastrophenschutz)". Dagegen sollte die Beklagte zuständig sein ua für die Krankenanstalten, Schwesternschaften und die von ihnen unterhaltenen Einrichtungen.
Im Jahre 1973 kamen die Beklagte und die Beigeladene zu der Auffassung, nicht die Beigeladene, sondern die Beklagte sei der zuständige Unfallversicherungsträger für die Klägerin. Daraufhin erteilte die Beklagte der Klägerin einen Aufnahmebescheid (Mitgliedschein) vom 23. August 1973: Die Klägerin sei gemäß § 664 RVO mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in das Unternehmerverzeichnis der Berufsgenossenschaft (BG) eingetragen worden; auf den 1. Januar 1974 als maßgebenden Zeitpunkt hätten sich die bisher formal zuständige Beigeladene und die Beklagte in entsprechender Anwendung der §§ 667 f RVO geeinigt. Der Widerspruch gegen diesen Bescheid blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27. September 1973).
Das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27. September 1974). Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 22. Februar 1978).
Mit der zugelassenen Revision rügt die Klägerin, das LSG habe § 653 Abs 1 Nr 4 RVO falsch ausgelegt.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG vom 22. Februar 1978 und des SG
vom 27. September 1974 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 23. August 1973 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27. September 1973 aufzuheben,
hilfsweise,
das Urteil des LSG vom 22. Februar 1978 aufzuheben
und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung
an das LSG zurückzuverweisen.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind damit einverstanden, daß der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Urteile des LSG und des SG sowie die Bescheide der Beklagten sind aufzuheben.
Die Klage ist zulässig. Die Klägerin begehrt mit ihrer Anfechtungsklage lediglich die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und nicht die Feststellung, die Beigeladene sei der zuständige Unfallversicherungsträger.
Der Aufnahmebescheid der Beklagten vom 21. August 1973 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 1973 hat keine Rechtsgrundlage. Die Voraussetzungen der §§ 664, 667 RVO, auf die die Beklagte ihre Bescheide gestützt hat, fehlen.
Die Vorschrift des § 664 Abs 1 RVO betrifft nur erstmalige Aufnahmeakte und Mitgliedsscheine (vgl Urteil des 2. Senats vom 18. Dezember 1979 - Az: 2 RU 67/77 -, S 13). Hier hatte die Beigeladene jedoch seit langem ihre Zuständigkeit anerkannt und den bei der Klägerin beschäftigten Personen Versicherungsschutz gewährt. Wechselt ein Unternehmen von einem Unfallversicherungsträger zu einem anderen sind die §§ 664 Abs 3, 667 RVO anzuwenden. § 667 RVO setzt eine wesentliche - hier aber fehlende - Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Ob § 664 Abs 3 RVO nur offenbare Unrichtigkeiten betrifft, wie dies der 2. Senat (aaO) angenommen hat, oder ob auch dann berichtigt werden kann, wenn der betreffende Unfallversicherungsträger von vornherein unzuständig war (vgl Lauterbach, Unfallversicherung, Band III, 3. Auflage 1980, Stand April 1980, § 664 Anmerkung 9), kann dahinstehen. Die Beklagte ist nämlich nicht der für die Klägerin zuständige Versicherungsträger gemäß § 646 RVO.
Die Klägerin gehört nicht zu den Unternehmen des Gesundheitsdienstes oder der Wohlfahrtspflege iSd § 539 Abs 1 Nr 7 RVO. Sie stellt vielmehr ein "Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen" nach § 655 Abs 2 Nr 1 RVO und damit zugleich ein Unternehmen auf einem mit den Bereitschaften des DRK verwandten Tätigkeitsgebiet (§ 653 Abs 1 Nr 4 RVO) dar. Unternehmen, die Hilfe bei Unglücksfällen leisten, sind solche Unternehmen, die der Abwendung drohender Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit oder der Beseitigung von Unfallfolgen dienen, der Bergung von Toten und Verletzten, Transport von Verletzten in ärztliche Behandlung usw; als Unglücksfälle sind nicht nur Unfälle, sondern auch Katastrophen zu verstehen (vgl Etmer, RVO, Unfallversicherung, 3. Buch, Stand 1. Dezember 1978, Anm 11 zu § 539). Der 2. Senat (aaO) hat festgestellt, daß der Blutspendedienst des DRK, Landesverband Rheinland-Pfalz eV, Unglückshilfe leistet und deshalb ein Unternehmen auf einem den Bereitschaften verwandten Tätigkeitsgebiet des DRK ist. Auch der vorliegende Fall ist aufgrund der unangefochtenen tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht anders zu beurteilen. Danach umfaßt der Betrieb der Klägerin hauptsächlich die Rohstoffgewinnung in Blutspendeterminen, die Untersuchung und Aufbereitung des Blutes zu Vollblutkonserven oder Weiterverarbeitung des Blutes zu länger haltbaren Blutpräparaten, sowie die Vorratshaltung von Vollblutkonserven und Vollblutpräparaten zum Vertrieb der Produkte an Krankenhäuser und Arztpraxen, zur Abgabe in Krisen- und Katastrophengebiete und zur Katastrophenbevorratung des Bundes und der Länder. Die Produkte werden gegen eine Unkostenvergütung ohne Gewinn an Krankenhäuser und Arztpraxen aus Wirtschaftlichkeitsgründen abgegeben, da die Produkte mehr oder weniger kurzlebig sind. Nach diesen Feststellungen stellt die Vorratshaltung von Blutkonserven und Blutpräparaten zur Abgabe in Krisen- und Katastrophengebiete und zur Katastrophenbevorratung des Bundes und der Länder Unglückshilfe dar. Da die Vorratshaltung die Gewinnung von Blut in Blutspendeterminen und die Aufbereitung des Blutes zu Blutkonserven und/oder Blutpräparaten voraussetzt, sind auch diese Tätigkeitsbereiche bereits Unglückshilfe. Wenn auch die Produkte zT an Krankenhäuser und Arztpraxen abgegeben werden, und zwar zu gut 3/4, so folgt daraus noch nicht, daß die Klägerin deshalb nicht mehr als Unglückshilfeunternehmen, sondern bereits als Einrichtung der Krankenpflege im weitesten Sinne anzusehen ist. Es ist zu berücksichtigen, daß - wie das LSG ebenfalls festgestellt hat - Blut und Blutpräparate an Krankenhäuser und Arztpraxen aus wirtschaftlichen Zwängen abgegeben werden, da es sich um mehr oder weniger kurzlebige Produkte handelt und es wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre, sie nach dem Verfalldatum zu vernichten. Insoweit gleicht der vorliegende Sachverhalt dem vom 2. Senat (aaO) entschiedenen Fall. Die Produkte werden zudem lediglich gegen eine Unkostenvergütung, also nur kostendeckend und nicht gewinnbringend, an Krankenhäuser und Arztpraxen abgegeben. Auch in Krankenhäusern und Arztpraxen wird - was das LSG übersehen hat - Unglückshilfe verrichtet, indem Unfallopfer versorgt werden. Damit leistet der Blutspendedienst der Klägerin insoweit ebenfalls Unglückshilfe.
