Zusammenfassung
Die Sozialversicherungsträger erbringen Leistungen bei Verletzungen und Schädigungen, die ihren Versicherten z. B. durch Unfälle oder Gewalttaten entstehen. Soweit Dritte dem Geschädigten gegenüber schadensersatzpflichtig sind, geht der Anspruch des Geschädigten in Höhe der erbrachten Sozialleistung auf den Versicherungsträger über. Kraft gesetzlichen Forderungsübergangs ist der Dritte dann dem Sozialleistungsträger gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.
Sozialversicherung: Die zentrale Vorschrift für den gesetzlichen Forderungsübergang bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ist § 116 SGB X. § 117 SGB X regelt Schadensersatzansprüche mehrerer Leistungsträger, § 118 SGB X die Bindung der Gerichte sowie § 119 SGB X den Übergang von Beitragsansprüchen. Außerdem sind die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über Schadensersatzansprüche im BGB (§§ 823 ff. BGB), § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz sowie u. a. Regelungen zur Gefährdungshaftung (z. B. § 7 StVG) relevant.
1 Forderungs-/Rechtsübergang
Der auf einer anderen gesetzlichen Vorschrift (außerhalb des Sozialgesetzbuches) beruhende Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den (Sozial)Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen.
Der gesetzliche Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger tritt zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadensereignisses (z. B. eines Verkehrsunfalls) ein. Allgemein wird hier von der sog. juristischen Sekunde gesprochen. Damit ist kein Zeitbegriff gemeint, sondern vielmehr der Augenblick des Schadensereignisses. Durch den gesetzlichen Forderungsübergang, der auch als Rechtsübergang bezeichnet wird, tritt der Sozialversicherungsträger gewissermaßen an die Stelle des geschädigten Versicherten.
Verzicht/(Abfindungs-)Vergleich
Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen (im Fall der Gewährung von Hinterbliebenenrenten) gegenüber dem zum Schadensersatz Verpflichteten (Schädiger, auch als Schuldner bezeichnet) auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung verzichtet, müssen sie die erbrachten Leistungen dem Leistungsträger erstatten. Allerdings darf der Forderungsübergang nicht eingetreten sein.
Ansonsten ist ein Vergleich bzw. Abfindungsvergleich zwischen Verletzten und Schädiger nur rechtswirksam, wenn der Schädiger gutgläubig ist. Das bedeutet, dass er nicht wusste und nicht wissen konnte, dass Sozialleistungsansprüche bestehen. Es muss allerdings davon ausgegangen werden, dass im Allgemeinen jeder Schädiger über etwaige Sozialversicherungsansprüche dem Grunde nach informiert ist. Durch einen Vergleich bzw. Abfindungsvergleich zwischen Geschädigtem und Schädiger wird deshalb in aller Regel der Forderungsübergang auf einen Sozialversicherungsträger zumindest im Ergebnis nicht vereitelt werden.
2 Ausschluss/Begrenzung des Forderungsübergangs
Es gibt verschiedene Gründe und Voraussetzungen für den Ausschluss des Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger. Der Forderungsübergang kann vollständig ausgeschlossen sein oder aber lediglich in seinem Umfang begrenzt sein.
2.1 Begrenzung durch Gesetz
Zu unterscheiden ist, ob der Ersatzanspruch auf Verschulden beruht oder/und ein Gefährdungshaftungstatbestand erfüllt ist. Im letzteren Fall ist die Haftung häufig durch gesetzliche Bestimmung auf einen bestimmten Betrag begrenzt und daher kann der Anspruch auch nur in diesem Umfang auf den Sozialversicherungsträger übergehen. Bei der Verschuldenshaftung besteht diese Art der gesetzlichen Haftungsbegrenzung auf einen Höchstbetrag grundsätzlich nicht.
Vorrecht des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen
Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
2.2 Mitverschulden
Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe der Anteil des Anspruchs über, der dem Prozentsatz des Haftungsanteils des Schädigers entspricht. Ist der Geschädigte z. B. zu 50 % an einem Verkehrsunfall mitschuldig, erwirkt der Sozialversicherungsträger auch nur bis zu dieser Höhe einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger/Unfallgegner. Dies ist auf den Grundsatz zurückzuführen, dass der Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe durch den Forderungsübergang den Schadensersatzanspruch so erwirbt, wie er besteht. Ist der Anspruch des Geschädigten Einwänden oder Einschränkungen...