Die Beauftragung des Medizinischen Dienstes zur Begutachtung von Hilfsmittelversorgungen für Pflegebedürftige, die Leistungen bei häuslicher Pflege beziehen, ergibt sich u.a. aus § 275 SGB V. Zur Prüfung, ob ein Produkt erforderlich ist, kann die Krankenkasse den MDK mit der Erstellung eines Gutachtens gemäß § 275 Abs. 3 Nr. 1 SGB V "Begutachtung und Beratung" beauftragen:

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Die Krankenkassen können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen

1. vor Bewilligung eines Hilfsmittels, ob das Hilfsmittel erforderlich ist (§ 33 SGB V); der Medizinische Dienst hat hierbei den Versicherten zu beraten; er hat mit den Orthopädischen Versorgungsstellen zusammenzuarbeiten,

Gutachterinnen und Gutachter der Medizinischen Dienste werden von der Krankenkasse mit Fragen einer möglichen Hilfsmittelversorgung von Pflegebedürftigen, die Leistungen bei häuslicher Pflege beziehen, also dann beauftragt, wenn die Krankenkasse vor Bewilligung des Hilfsmittels die Frage der Notwendigkeit der Versorgung prüfen lassen möchte. Gleiches gilt auch, wenn ein Produkt vom behandelnden Arzt als Hilfsmittel verordnet wurde.

Die Pflegekassen können den Medizinischen Dienst zur gezielten Feststellung, ob ein beantragtes Pflegehilfsmittel notwendig ist, hinzuziehen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB XI):

… Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes. …

Für diese Prüfung hat die Kranken-/Pflegekasse dem Medizinischen Dienst die ihr vorliegenden, für die Beratung und Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.

Die Aufgabe der Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes liegt in diesen Fällen in der Erhebung und Darstellung der in Kapitel 2.3 näher beschriebenen medizinischen und pflegerischen Tatsachen, die Grundlage der Leistungsentscheidungen der Kranken- und Pflegekassen sind.

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