(1) Um die Transparenz des Begutachtungsverfahrens zu verbessern und die Erhebungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit zu erleichtern, ist die oder der Versicherte vom Medizinischen Dienst individuell und umfassend über das Begutachtungsverfahren zu informieren.
(2) Die oder der Versicherte bzw. die eingesetzte Betreuerin oder der eingesetzte Betreuer erhält in der Regel bereits mit der Terminankündigung in geeigneter Weise schriftliche umfassende Informationen über
- die Aufgabe der Gutachterin oder des Gutachters des Medizinischen Dienstes im Begutachtungsverfahren,
- die Rechtsgrundlagen des Begutachtungsverfahrens, vergleiche Ziffer 2 (2),
- den Auftraggeber der Begutachtung
- den Namen und die berufliche Qualifikation der Gutachterin bzw. des Gutachters,
- den Grund der Begutachtung und die Gutachtenart,
- das Datum und die voraussichtliche Uhrzeit der Begutachtung mit einer Zeitspanne von 2 Stunden,
- die voraussichtliche Dauer der Begutachtung,
- die für die Begutachtung bereitzulegenden Unterlagen (wie z. B., vorhandene Befunde, Krankenhausberichte, Berichte von Rehabilitationseinrichtungen u. ä.)
- die Teilnahmemöglichkeit der von ihm gewünschten Vertrauenspersonen,
- die Sachdienlichkeit der Information einer ggf. eingesetzten Betreuerin oder eines Betreuers durch die oder den Versicherten,
- die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Gebärdendolmetscherin oder eines Gebärdendolmetschers,
- die Servicezeiten und Kontaktdaten des Medizinischen Dienstes und
- die telefonischen oder schriftlichen Beschwerdemöglichkeiten bei einer konkret benannten Mitarbeiterin oder einem konkret benannten Mitarbeiter, die insbesondere das Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Dienste oder das Verfahren bei der Begutachtung betreffen (vgl. Ziffer 6).
(3) Wurde der Begutachtungstermin mündlich vereinbart, sind der oder dem Versicherten bzw. der eingesetzten Betreuerin oder dem Betreuer die schriftlichen Informationen über das Begutachtungsverfahren in der Regel vorab brieflich zuzusenden. In Absprache mit der oder dem Versicherten bzw. der eingesetzten Betreuerin oder dem Betreuer können diese Informationen auch beim Hausbesuch ausgehändigt werden.
(4) Die Gutachterinnen und Gutachter können grundsätzlich davon ausgehen, dass die Versicherten, ihre Angehörigen oder Betreuerinnen und Betreuer mit der deutschen Sprache vertraut sind. Ist für den Medizinischen Dienst erkennbar, dass die oder der Versicherte die umfassenden schriftlichen Informationen zum Begutachtungsverfahren in deutscher Sprache nicht versteht, werden der oder dem Versicherten die Terminankündigung mit weiteren schriftlichen Informationen in folgenden Sprachen angeboten:
- Englisch
- Französisch
- Griechisch
- Italienisch
- Kroatisch
- Polnisch
- Russisch
- Türkisch
Die Medizinischen Dienste überprüfen in regelmäßigen Abständen den Katalog der Fremdsprachen. Da die antragstellende Person sicherzustellen hat, dass während der Begutachtung eine Verständigung in der Amtssprache (deutsch) möglich ist, ist sie durch den Medizinischen Dienst zu informieren, dass sie sich bei Verständigungsschwierigkeiten Unterstützung durch Angehörige, Bekannte mit ausreichenden Deutschkenntnissen oder durch eine Übersetzerin bzw. einen Übersetzer für den Zeitraum der Begutachtung heranziehen sollte.
(5) Bei Bedarf werden die schriftlichen Informationen zum Begutachtungsverfahren in leichter Sprache zur Verfügung gestellt.