Die Annahme des LSG, das Unternehmen der Klägerin gehöre deshalb nicht zu den "den Bereitschaften verwandten Tätigkeitsgebieten des DRK" (§ 653 Abs 1 Nr 4 RVO), weil es in Form einer GmbH organisiert sei, ist unrichtig. Maßgeblich für die Zuständigkeit des Bundes ist vielmehr, welche Aufgaben das Unternehmen erfüllt, und nicht, in welcher Rechtsform es ausgestaltet ist. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 653 Abs 1 Nr 4 RVO.
Vor dem Inkrafttreten des UVNG vom 30. April 1963 waren das Reich und später der Bund (vgl Urteil des 2. Senats vom 31. Januar 1969 - 2 RU 13/65 -) nur für die Versicherten in den Bereitschaften des DRK zuständig, und zwar nur subsidiär (vgl § 624 Abs 1c RVO idF des 6. Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung - 6. ÄndG - vom 9. März 1942 - RBGl I, S 107 - iVm der 1. Durchführungs- und Ergänzungsverordnung zum 6. ÄndG vom 20. August 1942 - RBGl I, S 532 -). Bei den Beratungen zum UVNG (BT-Drucks III/758) vertrat die Bundesregierung den Standpunkt (aaO, S 96), wegen der rechtlichen Selbständigkeit der DRK-Landesverbände seien die Länder die berufenen Unfallversicherungsträger. Demgegenüber begründete der Bundesrat seinen Änderungsvorschlag zur Zuständigkeit (vgl aaO, S 86 unter Nr 49b) wie folgt: "Das auf der Bundesebene zusammengeschlossene DRK führt nationale Aufgaben durch. Es ist durch Schreiben des Bundeskanzlers vom 26. Februar 1951 als Träger aller Aufgaben anerkannt worden, die von den nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes gemäß den auf den Internationalen Rotkreuz-Konferenzen festgelegten Grundsätzen wahrgenommen werden ... Es ist daher notwendig und zweckmäßig, daß der Bund den Versicherungsschutz für das DRK übernimmt". Diese Erwägungen des Bundesrates sind schließlich in die Begründung übernommen worden, mit der die Neufassung des Gesetzes motiviert wurde (BT-Drucks IV/120, S 64).
Da somit entscheidend für die Bundeszuständigkeit ist, daß das DRK - auch mit dem Blutspendedienst - nationale Aufgaben erfüllt, und da ferner der umfassende Begriff "den Bereitschaften verwandte Tätigkeitsgebiete" weit auszulegen ist (vgl Urteil des 2. Senats - 2 RU 67/77 - unter Bezugnahme auf Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Anmerkung 17, 1. bis 9. Auflage, S 523, und Lauterbach, aaO, § 653), ist der Bund auch dann der zuständige Versicherungsträger, wenn der Blutspendedienst in Form einer GmbH betrieben wird. Dies gilt selbst dann, wenn hieran das DRK nur zu 2/7 beteiligt ist. Es ist zu berücksichtigen, daß für die versicherungsrechtliche Beurteilung nicht die juristische Konstruktion, sondern die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind (vgl Urteil des 2. Senats - 2 RU 13/65 -). Die Klägerin ist - ungeachtet ihrer Rechtsform und der näheren wirtschaftlichen Ausgestaltung - eine Einrichtung des DRK, die seinen Namen trägt und zumindest bei den Blutspendeterminen maßgeblich mit seinen Bereitschaften zusammenarbeitet. Die Form der GmbH ist nur deshalb gewählt worden, um dem Unternehmen eine größere Beweglichkeit im Rechtsverkehr, insbesondere bei Vertragsbeziehungen, zu verschaffen, und um der öffentlichen Hand wegen der finanziellen Förderung eine Kontrollmöglichkeit zu geben. Für die Bestimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers kann es dann nicht entscheidend sein, wie diese Kontrollmöglichkeit im einzelnen ausgestaltet ist, ob durch Sitz im Verwaltungsrat oder durch Beteiligung als Gesellschafter. Dies sind nur rechtliche Konstruktionen, die nichts daran ändern, daß die Blutspendedienste des DRK nationale Aufgaben erfüllen, weshalb der Bund seine Zuständigkeit für die Unfallversicherung begründet hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen