Leitsatz (amtlich)
1. "Zur Leistung verpflichtet" iS des BVG § 81b ist ein Versicherungsträger nur, wenn er einen Rechtsanspruch auf Leistung erfüllen muß, nicht schon dann, wenn er (nur) sein Ermessen pflichtgemäß auszuüben hat.
2. Ersatzpflichtig nach BVG § 18c Abs 6 S 2 ist - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - der Rentenversicherungsträger auch dann, wenn er Aufwendungen nicht für eine Pflicht-, sondern für eine Ermessensleistung erspart hat (Anschluß an BSG 1978-05-30 1 RA 81/77 und BSG 1978-05-31 5 RKn 36/76).
Leitsatz (redaktionell)
Anwendung des BVG § 81b bei Gewährung der Leistung durch den offensichtlich unzuständigen Leistungsträger:
1. Erstattungsansprüche nach BVG § 81b scheiden aus, wenn sich die von der Versorgungsverwaltung nach BVG § 12 Abs 3 gewährte Badekur von einer nach RVO § 1237 Abs 2 idF des ArVNG zu gewährenden Heilbehandlung des Rentenversicherungsträgers nach Rechtsnatur, Voraussetzung und Zweck wesentlich unterscheidet.
2. Die Regelung von Erstattungsansprüchen nach BVG § 81b erfaßt nur Fälle, in denen der unzuständige Leistungsträger die wahre Rechtslage zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung nicht erkennen konnte; hat der unzuständige Leistungsträger wegen vorschriftswidriger Verwaltungspraxis Leistungen gewährt, kann ein Erstattungsanspruch nach BVG § 81b nicht geltend gemacht werden.
3. Ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch kann nicht weiter reichen als entsprechende Ansprüche nach den Spezialvorschriften der BVG §§ 81b und 18c Abs 6 S 2.
Normenkette
BVG § 18c Abs. 6 S. 2 Fassung: 1971-12-16, § 81b Fassung: 1960-06-27, § 12 Abs. 3; RVO § 1237 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 11.10.1977; Aktenzeichen L 5 J 40/77) |
SG Kiel (Entscheidung vom 28.10.1976; Aktenzeichen S 5 J 359/76) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. Oktober 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Im Prozeß geht es um die Frage, ob das klagende Land (Kläger) von einem Rentenversicherungsträger die Erstattung derjenigen Kosten verlangen kann, die es für die Badekur der rentenversicherten Ehefrau eines Beschädigten aufgewendet hat.
Der im Jahr 1906 geborene Rentner E Z (Beschädigter) erhält als blinder Erwerbsunfähiger Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) einschließlich einer Pflegezulage der Stufe III. Seine im Jahr 1909 geborene Ehefrau pflegt ihn seit langem. Das Versorgungsamt Heide gewährte dem Beschädigten und seiner Ehefrau auf den im Oktober 1972 gestellten Antrag hin mit Bescheiden vom 29. Januar 1973 im März und April 1973 eine Badekur. Die für die Kur der Ehefrau entstandenen Kosten in Höhe von 1.422,20 DM trug der Kläger.
Im November 1974 verlangte das Versorgungsamt Heide von der Beklagten Ersatz dieser Kosten; es wies darauf hin, daß "nach den eingesandten Unterlagen" Frau Z "mehr als 60 Monate Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet" habe. Die Beklagte verweigerte die Zahlung.
Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben (Urteile des Sozialgerichts (SG) Kiel vom 28. Oktober 1976 und des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) vom 11. Oktober 1977). In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist ua ausgeführt: Die Beklagte sei allenfalls zu einer Ermessensleistung berechtigt gewesen. Sie verlöre jedoch ihren Ermessensspielraum, wenn die Versorgungsverwaltung sie durch eine von ihr allein getroffene Entscheidung präjudizieren dürfte.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 81 b BVG. Auf die Schriftsätze des Landesversorgungsamtes Schleswig-Holstein vom 15. März und 7. September 1978 wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. Oktober 1977 sowie des Sozialgerichts Kiel vom 28. Oktober 1976 aufzuheben und die Beklagte zur Kostenerstattung zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Auf ihren Schriftsatz vom 13. April 1978 wird verwiesen. Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
II
Der erkennende Senat ist als Senat für Angelegenheiten der Sozialversicherung - Arbeiterrentenversicherung - zur Entscheidung zuständig; zu Recht hat auch das Berufungsgericht durch einen solchen Senat entschieden. Damit folgt der erkennende Senat der Rechtsprechung des 1. Senats im Urteil vom 30. Mai 1978 - 1 RA 81/77 -.
