Bei der Berechnung des Einkommens ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen. Bei nichtselbstständig Erwerbstätigen ist dies das Bruttoeinkommen. Bei sonstigen Einnahmen ist vom Zahlbetrag der Einnahmen auszugehen. Zu den sonstigen Einnahmen gehören:

  • Sozialleistungen,
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
  • Einnahmen aus Kapitalvermögen oder aus
  • Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendienstverhältnissen.
 
Hinweis

Selbstständige Arbeit/Gewerbebetrieb

Werden Einkünfte aus einer selbstständigen (Neben-)Beschäftigung oder aus einem Gewerbebetrieb erzielt, so gilt als monatliches Bruttoeinkommen für die Berechnung der Freibeträge 1/6 des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum. Das Gesamteinkommen wird losgelöst von steuerlichen Vorschriften anhand der tatsächlichen Einnahmen im Bewilligungszeitraum, abzgl. der tatsächlichen notwendigen Ausgaben, ermittelt. Die Betriebsausgaben sind demnach keine Absetzbeträge, sondern werden bereits bei der Bestimmung des "Bruttoeinkommens" abgezogen.

Regelmäßig wird dann zunächst vorläufig über die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens entschieden; die abschließende Festsetzung erfolgt nach Ablauf des grundsätzlich 6-monatigen Bewilligungszeitraums. Für saisonbezogene Betriebe wird von einem 1-jährigen Bewilligungszeitraum ausgegangen, um jahreszeitliche Schwankungen der Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Kranken- und Pflegeversicherungs Office enthalten. Sie wollen mehr?