Deutsche, die nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8.5.1945 in der DDR oder den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebieten (u. a. frühere deutsche Ostgebiete, Sowjetunion) aus politischen und nach freiheitlich demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden, erhalten diese Zeit als Ersatzzeit angerechnet.

Voraussetzung ist die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 HHG. Gewahrsam bedeutet ein Festgehaltenwerden auf eng begrenztem Raum unter dauernder Bewachung.

Diese Ersatzzeiten kommen grundsätzlich nur bis 1956 in Betracht.

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