Die zulässige Revision des Klägers ist jedenfalls insoweit begründet, als das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden mußte.
1. Der Kläger stützt den Ersatzanspruch zu Unrecht auf § 81 b BVG in der seit 1. Juni 1960 geltenden Fassung des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960 (BGBl I 453): Hat eine Verwaltungsbehörde ... der Kriegsopferversorgung Leistungen gewährt und stellt sich nachträglich heraus, daß an ihrer Stelle ... ein Versicherungsträger des öffentlichen Rechts zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, so hat die zur Leistung verpflichtete Stelle die Aufwendungen in dem Umfang zu ersetzen, wie sie ihr nach Gesetz oder Satzung oblagen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung lagen nicht vor.
Der Kläger hat eine Badekur gewährt; dies war nach § 12 Abs 3 BVG nur zulässig, wenn die Badekur zur Erhaltung der Fähigkeit der Ehefrau des Beschädigten, den Beschädigten zu pflegen, erforderlich war. Zu dieser Leistung war der beklagte Rentenversicherungsträger nicht verpflichtet.
Dabei mag dahinstehen, ob die Badekur überhaupt eine Leistung der Rentenversicherung ist. Allerdings umfaßte nach § 1237 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) idF des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) die vom Rentenversicherungsträger nach seinem Ermessen zu gewährende Heilbehandlung alle erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Behandlung in Kur- und Badeorten und in Spezialanstalten.
§ 81 b BVG stellt auf eine Verpflichtung des Versicherungsträgers ab, während die §§ 1236 ff RVO idF des ArVNG nur vorsahen, daß der Rentenversicherungsträger Maßnahmen gewähren "kann", insoweit also befugt war, nach seinem Ermessen zu handeln. Auf eine Ermessensleistung hat der Versicherte - sieht man von dem Fall der sog Ermessensschrumpfung oder der "Reduzierung des Ermessens auf Null" (BSGE 2, 142, 149; 9, 232, 239; 28, 80, 83; 30, 144, 150, Meyer-Ladewig, SGG Anm 31 zu § 54) einmal ab - keinen Anspruch; er kann nur die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens verlangen (jetzt I § 39 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch - SGB -), nicht aber die Leistung als solche. Der Versicherungsträger ist zunächst nur zu dieser Ermessensausübung, nicht aber, vor dieser Ausübung, zur Gewährung der Leistung verpflichtet. Nun hat allerdings das Bundessozialgericht (BSG) zu § 18 c Abs 6 Satz 2 BVG in der ab 1. Januar 1972 geltenden Fassung des Dritten Anpassungsgesetzes-KOV vom 16. Dezember 1971 (BGBl I 1985) entschieden, für den Ersatzanspruch des Versorgungsträgers reiche es aus, daß der in Anspruch genommene Versicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt gewesen sei, eine Geldleistung an seinen Versicherten zu erbringen (SozR 3100 § 18 c Nr 6; Urteile vom 30. Mai 1978 - 1 RA 81/77 - und vom 31. Mai 1978 - 5 RKn 36/76 -). Das gleiche kann aber nicht für § 81 b BVG gelten, dessen Fassung in dem hier entscheidenden Punkt wesentlich abweicht. Während § 18 c Abs 6 Satz 2 BVG darauf abstellt, ob der andere Leistungsträger eine Leistung nicht "erbringt", kommt es nach § 81 b BVG darauf an, ob der Versicherungsträger zur Leistung "verpflichtet" ist. Im ersten Fall ist die tatsächliche haushaltsrechtliche Einsparung, im zweiten Fall die Nichterfüllung einer Rechtspflicht Grund des Ersatzanspruches.
Die beiden Leistungen unterscheiden sich wesentlich auch nach Voraussetzungen und Zweck. Die Badekur muß zur Erhaltung der "Pflegefähigkeit" erforderlich sein, die Heilbehandlung setzt voraus, daß die "Erwerbsfähigkeit" gefährdet oder gemindert ist. Zweck der einen Leistung ist es, die Pflegefähigkeit zu bewahren, Zweck der anderen, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten.
Sind aber die beiden Leistungen - Badekur nach § 12 Abs 3 BVG und Heilbehandlung nach § 1237 Abs 2 RVO idF des ArVNG - nach Rechtsnatur, Voraussetzungen und Zweck so verschieden, dann war die Beklagte nicht an Stelle des Klägers zur Gewährung der Badekur verpflichtet; ein Ersatzanspruch des Klägers nach § 81 b BVG scheidet deshalb schon aus diesem Grund aus.
Außerdem ist hier die Voraussetzung des § 81 b BVG, daß die Leistungsverpflichtung des Versicherungsträgers sich "nachträglich" herausgestellt hat, nicht erfüllt. Ein eingeschränkter Anspruch der Ehefrau des Beschädigten gegen die Beklagte bestand, wenn er überhaupt gegeben war, bereits am 29. Januar 1973 (Bescheid des Versorgungsamtes). Der Kläger mag das nicht erkannt haben; doch hatte er bei der ihm nach § 12 Abs 3 Satz 2 iVm § 10 Abs 6 Buchstabe a BVG obliegenden Prüfung zu untersuchen, ob die Ehefrau des Beschädigten gegen einen Sozialversicherungsträger einen Anspruch auf eine entsprechende Leistung hatte; war das der Fall, bestand kein Anlaß zur Gewährung einer Badekur nach dem BVG. Wenn der Kläger solche Ermittlungen nicht sofort, sondern erst 1 1/2 Jahre später - im September 1974 - vorgenommen hat, dann lag ein Fall des § 81 b BVG nicht vor. Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsauffassung des 10. Senats (SozR 3100 § 81 b Nr 9) an, daß § 81 b BVG nur die Fälle erfaßt, in denen die Versorgungsverwaltung die wahre Rechtslage nicht erkennen konnte, daß die Vorschrift aber nicht für eine Korrektur von Fehlleistungen gedacht ist, die durch eine vorschriftswidrige Verwaltungspraxis entstanden sind.
2. Zwar hat der Kläger erklärt, er stütze das Klagebegehren (nur) auf § 81 b BVG. Aber der Senat hat das Vorbringen der Beteiligten unter jedem möglichen rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Diese Prüfung ergibt, daß die Klage nach § 18 c Abs 6 Satz 2 BVG begründet sein könnte, daß aber insoweit noch tatsächliche Feststellungen fehlen.
§ 18 c Abs 6 Satz 2 BVG sieht für den Fall, daß ein anderer öffentlich-rechtlicher Leistungsträger eine Zuschuß- oder sonstige Geldleistung nicht erbringt, weil bereits auf Grund des BVG eine Sachleistung gewährt wird, vor, daß der andere Träger den Betrag der Aufwendungen zu ersetzen hat, den er sonst als Leistung gewährt hätte. Da der Kläger der Ehefrau des Beschädigten eine Sachleistung in Gestalt der Badekur gewährt hat, kommt es darauf an, ob die Beklagte wegen dieser Badekur eine eigene Leistung erspart hat.
Die Beklagte hat eine "Zuschuß- oder sonstige Geldleistung" auch dann erspart, wenn ihre in erster Linie in Frage kommende Leistung - eine Heilbehandlung nach § 1237 Abs 2 RVO idF des ArVNG - eine Sachleistung war; denn sie war auch zur Gewährung von Kostenzuschüssen berechtigt (BSGE 27, 34, 36 f; 29, 133, 135; BSG in SozR Nr 7 zu § 1237; Urteil vom 30. Mai 1978 - 1 RA 81/77 -).
Ob die Gewährung eines solchen Zuschusses von einem Antrag der Ehefrau des Beschädigten abhängig gewesen wäre, ist für die Frage des Ersatzanspruches ohne Bedeutung (BSG in SozR 3100 § 18 c Nrn 3, 5, 6; BSGE 44, 133, 136/137; Urteil vom 30. Mai 1978).
Schließlich kommt es auch nicht darauf an, daß es sich um eine Ermessensleistung gehandelt hätte (das ist oben zu § 81 b BVG ausgeführt) und ob die Badekur in einem anerkannten Heilbadeort durchgeführt wurde (BSGE 44, 133, 137).
Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts besteht ein Ersatzanspruch nach § 18 c Abs 6 Satz 2 BVG nicht nur dann, "wenn und soweit eine ausschließliche oder wenigstens vorrangige Leistungspflicht des anderen Sozialleistungsträgers ... festgestellt werden kann". Für eine solche Annahme ergibt sich kein Anhaltspunkt aus dem Gesetz. § 18 c Abs 6 Satz 2 BVG stellt allein auf die (tatsächliche) Einsparung von Geldleistungen ab, die der andere Leistungsträger an sich hätte erbringen müssen. Dabei mag dahinstehen, ob ein ausdrücklich nur nachrangig verpflichteter Versicherungsträger Ersatz leisten müßte. Jedenfalls besteht eine Ersatzpflicht auch dann, wenn im Gesetz zwischen den Aufgaben der Versorgungsverwaltung und denen des anderen Leistungsträgers kein Rangverhältnis festgelegt ist.
Die Heilbehandlung des Versicherungsträgers nach den §§ 1236 ff RVO idF des ArVNG war als Kann-Leistung gegenüber der ebenfalls zu den Kann-Leistungen gehörenden Badekur des Klägers nach § 12 Abs 3 BVG jedenfalls nicht nachrangig. Es würde naheliegen, daß die beiden Leistungen, die nach Voraussetzungen und Zweck, nach dem Status des Berechtigten und nach der Einordnung des Verpflichteten in das Sozialleistungssystem so unterschiedlich waren, in keinem Rangverhältnis zueinander standen. Allenfalls könnte sich aus § 10 Abs 6 Buchst a BVG eine vorrangige Pflicht des Sozialversicherungsträgers ergeben haben.
Für die Entscheidung kommt es sonach darauf an, ob die Beklagte eine Geldleistung an die Ehefrau des Beschädigten deshalb nicht erbracht hat, weil der Kläger dieser eine Badekur gewährt hat, mit anderen Worten, ob die Beklagte, wäre der Kläger nicht eingetreten, der Ehefrau des Beschädigten (im Frühjahr 1973) im Ermessenswege einen Zuschuß zu einer Badekur gewährt hätte. Die zur Beantwortung dieser Frage erforderlichen Tatsachen hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt. Es wird das nachholen müssen.
Zunächst ist festzustellen, ob der Tatbestand des § 1236 Abs 1 RVO idF des ArVNG erfüllt war, ob also die Ehefrau des Versorgungsberechtigten Rentenversicherte war und die rentenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Kostenzuschuß erfüllt hatte, ob ihre Erwerbsfähigkeit (nicht ihre Pflegefähigkeit iS des § 12 Abs 3 BVG) gefährdet oder gemindert war und ob die Badekur das geeignete Mittel war, diese Erwerbsfähigkeit zu erhalten, wesentlich zu bessern oder wiederherzustellen. War das nicht der Fall, dann hätte die Beklagte einen Kostenzuschuß nicht gewähren dürfen; das klagende Land hätte keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz.
Waren dagegen die rechtlichen Voraussetzungen für einen Kostenzuschuß zur Badekur gegeben und ist die Beklagte zur Zahlung dieses Zuschusses weiterhin nicht bereit, so wird sie ihre Gründe für die Ablehnung mitzuteilen haben. Das Berufungsgericht wird diese Gründe dann in entsprechender Anwendung des § 54 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Ermessensfehler prüfen müssen (vgl Urteil des BSG vom 31. Mai 1978 - 5 RKn 36/76 -). Ergibt diese Prüfung, daß mindestens einer der von der Beklagten vorgetragenen Gründe ermessensfehlerfrei ist, dann ist davon auszugehen, daß die Beklagte keinen Zuschuß gewährt hätte; der Ersatzanspruch des klagenden Landes ist dann unbegründet. Rechtfertigen dagegen keinerlei ermessensfehlerfreie Gründe die Ablehnung, dann muß die Beklagte sich so behandeln lassen, als hätte sie den Kostenzuschuß gewährt; der Anspruch des klagenden Landes ist dann begründet.
3. Ein neben den genannten Vorschriften grundsätzlich möglicher allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch könnte nicht weiter reichen als die Spezialvorschriften der §§ 81 b und 18 c Abs 6 Satz 2 BVG. Darin folgt der Senat der Rechtsprechung des 10. Senats (SozR 3100 § 81 b Nr 9).
4. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; dieses wird auch über die Kosten des Verfahrens entscheiden.
Fundstellen